Rechtsprechung / Sozialgericht Münster

Sozialgericht Münster Urteil vom 24.09.2024 – S 22 U 228/22

22 · ECLI:DE:SGMS:2024:0924.S22U228.22.00

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Ereignisses vom 06.05.2022 als Arbeitsunfall.

Der Kläger ist von Beruf Tischler. Am 06.05.2022 verspürten er auf der Arbeit beim Anheben einer Holzschalungsplatte ein lautes Knacken im linken Oberarm. Er bemerkte eine Beule am linken Oberarm und wurde wegen Schmerzen im linken Oberarm ins Krankenhaus gefahren. Die Untersuchung dort ergab eine Beuge- und Streckminderung im Bereich des linken Ellenbogens, Druckschmerz am linken Oberarm, eine sichtbare Schwellung und eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung. Die Röntgenuntersuchung des linken Ellenbogens ergab keine knöcherne Verletzung. Bei der Ultraschalluntersuchung ergab sich ein körperferner (distaler) Bizepssehnenriss links. Aufgrund dieser Diagnose wurde der Kläger ab dem 06.05.2022 arbeitsunfähig geschrieben. Die Bizepssehne wurde am 17.05.2022 operativ an der Speichenbeule wiederbefestigt.

Mit Bescheid vom 12.05.2022 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 06.05.2022 als Arbeitsunfall ab. Sie führte aus, dass zwischen dem Riss der linken Bizepssehne und dem Ereignis vom 06.05.2022 kein ursächlicher Zusammenhang bestehe. Es habe kein Unfallereignis vorgelegen.

Dagegen legte der Kläger am 12.05.2022 Widerspruch ein. Er trug zur Begründung vor, dass ein unmittelbarer Ursachenzusammenhang zwischen der beschriebenen Arbeitstätigkeit und dem Gesundheitsschadeneintritt vorliege. Ein Riss der Bizepssehne würde fast immer durch eine plötzliche, auf den angespannten Muskel einwirkende Kraft verursacht.

Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 23.08.2022 als unbegründet zurück. Sie machte geltend, dass der vom Kläger vollkommen willentlich gesteuerte Vorgang nicht geeignet sei, die körperferne Bizepssehne zu verletzen. Eine vom Willen des Versicherten getragene und gesteuerte Eigenbewegung sei kein Unfall. Ein Unfall sei typischerweise dadurch gekennzeichnet, dass ein normaler Geschehensablauf plötzlich durch einen ungewollten Vorfall unterbrochen werde. Die gesetzliche Unfallversicherung schütze nicht alltägliche Geschehensabläufe, die im Rahmen der versicherten Tätigkeit üblich und selbstverständlich sind, sondern nur die sich davon abhebenden Ereignisse.

Dagegen richtet sich die am 01.09.2022 erhobene Klage, mit der der Kläger sein Begehren weiter verfolgt.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 12.05.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2022 aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis vom 06.05.2022 ein Arbeitsunfall ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Der Sachverständige Dr. T. ist in seinem Gutachten vom 24.06.2023 zu dem Ergebnis gekommen, dass die Ruptur der körperfernen Bizepssehne des Klägers einzig wesentlich auf eine Texturstörung zurückzuführen sei und damit keine Folge des Ereignisses vom 06.05.2022 sei. Daher seien auch die dadurch bedingten Folgen und noch festgestellten Gesundheitsstörungen keine Folge des Ereignisses, sondern Folge der Ruptur und der danach notwendigen Operation. Gegen einen Unfallzusammenhang spräche beim Kläger der völlig ungeeignete Hergang des Ereignisses vom 06.05.2022, das fehlende massive Hämatom, sowie die moderaten Funktionsstörungen.

Wegen den weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den Übrigen Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Der Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 und § 55 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 12.05.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.08.2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Die Beklagte hat zutreffend die Ruptur der körperfernen Bizepssehne des Klägers nicht als Arbeitsunfalles anerkannt. Der Gesundheitserstschaden in Form der Bizepssehnenruptur links ist nicht rechtlich wesentlich auf das Unfallereignis vom 06.05.2022 zurückzuführen.

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle wiederum sind nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Erforderlich ist zunächst eine Verrichtung der Verletzten vor dem fraglichen Unfallereignis, das "infolge" also u.a. nach dieser Verrichtung eingetreten sein muss, die den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat. Nur dies begründet ihre Versichertenstellung in und ihren Versicherungsschutz aus der jeweiligen Versicherung. Diese (versicherte) Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis), kurz gesagt: eine Einwirkung, objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität). Diese (versicherte) Einwirkung muss einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Die den Versicherungsschutz in der jeweiligen Versicherung begründende "Verrichtung", die (möglicherweise dadurch verursachte) "Einwirkung" und der (möglicherweise dadurch verursachte) "Erstschaden" müssen (vom Richter im Überzeugungsgrad des Vollbeweises) festgestellt sein, während für die Kausalzusammenhänge jeweils der Maßstab der Wahrscheinlichkeit ausreicht. Gleiches gilt für etwaige Folgeschäden: Auch hier ist der Gesundheitsschaden im Vollbeweis festzustellen, während für die (haftungsausfüllende) Kausalität der Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. August 2020 - L 17 U 628/16 -, Rn. 43, juris, m. w. N.).

Gab es neben der versicherten Ursache noch konkurrierende Ursachen, z.B. Krankheitsanlagen, so war die versicherte Ursache wesentlich, solange die unversicherte Ursache nicht von überragender Bedeutung war. Eine Krankheitsanlage war von überragender Bedeutung, wenn sie so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die (naturwissenschaftliche) Verursachung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern jedes alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinungen verursacht hätte (vgl. BSG, Urteil vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R, juris Rn. 16, m. w. N.).

