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Sozialgericht Koblenz Urteil vom 07.09.2006 – S 11 KG 13/05

ECLI:DE:SGKOBLE:2006:0907.S11KG13.05.0A

Tenor

1. Die Bescheide der Beklagten vom 24.08.2005 und 07.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.10.2005 und der Bescheid vom 07.03.2006 werden abgeändert.

2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über den 01.09.2005 hinaus Kinderzuschlag unter Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten zu gewähren.

3. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.

4. Die Sprungrevision wird zugelassen.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG).

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Die 1980 geborene Klägerin ist seit dem 06.09.2002 mit dem 1974 geborenen M R verheiratet. Aus der Ehe sind die Kinder R, geboren 2002, L, geboren 2004, und M, geboren 2005, hervorgegangen. Die Klägerin ist nicht erwerbstätig, ihr Ehemann erzielt ein regelmäßiges Einkommen aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in Höhe von 2.023,60 € brutto, hierauf entfallen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 462,23 €. Die Klägerin und ihre Familie bewohnen ein eigenes Haus mit einer Wohnfläche von ca. 114 qm. Die monatlich zu zahlenden Schuldzinsen belaufen sich auf 585,50 €, hinzu kommen Heizkosten in Höhe von 160,00 € und Nebenkosten in Höhe von 61,00 €.

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Mit Bescheid vom 08.06.2005 lehnte die Arbeitsgemeinschaft R-L den Antrag des Ehemannes der Klägerin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem 2. Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) ab, da nach den nachgewiesenen Einkommensverhältnissen Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II nicht vorliege.

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Am 13.07.2005 beantragte die Klägerin die Gewährung von Kinderzuschlag. Mit Bescheid vom 27.07.2005 bewilligte die Beklagte Kinderzuschlag für die Kinder R und L ab Februar 2005 in Höhe von 266,00 € monatlich. Die Beklagte errechnete Erwerbseinkünfte in Höhe von 1.257,72 € (Bruttoeinnahmen aus Arbeitnehmertätigkeit in Höhe von 2.023,60 € abzüglich Steuern und Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 462,23 €, Werbungskosten in Höhe von 26,73 €, Kfz-Haftpflichtversicherungsbeiträge in Höhe von 28,01 €, Beiträge zu privaten Versicherungen in Höhe von 30,00 € und Freibeträge bei Erwerbstätigkeit in Höhe von 218,91 €). Der Gesamtbedarf der Klägerin und ihrer Familie wurde ermittelt mit 1.569,40 € (Regelleistung für die Klägerin und ihren Ehemann je 311,00 €, Regelleistung für die Kinder R und L in Höhe von je 207,00 €, Mehrbedarf bei Schwangerschaft in Höhe von 53,00 €, Kosten der Unterkunft in Höhe von 788,40 € abzüglich Kindergeld in Höhe von je 154,00 €). Der so ermittelte Restbedarf in Höhe von 311,68 € ergab unter Berücksichtigung eines errechneten oder tatsächlichen Anspruchs auf Wohngeld in Höhe von 70,00 € den Anspruch auf Kinderzuschlag. Im Juli 2005 gewährte die Beklagte unter Berücksichtigung der Geburt des Kindes M Kinderzuschlag in Höhe von 322,00 €.

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Mit Bescheid vom 24.08.2005 hob die Beklagte die Bewilligung von Kinderzuschlag ab August 2005 auf. Zur Begründung führte die Beklagte aus, Anspruch auf Kinderzuschlag bestehe nur, wenn damit Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II vermieden werde. Dies setze voraus, dass das Einkommen und/oder Vermögen der Bedarfsgemeinschaft geringer sei als der Gesamtbedarf. Ab August 2005 sei nur noch die Warmmiete zu berücksichtigen, die vom örtlich zuständigen kommunalen Träger als angemessen festgelegt worden sei. Das Einkommen und/oder Vermögen der Klägerin und ihrer Bedarfsgemeinschaft übersteige deshalb den Gesamtbedarf, daher sei ein Anspruch auf Kinderzuschlag ausgeschlossen.

