Rechtsprechung / Sozialgericht Münster
Sozialgericht Münster Beschluss vom 02.12.2024 – S 10 SB 754/24 ER
ECLI:DE:SGMS:2024:1202.S10SB754.24ER.00
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Sozialgericht Münster
Az.: S 10 SB 754/24 ER
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der am 28.10.2024 sinngemäß gestellte Antrag,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen aG festzustellen,
hat keinen Erfolg.
Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. eines materiellen Anspruchs, für den vorläufigen Rechtsschutz begehrt wird, sowie eines Anordnungsgrundes voraus. Ein Anordnungsgrund liegt nur vor, wenn ein besonderes Dringlichkeitsinteresse an einer vorläufigen Regelung besteht, welches über das allgemeine Interesse an einem baldigen Verfahrensabschluss hinausgeht. Eine einstweilige Anordnung kann also nur ergehen, wenn ein wirksamer Rechtsschutz in der Hauptsache nicht rechtzeitigzu erwarten ist und dies für den Antragsteller zu unzumutbaren Nachteilen führen würde. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen.
Der Antragsteller hat weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund im Hinblick auf die vorläufige Zuerkennung des Nachteilsausgleichs der außergewöhnlichen Gehbehinderung (aG) glaubhaft gemacht.
Der Antragsteller hat zunächst bereits keinen Anordnungsanspruch, insbesondere keine mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung von mindestens 80 glaubhaft gemacht und eine solche liegt nach der Art seiner schwerpunktmäßigen der psychischen Ebene zu verortenden Gesundheitsstörungen auch nicht nahe.
Der Kläger hat einen GdB von 100 allein für eine tiefgreifende Entwicklungsstörung, Autismus, eine unklassifizierte Epilepsie und eine schwere Anpassungsstörung.
Der Antragsteller hat zudem einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.
Es ist zwar die vorläufige Feststellung von Merkzeichen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht bereits grundsätzlich ausgeschlossen, ein Anordnungsgrund kann aber in diesen Fällen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen angenommen werden. Dies erfordert eine besondere Härte in der Weise, dass ein Antragsteller gerade jetzt im Sinne einer Vorwegnahme der Hauptsache unerlässlich auf die Erteilung des Merkzeichens angewiesen ist. Etwaige Belastungen begründen auch keinen Anspruch auf die begehrte einstweilige Regelung vor einer abschließenden Sachaufklärung.
Ist das Begehren, wie hier, auf den Erlass einer vorläufigen Regelung gerichtet, die den Ausgang des Hauptsacheverfahrens vorwegnimmt, müssen besondere Gründe vorliegen, die eine solche Anordnung gebieten. Es müssen schwerwiegende Nachteile glaubhaft gemacht werden, die dem Antragsteller drohen, wenn seinem Begehren auf Feststellung des begehrten Merkzeichens nicht sofort entsprochen wird. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dient nicht dazu, unter Abkürzung des Hauptsacheverfahrens die geltend gemachte Rechtsposition vorab zu realisieren und ist in diesem Sinne kein Instrument zur Beschleunigung des Hauptsacheverfahrens. Antragstellern ist es in der Regel zuzumuten, dass die Klärung dem gerichtlichen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt.
Der Antragsteller, der nach Angaben seiner Betreuerin umfassende Unterstützung durch die Eltern erfährt, hat keine schwerwiegenden Gründe vorgebracht.
Der Antragsteller stützt sich zum einen auf das Gutachten von Dr. M. eingeholt von dem Sozialgericht Münster in dem Verfahren S 3 P 84/23 sowie dem Gutachten von Dr. J., ebenfalls eingeholt vom Sozialgericht Münster in dem Verfahren S 16 KR 127/22.
Aus beiden Gutachten ergibt sich nicht, dass ein Abwarten des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens nicht zumutbar ist.
Dr. J. führt in seinem Gutachten vom 10.09.2024 aus, dass potenzielle eleptische Anfälle lebensbedrohlich sein können – weniger tagsüber, eher nachts. Dies rechtfertigt doch aber in keiner Weise, die sofortige Anerkennung des Merkzeichens aG.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.