Rechtsprechung / Sozialgericht Magdeburg

Sozialgericht Magdeburg Beschluss vom 15.03.2021 – S 2 AS 1721/20

ECLI:DE:SGMAGDE:2021:0315.S2AS1721.20.00

Orientierungssatz

1. Bei der Prüfung des Sozialgerichts, ob in der Streitsache eine Zulassung der Berufung erforderlich ist, ist auf den maximal möglichen Rechtsmittelstreitwert abzustellen, welcher der Beschwer entspricht.(Rn.4)

2. Für die Berechnung des Wertes von Haupt- und Hilfsanspruch kommt es zunächst auf die Zielrichtung der Anträge an. Eine Zusammenrechnung erfolgt grundsätzlich dann, wenn sie auf unterschiedliche Gegenstände gerichtet sind. Wird nur der Hauptantrag zuerkannt, so bestimmt er allein die Beschwer.(Rn.5)

Verfahrensgang

nachgehend Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 5. Senat, 11. November 2021, L 5 AS 206/21 B, Beschluss

Tenor

Der Antrag des Beklagten vom 28.12.2020 auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Der genannte Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Erlass des Gerichtsbescheids vom 02.12.2020 war als unzulässig zu verwerfen, da eine mündliche Verhandlung nach § 105 Abs. 2 SGG nicht zulässig beantragt werden konnte.

2

Vielmehr war ausschließlich das Rechtsmittel der Berufung gegeben, wie im Gerichtsbescheid vom 02.12.2020 und der Rechtsmittelbelehrung ausgeführt. Ein Antrag auf mündliche Verhandlung wäre nur zulässig gewesen, wenn hier eindeutig die Berufungssumme von 750,00 € nicht erreicht worden wäre.

3

Dies war zum Zeitpunkt des Erlasses des Gerichtsbescheids am 02.12.2020 jedoch nicht der Fall.

4

Da das Sozialgericht 1. Instanz vor Erlass der Entscheidung noch nicht wissen kann, welche Anträge der unterliegende Beteiligte im Berufungsverfahren stellen wird, ist bei der Prüfung, ob eine Zulassung der Berufung erforderlich ist, auf den maximalen möglichen Rechtsmittelstreitwert abzustellen, der der Beschwer entspricht (vgl. dazu: Leitherer in: Meyer – Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, Kommentar, 12. Aufl., § 144, Rn 14). Für die Berechnung des Wertes von Haupt– und Hilfsanspruch kommt es zunächst auf die Zielrichtung der Anträge an, eine Zusammenrechnung erfolgt grundsätzlich dann, wenn sie auf unterschiedliche Gegenstände gerichtet sind, wenn aber nur der Hauptantrag zuerkannt worden ist, bestimmt er allein die Beschwer (vgl. dazu: Leitherer in: Meyer – Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, Kommentar, 12. Aufl., § 144, Rn 17).

5

Daher ist maßgeblich hier der Hauptsacheantrag, der zugesprochen wurde. Der Hauptsacheantrag richtet sich hier auf die Bewilligung höherer Leistungen, ohne diese zu beziffern, des Weiteren war aber auch streitig die Frage, ob hier eine nur vorläufige Bewilligung erfolgen konnte oder endgültige Bewilligung vorzunehmen war.

6

Danach aber lässt sich hier im entscheidenden Zeitpunkt, so bei Erlass des Gerichtsbescheides, nicht feststellen, dass die Berufungssumme von 750,00 € nicht überschritten wird; es handelt sich zum einen um einen unbezifferten Antrag hinsichtlich höherer Leistungen, die Leistungshöhe selbst ist nicht ermittelbar gewesen. Hierneben richtet sich der Antrag auf eine endgültige Bewilligung statt einer vorläufigen Bewilligung und somit handelt es sich um einen unbezifferten Antrag, der keiner Berechnung unterliegt und somit zur Zulässigkeit der Berufung führt; wollte man dies anders sehen, wäre jedenfalls streitig die endgültige Bewilligung der Leistungen im Zeitraum Juni bis November 2020, mithin monatlich rund 1.600,00 €, sodass die Berufungssumme in jedem Fall (schon für einen einzelnen der streitigen Monate) erreicht wird. Dabei ist davon auszugehen, dass als Beschwer hier die gesamte (zunächst vorläufig) bewilligte Summe der einzelnen Monate anzusehen ist, da bei der endgültigen Bewilligung genau diese streitig sein dürfte, denn bei einer vorläufigen Bewilligung besteht noch kein Anspruch der Kläger, dass sie die bewilligten Leistungen behalten dürfen, mit Ausspruch der endgültigen Bewilligung werden die nunmehr festgestellten Leistungen in voller Höhe den Klägern zugestanden, mithin hier rund 1.600,00 € im Monat, sodass diese Summen dann auch als Beschwer anzusehen sind.