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Am 22.09.2005 erhob die Klägerin Widerspruch. Mit Bescheid vom 07.10.2005 nahm die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 24.08.2005 die Bewilligung des Kinderzuschlages ab September 2005 gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kinderzuschlag für August 2005 in Höhe von 322,00 € werde überwiesen. Das öffentliche Interesse an der Rücknahme der rechtswidrigen begünstigenden Entscheidung ergebe sich aus dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und dem Gleichbehandlungsgebot. Im Rahmen des auszuübenden Ermessens sei zu beachten, ob das Vertrauen schutzwürdig sei. Das Vertrauen sei schutzwürdig, wenn die Leistung verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen worden sei, die nicht mehr rückgängig zu machen sei. Die Klägerin sei am 27.07.2005 über die Bewilligung des Kinderzuschlages informiert worden. Mit Bescheid vom 24.08.2005 sei die Bewilligung des Kinderzuschlages aufgehoben worden. Die Klägerin habe sich auf die geänderten Einkommensverhältnisse einstellen können. Es werde eine einheitliche Rechtsauslegung, eine zweckgerichtete Mittelverwendung und die Haushaltsgrundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit beachtet. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.10.2005 wurde der Widerspruch im Übrigen zurückgewiesen. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, Leistungen für Unterkunft und Heizung würden nach § 22 SGB II in Höhe angemessener tatsächlicher Aufwendungen erbracht. Bei der Berücksichtigung der Wohnkosten sei also von der tatsächlichen Warmmiete auszugehen, soweit sie angemessen sei. Angemessen sei die Miete, wenn sie den vom örtlich zuständigen kommunalen Träger festgelegten Betrag nicht übersteige. Übersteige die Miete den angemessenen Betrag, werde nur die angemessene Miete berücksichtigt. Nach Ablauf von 6 Monaten nach der erstmaligen Gewährung von Kinderzuschlag sei nur noch die Warmmiete zu berücksichtigen, die vom örtlichen zuständigen kommunalen Träger als angemessen festgelegt worden sei. Ab September 2005 überschreite das Einkommen in Höhe von monatlich 1.257,72 € den Gesamtbedarf von 1.186,50 €. Die Entscheidung über die Festsetzung des Kindergeldes sei daher nach § 45 Abs. 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft ab September 2005 in vollem Umfang zurückzunehmen.

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Hiergegen richtet sich die am 31.10.2005 beim Sozialgericht Koblenz eingegangene Klage.

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Mit Bescheid vom 07.03.2006 bewilligte die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 07.10.2005 Kinderzuschlag für die Kinder R, L und M für Oktober 2005 und von Dezember 2005 bis März 2006 in Höhe von 196,00 € monatlich, wobei die Beklagte als gesamte Kosten der Unterkunft einen Betrag in Höhe von 476,00 € und nicht die tatsächlich anfallenden Kosten für Schuldzinsen, Heizung und Nebenkosten berücksichtigte.

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Die Klägerin trägt vor, sie habe ab September 2005 einen Anspruch auf Zahlung von Kinderzuschlag bzw. eines höheren Kinderzuschlages. Das anzurechnende Einkommen habe den Gesamtbedarf zu keinem Zeitpunkt überschritten. Die Beklagte habe die Kosten der Unterkunft nicht zutreffend festgestellt. Die Beklagte habe zunächst die tatsächlich anfallenden Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 788,40 € berücksichtigt. Ab September 2005 habe die Beklagte lediglich noch die angeblich angemessenen Kosten der Unterkunft angerechnet, obwohl weiterhin die tatsächlichen Kosten berücksichtigungsfähig seien. Sie habe zusammen mit ihrer Familie ein Einfamilienhaus errichtet. Dieses Einfamilienhaus diene auch der Alterssicherung. Ihr könne nicht zugemutet werden, zum Erhalt von Kinderzuschlag ihr Eigentum zu verwerten und in günstigeren Wohnraum umzuziehen. Die Beklagte sei auch verpflichtet, die Tilgungsraten für das selbst genutzte Wohnungseigentum zu berücksichtigen. Außerdem sei der Freibetrag bei Erwerbstätigkeit zu Gunsten ihres Ehemannes nicht zutreffend berechnet worden.

