Rechtsprechung / Sozialgericht Münster
Sozialgericht Münster Beschluss vom 16.04.2026 – S 8 AS 66/26 ER
8 · ECLI:DE:SGMS:2026:0416.S8AS66.26ER.00
Sozialgericht Münster
Az.: S 8 AS 66/26 ER
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragssteller vorläufig Bürgergeld zu zahlen,
hat keinen Erfolg.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Zivilprozessordnung (ZPO) Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Ein Anordnungsgrund liegt nur vor, wenn ein besonderes Dringlichkeitsinteresse an einer vorläufigen Regelung besteht, welches über das allgemeine Interesse an einem baldigen Verfahrensabschluss hinausgeht. Eine einstweilige Anordnung kann also nur ergehen, wenn ein wirksamer Rechtsschutz in der Hauptsache nicht zu erwarten ist und dies für den Antragsteller zu unzumutbaren Nachteilen führen würde.
Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Er wurde unter anderem aufgefordert, glaubhaft zu machen, über welche Konten er verfügt und wie er seit März 2025 seinen Lebensunterhalt bestritten hat. Falls ihm Geld geliehen worden sein sollte, sollte er die Darlehensgeber benennen. Außerdem sollte er sollte Kontoauszüge ab Januar 2026 vorlegen. Dieser Aufforderung ist der Antragsteller nicht nachgekommen. Aufgrund der fehlenden Angaben konnte nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller nicht in der Lage ist, zumindest vorübergehend seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln oder durch Zuwendungen Dritter zu bestreiten.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.