Rechtsprechung / Sozialgericht Koblenz
Sozialgericht Koblenz Gerichtsbescheid vom 01.06.2022 – S 11 KR 48/20
ECLI:DE:SGKOBLE:2022:0601.S11KR48.20.00
Tenor
1. Unter Aufhebung des Bescheides vom 25.09.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.12.2019 wird die Beklagte verurteilt, das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit ab dem 29.07.2019 gezahlte Krankengeld für die Zeit vom 25.08.2019 bis zum 17.08.2020 dahingehend neu zu berechnen, dass für das zugrunde zu legende regelmäßige Arbeitsentgelt die Monate April, Mai und Juni 2019 zu berücksichtigen sind.
2. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers hat die Beklagte zu tragen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe des von der Beklagten ab dem 25.08.2019 an den Kläger gewährten Krankengeldes.
Der am 1968 geborene Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert. Ab dem 29.07.2019 war er arbeitsunfähig. Zu diesem Zeitpunkt bestand ein Beschäftigungsverhältnis als Service-Techniker bei der Fa. C. in K.. Dieses wurde in Vollzeit ausgeübt. Nach einer verkürzten Zeit der Entgeltfortzahlung erhielt der Kläger von der Beklagten Krankengeld ab dem 25.08.2019. Das Krankengeld wurde ab dem 12.09.2019 zunächst mit 69,61 € kalendertäglich überwiesen. Insgesamt hat der Kläger in der Folgezeit vom 25.08.2019 bis zum 17.08.2020 durchgehend Krankengeld bezogen, wobei der Krankengeldanspruch in der Zeit vom 26.11.2019 bis zum 17.12.2019 wegen des Bezugs von Übergangsgeld ruhte.
Mit Bescheid vom 25.09.2019 stellt die Beklagte fest, dass für die Höhe des Krankengeldes ab dem 25.08.2019 ein Auszahlungsbetrag von 75,19 € pro Kalendertag zugrunde zu legen sei. Mit Schreiben vom 30.09.2019 erläuterte die Beklagte ihren Bescheid dahingehend, dass das Krankengeld 70 % des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts betrage, soweit es der Beitragsberechnung unterliege, und 90 % des regelmäßigen Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen dürfe. Maßgebend für die Berechnung sei das im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt. Bei wechselndem Arbeitseinkommen dürfe der Durchschnittswert nur gerechnet werden, wenn die drei Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit ein höheres Einkommen aufwiesen als das vereinbarte Brutto-/Netto-Einkommen.
Das Krankengeld des Klägers ab dem 25.08.2019 errechne sich wie folgt: Zugrunde zu legen sei aus dem Entgeltabrechnungszeitraum vom 01.06.2019 bis zum 30.06.2019 ein Bruttoarbeitsentgelt von 3.537,00 €. Geteilt durch 30 ergebe sich daraus ein kalendertägliches Regelentgelt von 117,90 €. Aus Einmalzahlungen der letzten 12 Monate in Höhe von 4.695,13 € sei dem ein täglicher Brutto-Rechnungsbetrag von 13,04 € hinzuzufügen, was ein Regelentgelt von 130,94 € ergebe. Dies liege nicht über dem regelmäßigen Nettoarbeitsentgelt im Entgeltabrechnungszeitraum von 2.566,38 €, das grundsätzlich 85,55 € und unter Hinzurechnung der Einmalzahlungen aus den letzten 12 Monaten 95,01 € kalendertäglich betrage. Davon 90 % seien 85,51 €, die als maßgebliches Brutto-Krankengeld zugrunde zu legen seien. Unter Abzug der Beiträge zur Rentenversicherung, Arbeitsförderung und Pflegeversicherung ergebe sich ein auszuzahlendes kalendertägliches Krankengeld in Höhe von 75,19 €. Der Beklagten lagen dazu vor die Verdienstnachweise für Oktober und November 2018, für April, Mai und Juli 2019 sowie eine Entgeltbescheinigung des Arbeitgebers vom 06.09.2019, die für den Entgeltzeitraum 01.06.2019 bis 30.06.2019 ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 3.537,00 €, ein Nettoarbeitsentgelt in Höhe von 2.566,38 € sowie einmalig gezahltes Urlaubsgeld in Höhe von 1.200,00 € ausweist.
