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Sozialgericht Münster Urteil vom 06.11.2024 – S 8 AS 98/22
8. Kammer · ECLI:DE:SGMS:2024:1106.S8AS98.22.00
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht erstatten.
Tatbestand
Streitig ist die abschließende Feststellung des Leistungsanspruchs und eine daraus resultierende Erstattungsforderung.
Die Kläger bezogen laufend Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Als Kosten für Unterkunft und Heizung fiel die Kaltmiete von 428,70 € zuzüglich Betriebskosten von 175,00 € und Heizkosten von 176,00 € an. In der Küche erfolgte die Warmwasserbereitung durch einen Durchlauferhitzer.
Es wurde eine Rechnung für eine kieferorthopädische Behandlung der Klägerin zu 3) vom 30.06.2020 in Höhe von 673,00 € vorgelegt. In Rechnung gestellt wurde die Eingliederung eines Klebebrackets für 928,00 € abzüglich des Preises für Standard - Brackets von 255,00 €. Der Betrag sollte nicht überwiesen werden, da die Zahlung der Rechnung im Rahmen der getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung erfolgt. Der behandelnde Kieferorthopäde begründete die Verwendung selbstlegierender Brackets damit, dass gegenüber der von der gesetzlichen Krankenversicherung vorgesehenen Standardbrackets erhebliche physikalische und hygienische Vorteile böten.
Am 01.04.2020 stellten die Kieferorthopäden den Versichertenanteil von 44,12 € und am 30.06.2020 von 147,36 in Rechnung. Der Beklagte lehnte die Übernahme der Eigenanteile mit Bescheid vom 07.07.2020 ab.
Der Beklagte bewilligte den Klägern vorläufig ALG II für die Zeit vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 in Höhe von monatlich 1.769,71 € bzw. im August 2020 in Höhe von 2.269,71 € (Bescheide vom 12.06.2020, 30.06.2020, 07.07.2020 und 13.07.2020). Die Bewilligung erfolgte vorläufig, da der Kläger zu 1) einer Beschäftigung nachging und hieraus Einkommen in schwankender Höhe erhielt. Ab August bezog der Kläger zu 1) Krankengeld.
Kindergeld wurde für die Kläger zu 3) und 4) in Höhe von monatlich 204,00 €, für den Kläger zu 5) in Höhe von 210,00 € und für die Kläger zu 6) und 7) in Höhe von 235,00 € gezahlt.
Im streitigen Zeitraum floss dem Kläger zu 1) folgendes Krankengeld zu: August 809,75 €, September 414,06 €, Oktober 221,80 € und November 465,78 €. Erwerbseinkommen floss dem Kläger im November in Höhe von 297,09 € (brutto 514,86 €) und im Dezember von 358,48 € (brutto 520,28 €) zu.
Mit Bescheid vom 11.01.2022 stellte der Beklagte gegenüber dem Kläger zu 1) den Leistungsanspruch für die Zeit vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 abschließend fest und verlangte die Erstattung von 177,48 €. Ebenfalls mit Bescheid vom 11.01.2022 stellte der Beklagte für den oben genannten Zeitraum auch gegenüber den Klägern zu 2) bis 7) den Leistungsanspruch abschließend fest und verlangte die Erstattung von insgesamt 521,82 €.
Gegen diese Bescheide legten die Kläger Widerspruch ein. Sie trugen vor, dass der Mehrbedarf nicht einkalkuliert worden sei.
Mit Änderungsbescheiden vom 24.02.2022 berücksichtigte der Beklagte einen Mehrbedarf für Warmwasser in Höhe von 25 Prozent. Die Erstattungsforderung gegenüber dem Kläger zu 1) reduzierte sich auf 163,98 €, die für die Kläger zu 2) bis 7) auf insgesamt 481,98 €, wobei auf die Klägerin zu 2) 164,04 €, auf die Klägerin zu 3) 76,68 €, auf den Kläger zu 4) 70,86 €, auf den Kläger zu 5) 68,70 €, auf die Klägerin zu 6) 59,94 € und auf den Kläger zu 7) 41,76 € entfielen.
Die Widersprüche wurden mit Widerspruchsbescheiden vom 28.02.2022 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Widersprüche nach Erlass der Änderungsbescheide unbegründet seien.