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Die Klägerin beantragt,

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die Bescheide vom 24.08.2005 und 07.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.10.2005 und den Bescheid vom 07.03.2006 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, Kinderzuschlag unter Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hält ihre Entscheidungen für rechtmäßig. Ergänzend trägt sie vor, gemäß der Weisung für die Familienkassen Nr. 17/2005 sei nach Ablauf von 6 Monaten nicht mehr die tatsächliche Miete bei der Berechnung des Kinderzuschlages zugrunde zulegen, sondern lediglich die noch angemessenen Kosten. In diesem Fall habe eine Rücknahme für die Zukunft gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zu erfolgen.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten. Der Akteninhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Die Klägerin hat Anspruch auf Gewährung von Kinderzuschlag ab September 2005 unter Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunfts- und Heizungskosten.

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Nach § 6a Abs. 1 BKGG in der bis zum 30.06.2005 geltenden Fassung erhalten Personen für die in ihrem Haushalt lebenden Kinder, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn

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1. sie für diese Kinder nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommenssteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 BKGG haben,

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2. sie mit Ausnahme des Wohngeldes über Einkommen oder Vermögen im Sinne der §§ 11, 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) mindestens in Höhe des nach § 6a Abs. 4 Satz 1 BKGG für sie maßgebenden Betrages und höchstens in Höhe der Summe aus diesem Betrag und dem Gesamtkinderzuschlag nach § 6a Abs. 2 BKGG verfügen und

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3. durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden wird.

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Der Kinderzuschlag beträgt nach § 6a Abs. 2 BKGG für jedes zu berücksichtigende Kind jeweils bis zu 140,00 € monatlich. Die Summe der Kinderzuschläge bildet den Gesamtkinderzuschlag. Der Gesamtkinderzuschlag wird längstens für 36 Monate gezahlt. Der Kinderzuschlag mindert sich nach § 6a Abs. 3 BKGG um das nach den §§ 11 und 12 SGB II mit Ausnahme des Wohngeldes zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen des Kindes. Hierbei bleibt das Kindergeld außer Betracht. Der Kinderzuschlag wird nach § 6a Abs. 4 BKGG, soweit die Voraussetzungen des § 6a Abs. 3 BKGG nicht vorliegen, in voller Höhe gezahlt, wenn das nach den §§ 11 und 12 SGB II mit Ausnahme des Wohngeldes zu berücksichtigende elterliche Einkommen oder Vermögen einem Betrag in Höhe des ohne Berücksichtigung von Kindern jeweils maßgebenden Arbeitslosengeldes II nach § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II oder des Sozialgeldes nach § 28 Abs. 1 SGB II entspricht. Dazu sind die Kosten für Unterkunft und Heizung in dem Verhältnis aufzuteilen, dass sich aus den im jeweils letzten Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern festgestellten entsprechenden Kosten für Alleinstehende, Ehepaare und Kinder ergibt. Der Kinderzuschlag wird außer in den in § 6a Abs. 3 BKGG genannten Fällen auch dann stufenweise gemindert, wenn das nach den §§ 11 und 12 SGB II mit Ausnahme des Wohngeldes zu berücksichtigende elterliche Einkommen oder Vermögen den in Satz 1 genannten jeweils maßgebenden Betrag übersteigt. Als elterliches Einkommen oder Vermögen gilt dabei dasjenige des mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebenden allein erziehenden Elternteils, Ehepaares oder als eingetragenen Lebenspartner oder in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenlebenden Paares. Soweit das zu berücksichtigende elterliche Einkommen nicht nur aus Erwerbseinkünften besteht, ist davon auszugehen, dass die Überschreitung des in § 6a Abs. 4 Satz 1 BKGG genannten jeweils maßgebenden Betrages durch die Erwerbseinkünfte verursacht wird, wenn nicht die Summe der anderen Einkommensteile oder des Vermögens für sich genommen diesen maßgebenden Betrag übersteigt. Für je 10,00 €, um die monatlichen Erwerbseinkünfte den maßgebenden Betrag übersteigen, wird der Kinderzuschlag um 7,00 € monatlich gemindert. Anderes Einkommen wie Vermögen mindern den Kinderzuschlag in voller Höhe. Kommt die Minderung des für mehrere Kinder zu zahlenden Kinderzuschlages in Betracht, wird sie beim Gesamtkinderzuschlag vorgenommen.

