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Sozialgericht Münster Beschluss vom 05.06.2026 – S 14 R 225/25

14 · ECLI:DE:SGMS:2026:0605.S14R225.25.00

Sozialgericht Münster

Beschluss

Auf die Erinnerung des Sachverständigen Prof. Dr. med. T., G., wird die Kostenfestsetzung der Kostenbeamtin des Sozialgerichts Münster vom 17.03.2026 geändert. Die Vergütung für das Gutachten vom 27.02.2026 wird auf 4.612,50 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Erinnerung, soweit sie auf eine Gesamtvergütung von 5.307,50 Euro abzielt, als unbegründet zurück gewiesen.

Bisher noch nicht überwiesene, insoweit zu Unrecht gekürzte, Sachverständigenvergütung ist dem Erinnerungsführer gem. § 4 JVEG als Differenz in Höhe von 1.125 € von Amts wegen noch auszahlen.

Gebühren fallen nicht an.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe: I.

Streitig ist im Ausgangsverfahren S 14 R 225/25 , SG Münster, die Erwerbsminderungsrente nach § 43 SGB VI , und zwar in der Besonderheit, dass der in Polen lebende Versicherte, auch polnischer Staatsangehörigkeit, aufgrund Vorbeschäftigung u.a. in den Niederlanden schlussendlich in die Zuständigkeit der beklagten DRV Westfalen - und nicht der im Übrigen erheblich ortsnäheren DRV Berlin-Brandenburg - gelangte. Der hier schließlich auch materiell zu Unrecht abgelehnte Rentenantrag wurde dann klageweise bei dem für den Sitz der DRV Westfalen zuständigen Sozialgericht, hier zuständig die erkennende Renten Kammer, vom Versicherten weiter verfolgt. Bevollmächtigte hat bzw. hatte der erkennbar schwer und durchaus multipel erkrankte Kläger keine, die Verkehrssprache war für ihn polnisch und sein Wohn-/Aufenthaltsort ab Klageerhebung im April 2025 befindet sich durchgängig in einem über 1.000 km Luftlinie von Münster/Westf. entfernt liegenden südpolnischen Bezirk nahe Krakau (Karpaten-nah).

Jedenfalls hatte das Gericht ausgehend von diesen äußerlichen Umständen Beweis zu erheben nach §§ 103, 106 SGG durch Gutachteneinholung. Mit Beweisanordnung vom 29.10.2025 wurde dazu der Erinnerungsführer als Haupt-Sachverständiger, und zwar für das Fachgebiet: Internistische Medizin, Gastroenterologie, gastrointestinale Onkologie, Proktologie, Diabetologie bestimmt, zugleich ein orthopädisches Zusatz-Gutachten von Dr. med. K. , im Fachgebiet: Orthopädie, Unfallchirurgie, Sozialmedizin beauftragt, welches hier nicht weiter zu vertiefen ist.

Der Haupt-Sachverständige und Erinnerungsführer erstellte, jedenfalls nach umfangreichen Vor-Klärungen mit dem Versicherten bzw. dessen Angehörigen, sein Gutachten aufgrund ambulanter Untersuchungen des Klägers tatsächlich in der Klinik in G., am 27.02.2026. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 562 bis Bl. 624 der elektronischen Haupt-Akte zu S 14 R 225/25 Bezug genommen.

Der Haupt-Sachverständige Herr Prof. Dr. med. T., G., macht mit seiner ebenfalls vom 27.02.2026 datierenden Rechnung dafür einen Vergütungsanspruch in Höhe von 5.307,50 Euro wie folgt geltend:

Zeitaufwand gemäß § 8 JVEG Akten- und Literaturstudium (14 h x 150 €) 2.100,00 €

Auswertung neuer Unterlagen (1 h x 150 €), (Stand 27.02.2026) 150,00 €

Gutachtenerstellung (20 h x 150 €) 3.000,00 €

Porto / Telefon 12,50 €

Ausdruck Gutachten 30,00 €

Kopien auswärtiger medizinischer Unterlagen (mitgebrachte poln. Dokumente) 15,00 € Gesamtbetrag Summe: 5.307,50 €

Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf Bl. 2.A der „ Erinnerungs-Nebenakte“ zu S 14 R 225/25 , ebenfalls elektronisch geführt.

Die Kostenbeamtin des hiesigen SG kürzte diese Rechnung mit Schreiben vom 17.03.2026 auf 3.487,50 € gekürzt. Die Reduzierung der Forderung folgt dabei im Wesentlichen aus der Zugrundelegung der Honorargruppe M 2 (98,-€ pro anerkannter Stunde ) statt der beantragten Honorargruppe M 3 (131,-€ pro anerkannter Stunde) ergab. Die Anwendung allein der Honorargruppe M 2 begründete die Kostenbeamtin wie folgt: „Ihr Gutachten ist der Honorargruppe M2 der Anlage 1 Teil 2 zu § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG mit einem Stundensatz von 98,00 € zugeordnet worden, da es sich um ein Verfahren nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch - R-Gutachten - handelt.“

Beigefügt wurde auszugsweise aus dem Gesetzestext nebst Anlage I, Teil 2, zu § 9 JVEG die gerichts- und amtsbekannte Übersicht zu den Gruppen M2/M3, Stand der gültigen Sätzen ab letztmaliger Honoraranpassung zum 01.06.2025..