Neben den Regelbedarfen in Höhe von insgesamt 2.280,00 € seien die Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 779,70 € zu berücksichtigen. Ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II für die Warmwasserbereitung sei ebenfalls zu berücksichtigen. Wenn, wie im Fall der Kläger, Warmwasser sowohl zentral (im Badezimmer) als auch dezentral (in der Küche) erzeugt werde, erfolge die Gewährung eines Mehrbedarfs im Verhältnis der zentralen zur dezentralen Wasserbereitung. Da bei den Klägern Warmwasser nur in der Küche dezentral erzeugt werde, sei ein Verhältnis von 25 Prozent für die dezentrale Warmwassererzeugung und 75 Prozent für die zentrale Wassererzeugung zu berücksichtigen.
Weitere Mehrbedarfe seien nicht zu berücksichtigen. Insbesondere seien keine Nachweise vorgelegt worden über die Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung der Klägerin zu 3) sowie für die Anschaffung eines Druckers wegen des Homeschoolings. Nachweise für eine kostenaufwendige Ernährung der Kläger zu 1) und 2) seien ebenfalls nicht vorgelegt worden. Für die Anschaffung von FFP 2-Masken könne ein Mehrbedarf nicht gewährt werden.
Im August sei für vier schulpflichtige Kinder der Schulbedarf nach § 28 Abs. 3 SGB II in Höhe von je 100,00 € berücksichtigt worden. Außerdem sei im August die Lernmittelpauschale für die Kläger zu 3) und 4) in Höhe von jeweils 34,00 € und für die Kläger zu 5) und 6) in Höhe von jeweils 16,00 € berücksichtigt worden.
Der Bedarf für Juli, September, Oktober, November und Dezember (Regelbedarfe, Kosten für Unterkunft und Heizung sowie Mehrbedarf Warmwasser) betrage monatlich 3.068,59 €. Der Bedarf für August belaufe sich auf 3.568,59 €.
Als Einkommen sei bei den Klägern zu 3) bis 7) jeweils das Kindergeld zu berücksichtigen. Das durchschnittliche Erwerbseinkommen des Klägers zu 1) betrage 109,26 € netto (172,52 € brutto). Wegen der Freibeträge finde eine Anrechnung des Erwerbseinkommens nicht statt. Das durchschnittliche Krankengeld betrug monatlich 318,54 €. Die Gewährung von zusätzlichen Freibeträgen auf dieses Einkommen komme nicht in Betracht.
Für Juli, September, Oktober, November und Dezember ergebe sich ein Gesamtanspruch der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 1.662,05 €. Für August 2020 bestehe ein Anspruch von insgesamt 2.162,05 €.
Da die vorläufige Leistungsbewilligung höher gewesen sei als die abschließende Leistungshöhe, seien die überzahlten Beträge von den Klägern zu erstatten.
Am 30.03.2022 haben die Kläger zu 1) und 2) Klage erhoben. Die von der Klägerin zu 2) unter dem Aktenzeichen S 8 AS 99/22 erhobene Klage wurde mit dem vorliegenden Verfahren mit Beschluss vom 20.12.2023 verbunden.
Zur Begründung der Klage tragen die Kläger vor, dass der Mehrbedarf für die Warmwasserbereitung nicht komplett übernommen worden sei. Zudem seien die Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung der Klägerin zu 3), die Kosten für die Anschaffung eines Druckers während des Homeschoolings sowie ein Mehrbedarf bei kostenaufwendiger Ernährung nicht berücksichtigt worden. Auch Kosten für die die Beschaffung von Brennholz seien nicht übernommen worden.
Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß,
die Bescheide vom 11.01.2022 und 24.02.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2022 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihnen höheres ALG II zu gewähren.
Der Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig und bezieht sich zur Begründung seiner Auffassung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Das Gericht hat die Kläger aufgefordert darzulegen und nachzuweisen, wegen welcher Erkrankung ein ernährungsbedingter Mehrbedarf geltend gemacht wird. Zudem sollten die Kosten für die Beschaffung von Brennholz sowie für die kieferorthopädische Behandlung der Klägerin zu 3) nachgewiesen werden. Dieser Aufforderung kamen die Kläger trotz vielfacher Erinnerung nicht nach.
Das Gericht setzte den Klägern nach § 106 a Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur Vorlage der Nachweise eine Frist und wies darauf hin, dass nach Ablauf der Frist Beweismittel zurückgewiesen werden können. Auch hierauf erfolgte keine Reaktion.
