Rechtsprechung / Sozialgericht Magdeburg

Sozialgericht Magdeburg Beschluss vom 01.04.2021 – S 15 KR 5/21

ECLI:DE:SGMAGDE:2021:0401.S15KR5.21.00

Verfahrensgang

nachgehend Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 6. Senat, 10. Januar 2022, L 6 KR 51/21 B, Beschluss

nachgehend Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 6. Senat, 10. Januar 2022, L 6 KR 51/21 B, Beschluss

Tenor

1. Das Sozialgericht Magdeburg ist örtlich und sachlich unzuständig.

2. Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht Leverkusen verwiesen.

Gründe

1

Die Prüfung der Zuständigkeit des Sozialgerichts Magdeburg hat ergeben, dass das Sozialgericht Magdeburg für den hier vorliegenden Rechtsstreit sachlich und örtlich unzuständig ist, da es streitgegenständlich um eine Schadensersatzklage aus dem Zivilrecht geht. Die Klägerin hatte einen Schaden erlitten, weil die Beklagte das Arzneimittel „Palexia Retard“, für das zwischen der Beklagten und der AOK Sachsen-Anhalt in den Monaten Mai und Juni 2019 ein Rabattarzneimittelvertrag nach § 130 Abs. 8 SGB V bestand, nicht geliefert hatte, so dass die Klägerin ein wirkstoffgleiches Arzneimittel eines anderen Herstellers abgegeben hatte. Diese wurden zunächst von der AOK Sachsen-Anhalt vergütet, später jedoch retaxiert, weil ihr keine Meldungen der Beklagten über den Ausfall ihrer Lieferfähigkeit vorgelegen habe. Die Landesapothekerkammer hat daraufhin mit der AOK Sachsen-Anhalt einen Kompromiss ausgehandelt, so dass sich der Schaden der Klägerin auf die Klageforderung halbierte, den sie nunmehr gegenüber der Beklagten geltend macht.

2

Für diese Schadensersatzforderung gibt es im Sozialrecht aber keine Anspruchsgrundlage. Schadensersatzansprüche gegen Dritte sind im Sozialrecht nur vereinzelt normiert (§ 115 ff. SGB X). Diese Normen passen auf diesen Rechtsstreit nicht. Auch § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V lässt sich als Anspruchsgrundlage nicht heranziehen. Vielmehr handelt es sich bei den Parteien um natürliche bzw. juristische Personen, zwischen denen eine rein bürgerlich-rechtliche Schadensersatzforderung streitig ist. Gem. § 23 GVG sind für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten die Amtsgerichte zuständig.

3

Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Leverkusen als Sitz der Beklagten ergibt sich aus § 17 ZPO.

4

Dieser Beschluss ist nach § 98 Satz 2 SGG unanfechtbar.