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Der Kinderzuschlag wird somit Personen gezahlt, die für minderjährige Kinder Anspruch auf Kindergeld nach dem EStG bzw. BKGG oder andere Leistungen nach § 4 BKGG haben. Der Anspruch auf Kinderzuschlag besteht zusätzlich zu diesem kindbezogenen Leistungen. Der Kinderzuschlag soll den Eintritt der Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermeiden und knüpft an verschiedene maßgebende Einkommen- und Vermögensgrenzwerte an. Der Anspruch setzt voraus, dass die antragstellende Person über ein Mindesteinkommen in Höhe des elterlichen Bedarfes an Arbeitslosengeld II und/oder Sozialgeld verfügt. Durch die Festsetzung dieses Mindesteinkommens soll gewährleistet werden, dass nur die Eltern den Kinderzuschlag erhalten, deren eigener Bedarf an Arbeitslosengeld II und Sozialgeld durch eigenes Einkommen gedeckt ist. Der Kinderzuschlag stellt insoweit einen gewissen Arbeitsanreiz dar. Außerdem darf das elterliche Einkommen dieses Mindesteinkommens zuzüglich des möglichen Gesamtkinderzuschlages nicht überschreiten. Mit dieser Einkommenshöchstgrenze wird erreicht, dass Eltern, die auch ohne den Kinderzuschlag den Bedarf im Sinne des Arbeitslosengeldes II/Sozialgeld nach dem SGB II für sich und ihre Kinder aus eigenem Einkommen decken können, keinen Kinderzuschlag erhalten (Seewald/Felix, Kommentar zum Kindergeldrecht, § 6a BKGG Rd-Nr. 15 ff.; Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, Anhang § 6a BKGG Rd-Nr. 6 ff.).

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Die Aufhebung der Bewilligung von Kinderzuschlag ab September 2005 ist nach § 48 SGB X und nicht nach § 45 SGB X erfolgt. Während § 45 SGB X die Rücknahme eines von Anfang an rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes regelt, sieht § 48 SGB X die Aufhebung eines ursprünglich rechtmäßigen, aufgrund einer Änderung der Verhältnisse jedoch rechtswidrig gewordenen Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Zukunft vor. Der Beklagte hat mit Bescheid vom 27.07.2005 der Klägerin Kinderzuschlag ab Februar 2005 ohne zeitliche Begrenzung gewährt. Eine zeitliche Begrenzung war in dem Bescheid nicht enthalten, insbesondere erfolgte keine Bewilligung für lediglich 6 Monate gemäß § 6a Abs. 2 Satz 3 BKGG in der ab 01.08.2006 geltenden Fassung.

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In den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die dem Erlass des Bescheides vom 27.07.2005 ist ab August oder September 2005 keine wesentliche Änderung dahingehend eingetreten, dass aufgrund nunmehr geringerer anzurechnender Kosten für Unterkunft und Heizung ein Anspruch auf Kinderzuschlag nicht mehr besteht. In den tatsächlichen Verhältnissen der Klägerin und ihrer Familienangehörigen ist hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung ab August bzw. September 2005 keine wesentliche Änderung eingetreten, die Familie hat auch über diesen Zeitpunkt hinaus das bereits vorher bewohnte Einfamilienhaus weiter genutzt. Auch der Ablauf von 6 Monaten seit der Bewilligung von Kinderzuschlag ab Februar 2005 stellt keine wesentliche Änderung im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X dar. Zwar sieht die von der Beklagten vorgelegte Dienstanweisung Nr. 17/2005 für die Familienkassen folgendes vor:

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"Der Kinderzuschlag wurde bisher unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft bewilligt. Erschienen diese Kosten zum Entscheidungszeitpunkt unangemessen hoch, sollte der Kinderzuschlag intern auf sechs Monate bzw. bis September 2005 befristet werden.