Der Kläger zu 1) beantragte im Oktober 2022 und im Juni 2023 Akteneinsicht. Das Gericht wies ihn darauf hin, dass er zu den üblichen Geschäftszeiten nach telefonischer Absprache Akteneinsicht nehmen könne. Auf eine Nachfrage vom 13.09.2023, ob weiterhin Akteneinsicht gewünscht werde, erfolgte keine Reaktion.
Im Rahmen der Anhörung zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid teilte der Kläger zu 1) mit, dass eine mündliche Verhandlung gewünscht werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte trotz Ausbleiben der Kläger entscheiden, da diese in der ordnungsgemäß zugestellten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurden.
Die Klage ist zulässig.
Zwar hat die Klägerin zu 2) ausdrücklich nur Klage für sich selbst erhoben. Zur Bestimmung des Inhalts einer Klageschrift ist jedoch nicht allein von ihrem Wortlaut und den in ihr enthaltenen Anträgen auszugehen. Es ist vielmehr der wahre Wille des Begehrens zu erforschen, der hinter diesem Wortlaut steht. Dafür sind das gesamte klägerische Vorbringen und alle Umstände des Einzelfalles - ggfs. schon das Verwaltungsverfahren - zu berücksichtigen, und es ist davon auszugehen, dass der Kläger eine möglichst weitgehende Verwirklichung seines Begehrens erstrebt (vgl. BSG, Urteil vom 30.01.2019 - B 14 AS 12/18 R, juris Rdnr. 11). Auch wenn die Klägerin zu 2) selbst zunächst zur in eigenem Namen Klage erhoben hat, so ergibt sich aus der Klageschrift und dem beigefügten Widerspruchsbescheid, dass die Klage auch für die mit den Klägern zu 1) und 2) in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder erhoben werden sollte. Eine andere Auslegung wäre lebensfremd, da auch die Kinder von dem angefochtenen Bescheid betroffen sind und Leistungen erstatten sollen. Zudem ergibt sich aus der Klage ausdrücklich, dass es auch um Bedarfe der Klägerin zu 3) für eine kieferorthopädische Behandlung geht. Außerdem werden Bedarfe für die Anschaffung eines Druckers für die Zeit während des Homeschoolings geltend gemacht. Auch hierbei handelt es sich offensichtlich um Bedarfe für die zur Schule gehenden Kinder.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und beschweren die Kinder nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG. Die Kläger haben keinen Anspruch auf höhere Leistungen. Das Gericht folgt gem. § 136 Abs. 3 SGG der Begründung des Widerspruchsbescheides und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
Ein Anspruch auf den kompletten Mehrbedarf bei dezentraler Warmwassererzeugung besteht nicht. Gem. § 21 Abs. 7 S. 1 SGB II in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung wird bei Leistungsberechtigen ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Wasser nach § 22 anerkannt werden. Aus dieser Vorschrift folgt, dass ein geringerer Bedarf als die Pauschale dann gegeben ist, wenn im Einzelfall ein Teil des Warmwasserbedarfs nach § 22 Abs. 1 SGB II anerkannt wird. Dies sind Fälle, in denen ein Teil der Warmwassererzeugung zentral und ein anderer Teil dezentral erfolgt. Bei den Klägern erfolgt nur ein Teil der Warmwassererzeugung dezentral. Nur in der Küche befindet sich ein Durchlauferhitzer, mit dem Warmwasser erzeugt wird. Im Bad wird das Warmwasser dagegen über die Heizung erzeugt. Da im Bad das Warmwasser zentral bereitgestellt wird, werden die Kosten dafür bereits nach § 22 SGB II als Kosten für Unterkunft und Heizung anerkannt.
Da das genaue Verhältnis zwischen zentral und dezentral erzeugtem Warmwasser nicht festgestellt werden kann, muss eine Schätzung erfolgen. Die Kammer hält einen Anteil von 25 Prozent an dezentral erzeugtem Warmwasser für zutreffend. Der Warmwasseranteil für eine siebenköpfige Familie, der im Bad verbraucht wird, ist deutlich höher als der in der Küche verbrauchte Anteil. Die vom Beklagten vorgenommene Schätzung begegnet keinen Bedenken.