Für ihre Entscheidung „Kürzung auf M 2“ - hat die Kostenbeamtin wörtlich zitiert: „Rechtsprechung des Beschwerdesenats Landessozialgerichs NRW, Essen, 15. Senat („Kostensenat“),Beschluss vom 02.10.2019 - L 15 SB 285/19 B -, juris Rn. 3 f. und Beschluss vom 18.10.2022 - L 15 SB 274/22 B - sowie vom 01.08.2023 - L 15 SB 144/23 B.“

Dagegen wendet sich der Sachverständige mit seinem Erinnerungs-Schreiben vom 20.04.2026 explizit wie folgt:

„.Die vorgenommene Kürzung des geltend gemachten Honorars sowie die Nichtberücksichtigung der im Rahmen der Begutachtung erforderlichen sprachlichen Vermittlungsleistung werden der tatsächlichen Komplexität und dem Umfang der erbrachten Leistung nicht gerecht. Ich war in dem vorliegenden Verfahren als Sachverständiger mit besonderer fachlicher Expertise bestellt. Der Begutachtungsauftrag erforderte eine eigenständige und umfassende sozialmedizinische Bewertung unter Berücksichtigung einer interdisziplinären Befundlage. Der Kläger ist polnischer Muttersprachler. Die Durchführung der Anamnese, die Erhebung der Beschwerden sowie die medizinisch relevante Kommunikation erfolgten daher in polnischer Sprache. Eine sachgerechte Begutachtung wäre ohne diese sprachliche Vermittlung nicht möglich gewesen. Ein gesonderter Dolmetscher wurde durch das Gericht nicht bestellt. Die hierfür notwendige sprachliche Übertragung wurde faktisch durch mich übernommen. Diese Leistung geht über die eigentliche gutachterliche Tätigkeit hinaus und stellt eine zusätzliche, im Rahmen der Begutachtung erforderliche Leistung dar. Es kann nicht zu Lasten des Sachverständigen gehen, dass aus Gründen der Verfahrensökonomie auf die Hinzuziehung eines Dolmetschers verzichtet wurde. Andernfalls würde die Übernahme zusätzlicher Aufgaben durch den Sachverständigen zu einer ungerechtfertigten Reduktion seiner Vergütung führen. Darüber hinaus war der Fall durch eine überdurchschnittliche medizinische Komplexität gekennzeichnet. Es lagen mehrere Erkrankungen aus unterschiedlichen Fachgebieten vor, die im Hinblick auf das funktionelle Leistungsvermögen zu bewerten und in einer Gesamtbetrachtung zusammenzuführen waren. Die vorhandenen medizinischen Unterlagen wiesen teilweise divergierende Einschätzungen auf, sodass eine eigenständige und differenzierte Analyse erforderlich war. Der von mir geltend gemachte Zeitaufwand war daher im Sinne des § 8 JVEG (M3) erforderlich. Eine Reduzierung dieses Zeitaufwandes wird den tatsächlichen Anforderungen des konkreten Einzelfalls nicht gerecht. Vor diesem Hintergrund beantrage ich, 1. die Kürzung meiner Sachverständigenvergütung aufzuheben und die Vergütung in voller Höhe (siehe Anlage) festzusetzen, 2. die im Rahmen der Begutachtung erbrachte sprachliche Vermittlungsleistung bei der Vergütungsfestsetzung angemessen zu berücksichtigen.“

Dem wiederum ist als Vertreter der Landeskasse und Erinnerungsgegner der Bezirksrevisor für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit NRW mit Schreiben vom 06.05.2026 entgegen getreten. Namentlich führt dieser aus : „Zur Festsetzung der Honorargruppe M2 statt M3 wird auf den Beschluss des 15. Senats vom 03.07.2023 (L 15 KR 172/23 B; S 21 KR 2086/21 KH SG Köln; L E 434-6699) verwiesen, in dem Folgendes festgehalten wird: Die Honorargruppe M 3 ist auch nicht deshalb anzusetzen, weil die zuständige Kammervorsitzende dem Antragsteller mitgeteilt hat, dass einer Abrechnung des Gutachtens nach der Honorargruppe M 3 zugestimmt werden könne (Verfügung vom 25.07.2022). Diese Erklärung ist rechtlich unverbindlich und für den Vergütungsanspruch des Antragstellers ohne Relevanz (siehe insoweit ausführlich auch Hessisches LSG, Beschl. v. 28.03.2019 - L 2 U 169/18 B -, juris Rn. 40 f.). Vereinbarungen über die Vergütung von Sachverständigen sind abgesehen von dem hier offensichtlich nicht erfolgten Vorgehen nach § 13 JVEG nur unter den Voraussetzungen des § 14 JVEG möglich. Der einzelne zuständige Richter ist für den Abschluss von Vergütungsvereinbarungen danach nicht zuständig. Zudem darf die vereinbarte Vergütung nicht über die gesetzlich vorgesehene Vergütung hinausgehen. Ebenfalls angeführt wird hier der Beschluss des SG Duisburg vom 30.01.2023 - S 28 SB 594/19 zur Zusicherung der Honorargruppe M3 durch den Richter.“ Ergänzend wird auf Blatt 16, 17 Erinnerungs-Nebenakte zu S 14 R 225/25 , ebenfalls elektronisch geführt, verwiesen.