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Gemäß den Weisungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ist nach DA 106a 121 Abs. 3 die tatsächliche Warmmiete zu berücksichtigen, soweit sie angemessen ist. Sie ist angemessen, wenn sie den vom örtlich zuständigen kommunalen Träger als angemessenen festgelegten Betrag nicht übersteigt. Übersteigt jedoch die Miete diesen angemessenen Betrag, wird nur letzterer berücksichtigt. Dabei ist das Verwaltungsverfahren einschließlich etwaiger Ermessensentscheidungen der jeweiligen kommunalen Träger zu übernehmen.

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Die Familienkassen haben somit festzustellen, welche Miete im Einzelfall aus kommunaler Sicht angemessen ist. Dazu sind bei den für Arbeitslosengeld II örtlich zuständigen Leistungsträgern (Arbeitsgemeinschaft/Kommune) die dort vorhandenen Listen über die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft samt der Bewertungskriterien anzufordern.

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Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist die tatsächliche Miete als Bedarf so lange zu Grunde zu legen, wie es der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel die Kosten zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Das bedeutet, dass für die ersten sechs Monate des Leistungsbezuges die tatsächliche Miete und vom 7. Leistungsmonat an nur noch die angemessene Miete der Berechnung des KiZ zu Grunde zu legen ist.

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Soweit sich in laufenden Fällen durch die Neuberechnung mit angemessenen Kosten der Unterkunft kein (z. B. wegen Überschreitens der Höchsteinkommensgrenze) oder ein geringerer Kinderzuschlag errechnet, ist die Bewilligung für die Zukunft gem. § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X voll oder teilweise unter Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens zurückzunehmen.

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Das öffentliche Interesse an einer Rücknahme ergibt sich aus dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, dem Gebot zweckgerechter Verwendung von Sozialleistungen aus allgemeinen Steuermitteln und dem Gleichbehandlungsgebot. Im Übrigen sind in die Interessenabwägung die jeweiligen Umstände des Einzelfalles einzubeziehen, insbesondere die Auswirkungen im sozialen Bereich.

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Das Vertrauen auf künftige Kinderzuschlagsleistungen ist auch dann nicht als geschützt anzusehen, wenn darüber Dispositionen getroffen worden sein sollten. Begehrt ein Berechtigter die Weiterzahlung rechtswidrig bewilligten Kinderzuschlages mit der Behauptung, im Hinblick auf die Bewilligung eine bindende Vermögensdisposition getroffen zu haben, trifft ihn im Übrigen die Nachweispflicht hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Auflösung.

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Sind Kinderzuschlagsanträge wegen Unterschreitens der Mindesteinkommensgrenze abgelehnt worden und wird nunmehr die Mindesteinkommensgrenze unter Zugrundelegung der angemessenen Kosten der Unterkunft mit dem anzurechnenden Einkommen und/oder Vermögen erreicht, sind bei erneuter Antragstellung die Ablehnungsbescheide teilweise ab dem Monat, von dem an die angemessenen Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen sind, gem. § 44 Abs. 1 SGB X i. V. mit § 11 Abs. 4 BKGG zurückzunehmen ."

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Bei dieser Verwaltungsanweisung handelt es sich nicht um die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit bindendes materielles Recht, sondern um Verwaltungsanweisungen, die lediglich die Familienkassen bei der Durchführung ihrer Verwaltungsaufgaben binden.

