Rechtsprechung / Sozialgericht Münster

Sozialgericht Münster Beschluss vom 13.09.2004 – S 5 AL 176/03

ECLI:DE:SGMS:2004:0913.S5AL176.03.00

Tenor

Der Gerichtsbescheid vom 03.09.2004 wird im Tenor dahingehend ergänzt: Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.

Gründe

2

Die Entscheidung beruht auf § 138 SGG. Der Gerichtsbescheid vom 13.9.2004 ist insofern versehentlich unvollständig gewesen, als eine Kostentragungspflicht im Tenor nicht geregelt worden war. Hierüber sollte aber mitentschieden werden, wie sich aus dem letzten Satz in den Entscheidungsgründen ergibt.