Gegen den Bescheid vom 25.09.2019 legte der Kläger mit Schreiben vom 08.10.2019 Widerspruch ein. Es sei nicht lediglich das Arbeitsentgelt aus Juni 2019, sondern auch das höhere Einkommen aus den Vormonaten zu berücksichtigen, das Brutto/Netto für April 5.570,00 €/3.751,00 € und für Mai 4.943,00 €/3.371,00 € betragen habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.12.2019 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Gemäß § 47 Abs. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) werde für die Berechnung des Krankengeldes ausdrücklich an das im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonates erzielte und abgerechnete Entgelt angeknüpft. Für den Kläger sei deshalb grundsätzlich der Bemessungszeitraum Juni 2019 zu berücksichtigen. Nach dem Gemeinsamen Rundschreiben der Krankenkassen-Spitzenverbände vom 12.06.2018 seien regelmäßige Abweichungen vom vereinbarten Monatslohn bei der Krankengelberechnung zu berücksichtigen, wenn die zusätzlichen Vergütungen in den letzten drei abgerechneten Monaten geleistet worden sind. Vom Arbeitgeber und in den Verdienstabrechnungen sei das vereinbarte Bruttoarbeitsentgelt mit 3.537,00 €, das vereinbarte Nettoarbeitsentgelt mit 2.566,38 € angegeben. Im Juni 2019 habe das abgerechnete Arbeitsentgelt das vereinbarte Arbeitsentgelt nicht überstiegen. Die Voraussetzungen für die Regelmäßigkeit der zusätzlichen Vergütung seien somit nicht erfüllt. Für die Berechnung des Krankengeldes sei somit lediglich das vereinbarte Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Die Krankengeldberechnung im Bescheid vom 25.09.2019 sei nicht zu beanstanden.
Hiergegen richtet sich die am 10.01.2020 beim Sozialgericht Koblenz eingegangene Klage.
Der Kläger trägt vor, dass das von der Beklagten gezahlte tägliche Krankengeld in Höhe von 75,10 € nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechend berechnet sei. Für die Berechnung sei lediglich das Bruttoarbeitsentgelt im Entgeltzeitraum 01.06.2019 bis zum 30.06.2019 zugrunde gelegt worden. Die Beklagte verkenne jedoch, dass der Kläger monatlich wechselndes Einkommen gehabt habe und daher die letzten drei Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zugrunde zu legen seien. Für das in der Zeit vom 26.11.2019 bis zum 10.12.2019 gezahlte Übergangsgeld habe die Knappschaft …….. jedenfalls 87,49 € bewilligt. Der entsprechende Bescheid vom 02.12.2019 wurde vorgelegt. Darin wird für die Berechnung des Übergangsgeldes der Entgeltabrechnungszeitraum vom 01.04.2019 bis zum 30.06.2019 mit ermittelten Regelentgelten für April (Brutto 5.570,63 €), Mai (Brutto 4.943,38 €) und Juni (Brutto 3.537,00 €) zugrunde gelegt und die sich daraus ergebende Gesamtsumme von 14.051,01 € durch 90 Tage geteilt, so dass sich ein kalendertägliches Arbeitsentgelt von 156,12 € ergibt. Unter Hinzurechnung einmalig gezahlten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus den letzten 12 Monaten in Höhe von 4.695,13 € ergab sich ein kalendertägliches Arbeitsentgelt von 169,16 € Brutto bzw. 116,65 € Netto, das für die Berechnung zugrunde gelegt wurde. Für die Höhe des Übergangsgeldes als 75 % der Berechnungsgrundlage ergab sich daraus ein Betrag von 87,49 € kalendertäglich.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Bescheid der Beklagten vom 25.09.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.12.2019 aufzuheben und dahingehend neu zu bescheiden, dass die Beklagte verpflichtet wird, das ihm zustehende gesetzliche tägliche Krankengeld in Höhe von 87,49 € zu zahlen und ihm den sich daraus ergebenden Differenzbetrag auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich auf die Ausführungen in ihren Bescheiden und ergänzt, dass die im April und Mai 2019 geleisteten Überstunden keinen Eingang in die Berechnung finden könnten, weil der Kläger im Juli 2019 (gemeint ist: Juni 2019) nur sein Grundgehalt bezogen und keine Überstunden geleistet habe. Für eine Berücksichtigung müssten jedoch drei Monate mit Überstunden belegt sein. Dazu hat die Beklagte auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 28.11.1979 (Az.: 3 RK 103/78) verwiesen. Die Diskrepanz zwischen Übergangsgeld und Krankengeld sei durch eine fehlerhafte Übermittlung von Brutto- und Nettoentgelt an den Rentenversicherungsträger zustande gekommen. Die übermittelten Brutto-/Nettobeträge der Monate April und Mai hätten die Zahlungen der Mehrarbeitsstunden und deren Zuschläge enthalten. Diese hätte jedoch von der Rentenversicherung herausgerechnet bzw. extra deklariert werden müssen. Deshalb seien die dort zugrunde gelegten Beträge zu hoch gewesen.