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Bei der Berechnung des Kinderzuschlages ist auch nach Ablauf von 6 Monaten bei Leistungsberechtigten, die ein Einfamilienhaus bewohnen, der tatsächliche Aufwand für Zinsen, Nebenkosten und Heizung der Berechnung des Kinderzuschlages zugrunde zu legen. Für den Bereich der Grundsicherung für Arbeitssuchende ist in § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II geregelt, dass ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe nicht als Vermögen bei der Berechnung eines Leistungsanspruches zu berücksichtigen ist. Bei dem von der Klägerin und ihrer Familie bewohnten Einfamilienhaus handelt es sich um ein Hausgrundstück von angemessener Größe. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft die in der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Bei Eigentümern von angemessenen Einfamilienhäusern sind als angemessene Kosten der Unterkunft die zu zahlenden Zinsen für aufgenommene Darlehen sowie die tatsächlich anfallenden Nebenkosten und Heizkosten zu übernehmen. Dies gilt auch nach Ablauf von sechs Monaten, da ansonsten das gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II geschützte Hausgrundstück von angemessener Größe verwertet werden müsste. Da jedoch dieses Vermögen im Rahmen des SGB II geschützt ist, entspricht es dem Sinn und Zweck von § 22 Abs. 1 SGB II, dass die für dieses Hausgrundstück anfallenden Schuldzinsen, nicht jedoch die Tilgung, vom Leistungsträger nach dem SGB II zu übernehmen sind. Daher kann auch nicht nach Ablauf von sechs Monaten von Leistungsempfängern verlangt werden, dass bisher als Vermögen geschützte Hausgrundstück zu verwerten und eine vom Leistungsträger der Größe und der Miethöhe nach als angemessen angesehene Wohnung anzumieten. Daher sind auch bei der Berechnung des Kinderzuschlages für die gesamte Anspruchsdauer die tatsächlich berücksichtigungsfähigen Kosten der Unterkunft und Heizung, wie sie die Beklagte zunächst ab Februar 2005 anerkannt hat, für die Berechnung des Kinderzuschlages zugrunde zu legen. Die in der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsanweisung enthaltene Weisung, nach Ablauf von sechs Monaten nur noch die vom kommunalen Träger als angemessen angesehenen Unterkunftskosten bei der Berechnung des Kinderzuschlages zu berücksichtigen, ist nicht anwendbar. Es kann letztlich offen bleiben, ob bei Leistungsempfängern, die eine Mietwohnung bewohnen, die von der Beklagten angewandten Kriterien Anwendung finden, obwohl Bezieher von Kinderzuschlag nicht gemäß § 6a BKGG verpflichtet sind, die Kosten der Unterkunft auf ein angemessenes Maß abzusenken und die Beklagte die Leistungsempfänger nicht frühzeitig auf das von ihr als angemessen angesehene Maß der Unterkunftskosten hinweist und auch nicht die Verfügbarkeit entsprechend günstigen Wohnraums überprüft, denn jedenfalls für Eigentümer von Einfamilienhäusern im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II sind die hierfür anfallenden tatsächlichen Kosten für die gesamte Dauer der Leistungsbewilligung nach § 6a BKGG heranzuziehen. Die Beklagte hat daher ab September 2005 den Anspruch der Klägerin auf Kinderzuschlag unter Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten, wie sie bereits ab Februar 2005 zugrunde gelegt worden sind, neu zu berechnen, wobei für November 2005 das dem Ehemann der Klägerin gezahlte 13. Monatsgehalt anzurechnen sein wird. Die von der Klägerin gerügte fehlerhafte Anrechnung des Freibetrages bei Feststellung des anrechnungsfähigen Einkommens ihres Ehemannes liegt nicht vor, die Beklagte hat insoweit den Freibetrag nach § 30 SGB II zutreffend berechnet.

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Nach alledem hat die Klage in der Sache Erfolg.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

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Die Kammer hat die Revision nach § 161 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Es ist bisher höchstrichterlich nicht geklärt, ob bei der Gewährung von Kinderzuschlag nach Ablauf von sechs Monaten die tatsächlichen Unterkunftskosten oder von dem örtlichen kommunalen Träger als angemessen angesehene Unterkunftskosten heranzuziehen sind.