Die Voraussetzungen für einen Mehrbedarf gem. § 21 Abs. 5 SGB II für eine kostenaufwendige Ernährung sind nicht nachgewiesen. Die Kläger haben weder vorgetragen, geschweige denn nachgewiesen, wegen welcher Erkrankung eine kostenaufwendige Ernährung erforderlich sein soll.
Ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II für die Anschaffung eines Druckers wurde ebenfalls nicht nachgewiesen.
Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung der Klägerin zu 3) sind ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Nach § 21 Abs. 6 SGB II wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leitungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Soweit für die Klägerin zu 3) Zusatzkosten für selbstligierende Brackets in Höhe von 673,00 € geltend gemacht werden, handelt es sich hierbei bereits nicht um einen unabweisbaren Bedarf. Der Anspruch für eine medizinisch notwendige Krankenbehandlung wird für die durch den SGB II-Bezug gesetzlich krankenversicherten Leistungsberechtigten erfasst. Die selbstligierenden Brackets mögen gegenüber den Standardbrackets Vorteile haben. Medizinisch notwendig sind sie jedoch nicht. Durch die Standardbrackets erfolgt eine medizinisch notwendige Krankenbehandlung. Im Übrigen wurde nicht nachgewiesen, dass im streitigen Zeitraum überhaupt entsprechende Zahlungen geleistet wurden. In der Rechnung vom 30.06.2020 ist ausdrücklich aufgeführt, dass der Betrag von 673,00 € nicht überwiesen werden soll. Die Zahlung erfolge vielmehr im Rahmen der getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung. Die entsprechende Vereinbarung liegt dem Gericht nicht vor.
Soweit der Versichertenanteil in Höhe von 44,12 € und 147,36 € betroffen ist, ist eine Übernahme ebenfalls nicht möglich.
Der Übernahme der Eigenanteile steht nicht entgegen, dass dies bereits mit Bescheid vom 07.07.2020 abgelehnt wurde. Da es sich bei dem Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II nicht um einen abtrennbaren Streitgegenstand handelt, kann nicht separat über ihn entschieden werden.
In dem Fall, in dem der Versicherte zur Tragung eines Eigenanteils, wie etwa nach § 29 Abs. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) für die kieferorthopädische Versorgung, verpflichtet ist, sieht § 62 SGB V auch für Bezieher von ALG II eine Zuzahlung bis zur Belastungsgrenze vor und § 29 Abs. 2 SGB V fordert den Eigenanteil an der kieferorthopädischen Versorgung als Vorleistung des Versicherten bis zum endgültigen Abschluss der Behandlung ohne Ausnahme. SGB II-Empfänger habe demnach Zuzahlungen und die Vorleistung des Eigenanteils aus dem Regelbedarf zu erbringen. Es liegt kein Fall von Aufwendungen für eine medizinisch notwendige Behandlung vor, die aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen ist, was Grundlage für einen Anspruch auf eine Mehrbedarfsleistung sein könnte (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 6/13 R, juris Rdnr. 22).
Die Kosten für FFP2-Masken sind ebenfalls nicht zu übernehmen. Die Kosten hierfür sind aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Der Bedarf für FFP2-Masken ist kein im Einzelfall unabweisbarer Bedarf. Es liegt bereits kein Einzelfall i. S. d. § 21 Abs. 6 vor, da sich der aus den Corona-Schutzverordnungen ergebende Bedarf an medizinischen Masken ausnahmslos sämtliche Personen und damit sämtliche Leistungsberechtigen nach dem SGB II betrifft (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.02.2022 - L 19 AS 1236/21, juris Rdnr. 50 ff.). Im Übrigen wurde auch nicht nachgewiesen, ob und ggfs. in welcher Höhe tatsächlich Kosten für Masken entstanden sind.
Kosten für die Anschaffung von Brennholz, die als Kosten für die Heizung berücksichtigt werden könnten, wurden ebenfalls nicht nachgewiesen. Im Übrigen erscheint es zweifelhaft, dass die Wohnung der Kläger mit Holz beheizt wurde, da eine Gasheizung vorhanden ist.
Ob die Voraussetzungen für eine Haftungsbeschränkung nach § 1629a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für die mittlerweile volljährige Klägerin zu 3) vorliegen, kann im Vollstreckungsverfahren geprüft werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.