Rechtsprechung / Sozialgericht Münster

Sozialgericht Münster Urteil vom 28.07.2023 – S 19 AL 218/21

ECLI:DE:SGMS:2023:0728.S19AL218.21.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten werden nicht erstattet.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt die Bewilligung von Arbeitslosengeld über den Zeitpunkt hinaus, an dem er die gesetzliche Rentenregelaltersgrenze erreicht hat.

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Das Arbeitsverhältnis des am 00.00.1956 geborenen Klägers als Arzt beim N.Hospital H. urde zum 30.06.2021 beendet. Der Kläger beantragte daraufhin am 27.02.2021 die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 01.07.2021.

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Die Beklagte bewilligte ihm mit Bescheid vom 26.07.2021 vorläufig Arbeitslosengeld ab dem 23.09.2021 bis zum 30.11.2021. Für den Zeitraum ab Eintritt der Arbeitslosigkeit bis zum 22.09.2021 wurde zunächst noch keine Entscheidung getroffen, da die Beklagte angab, noch die Verhängung einer Sperrzeit zu prüfen. Als Grund für das Leistungsende am 30.11.2021 führte die Beklagte aus, dass der Anspruch des Klägers dann wegen Vollendung des für die Regelaltersrente erforderlichen Lebensjahres entfallen würde.

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Hiergegen legte der Kläger am 03.08.2021 Widerspruch ein, den er damit begründete, dass für ihn nicht das Datum der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung gelten würde. Er sei zugunsten der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Insofern bestehe für ihn erst ab dem 01.06.2022 ein Anspruch auf die Zahlung der Altersrente durch die Ärzteversorgung.

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Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 06.08.2021 als unbegründet zurück. § 136 Abs. 2 SGB III besage, dass, wer das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderliche Lebensjahr vollendet habe, vom Beginn des folgenden Monats keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe. Der Kläger habe die Regelaltersgrenze am 00.00.2021 erreicht. Demnach bestehe ab dem 01.12.2021 kein Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr.

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Die Beklagte erließ am 18.08.2021 ein Änderungsbescheid, mit dem nunmehr ab dem 01.07.2021 weiterhin bis zum 30.11.2021 Arbeitslosengeld bewilligt wurde, weil die Beklagte von der Verhängung einer Sperrzeit absah. Dem Bescheid war zu entnehmen, dass die grundsätzliche Anspruchsdauer des Klägers 720 Tage betragen hätte.

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Der Kläger hat am 25.08.2021 Klage erhoben und begehrt mit dieser die Bewilligung von Arbeitslosengeld für den Zeitraum 01.12.2021-31.05.2022. Er falle nicht in den Anwendungsbereich des § 136 Abs. 2 SGB III. Vielmehr wäre diese Norm teleologisch zu reduzieren. Sinn und Zweck der Norm sei, dass Rente und Arbeitslosengeld nicht parallel bezogen werden dürften. Da er erst ab Juni 2022 einen Anspruch auf Rente habe, könne er auch weiterhin Arbeitslosengeld beziehen. Durch die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht sei für ihn auch die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung nicht anwendbar.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 26.07.2021 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 18.08.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.08.2021 zu verurteilen, ihm auch für den Zeitraum 01.12.2021 bis 31.05.2022 Arbeitslosengeld zu bewilligen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hält an ihrer Rechtsauffassung fest und verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Der Anspruchsausschluss erfolge mit Vollendung des maßgeblichen Lebensjahres unabhängig davon, ob ein Rentenanspruch bestehe oder nicht.

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Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten sowie bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen. Diese haben dem Gericht vorgelegen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der angefochtene Bescheid vom 26.07.2021 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 18.08.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.08.2021 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. Sozialgerichtsgesetz (SGG)), da er rechtmäßig ist. Für den Zeitraum 01.12.2021 bis 31.05.2022 steht dem Kläger kein Anspruch auf Arbeitslosengeld zu.