Wegen des Sachstandes im Übrigen und insbes. zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Inhalt dieser Gerichtsakte S 14 R 225/25 nebst maßgeblicher Kostenvorgänge, Bezug genommen. Sämtliche rein elektronisch geführten vorgenannten Aktenbestandteile lagen bei der Überprüfung und Entscheidungsfindung in der Kostensache vor.

II.

Über den Antrag bzw. die Erinnerung entscheidet der Kammervorsitzende hier zugleich als dazu berufener Kostenrichter des Sozialgerichts Münster , zuletzt nach Maßgabe des Präsidiumsbeschlusses Nr. 5/2026 des SG Münster ab 01.06.2026 weiterhin zuständig für die Verfahren betreffend die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscher*innen, Übersetzer*innen, ehrenamtlichen Richter*innen, Zeug*innen (JVEG) (Kostenkammer) sowie für alle diesbezüglich ab dem 01.01.2024 in Kammer 14 eingegangen (gewesenen) Verfahren, mithin auch über diese am 30.04.2026 dem Erinnerungsgegner Bezirksrevisor - bereits ohne eigene Nichtabhilfe-Entscheidung der hiesigen Kostenbeamtin - zur Stellungnahme vorgelegte Gutachten-Kostensache.

Der Antrag des Haupt-Sachverständigen Prof. Dr. med. Dr. h. c. T. vom 20.04.20216 auf richterliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Justizvergütungs- und Entschädigungs-Gesetz (JVEG) ist zulässig. Insoweit erfolgt die Festsetzung durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt. Dies hat der Erinnerungsführer mit Schriftsatz vom 20.04.2026 so explizit getan. Der zugleich erhobenen Erinnerung wurde zudem von der dazu berufenen Kostenbeamtin soweit aus dem Gesamtkontext erkennbar überhaupt nicht weiter abgeholfen.

Prüfungsumfang im Verfahren der gerichtlichen Festsetzung, § 4 Abs. 1 JVEG

Die gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG stellt keine Überprüfung der vom Kostenbeamten vorgenommenen Berechnung dar, sondern ist eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung. Bei der Kostenfestsetzung durch den Kostenbeamten handelt es sich um eine lediglich vorläufige Regelung, die durch den Antrag auf gerichtliche Kostenfestsetzung hinfällig wird (Bundesgerichtshof - Entscheidung vom 05.11.1968 - RiZ (R) 4/68, juris). Damit wird eine vorherige Berechnung der Beträge im Verwaltungsweg sowohl bei den Einzelpositionen als auch im Gesamtergebnis gegenstandslos (ständige Rechtsprechung und herrschendes Schrifttum, vgl nur bereits Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 4, Rdnr. 12 - m.w.N.).

Das Gericht hat daher eine vollumfassende Prüfung des Vergütungs- oder Entschädigungsanspruchs vorzunehmen, ohne auf die explizit erhobenen Einwände gegen die im Verwaltungsweg erfolgte Kostenfestsetzung beschränkt zu sein. Die vom Gericht festgesetzte Entschädigung kann deshalb auch niedriger ausfallen, als sie zuvor vom Kostenbeamten festgesetzt worden war. Weder ein Vertrauensschutz noch das Verbot der reformatio in peius gelten damit insoweit (ständige Rechtsprechung u.a. des Landessozialgerichts - LSG - Bayern, vgl. z.B. Beschluss vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12, ebenso zutreffend Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a.a.O., § 4, Rn. 12 - m.w.N.).

Berechnung der Vergütung

Der Erinnerungsführer hat einen Vergütungsanspruch in Höhe von insgesamt 4.612,50 € . Die Vergütung eines Sachverständigen setzt sich gemäß § 8 Abs. 1 JVEG aus dem Honorar für die Leistungen, dem Ersatz von Fahrtkosten, der Entschädigung für Aufwand und dem Ersatz für sonstige und besondere Aufwendungen zusammen.

