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Sozialgericht Lüneburg Urteil vom 13.03.2025 – S 38 SO 97/24

ECLI:DE::2025:0313.38SO97.24.00

Tenor

1.

Der Bescheid vom 08.05.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2024 wird aufgehoben.

2.

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Leistungen nachdem SGB XII ohne Anrechnung von fiktiven Beträgen aus dem Behindertentestament, die tatsächlich nicht zugeflossen sind, zu bewilligen.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob Leistungen nach dem SGB XII zu bewilligen sind. Im Kern geht es um die Frage, ob bei der Berechnung der Hilfebedürftigkeit ein testamentarischer im Rahmen der Testamentsvollstreckung zugedachter monatlicher Betrag in Höhe des jeweils geltenden Pfändungsfreibetrages als Einkommen anzurechnen ist, ungeachtet des Umstandes, ob ein Betrag in dieser Höhe tatsächlich zufließt oder nicht.

Die 1967 geborene Klägerin ist alleinstehend und wohnt in einem Pflegeheim. Der Heimplatz ist mittlerweile mit Schreiben vom 22. Juli 2024 seitens der Heimleitung wegen aufgelaufener Zahlungsrückstände gekündigt. Die Klägerin ist psychisch erkrankt, ihre Eltern sind mittlerweile beide verstorben. Vom Betreuungsgericht ist für sie ein rechtlicher Betreuer bestellt. Testamentarisch haben die Eltern die Klägerin in einem notariellen Erbvertrag vom 21. Dezember 2011 sich selbst gegenseitig zu Alleinerben die Klägerin zur Erbin nach dem Letztversterbenden zu 5/9 eingesetzt. Nachdem der Vater bereits verstorben war, ordnete die Mutter der Klägerin unter dem 7. September 2018 Dauertestamentsvollstreckung an. Unter anderem verfügte sie folgendes:

"Weitere Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist die dauernde Verwaltung der Erbschaft bzw. des bei der Erbauseinandersetzung erlangten Vermögens meiner Tochter auf deren Lebenszeit.

Hierzu bestimme ich was folgt:

a) Solange der Nachlass entsprechend leistungsfähig ist, hat meine Tochter Anspruch auf eine monatliche Zahlung aus dem Nachlass zu ihrer freien Verwendung, und zwar in Höhe der im jeweiligen Zahlungszeitpunkt für meine Tochter anzuwendenden Pfändungsfreigrenze (einschließlich eventueller Erhöhungen für Unterhaltsberechtigte).

b) Den Testamentsvollstrecker weise ich darüber hinaus an, nach seinem billigen Ermessen, aber zum Wohle meiner Tochter dieser zum Zwecke der Verbesserung ihrer Lebensqualität zweckgebundene Zuwendungen aus dem von ihm verwalteten Vermögen zu gewähren.

Bei der Ausübung des billigen Ermessens, welche weiteren Zuwendungen meiner Tochter zu gewähren sind/oder auch nicht, hat der Testamentsvollstrecker immer nach dem wohlverstandenen Interesse und zum Wohle meiner Tochter zu entscheiden, und sich dabei stets von der Prämisse leiten zu lassen, dass sich die Lebensqualität meiner Tochter durch die Zuwendungen insgesamt verbessern soll, die gewährten Mittel von meiner Tochter aber nicht verschwendet oder missbräuchlich verwendet werden können.

Ein im Klagewege durchsetzbarer Rechtsanspruch meiner Tochter auf Gewährung bestimmter Zuwendungen in einer bestimmten Höhe besteht insoweit jedoch nicht."

Mit Bescheid vom 8. Mai 2024 bewilligte der Beklagte Leistungen der Hilfe zur Pflege sowie Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des SGB XII unter Anrechnung ihrer Erwerbsminderungsrente sowie dem Anspruch auf Auszahlung des Erbes in Höhe eines monatlichen Betrages, der dem jeweiligen Pfändungsfreibetrages entspricht.

Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. August 2024 zurück.

Am 27. August 2024 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, dass ein Betrag in Höhe des Pfändungsfreibetrages nicht angerechnet werden könne. Dies unabhängig davon, ob dieser tatsächlich ausgezahlt werde oder nicht.