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Der Kläger ist gemäß § 136 Abs. 2 Sozialgesetzbuch –Drittes Buch- (SGB III), vom Bezug von Arbeitslosengeld ausgeschlossen. Gemäß § 136 Abs. 2 SGB III hat, wer das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderliche Lebensjahr vollendet hat, vom Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der im Jahr 1956 geborene Kläger erreichte nach § 235 Abs. 2 S. 1 Sozialgesetzbuch –Sechstes Buch- (SGB VI) die Regelaltersgrenze nach Vollendung von 65 Lebensjahren und 10 Monaten, mithin im November 2021. Ab Dezember 2021 entfällt damit der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld.

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Die Norm ist auch entgegen der Auffassung des Klägers in Fallkonstellationen, wie denen des Klägers, anwendbar. Insbesondere geht die Kammer nicht davon aus, dass der Gesetzgeber entsprechende Fallkonstellationen nicht durch diese Norm regeln wollte, sondern bei der Gesetzgebung vergessen hat. Die Anwendbarkeit des § 136 Abs. 2 SGB III ist im Falle des Klägers nicht durch eine teleologische Reduktion einzuschränken.

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Zunächst spricht hierfür der Wortlaut des § 136 Abs. 2 SGB III, welcher nicht darauf abstellt, dass der Arbeitnehmer Rente bezieht oder auch nur einen Anspruch hierauf hat, sondern lediglich auf das Erreichen der Regelaltersgrenze für den Renteneintritt. Dies spiegelt den systematischen Zusammenhang wieder, in dem die Norm steht. Der gleichzeitige Bezug von Altersrentenleistungen und Arbeitslosengeld soll nicht durch § 136 Abs. 2 SGB III geregelt werden, sondern ist vielmehr durch § 156 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB III eingeschränkt und führt nicht zum Entfallen des Anspruches auf Arbeitslosengeld, sondern zu dessen Ruhen.

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Die Regelung des §136 Abs. 2 SGB III korrespondiert dagegen damit, dass der Kläger nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB III mit Vollendung des Anspruchs auf Regelaltersrente eine versicherungsfreie Person ist. Darum kann er keine versicherungspflichtige Beschäftigung mehr ausüben, wegen dauerhaft fehlender Verfügbarkeit nicht mehr arbeitslos im Sinne des § 138 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 SGB III werden und daher auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 137 SGB III mehr erwerben (Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 30. 01.2019, Az.: L 2 AL 16/18).

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Die Kammer ist schließlich auch überzeugt, dass es nicht der Intention des Gesetzgebers entspricht, dass die dem Kläger durch die von ihm nicht eingeplante Kündigung vor Rentenbezug entstandene Versorgungslücke im streitigen Zeitraum durch das Arbeitslosengeld zu schließen ist. Das Festmachen des Arbeitslosengeldanspruches an dem Erreichen der Regelaltersgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung beruht auf der Entscheidung des Gesetzgebers, mit Erreichen dieser Altersgrenze das Risiko, die Arbeitskraft nicht mehr zu Erwerbszwecken einsetzen zu können, im Sinne einer Systemabgrenzung generalisierend der Rentenversicherung zuzuweisen (Eicher / Schlegel, SGB III - Arbeitsförderungsrecht, § 28 SGB III, Rn. 22). Soweit es durch möglicherweise bestehende Divergenzen zwischen den nach den Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung geltenden Altersgrenzen und den von der Ärzteversorgung festgelegten Altersgrenzen zu Versorgungslücken kommt, führt dies nicht zum Entstehen einer Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung. Dadurch dass der Kläger sich dafür entscheiden hat, aus dem System der gesetzlichen Rentenversicherung auszuscheiden und in die Ärzteversorgung einzuzahlen, trägt er vielmehr auch das Risiko, dass sich durch nicht parallel laufende Regelungen der Ärzteversorgung und der gesetzlichen Krankenversicherung Versorgungslücken ergeben.

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.