Zur Ermittlung des Sachverhalts hat das Gericht bei der Fa. C. die Verdienstnachweise für den Kläger der Monate Juni 2018 bis Juni 2019 angefordert. Auf Blatt 55 ff der Gerichtsakte wird insoweit Bezug genommen. Mit Schreiben vom 21.06.2021 hat der Kläger eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid angeregt. Die Beklagte hat dazu mit Schreiben vom 29.06.2021 ihr Einverständnis erklärt.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestands Bezug genommen auf den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten. Die darin enthaltenen Feststellungen sowie das Vorbringen der Beteiligten waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die Beteiligten wurden angehört. Sie haben einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid ausdrücklich zugestimmt.
Die zulässige Klage ist begründet.
Rechtsgrundlage für die Bewilligung von Krankengeld ist § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Danach haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn eine Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Der Anspruch entsteht gemäß § 46 Satz 1 SGB V bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung von ihrem Beginn, im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Der Begriff „Arbeitsunfähigkeit“ ist ein Rechtsbegriff, dessen Voraussetzungen anhand ärztlich erhobener Befunde von den Krankenkassen und im Rechtsstreit von den Gerichten festzustellen sind. Maßgeblich ist der versicherungsrechtliche Status des Betroffenen im Zeitpunkt der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit.
Der Kläger war vorliegend über das von ihm ausgeübte Beschäftigungsverhältnis als Service-Techniker mit Anspruch auf Krankengeld über §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 46 SGB V krankenversichert. Während des Beschäftigungsverhältnisses erkrankte er, und es bestand unstreitig ab dem 29.07.2019 Arbeitsunfähigkeit. Auch die Krankengeldzahlung für die Zeit vom 25.08.2019 bis zum 17.08.2020 – unterbrochen durch die Zahlung von Übergangsgeld für die Zeit vom 26.11.2019 bis zum 17.12.2019 - ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Streitig ist zwischen den Beteiligten lediglich die Höhe des kalendertäglichen Krankengeldes. Insoweit hat die Beklagte am 12.09.2019 zunächst einen kalendertäglichen Betrag von 69,61 €, später mit Bescheid vom 25.09.2019 einen kalendertäglichen Betrag von 75,19 € netto zugrunde gelegt. Die Berechnung erfolgte von Seiten der Beklagten dabei ausschließlich aus der Lohnmitteilung des Arbeitgebers für Juni 2019 und legt als Netto-Regelentgelt den Betrag von 2.566,38 € zugrunde. Der Kläger hingegen geht davon aus, dass er - wegen eines monatlich wechselnden Regelentgeltes – Anspruch darauf hat, dass auch die Vormonate April und Mai 2019 berücksichtigt werden müssten. Zumindest habe der Rentenversicherungsträger bei seiner Berechnung die Entgelte aus den Monaten April, Mai und Juni 2019 zugrunde gelegt und so für das Übergangsgeld einen kalendertäglichen Betrag von 87,49 € errechnet. Der Kläger sei für das Krankengeld – unter Berücksichtigung der höheren Regelentgelte aus den Vormonaten – deshalb neu zu bescheiden.
Dem so verstandenen Begehren ist stattzugeben. Die Beklagte hat das für den Zeitraum vom 25.08.2019 bis zum 17.08.2020 gezahlte Krankengeld neu zu berechnen. Dabei darf für die Berechnung des Regelentgeltes nicht nur das im Monat Juni 2019 erzielte Arbeitsentgelt zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist – wegen eines monatlich wechselnden Einkommens – der Durchschnittswert aus den letzten drei Monaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit (hier bezogen auf den 29.07.2019: die Monate April, Mai und Juni 2019) zu berücksichtigen. Entsprechend waren die Bescheide der Beklagten vom 25.09.2019 und 09.12.2019 aufzuheben und die Beklagte zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts zu verurteilen.
Die Höhe und Berechnung des Krankengeldes ist in § 47 SGB V geregelt. Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V beträgt das Krankengeld 70 % des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (sog. Regelentgelt). Damit wird die Entgeltersatzfunktion des Krankengeldes deutlich: Dem Versicherten soll das wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit entgehende Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen ersetzt werden, indem ihm ein bestimmter Prozentsatz an dessen Stelle gezahlt wird. Allerdings wird die Lohnersatzfunktion auch begrenzt: Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 SGB V darf das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld 90 % des bei entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 2 SGB V berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen; die weitere Berechnung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 3 SGB V. Außerdem darf gemäß § 47 Abs. 1 Satz 4 SGB V das so ermittelte kalendertägliche Krankengeld nicht das sich aus dem Arbeitsentgelt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 bis 5 SGB V ergebende kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt überschreiten. Damit soll – im Wege einer doppelten Vergleichsberechnung - vermieden werden, dass ein Versicherter durch den Bezug der Entgeltersatzleistung bessergestellt ist, als wenn er Arbeitsentgelt erzielen würde (siehe dazu auch Bohlken in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Auflage, § 47 SGB V, Stand: 05.01.2022, Rn. 18 und 20).