Mit Beschluss vom 23. September 2024 hat das Landgericht Verden in einem dort von der Bezirksrevisorin geführten Verfahren in der Betreuungssache der Klägerin entschieden, dass die Klägerin betreffend den Anspruch der Staatskasse auf Vergütung des rechtlichen Betreuers vermögenslos im Sinne des sozialrechtlichen Vermögensbegriffs ist. Denn auch soweit § 90 Abs. 1 SGB XII von dem Grundsatz ausgehe, dass das gesamte verwertbare Vermögen für die Betreuervergütung einzusetzen ist, sei vorliegend kein solches vorhanden. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zum sogenannten Behindertentestament verhindere die angeordnete Testamentsvollstreckung eine Verwertung des Nachlasses für die Betreuervergütung. Testamentarische Anordnungen, nach denen das Kind zwar Vorteile aus dem Nachlassvermögen erhalte, der Sozialhilfeträger auf dieses indes nicht zugreifen könne, seien nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich als nicht sittenwidrig anzusehen, sondern Ausdruck der sittlich anzuerkennenden Sorge für das Wohl des Kindes über den Tod der Eltern hinaus (Beschluss des Landgerichts Verden vom 27. September 2024 - 6 XVII 8474 - mit Verweis auf BGH, Beschluss vom 27. März 2013 - XII ZB 679/11; Beschluss vom 24. Juli 2019 - XII ZB 560/18; BGHZ 188,96). Der Beschluss ist rechtskräftig.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 08.05.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2024 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin

Leistungen nachdem SGB XII ohne Anrechnung aus dem Behindertentestamen zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Klägerin ihr Selbsthilfepotenzial nutzen müsse und daher ihren Anspruch auf Auszahlung eines monatlichen Betrages in Höhe der jeweils geltenden Pfändungsfreigrenze gegenüber dem Testamentsvollstrecker geltend zu machen habe. Dieser habe schriftlich gegenüber dem Beklagten erklärt, dass er diesen Betrag dann auch auszahlen werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg.

Die Entscheidung des Beklagten ist insoweit rechtswidrig, als fiktiv Beträge als monatliches Einkommen angerechnet werden, ohne dass bekannt ist, ob diese tatsächlich zufließen. Soweit Beträge aber tatsächlich zufließen, sind diese anzurechnen und die Klage war diesbezüglich abzuweisen.

Die Rechtmäßigkeit des Bescheides des Beklagten vom 8. Mai 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2024 misst sich insbesondere an den Regelungen zur Hilfebedürftigkeit, konkret an der Berücksichtigung des einzusetzenden Vermögens nach § 90 SGB XII. Nach § 90 Abs. 1 SGB XII ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen.

Vorliegend liegt kein verwertbares Vermögen vor.

Denn für das von der Klägerin zu 5/9 ererbte Vermögen ihrer Eltern ist Dauertestamentsvollstreckung angeordnet und damit ihrem direkten Zugriff entzogen. Dies ist die Konsequenz aus dem sogenannten "Behindertentestament", das die Eltern bereits im Jahre 2011 per notariellem Erbvertrag und - nach dem Tode des Vaters - die Mutter in Ergänzung dessen durch ihre im Jahr 2018 angeordnete Dauertestamentsvollstreckung aufgesetzt haben.

Bereits im ursprünglichen notariellen Erbvertrag mit einer Einsetzung zu 5/9 wird ersichtlich, dass die Erblasser einen Zugriff des Sozialhilfeträgers verhindern wollten. Denn bis zur Entscheidung durch den Bundesgerichtshof am 19. Januar 2011 (IV ZR 7/10) - also im Wesentlichen zeitgleich zu der Errichtung des notariellen Erbvertrages - war umstritten, ob der Sozialhilfeträger das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft auf sich überleiten kann, um damit Pflichtteilsansprüche zur Entstehung zu bringen, die höher als die angeordnete Erbschaft sind und zur Beseitigung der Sozialhilfebedürftigkeit herangezogen werden könnten. Zur Absicherung der Erbschaft verfügten Erblasser daher eine Erbeinsetzung, die höher als der Pflichtteil lag. Dies dürfte bei einer Erbeinsetzung zu 5/9 vorliegend der Fall gewesen sein, da die Klägerin als einzige Tochter andernfalls das gesamte Vermögen geerbt hätte, der Pflichtteil somit bei der Hälfte gelegen hätte, § 2303 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Eine Erbeinsetzung zu weniger als der Hälfte oder genau der Hälfte bei angeordneter Testamentsvollstreckung wäre nachteilig für den Erben und hätte in der Ausschlagung der Erbschaft und Geltendmachung des Pflichtteils enden können, was vom Erblasser nicht gewollt war (vgl. Hierzu Winkler in Deinert/Welti/Luik/Brockmann "Erbrecht/Behindertentestament", 3. Auflage 2022, Rz 23, 27). Ergänzend wird klargestellt, dass nach nunmehriger Rechtsprechung des BGH der Sozialhilfeträger das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft weder auf sich überleiten noch dies vom Erben verlangen kann.