Das Honorar bestimmt sich nach dem JVEG

Das Honorar eines Sachverständigen ist nach Stundensätzen zu bemessen. Es wird gemäß § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit gewährt, wobei die letzte bereits begonnene Stunde voll gerechnet wird, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; andernfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags. Die Höhe des Stundensatzes wird konkretisiert in § 9 JVEG. Diese variiert je nach der Zugehörigkeit des Gutachtens zu einer bestimmten Honorargruppe (primär geregelt in § 9 Abs. 1 JVEG i.V.m. der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG).

Zeitaufwand

Der objektiv erforderliche Zeitaufwand beträgt hier 35 Stunden (unstreitig und ab Rechnungstellung allseitig unverändert zugrunde gelegt). Dieser vom Erinnerungsführer und Haupt-Sachverständigen Prof. Dr. med. Dr. h. c. T. mit Rechnung vom 27.02.2026 angegebene Zeitaufwand von 35 Stunden begegnet angesichts der Komplexität und anspruchsvollen sowohl fachmedizinischen wie auch tatsächlichen Frage- und Problemstellungen keinen Bedenken und war und ist daher der Abrechnung zugrunde zu legen. Einwendungen dagegen erhebt zudem weder die Kostenbeamtin noch der Bezirksrevisor. Der Kostenrichter legt dies - also den Zeitaufwand in Stunden, siehe oben, nach alledem insoweit auch als zutreffend zugrunde.

Honorargruppe

Der Sachverständige hat nach §§ 8, 9 JVEG Anspruch u.a. auf Honorar sowie auf Ersatz sonstiger Auslagen und Aufwendungen. Das Honorar bestimmt sich vorbehaltlich einiger Sonderregelungen -generell nach den bereichsspezifischen Honorargruppen gemäß der Anlage 1 zu § 9 JVEG. Medizinische und psychologische Gutachten werden dort konkret in drei besonderen Honorargruppen erfasst (M 1-M 3). Die Tabelle ist nach dem konkreten Gegenstand des medizinischen bzw. psychologischen Gutachtens differenziert gefasst, vgl. bereits BT-Drs. 15/1971, S. 182. Die Zuordnung eines Gutachtens zu einer Honorargruppe bestimmt sich gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 JVEG nach der Anlage 1 dort.

Am 10. April 2025 wurde das Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025) im Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 109, veröffentlicht. Mit diesem Gesetz erfolgten umfassende Änderungen u.a. im Bereich des Justizkostenrechts . Dabei wurde das JVEG zum 01.06.2025 angepasst. Alle Vergütungssätze gemäß Anlage 1 zu § 9 JVEG sind damit linear um 9 Prozent erhöht worden. Diese Anpassung betrifft unter anderem die in Anlage 1, Teil 2, am Anfang, aufgeführten medizinischen Gutachten/Sachverständigenleistungen vor Gericht , die auf Basis des JVEG abgerechnet werden. Dabei gilt dies, unabhängig von den Übergangsregelungen in § 24 JVEG bzw. § 25 JVEG, nach Anordnung des Gesetzgebers wie ausgeführt bereits ab 01.06.2025.

Die Berechnung des Honorars hier auf Basis der Honorargruppe M 3 ist antragsgemäß für den Erinnerungsführer nach der, und zwar, wie ausgeführt, richtigerweise „neuem“ Stundensatz von 131 € ab 01.06.2025) vorzunehmen.

Die vom Erinnerungsführer selbst angesetzten 150 Euro sind hingegen ausgeschlossen als Stundensatz, weil das Gesetz auch in Stufe M 3 allein131 Euro pro Stunde bestimmt und damit für den Kostenrichter die Stundenvergütung qua legem verbindlich begrenzt ist. Insoweit - Stundensatz oberhalb von 131 Euro - war die Erinnerung kraft Gesetzes wie geschehen als unbegründet zurück zu weisen.

Für medizinische (und psychologische) Gutachten sind jedenfalls generell die drei Honorargruppen M 1 bis M 3 vorgesehen. Beispielhaft hat der Gesetzgeber Gutachten in sog. GdB-Höhe-Verfahren nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) der Honorargruppe M 2 zugeordnet. Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad (Begutachtung spezieller Kausalzusammenhänge und/oder differenzialdiagnostischer Probleme und/oder Beurteilung der Prognose und/oder Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen), insbesondere Gutachten zum Kausalzusammenhang bei problematischen Verletzungsfolgen, zu ärztlichen Behandlungsfehlern, in Verfahren nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) oder in Verfahren nach dem (früheren) Häftlingshilfegesetz ( heute: StrRehaG bzw. mittlerweile sämtlich : SGB XIV) , sind nach der Honorargruppe M 3 zu vergüten.