Für die konkrete Berechnung des Regelentgeltes ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 SGB V das vom Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten vier Wochen (sog. Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde, und gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 SGB V dann das Ergebnis mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu vervielfachen und durch sieben zu teilen. Ist das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen oder ist eine Berechnung des Regelentgelts nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, gilt der 30. Teil des im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonat erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten Arbeitsentgelts als Regelentgelt (§ 47 Abs. 2 Satz 3 SGB V). Die Anknüpfung bei der Berechnung des Krankengeldes an das zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechnete – und damit feststehende – Arbeitsentgelt ist dabei der Verwaltungsvereinfachung und Praktikabilität für die Krankenkassen geschuldet: Das Krankengeld soll zügig berechnet und ausgezahlt werden können. Dabei lässt die in § 47 SGB V gewählte Berechnungsmethode bewusst Veränderungen (wie z.B. Wechsel des Arbeitgebers oder Wechsel in eine Teilzeitbeschäftigung) außer Betracht. Dies kann sich sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Versicherten auswirken (siehe dazu auch Bohlken in: Schlegel/Voelzke, a.a.O. Rn. 19 und 31 ff.).
Für Veränderungen in der Lohnhöhe gelten spezielle Regelungen: So ist für die Ermittlung des Regelentgelts abzustellen auf das der Beitragsberechnung unterliegende Arbeitsentgelt. Die Solidargemeinschaft soll nur insoweit für einen krankheitsbedingten Ausfall aufkommen, als der Versicherte seinerseits einen Beitrag geleistet hat (sog. Versicherungsprinzip). Deshalb ist beispielsweise auch Urlaubsgeld – wenn es nicht als monatliche Umlage gezahlt wird – als einmalig gezahltes Entgelt gemäß § 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V dem Arbeitsentgelt anteilig hinzuzurechnen. Auch Überstunden, die regelmäßig geleistet werden, sind zu berücksichtigen. Das BSG hat dabei in dem von der Beklagten zitierten Urteil angenommen, dass Überstunden dann als regelmäßig gelten, wenn sie mindestens während der letzten 13 Wochen oder drei Monate ohne längere Unterbrechungen geleistet wurden (vgl. BSG, Urteil vom 28.11.1979 – 3 RK 103/78 = SozR 2200 § 182 Nr. 59 bzw. juris). So kann auch bei einem unregelmäßigen Regelentgelt ein möglichst bereiter Querschnitt ermittelt werden. Entscheidend ist dann, wie viele Arbeitsstunden durchschnittlich und nicht typischerweise in einem entsprechenden Zeitraum anfallen (so auch Bohlken in: Schlegel/Voelzke, a.a.O. Rn. 56)
Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen sind die Berechnungen der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der doppelten Vergleichsberechnung und der Hinzurechnung von Einmalzahlungen im Einzelnen grundsätzlich nicht zu beanstanden. Allerdings wurde von der Beklagten zur Unrecht für die Höhe des Regelentgeltes nur auf den Monat Juni 2019 abgestellt. Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt beim Kläger ein wechselndes Einkommen vor, so dass die letzten drei Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit als Ausgangszeitraum für die Berechnung des Regelentgelts zugrunde zu legen sind.
In dem von der Beklagten genannten Urteil hat das BSG – noch zu den Vorläufervorschriften der RVO – zunächst festgehalten, dass grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit abzustellen sei. Lohnerhöhungen nach dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit seien deshalb nicht zu berücksichtigen. Als entgangenes regelmäßiges Entgelt und damit als Regellohn im Sinne des § 182 Abs. 4 Satz 1 RVO gelte nicht der dem arbeitsunfähig gewordenen Versicherten im Einzelfall während der Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit tatsächlich entgangene Verdienst, sondern das von ihm in dem Referenzzeitraum vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erzielte Entgelt, das kraft unwiderlegbarer gesetzlicher Vermutung als dasjenige Entgelt gilt, dass er unter normalen Verhältnissen während er Arbeitsunfähigkeit verdient hätte. Überstunden gehörten nur dann zu den sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden und seien deshalb nur dann in die Regellohnberechnung einzubeziehen, wenn sie „mindestens während der letzten abgerechneten drei Monate oder 13 Wochen regelmäßig, d.h. ohne längere Unterbrechungen geleistet worden sind“ (siehe BSG, Urteil vom 28.11.1979 – 3 RK 103/78, a.a.O.).