In einem zweiten Schritt ist die Anordnung einer Dauertestamentsvollstreckung nach §§ 2197 ff BGB notwendig, um den Willen der Erblasser dahingehend, dass das Vermögen dem Erben tatsächlich zu Gute kommen kann, zu verwirklichen. Hierdurch kommt es gemäß § 2211 Abs. 1 BGB zu einer Verfügungsbeschränkung des Erben, sodass er von der Verfügung über einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand ausgeschlossen wird. Gleichzeitig können sich Gläubiger nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände halten, § 2214 BGB.

So ist es hier. Der Klägerin ist das Erbe nicht zugeflossen, da es in der Gesamtheit der Testamentsvollstreckung unterliegt. Die Klägerin ist damit vermögenslos im Sinne des sozialrechtlichen Vermögensbegriffs. Die Kammer schließt sich insoweit dem Landgericht Verden (Beschluss vom 23. September 2024 - 6 XVII 8474) an. Auch unter Berücksichtigung der Anordnung eines monatlichen auszuzahlen Betrages in Höhe des jeweils geltenden Pfändungsfreibetrages ergibt sich nichts Anderes. Das Landgericht Verden hat dazu folgendes ausgeführt:

""Eine Ausnahme hiervon gilt vorliegend auch nicht deshalb, weil die Mutter der Betroffenen in ihrem Testament konkrete Verwaltungsanweisungen getroffen hat, aufgrund derer der Betroffenen ausdrücklich ein "Anspruch auf monatliche Zahlungen aus dem Nachlass zur freien Verwendung innerhalb der Pfändungsfreigrenze" eingeräumt wurde, außerdem der Testamentsvollstrecker ihr nach seinem Ermessen zweckgebundene Zuwendungen aus dem verwalteten Vermögen gewähren darf und sogar berechtigt ist, auf die Substanz des Nachlassvermögens zuzugreifen.

Der Bundesgerichtshof hatte in seiner Entscheidung vom 27.03.2013 (XII ZB 679/11) in einem ähnlich gelagerten Fall ausgeführt, dass der Betroffenen aufgrund dieser Verwaltungsanweisungen ein "durchsetzbarer Anspruch darauf, dass der Testamentsvollstrecker die vom Erblasser getroffenen Verwaltungsanordnungen im Sinne des § 2216 Abs. 2 BGB umsetzt, zukomme, der sich auf die Freigabe der zu entrichtenden Betreuervergütung richte" und daher Vermögenswert i.S.v. § 90 SGB XII habe. In seiner Entscheidung vom 24.07.2019 (XII ZB 560/18) hatte der Bundesgerichtshof an seiner Vorentscheidung ausdrücklich festgehalten, aber für den Fall, dass keine Verwaltungsanordnungen vom Erblasser getroffen wurden, auf der Basis der gesetzlichen Bestimmung in § 2216 Abs. 1 BGB das Testament gleichwohl nicht als sittenwidrig angesehen und an dem Grundsatz der Unverwertbarkeit des Nachlasses für die Betreuervergütung festgehalten.

