Rechtsprechung / Sozialgericht Münster

Sozialgericht Münster Urteil vom 30.03.2022 – S 20 P 36/21

20. Kammer · ECLI:DE:SGMS:2022:0330.S20P36.21.00

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist im Streit, ob die Klägerin einen Anspruch auf Leistungen nach § 38a SGB XI (Wohngruppenzuschlag) für die Zeit ab Januar 2020 hat.

Die 2012 geborene Klägerin, die bei der Beklagten pflegeversichert ist, lebt seit 2015 bei Pflegeeltern. Sie leidet unter den Folgen eines Schütteltraumas sowie unter Epilepsie und ist als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 70 und dem Merkzeichen G anerkannt. Sie bezieht von der Beklagten Pflegegeld aus der Pflegeversicherung nach Pflegegrad 3. Für den Besuch einer Regelgrundschule nimmt sie Leistungen der Schulassistenz in Anspruch, deren Kosten die Stadt C. als Leistung der Kinder- und Jugendhilfe übernimmt.

Zum Haushalt gehören außerdem die 2014 geborene I. L., der 2005 geborene N.C. sowie die 1997 geborene O.C., die ebenfalls von der Beklagten jeweils Pflegegeld aus der Pflegeversicherung nach Pflegegrad 3 erhalten. I.L. und N.C. halten sich wie die Klägerin als Pflegekinder bei den Pflegeeltern auf. O.C. war 2006 als Pflegekind aufgenommen worden.

Am 14.01.2020 beantragte die Klägerin bei der Beklagten einen Wohngruppenzuschlag. Im Antragsformular wurde angegeben, dass die Wohngruppe am 04.01.2016 gegründet und der Pflegevater von der Wohngruppe gemeinsam beauftragt worden sei, sich um bestimmte Tätigkeiten zu kümmern oder in der Hauswirtschaft zu unterstützen. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 30.01.2020 ab. Erforderlich sei, dass die Pflegebedürftigen zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung in einer Wohnung lebten, woran es vorliegend fehle. Zudem müssten die Bewohner selbst über neue Mitbewohner entscheiden können und die Aufgaben der Präsenskraft müssten sich deutlich von der notwendigen individuellen pflegerischen Versorgung, aber auch von rein familiären Verpflichtungen abgrenzen.

Die Klägerin erhob gegen den Ablehnungsbescheid Widerspruch. Von der Klägerin und den drei weiteren Mitgliedern der Wohngruppe sei gemeinschaftlich bestimmt worden, dass der Pflegevater die Tagesstruktur gestalten und in diesem Zusammenhang die im Haushalt anfallenden Aufgaben gleichmäßig auf alle Bewohner verteilen und die Durchführung begleiten solle. Der Pflegevater fördere die Übernahme von Verantwortung und unterstütze bei der Erlangung von Selbständigkeit. Sein Aufgabenbereich unterscheide sich deutlich von rein familiären Verpflichtungen. In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei anerkannt, dass Familienverbünde nicht generell von der Gewährung des Wohngruppenzuschlages ausgeschlossen seien (Urteil vom 18.02.2016 - B 3 P 5/14 R -). Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26.11.2020 zurück, der am 30.11.2020 bekanntgegeben wurde.

Am 28.12.2020 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist weiterhin der Auffassung, dass sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Wohngruppenzuschlag erfüllt. Sie hat zunächst die Leistungsansprüche für die Zeit ab dem 04.01.2016 geltend gemacht (Schriftsatz vom 21.04.2021), im Erörterungstermin am 16.03.2022 aber klargestellt, dass sie Leistungen nur für die Zeit ab dem 01.01.2020 begehrt.

Die Klägerin hat einen auf den 30.10.2021 datierten Vertrag über eine gemeinschaftlich beauftragte Person gemäß § 38a SGB XI eingereicht, wonach die Klägerin, O.C., N.C. und I.L. den Pflegevater als Wohngruppenbeauftragter mit im Einzelnen bezeichneten Aufgaben beauftragt haben (§ 1) und dieser hierfür eine Vergütung von viermal 214 € monatlich erhält.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 30.01.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2020 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Wohngruppenzuschlag für die Zeit ab dem 01.01.2020 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Im Rahmen des Erörterungstermins am 16.03.2022 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Die Anträge von O.C., N.C. und I.L. auf Gewährung des Wohngruppenzuschlages hat die Beklagte ebenfalls abgelehnt. Hierzu sind drei weitere Klageverfahren beim Sozialgericht Münster anhängig (S 23 P 12/21, S 23 P 39/21, S 20 P 7/21), die zum Ruhen gebracht worden sind, um den rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens abzuwarten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht entscheidet über die Klage mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 SGG).