Eine explizit abschließende Zuordnung von Gutachten aus dem Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung immer und in jedem Fall allein zu M2 , wie das der Erinnerungsgegner hier weiterhin regelhaft in § 4 JVEG-Erinnerungsverfahren jedenfalls bei diesem Gericht schriftlich auch komplett einschränkungslos darlegt, ist damit jedenfalls nach Auffassung des erkennenden Kostenrichters gerade nicht ausgesprochen. Ausgangspunkt dafür sind vielmehr die Gesetzesmotive, wonach der Gesetzgeber die Vergütungspraxis an den verschiedenen Gegenständen medizinischer Gutachten und ihrem Umfang orientiert wissen will: Die Vergütung soll qua legem aufwandsbezogen ausgestaltet werden (BTDrs. 15/1971 Seite 186).

Zudem ist hier der Beschwerdesenat in Kostensachen a. nach dem JVEG beim LSG Nordrhein-Westfalen wie folgt wörtlich zu zitieren - LSG NRW Beschluss vom 23.01.2025 -- L 15 R 948/24 B juris Rn. 21: “Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ( = Bezirksrevisor) ist auch nach dem ab dem 01.01.2021 geltenden Recht der Ansatz der Honorargruppe M 3 bei Sachverständigengutachten zur Feststellung einer Erwerbsminderung im Sinne des SGB VI in besonderen Einzelfällen möglich. Soweit Äußerungen des Senats in der Vergangenheit in eine andere Richtung gedeutet haben sollten, wird hieran nicht festgehalten.“

Und nochmals wörtlich .“Sind in einem Gutachten zur Feststellung des Vorliegens einer Erwerbsminderung iSd § 43 SGB VI ausnahmsweise schwierige differenzialdiagnostische oder ätiologische Probleme zu behandeln und kommt dies in den gutachterlichen Ausführungen zum Ausdruck, ist die Zuordnung zur Honorargruppe M 3 nach Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG ausnahmsweise möglich“, LSG NRW (15. Senat), Beschluss vom 23.01.2025 - L 15 R 948/24 B juris Rn. 28.

Als Vorgehen zur Festsetzung der Vergütungsgruppe M 3 in diesem besonders gelagerten Einzelfall bietet sich damit - unstreitig- als Ausgangspunkt zunächst einmal die Bejahung der Merkmale der Honorargruppe M2 an. Fraglich bleibt aber noch, ob durch die Tätigkeit des Erinnerungsführers auch die Voraussetzungen der Honorargruppe M3 erfüllt werden. Dafür ist Voraussetzung, dass ein hoher Schwierigkeitsgrad vorliegt. Dieser wird erreicht, wenn der Sachverständige umfassende und vielseitige, vielschichtige und verwickelte Überlegungen anstellen und schwierige Sachfragen beantworten muss. Dies ist vorliegend ausdrücklich bei der Vielzahl erschwerender auch äußerer und kommunikativer Besonderheiten gerade dieses „Polen“-Einzelfalles, von dem noch einige weitere u.a.in dieser Kammer existieren, gegeben, wobei der Sachverständige die für die Honorargruppe M3 geforderten besonderen vielschichtigen Bemühungen und Überlegungen bereits selbst hier zu Recht mit der Zuordnung zur Honorargruppe M3 angenommen hat.

Inhaltlich hatte der Erinnerungsführer, wie er hier im Rechtsbehelf vom 20.04.2026 zutreffend, schlüssig und für den Kostenrichter vollauf überzeugend und sachlich ausführt,“ zur Beantwortung der geforderten Fragestellung erkennbar einen Fall durchaus überdurchschnittlicher medizinischer Komplexität zu beurteilen. Beim Versicherten/Kläger bestehen mehrere Erkrankungen aus unterschiedlichen Fachgebieten, die im Hinblick auf das funktionelle Leistungsvermögen zu bewerten und in einer Gesamtbetrachtung zusammenzuführen waren. Die vorhandenen medizinischen Unterlagen wiesen teilweise divergierende Einschätzungen auf, sodass eine eigenständige und differenzierte Analyse erforderlich war.

Ausgehend davon wurde im nächsten Schritt vom Erinnerungsführer dann auch faktisch weitaus mehr als ein rein durchschnittliches „Allerwelts“-„Renten-Gutachten geliefert. Insoweit sprechen ergänzend die Umstände und seine ärztliche Befähigung und Erfahrung, also als Klinikleiter, erfahrener Facharzt für Innere Medizin etc., hier konkret bei richterlicher Gesamtschau für die geforderte Leistung nach JVEG Anlage 1(zu § 9 Absatz 1 Satz 1), mit Vergütung nach Honorarstufe M 3. Hier erging die richterliche Beweisanordnung vom Oktober 2025 im Übrigen bereits aufgrund gesondert gebotener nicht generell üblicher Maßnahmen ( gerichtliche Ermittlung geeigneter Sachverständiger bei verschieden Sozialgerichten anderer Bundesländer , namentlich nach Empfehlung durch das SG Frankfurt/Oder in Brandenburg) und Ernennung des Erinnerungsführers mit seiner deutlich über das durchschnittliche Maß hinausgehende Gesamt-Expertise, begleitet und komplettiert durch seine eigene polnischsprachige Kläger-Kommunikations-Kompetenz. Abschließend dazu wird klargestellt, dass Alternativen , u.a. im Hinblick auf räumliche Erreichbarkeit für derart in Polen ansässige Versicherte, auch im Übrigen von der 14. Kammer des SG Münster in derlei Rentensachen vorsondierend auch noch von Amts wegen gesucht wurden. Allein , ein anderer Untersuchungsort mit „günstigerem „ Kostenrahmen ist aber ernsthaft spätestens seit der jetzt auch gerichtlich zum 30.01.2026 ausgesprochenen Insolvenz der langjährig mit der Sozialgerichtsbarkeit NRW in Kooperation stehenden , insoweit besonders erfahrenen, medizinischen Einrichtung „Schlosspark-Klinik“ in Berlin mittlerweile sachlich kaum noch zumutbar aufzufinden.