Vorliegend hat die Erblasserin zwar die vorgenannten Verwaltungsanweisungen getroffenen und damit dem Testamentsvollstrecker weitestgehend gestattet, der Betroffenen zu ihrem Wohl und zur Verbesserung ihrer Lebensqualität freie und zweckgebundene Zuwendungen zu gewähren. Die Einrichtung der Betreuung mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge auf ihren Eigenantrag hin diente auch ihrem Interesse an einer Lebensführung ohne Überschuldung und damit dem Ziel, ihr ein Höchstmaß an Lebensqualität zur Vermeidung finanzieller Sorgen zu bieten. Allerdings hat die Erblasserin mit der Beschränkung der Zuwendungen der Höhe nach auf die Pfändungsfreigrenze auch ganz bewusst einen Zugriff Dritter, wie beispielweise auch Sozialhilfe- und anderer Leistungsträger, auf den Erbteil verhindern wollen. Dies wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung als zulässiges Ausschöpfen der vom Gesetz bereitgestellten Gestaltungsmöglichkeiten angesehen.

Entscheidend aber ist - und insofern unterschiedet sich der vorliegende Sachverhalt aus Sicht der Kammer maßgeblich von dem, welcher der Entscheidung des BGH vom 27.03.2013 zugrunde lag -, die ausdrückliche Verwaltungsanordnung der Erblasserin, dass "ein im Klagewege durchsetzbarer Rechtsanspruch ... auf Gewährung bestimmter Zuwendungen in einer bestimmten Höhe insoweit jedoch nicht besteht".

Der Betroffenen steht aufgrund dieser ausdrücklichen Regelung kein "durchsetzbarer" Anspruch darauf zu, dass der Testamentsvollstrecker die von der Erblasserin getroffenen Verwaltungsanordnungen umsetzt. Es verbleibt insoweit bei der gesetzlichen Regelung des § 2216 Abs. 1 BGB. Ein darüberhinausgehender justitiabler Anspruch der Erbin gegen den Testamentsvollstrecker wurde ausdrücklich ausgeschlossen. Damit kommt dem Anspruch kein Vermögenswert zu.""

Die Ausführungen des Landgerichts sind schlüssig und nachvollziehbar. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass die Erblasser nicht verpflichtet gewesen wären, der Klägerin überhaupt etwas zu vermachen (vgl. Winkler in Deinert/Welti/Luik/Brockmann "Erbrecht/Behindertentestament", 3. Auflage 2022, Rz 19, 27). Vielmehr greift insoweit die Testierfreiheit, die der verfassungsrechtlich verankerten Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) entspringt. Die Erblasser wollten einen Zugriff Dritter auf das Vermögen offenkundig verhindern, was im Rahmen der zulässigen Gestaltungsfreiheit bei Testamenten liegt und anerkannter Grundsatz der Privatautonomie ist. Die Eltern der Klägerin haben dies sehr deutlich gemacht, indem sie zum einen die Klägerin zu 5/9 als Erben eingesetzt haben und darüber hinaus eindeutig zu verstehen gegeben haben, dass durch das Erbe die Lebensqualität der Klägerin verbessert werden sollte. Gerade dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erlaubt, denn Ziel des Testaments ist nicht eine Benachteiligung des Sozialhilfeträgers, sondern das Bestreben, dem Kind über den Tod hinaus nach Möglichkeit Gutes zukommen zu lassen (vergleiche nochmals zur Frage der Sittenwidrigkeit eines Behindertentestaments BGH, Beschluss vom 24. Juli 2019 - XII ZB 560/18, zitiert nach beck-online).

Soweit aber tatsächlich Auszahlungen aus der Erbmasse getätigt werden, gilt das sogenannte Zuflussprinzip. In diesem Fall ist der Beklagte von Gesetzes wegen verpflichtet, Einkommen, soweit es nach den gesetzlichen Vorschriften bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Hilfe zur Pflege anzurechnen ist - § 43 bzw. §§ 85 ff SGB XII -, zu berücksichtigen [Busse in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 27b SGB XII (Stand: 13.03.2025), Rz 53; Ernst-Wilhelm Luthe in: Hauck/Noftz SGB XII, 2. Ergänzungslieferung 2025, § 2 SGB 12, Rz 50]. Soweit die Klage auch darauf gerichtet war, festzustellen, dass auch tatsächliche Zuflüsse aus der Erbmasse nicht zu berücksichtigen seien, war sie abzuweisen.

Die Entscheidung zu den Kosten ergibt sich aus §§ 193 Abs. 1, 183 SGG. Angesichts des Umfangs von Obsiegen und Verlieren war eine Kostenquote nicht zu bilden.

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