Die Klage ist zulässig. Sie ist als Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1, 4 SGG statthaft. Gegenstand der Anfechtungsklage ist der Bescheid vom 30.01.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2020 (§ 95 SGG). Die Leistungsklage ist gerichtet auf die Gewährung des Wohngruppenzuschlages für die Zeit ab dem 01.01.2020. Der Rechtsstreit hat sich teilweise - soweit die Klägerin den Wohngruppenzuschlag zunächst auch für die Zeit vom 04.01.2016 bis 31.12.2019 begehrt hat - durch Klagerücknahme erledigt (§ 102 Abs. 1 Satz 2 SGG). Der streitbefangene Zeitraum endet mit der Zustellung des vorliegenden Urteils (§ 133 Satz 1 SGG). Bei einer Klage gegen die Ablehnung von laufenden Leistungen ist grundsätzlich über die Zeit bis zur mündlichen Verhandlung (BSG, 25.04.2013 - B 8 SO 21/11 R - juris Rn. 25) oder bei Fehlen einer mündlichen Verhandlung über die Zeit bis zur Zustellung des Urteils. Etwas anderes kann zwar gelten, wenn zwischenzeitlich eine neue Ablehnungsentscheidung ergangen ist oder der Kläger sein Klagebegehren beschränkt. Eine solche Konstellation liegt hier aber nicht vor.

Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 30.01.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung des Wohngruppenzuschlages nach § 38a SGB XI.

Die Beklagte hat die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen pflegebedürftige Versicherte einen Anspruch auf einen Wohngruppenzuschlag nach § 38a SGB XI haben, zutreffend wiedergegeben. Darauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen (§ 136 Abs. 3 SGG).

Die Klägerin lebt nicht zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten Pflege mit weiteren pflegebedürftigen Personen zusammen (§ 38a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI).

Die Beurteilung, ob mehrere Personen zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung zusammenleben, richtet sich danach, welcher Wohnzweck im Vordergrund steht (BSG, 18.02.2016 - B 3 P 5/14 R - juris Rn. 21). Grundsätzlich kann die Voraussetzung zwar auch bei einem Zusammenleben im Familienverbund erfüllt sein (BSG, 18.02.2016 - B 3 P 5/14 R - juris Rn. 30). Allerdings wird die gemeinschaftlich organisierte pflegerische Versorgung hier nur im Ausnahmefall der Hauptzweck des Zusammenlebens sein (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, 27.05.2021 - L 5 P 59/18 - juris Rn. 34: Zusammenleben in einer Familie als Hauptzweck).

Vorliegend steht der Zweck der gemeinschaftlich organisierten Pflege nicht im Vordergrund. Hauptzweck sind die Förderung der Entwicklung und die Erziehung der Klägerin und der weiteren Pflegekinder. Von besonderer Bedeutung ist hierbei, dass die Klägerin sowie zwei weitere Pflegekinder noch minderjährig sind. Sie haben - wie jeder junge Mensch - ein Recht auf Förderung ihrer Entwicklung und auf Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit (§ 1 Abs. 1 SGB VIII). Die Klägerin wohnt im Rahmen der Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) bei den Pflegeeltern. Die Vollzeitpflege gehört zu den Hilfen zur Erziehung (§ 27 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII), deren Ausgestaltung sich nach dem konkreten erzieherischen Bedarf richtet (§ 27 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 SGB VIII). Es liegt auf der Hand, dass die Pflegebedürftigkeit der Klägerin und der weiteren Pflegekinder den Aufwand für die Pflegeeltern erheblich erhöht. Hierdurch wird die pflegerische Versorgung aber nicht zum Hauptzweck des Zusammenlebens.

Zudem fehlt es an einer gemeinschaftlichen Beauftragung einer Präsenzkraft (§ 38a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI).

Eine gemeinschaftliche Beauftragung nach § 38a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI setzt die rechtswirksame Mitwirkung der die Leistung begehrenden pflegebedürftigen Person und mindestens zwei weiterer pflegebedürftiger Mitglieder der Wohngemeinschaft voraus (BSG, 10.09.2020 - B 3 P 2/19 R - juris Rn. 22). Aus § 32 SGB I ergibt sich die Unwirksamkeit privatrechtlicher Vereinbarungen, die zum Nachteil des Sozialleistungsberechtigten von den Vorschriften des Sozialgesetzbuches abweichen. § 32 SGB I kann eingreifen, wenn das SGB abschließende Regelungen zur Vergütung von Leistungserbringern oder zur Kostenbeteiligung der Leistungsberechtigten enthält. In diesem Fall sind Zusatzvereinbarungen, mit denen weitergehende Zahlungspflichten der Leistungsberechtigten begründet werden sollen, nichtig (zum SGB XII: BSG, 06.12.2018 - B 8 SO 9/18 R - juris Rn. 41).