Es darf hier keine Herunterstufung der Vergütung des Erinnerungsführers auf Gruppe M 2 formal nach Vorgaben ( sog. Gutachter-Rechner) des Erinnerungsgegners - jedenfalls auch angesichts Nichtberücksichtigung, ja implizierter Negierung von LSG NRW Beschluss vom 23.01.2025 - L 15 R 948/24 B juris Rn. 21, Rn. 28 ,wie im Bezirks-Revisor-Schreiben vom 6.5.2026 erkennbar, Bestand haben. Insoweit wäre dies allein nach dem aktenkundigen Bezirksrevisor-Maßstab ,dem Gutachter-Rechner, - der seinerseits für die zuständigen Kostenbeamt/innen (noch) keinen Rückschluss auf anerkannte Ausnahmefälle auch des Beschwerdesenats des LSG NRW erlaubt - für den Kostenrichter jedenfalls nicht nachzuvollziehen. Derzeitige praktische Umsetzung etwa nach Schulung der Kostenbeamt/innen ebenso wie aktueller Stand eigener Sachbearbeitung beim Bezirksrevisor, hier sein Erwiderungsschreiben vom 6.5.2026, tragen jedenfalls so erkennbar dem LSG NRW Beschluss vom 23.01.2025 - L 15 R 948/24 B juris Rn. 21,28, nicht hinreichend Rechnung.

Klarstellend: Honorargruppe M 3 ist nach der mit dem Haupt-Gutachten vom 27.02.2026 erbrachten vollumfänglichen fachärztlichen Leistung allein nachzuvollziehen. Hierfür spricht u.a., dass ein hoher Schwierigkeitsgrad vorliegt. Dieser wird erreicht, wenn der Sachverständige umfassende und vielseitige, vielschichtige und verwickelte Überlegungen anstellen und schwierige Zusammenhangsfragen beantworten muss. Dies ist vorliegend ausdrücklich bei der Vielzahl erschwerender, auch äußerer und kommunikativer Besonderheiten, gerade dieses „Polen“-Einzelfalles, von dem noch einige weitere u.a. in dieser Kammer existieren, gegeben, wobei der Sachverständige die für die Honorargruppe M3 geforderten besonderen vielschichtigen Überlegungen hier zu Recht mit Zuordnung zu dieser Honorargruppe M3 angegeben hat. Für das überdurchschnittliche Maß an Gesamt-Expertise des Erinnerungsführers spricht zudem , hier von ihm in der Erinnerungsschrift am 20.04.2026 auch völlig zu Recht ausgeführt, noch dessen eigene polnischsprachige Kläger-Kommunikations-Kompetenz. Diese ist sehr wohl auch mit tragend bei Anwendung der Vergütungsgruppe M 3 in der Gesamtschau hier zu beachten. Insoweit hat der Erinnerungsführer ebenfalls mit folgenden klaren und dem Kostenrichter nachvollziehbaren, insgesamt überzeugenden, Worten deutlich gemacht : „Der Kläger ist polnischer Muttersprachler. Die Durchführung der Anamnese, die Erhebung der Beschwerden sowie die medizinisch relevante Kommunikation erfolgten daher in polnischer Sprache. Eine sachgerechte Begutachtung wäre ohne diese sprachliche Vermittlung nicht möglich gewesen. Ein gesonderter Dolmetscher wurde durch das Gericht nicht bestellt. Die hierfür notwendige sprachliche Übertragung wurde faktisch durch mich übernommen. Diese Leistung geht über die eigentliche gutachterliche Tätigkeit hinaus und stellt eine zusätzliche, im Rahmen der Begutachtung erforderliche Leistung dar .Es kann nicht zu Lasten des Sachverständigen gehen, dass aus Gründen der Verfahrensökonomie auf die Hinzuziehung eines Dolmetschers verzichtet wurde. Andernfalls würde die Übernahme zusätzlicher Aufgaben durch den Sachverständigen zu einer ungerechtfertigten Reduktion seiner Vergütung führen.“