Übertragen auf die heutigen Vorschriften des § 47 SGB V ist also wie folgt vorzugehen: Bei der Berechnung des Krankengeldes hat die Krankenkasse zunächst festzustellen, ob ein regelmäßiges oder wechselndes Einkommen des Versicherten vorliegt. Dies ergibt sich aus der Formulierung in § 47 SGB V, der sowohl in Absatz 1 Satz 1 als auch in Absatz 2 Satz 2 auf das „regelmäßige“ Entgelt abstellt. Ist kein wechselndes Einkommen ersichtlich, darf die Krankenkasse – im Sinne einer zügigen Bearbeitung – die Entgeltabrechnung aus dem letzten Monat vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit als unwiderlegbare Vermutung dafür zugrunde legen, dass dies das auszugleichende Lohnniveau des Versicherten darstellt. Sind hingegen Anhaltspunkte für ein wechselndes Einkommen des Versicherten vorhanden, ist – zur Sicherstellung der Lohnersatzfunktion des Krankengeldes – das Entgelt aus den letzten drei Monaten zu berücksichtigen.
Letzteres ist beim Kläger in Bezug auf den hier maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit am 29.07.2019 der Fall. Aus den Verdienstnachweisen für die Zeit von Juni 2018 bis Juni 2019 ergibt sich, dass der Kläger zu dem vereinbarten Regelentgelt in Höhe von zunächst 3.414,00 €, später 3.537,00 € Brutto durchgehend Mehrarbeitsstunden geleistet hat. Der Gesamt-Bruttolohn belief sich auf diese Weise auf einen Betrag zwischen mindestens 4.055,75 € (im Januar 2019) und maximal 8.859,23 € (im Oktober 2018). Im April 2019 erreichte der Kläger ein Gesamt-Brutto von 5.570,63 € und im Mai 2019 ein Gesamt-Brutto von 4.943,38 €. Die Erhöhung fußte durchgehend auf den vom Kläger in wechselnder Höhe verrichteten Überstunden. Allein im Juni 2019 verrichtete der Kläger keine Mehrarbeit. In diesem Monat wurde ein Gesamt-Brutto von 4.3737,00 € durch zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 1.200,00 € erreicht. Eine Mehrarbeit war nicht erforderlich, wurde doch das Einkommen bereits durch das zusätzliche Urlaubsgeld erhöht.
Nach den o.g. Grundsätzen hatte der Kläger demnach ein wechselndes Einkommen. Dies war für die Beklagte auch erkennbar, hatte doch der Kläger für seine Krankengeldberechnung schon im Verwaltungsverfahren die Verdienstnachweise für Oktober und November 2018 sowie April und Mai 2019 vorgelegt. Daraus ergaben sich jeweils deutlich höhere Entgelte als für Juni 2019. Ebenso wie der Rentenversicherungsträger bei der Berechnung des Übergangsgeldes hätte deshalb auch die Beklagte - zur Ermittlung eines lohngerechneten Querschnitts bei wechselndem Einkommen - als Referenzzeitraum die letzten drei Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit (hier: die Monate April, Mai und Juni 2019) zugrunde legen müssen. Wenn sich die Beklagte im Hinblick auf die von ihr vertretene Auffassung auf das Gemeinsame Rundschreiben der Spitzenverbände vom 12.06.2018 beruft, ist dies zwar nachvollziehbar, für das Gericht jedoch in keiner Weise bindend. Eine Überzahlung, wie sie die Regelung des Gemeinsamen Rundschreiben wohl vermeiden will, findet jedenfalls nicht statt. Vielmehr treffen den Kläger auch unter Berücksichtigung des längeren Zeitraumes noch Nachteile, die die Regelung des § 47 Abs. 2 SGB V mit sich bringt: Selbst mit den Monaten April, Mai und Juni 2019 als Referenzzeitraum wird wegen der fehlenden Berücksichtigung des Urlaubsgeldes im Juni 2019 im Ergebnis nicht das (beitragspflichtige) Einkommen mit Hilfe von Krankengeld ausgeglichen, das dem Kläger vor der Arbeitsunfähigkeit ab dem 29.07.2019 üblicherweise zur Verfügung stand.
Nach alledem war der Klage stattzugeben.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG. Sie entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.