Von diesen rechtlichen Voraussetzungen ausgehend steht nach dem Ergebnis Beweisaufnahme fest, dass die Ruptur der linken körperfernen Bizepssehne des Klägers nicht rechtlich wesentlich auf das Unfallereignis vom 06.05.2022 zurückzuführen ist. Die Kammer schließt sich insoweit den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Dr. T. in seinem Gutachten vom 24.06.2023 an. Seine Ausführungen stehen im Einklang mit der unfallversicherungsrechtlichen Literatur zur Zusammenhangsbegutachtung. Nach aktueller Lehrmeinung sind etwa 50% der Läsionen der distalen kurzen Bizepssehne auf einen anlagebedingten Schaden zurückzuführen (vgl. Schönberger/Mertens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheiten, 10. Auflage, 2024, S. 430). Gegen den Unfallzusammenhang sprechen zahlreiche Umstände, welche die für einen Unfallzusammenhang sprechenden Umstände überwiegen und die im Rahmen der gebotenen Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen sind.

Der Erstbefund nach dem Unfallereignis spricht gegen einen Ursachenzusammenhang. Sowohl bei Rupturen infolge von Texturstörungen als auch bei unfallbedingten Rupturen der körperfernen Bizepssehne kommt es zu Einblutungen im Bereich des Ellenbogens, Oberarms und Unterarms. Die Einblutungen (Hämatombildungen) sind bei einer Ruptur infolge einer Texturstörung moderat und bei einer unfallbedingten Ruptur sehr ausgeprägt und können nach den Ausführungen des Sachverständigen auch auf konventionellen Röntgenaufnahmen als wesentliche Weichteilschwellungen gut erkannt werden. Weder im Durchgangarztbericht vom 06.05.2022 noch im Bericht über die operative Behandlung wird ein ausgedehntes Hämatom beim Kläger erwähnt. Auf den Röntgenaufnahmen vom 06.05.2022 lässt sich auch kein wesentliches Ödem der Weichteile nachweisen.

Auch das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen spricht gegen einen Unfallursachenzusammenhang. Sowohl bei einer Ruptur infolge einer Texturstörung als auch aufgrund einer unfallbedingten Ruptur entsteht eine Funktionsminderung am betroffenen Arm. Die Ausprägung des Funktionsdefizits ist nach den Ausführungen des Sachverständigen bei einer unfallbedingten Ruptur ungleich größer. Oft sind die Verletzten nicht mehr in der Lage, den Arm auch nur gegen die Schwerkraft im Ellenbogen zu beugen. Ein weitgehender Funktionsverlust - zum Beispiel die Unfähigkeit den Unterarm gegen die Schwerkraft anzuheben - wird im Durchgangsarztbericht vom 06.05.2022 nicht berichtet. Die im Durchgangsarztbericht berichteten Funktionsminderungen sind nach den Feststellungen des Sachverständigen am ehesten mit einer Ruptur der Bizepssehne infolge einer Texturstörung und nicht mit einem unfallbedingten Abriss in Einklang zu bringen.

Gegen den Unfallzusammenhang spricht schließlich insbesondere der denkbar ungeeignete Unfallhergang. Die Kammer ist von dem Unfallgeschehen überzeugt, wie es der Kläger gegenüber dem Durchgangsarzt und dem Sachverständigen Dr. T. dargestellt hat. Der Kläger wollte eine Platte auf die linke Seite umdrehen. Dabei habe er starke Schmerzen im Oberarm bekommen. Platte ist nicht direkt auf den Oberarm gefallen. Die Platte sei ca. 1,50 m lang und der entsprechend die Arme habe er ca. 1,50 m auseinandergehalten. Er habe dann die Platte gekippt und wollte diese durchschieben. Dabei habe er im linken Oberarm einen Knall gehört. Der berichtete Hergang entspricht einer körperlich belastenden, aber in allen Phasen vor dem Sehnenriss einer willentlich gesteuerten Tätigkeit. Solche Tätigkeiten sind nach den Ausführungen des Sachverständigen völlig ungeeignet, eine altersentsprechend normale Bizepssehne zu zerreißen. Im menschlichen Körper sei kein einziger Muskel in der Lage, die zugehörige Sehne durch auch eine noch so intensive willentliche Kraftanstrengung zu zerreißen. Dies deckt sich mit den Erfahrungswerten in der Literatur. In dem Buch „Arbeitsunfall und Berufskrankheit" (10. Auflage, a.a.O.) sind als ungeeignete Abläufe für einen traumatischen Sehnenriss aufgeführt: Plötzlicher Schmerz beim Anheben eines Gegenstandes, direktes Anpralltrauma auf die Schulter, Schmerzen beim Schippen mit Schaufel oder willentliche Kraftanstrengung ohne zusätzliche Einwirkung. Ein solch ungeeigneter Ablauf lag beim Kläger vor, nämlich die willentliche Kraftanstrengung und der plötzliche Schmerz beim Anheben des Gegenstandes.

Zwar ist der Typ der Bizepssehnenruptur - vollständige Abriss - beim Kläger ein Aspekt, der für einen Unfallzusammenhang spricht. Wesentlich mehr Gründe sprechen jedoch entsprechend den obigen Ausführungen gegen einen Unfallzusammenhang. Aufgrund dieser Abwägungen ist es nicht wahrscheinlich, dass die Ruptur der körperfernen Bizepssehne beim Kläger am 06.05.2022 wesentlich ursächlich durch das Ereignis vom 06.05.2022 entstand.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.