Der vorgelegte Vertrag über die gemeinschaftlich beauftragte Person gemäß § 38a SGB XI der Wohn-Pflege-Gemeinschaft Eschstraße ist nach § 32 SGB I nichtig. Das SGB VIII enthält abschließende Regelungen über den Umfang der im Rahmen der Vollzeitpflege zu gewährenden Leistungen sowie über die Kostenbeteiligung der Leistungsberechtigten. Für eine zusätzliche privatrechtliche Pflicht der Klägerin, dem Pflegevater für die Erfüllung der im Vertrag bezeichneten Aufgaben eine Vergütung zu zahlen, ist kein Raum. Bei der Vollzeitpflege ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen (§ 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII). Der Unterhalt umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). Die Kosten für Pflege und Erziehung umfassen insbesondere die Vergütung für die Pflegeeltern (von Koppenfels-Spies in jurisPK-SGB VIII, 2. Auflage 2018, § 39 Rn. 18), auch wenn diese nicht Inhaber des Anspruchs aus § 39 SGB VIII sind (vgl. Koppenfels-Spies, a.a.O., § 39 Rn. 10). Hinsichtlich der Leistungen nach dem SGB VIII erfolgt eine Kostenbeteiligung nach Maßgabe der §§ 90 ff. SGB VIII. Für die Vollzeitpflege ist eine Kostenbeteiligung in § 91 Abs. 1 Nr. 5 a) SGB VIII vorgesehen. Heranzuziehen sind insoweit grundsätzlich Kinder und Jugendliche (§ 92 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII). Ob und in welchem Umfang im Einzelfall eine Kostenbeteiligung erfolgt, hängt von den Einkommensverhältnissen ab; Einzelheiten hierzu sind in den §§ 93, 94 SGB VIII geregelt. Dieser rechtliche Rahmen schließt es aus, dass die Pflegeeltern mit dem ihnen anvertrauten Pflegekind einen wirksamen Vertrag über die in § 38a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI aufgeführten Tätigkeiten und eine vom Pflegekind zu entrichtende Vergütung schließen können.

Zutreffend hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass die Aufgaben, die nach Auffassung der Klägerin im Wege der gemeinschaftlichen Beauftragung dem Pflegevater übertragen worden sind, ohnehin zu den Pflichten der Pflegeeltern gehören. Die Aufnahme eines Kindes in die Vollzeitpflege kommt nur in Betracht, wenn die Pflegeeltern geeignet sind, wobei die konkreten Anforderungen an die Eignung von den Einzelfallumständen abhängen (Nellissen in jurisPK-SGB VIII, § 33 Rn. 58 ff.). Wenn gleichzeitig mehrere Kinder gepflegt und erzogen werden sollen, setzt die Eignung der Pflegeeltern auch deren Fähigkeit und Bereitschaft voraus, den Einsatz für die einzelnen Kinder zu koordinieren und den gerade durch das Zusammenleben mehrerer Kinder entstehenden Zusatzbedarf zu decken. Im Rechtsverhältnis der Pflegeeltern zum zuständigen Jugendhilfeträger ist (auch) zu klären, welche Vergütung die Pflegeeltern für die Aufgabenerfüllung erhalten, wobei die Ausgestaltung im Regelfall durch einen Pflegevertrag erfolgt (Nellissen, a.a.O., § 33 Rn. 71 ff.). Der Wohngruppenzuschlag nach § 38a SGB XI hat nicht die Funktion, die für zu niedrig gehaltenen Leistungen nach dem SGB VIII aufzustocken.

Auf die Rechtsfrage, ob eine zum Haushalt der pflegebedürftigen Personen gehörende Person überhaupt Präsenzkraft nach § 38a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI sein kann, kommt es demnach nicht an (offen gelassen von BSG, 18.02.2016 - B 3 P 5/14 R - juris Rn. 35). Jedenfalls Pflegeeltern, die mehrere pflegebedürftige Kinder oder Jugendliche im Wege der Vollzeitpflege pflegen und erziehen, sind als Präsenzkraft ausgeschlossen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.