Schlussendlich entspricht dies selbst dann auch dem Maßstab der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit öffentlicher Verwaltung, zumal , wie der Erinnerungsführer persönlich ja bereits mit seiner Rechtsbehelfsbegründung vom 20.04.2026, siehe oben, zutreffend ausführt , kein gesonderter polnischsprachiger Dolmetscher zusätzlich kostenverursachend zu bestellen war, zugleich der Sachverständige in eigener Person als ausgewiesener Fachmediziner mit polnischsprachiger Kommunikation den Kläger direkt und unmittelbar, also höchstpersönlich, untersucht hat. Dies stützt, wie dargelegt, in der Gesamtschau zu Recht auch hier im Einzelfall die Bejahung der Vergütungsgruppe M 3, allerdings nach geltendem Recht aber eben auch nicht mit 150 Euro stündlich, wie schon dargelegt.

Des Weiteren wurde all dies mit dem Haupt-Sachverständigen gegenüber, nunmehr nachgehend auch für weitere anhängige „Polen“-Gutachtenfälle in der 14. Kammer, bereits richterlich geklärt. Hierzu wird auf Kopie eines Schreibens des Vorsitzenden/Kostenrichters vom 20.03.2026, Bl. XXXI - XXXII im Kostenheft S 14 R 225/25, klarstellend für laufenden weiteren Gutachten-Auftrag der 14.Kammer, adressiert an den Erinnerungsführer, verwiesen . „Sehr geehrter Herr Prof. Dr. med. T., …es ist zu meinem außerordentlichen Bedauern zu Unstimmigkeiten bei der Abrechnung der Gutachter-Entschädigung nach § 4 JVEG gekommen. Ihre Rechnung wurde hier in einem Umfang gekürzt, der so nicht vom Unterzeichner geteilt wird. Dort haben Sie noch die Gelegenheit, Erinnerung einzulegen. Ich werde dann nochmals als auch dafür zuständiger Richter Ihre Gutachtenabrechnungen in dem früheren Verfahren mit einem ebenfalls in Polen lebenden Versicherten überprüfen und auch korrigieren können. Und nun zu dem neuen Auftrag zum Az. S 14 R 551/25: Hiermit erkläre ich die richterliche Zusage höherer JVEG Vergütung: Denn es besteht hier angesichts der aktenkundigen diversen Diagnosen bereits ein begründeter besonderer Anwendungsfall für die Vergütungsgruppe M 3. Dies ist bekanntlich ein Ausnahmefall bei den EM-Renten, wird hiermit jedoch bestätigt .“

Zwar sieht der Erinnerungsgegner die Möglichkeit einer „JVEG-Höhe-Zusicherung“ hier, wie auch sonst regelmäßig in annähernd sämtlichen § 4 JVEG-Erinnerungs-Verfahren, durch mehrere Beschlüsse gesperrt, so LSG NRW Beschluss vom 03.07.2023 -L 15 KR 172/23 B, Hessisches LSG vom 28.03.2019 - L 2 U 169/18 B -, juris Rn. 40 f. bzw. SG Duisburg vom 30.01.2023 - S 28 SB 594/19. Es sei an der Stelle jedoch mit bedacht, dass auch bei der einfachrechtlichen Beweiserhebung durch Gutachten gemäß §§ 103, 106 SGG der Zweck der Realisierung sozialer Rechte Versicherter nach § 2 SGB I einen Primat der Amts- und Sachaufklärung als systembildenden Prinzip der Sozialgerichtsbarkeit begründet , dem im Einzelfall auch kostenmäßig Vorrang vor ausschließlicher Gutachtenkosten-Minimierungs-Tendenzen nach dem JVEG zu zu kommen hat. Konkret dafür bezieht sich der erkennende Kostenrichter und zugleich Kammervorsitzender in dieser Renten-Rechtssache auf vorhandene durchaus spezifische obergerichtliche Judikatur in Gestalt von LSG-Rechtsprechung zur einzelfallbezogenen Möglichkeit von „JVEG-Höhe-Zusicherungen“, nach allgemein anerkannten Grundsätzen auch weiterer Bundesländer. Im Einzelnen: - LSG Bayern Beschluss vom 08.05.20145 - L 15 SF 42/12 juris, insbesondere Rn. 38, Gedanke des „Vertrauenstatbestandes durch richterliche Zusage“ sowie - LSG Sachsen - Beschluss vom 01.10.2025 - L4 R 313/25 B , ebenfalls juris, insbesondere Rn. 22:

Zusicherungen des Gerichts begründen einen Vertrauenstatbestand, der bei der späteren Kostenerstattung zu beachten ist, Bayerisches LSG Beschluss vom 08.05.2014, a.a.O., juris Rn. 38, siehe oben, auch Beschluss des Bayerischen LSG vom 03.11.2014 -L 15 SFG 254/12 , juris bzw. beck-online. Gestützt wird dies u.a. durch Möglichkeiten wie dem Antragsrecht nach § 9 Abs. 1 Satz 5 JVEG , vorab oder ganz Kostenbeamte- ausschließend eine bereits richterliche Bestimmung u.a. der zutreffenden „M“-Honorargruppe rechtsförmlich zu erlangen, so bereits BT-Drcks. 15/19721, 182; ebenfalls dazu Bleutge in : BeckOK Kostenrecht Stand 01.06.2025 ( Dörndorfer/Wendtland/Diehn,Uhl(Hrsg.)) Kommentar zu § 4 JVEG, Rn. 4, sowie Schneider, Kommentar zum JVEG, 5. Auflage 2025, § 9 Rn.67. Danach gibt es - jeweils in Gestalt auch amtlicher Leitsätze obergerichtlicher Beschlüsse - für die Kostenkammer plausibel und überzeugend, angemessen und sachgerecht, einzelfallbezogen auch sehr wohl rechtlich Möglichkeiten zu richterlichen „JVEG-Höhe-Zusicherungen.

Im Gesamt-Fazit jedenfalls ist hier, rechtsähnlich dem Erkenntnisgrad entsprechend § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG, dem Erinnerungsführer die Honorargruppe M 3 wie beantragt zu vergüten, da ein multipel und komplex vorerkrankter Versicherter mit zahlreichen differenzialdiagnostischen Problemen und einem dementsprechend hohen Schwierigkeitsgrad , anspruchsvoll zudem in sprachlicher Hinsicht, zu beurteilen war. Daher erfordert die Beantwortung der geforderten Fragestellung - die durch § 43 SGB VI sowie das Richterrecht des BSG „normierten“ Erwerbsminderungs-Beweisfragen - genau hier einmal im Einzelfall eben doch mehr als durchschnittliche ärztliche Befähigung und Erfahrung, also mindestens einen Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin etc. , zudem die polnische Sprachkompetenz und die eingehende auch apparative Sachaufklärung.

All das bestätigt, das hier aufgrund eigener Überprüfung ein Sonderfall von Prof. Dr. med. T. begutachtet wurde, der nach Schwierigkeit sowie z.B. medizinischer Komplexität bereits jenseits der typischen „M 2“-Gutachten etwa im Schwerbehinderten- oder „Alltags-Inlands-Geschäft“ im Bereich der Rentenversicherung zu verorten ist. Und angesichts der Begründungsdichte und Tiefe der Argumentation ist es vollauf gerechtfertigt, hier ausnahmsweise auch den Differenzbetrag von M2 nun zu M3 antragsgemäß auf die Erinnerung der Sachverständigen hin fest zu setzen. Letztlich ist dies auch vor dem Hintergrund geboten, dass anderenfalls gerade in den „Polen“-Sachen mit dem räumlich weit entfernten Lebensmittelpunkt der schwerkranken Versicherten, bei Bezug zur DRV Westfalen allein aufgrund versicherungsrechtlicher Zufälle oder bedingt durch zwischenzeitliche Wohnsitzverlegung und ohne Eingreifen einer ortsnäher zuständigen Sozialgerichtsbarkeit, es absehbar kaum noch möglich wäre, (hochqualifizierte) Fachmediziner/innen zu finden, die dann die Gutachtenfragen auf speziellem Fachniveau -erkennbar immer mit Sprachbarrieren - sachgerecht beantworten können, würde dies nicht - wie hier angesichts des speziellen Sonderfalls für den Erinnerungsführer - überhaupt angemessen mit der Vergütungsstufe M3 anerkennungsfähig sein.

Damit errechnet sich der Vergütungsanspruch des Erinnerungsführers wie folgt :

Zeitaufwand gemäß § 8 JVEG Leistung Betrag

Akten- und Literaturstudium (14 h x 131 €) : 1.834 €

Auswertung neuer Unterlagen (1 h x 131 €) : 131 €

Gutachtenerstellung (20 h x 131 €) 2.620 €

Porto / Telefon 12,50 €

Kopien med. Unterlagen ( polnische Dokumente) 15,00 €

Gesamtbetrag Summe: 4.612,50 €

Abzüglich bereits laut NRW-Zahlsystem „Epos“ März 2026 gezahlter 3.487,50 € bleibt die von der Landeskasse dem Erinnerungsführer noch zu zahlende Restforderung : 1.125 €.

Ein zusätzlicher Ansatz von 19 % Umsatzsteuer nach UStG scheidet mangels jeglichen dahin gehenden Antrags des Erinnerungsführers bei zugleich fehlender Offenkundigkeit etwaiger Umsatzsteuer-Pflicht oder -Freiheit des Erinnerungsführers in diesem Verfahren für den erkennenden Kostenrichter aus.

Die Gebührenregelung ergibt sich aus dem Gesetz.

Der Kostenausspruch beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.