Rechtsprechung / Sozialgericht Magdeburg
Sozialgericht Magdeburg Gerichtsbescheid vom 20.07.2021 – S 6 R 457/19
ECLI:DE:SGMAGDE:2021:0720.S6R457.19.00
Orientierungssatz
1. Zur Bewilligung von Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung ist nach § 43 SGB 6 erforderlich, dass der Versicherte neben den notwendigen medizinischen Voraussetzungen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung geleistet und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.(Rn.32)
2. An diesen Voraussetzungen fehlt es, wenn seit Geburt eine kognitive Leistungseinschränkung vorliegt, die den Betroffenen daran gehindert hat, auch nur drei Stunden täglich ohne entsprechende Anleitung einer zumutbaren Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen.(Rn.37)
Verfahrensgang
nachgehend Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 3. Senat, 5. April 2023, L 3 R 239/21, Urteil
nachgehend BSG, 30. Oktober 2023, B 5 R 80/23 B, Beschluss
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte hat keine notwendigen außergerichtlichen Kosten dem Grunde nach zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Der 1988 geborene Kläger hat eine Schule für Lernbehinderte besucht. Einen Berufsabschluss hat der Kläger nicht.
Dem Kläger ist ein Grad der Behinderung von 50 % auf Grund einer Hirnleistungsminderung zuerkannt.
Mit Datum vom 01.02.2018 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, da er sich in Verbindung mit einem im August 2014 erlittenen Arbeitsunfall sowie der weiteren gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr in der Lage sieht, einer zumutbaren Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen.
Im Rahmen der medizinischen Sachaufklärung zog die Beklagte neben einem Befundbericht des behandelnden Hausarztes Herrn G. auch ein Gutachten der Bundesagentur für Arbeit von November 2017 bei. In Bewertung der ärztlichen Unterlagen kam die Beklagte zu der Einschätzung, dass bei dem Kläger seit Geburt eine Erwerbsminderung vorliegen würde und somit bei dem Kläger noch nicht die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung vorliegen würden.
Mit Bescheid vom 19.03.2018 lehnte die Beklagte daher die Gewährung einer Rente mangels Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ab.
Auf den Widerspruch des Klägers erließ die Beklagte den ablehnenden Widerspruchsbescheid vom 04.06.2019 und verwies nochmals darauf, dass auf Grund der gegebenen Erwerbsminderung seit Geburt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei dem Kläger noch nicht vorliegen würden.
Wegen der gesamten Einzelheiten dazu wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Mit seiner am 02.07.2019 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er ist der Auffassung, dass keinesfalls bereits zum Zeitpunkt seiner Geburt eine Erwerbsminderung vorgelegen habe. So habe der Kläger im Zeitraum von Mai 2011 bis April 2016 als Bauhelfer vollschichtig gearbeitet und habe auch in der Folge Entgeltersatzleistungen von der Bundesagentur für Arbeit erhalten.
Die Tätigkeiten des Klägers bei der Firma M. als Bauhelfer habe er vollschichtig ausgeführt und die ihm übertragenen Aufgaben jeweils weisungsgemäß abgearbeitet. Keinesfalls sei bei seiner Tätigkeit als Bauhelfer ein sogenannter behindertengerechter Einsatz erfolgt.
Weiter ist der Kläger der Meinung, dass die aktuell eingeholte ergänzende Stellungnahme seines ehemaligen Arbeitgebers bestätigen würde, dass er in der Lage gewesen sei, die ihm aufgetragenen Arbeiten sachgerecht zu erledigen und somit insbesondere die Wartezeit für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung erfüllt sei.
Des Weiteren ergebe sich aus den ärztlichen Unterlagen, dass der Kläger vor allem aufgrund seiner orthopädischen Leiden nicht mehr in der Lage sei, 6 Stunden und mehr täglich einer zumutbaren Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 19.03.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.06.2019 aufzuheben und dem Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig und verweist zunächst auf den eingeholten Befundbericht des behandelnden Hausarztes Herrn G. von November 2018, in welchem dieser bereits ausgeführt habe, dass bei dem Kläger eine erhebliche kognitive Leistungseinschränkung gegeben sei, welche bereits seit Geburt bestehe. Im Übrigen würde auch das umfassende Gutachten der Bundesagentur für Arbeit vom 01.11.2017 bestätigen, dass bei dem Kläger zum gegenwärtigen Zeitpunkt aber auch schon bereits seit Geburt eine erhebliche Leistungsminderung gegeben sei.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Befundberichtes von Herrn G., Allgemeinmediziner, von Juli 2021.
Zudem liegt das vollständige psychologische Gutachten der Bundesagentur für Arbeit von Januar 2017 mit der sozialmedizinischen gutachterlichen Stellungnahme vom 01.11.2017 vor.
Des Weiteren liegt eine ergänzende Auskunft der Baubetriebsgesellschaft M. vom 12.03.2021 vor.
Ausweislich des Befundberichtes von Herrn G. ist der Kläger seit 2008 bei diesem in Behandlung und es ist von einer erheblichen kognitiven Leistungseinschränkung bei dem Kläger auszugehen. Wegen der Einzelheiten zum Inhalt des Befundberichtes wird auf Blatt 146 der Akte sowie die weiteren beigefügten ärztlichen Unterlagen verwiesen.
Ausweislich des Gutachtens der Bundesagentur für Arbeit von November 2017 wird eingeschätzt, dass der Kläger auf Dauer nicht in der Lage ist, 3 Stunden und mehr täglich einer Tätigkeit nachzugehen. Wegen der Einzelheiten zum Inhalt des Gutachtens wird auf Blatt 107 bis 109 der Akte verwiesen.
Dem psychologischen Gutachten vom 05.01.2017 ist zu entnehmen, dass der Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht den regulären Anforderungen des allgemeinen Arbeitsmarktes gewachsen ist und überfordert sein dürfte. Bei dem Kläger liegen erhebliche kognitive und schulische Defizite vor. Dementsprechend ist er nur bedingt selbständig und bewohnt durch die umfassende Unterstützung seiner Eltern eine eigene Wohnung. Durch das fortlaufende Engagement insbesondere des Vaters des Klägers ist es diesem in den 5 Jahren gelungen, eine Arbeitstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Inhalt des psychologischen Gutachtens wird auf Blatt 110 bis 113 der Akte verwiesen.
Schließlich liegt auch ein Qualifizierungsbericht bezüglich des Klägers vom 21.06.2017 vor, aus welchem sich ergibt, dass der Kläger intensiv betreute Arbeitsbedingungen mit umfassenden Pausen und Rücksichtnahme auf sein individuelles Leistungsbild benötigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Berichtes wird auf Blatt 114 bis 121 der Akte verwiesen.
Schließlich ergibt sich aus der ergänzenden Stellungnahme des ehemaligen Arbeitgebers des Klägers, der Firma M. Baubetriebsgesellschaft, vom 12.03.2021, dass von dem Kläger Bauhelfertätigkeiten, d. h. vorbereiten und herrichten von Baumaterial, Reinigung der Baustelle und von Arbeitsgeräten sowie ein Einsatz von handgeführten Maschinen auf der Baustelle zusammen mit einem Facharbeiter der Baustelle ausgeführt worden sind. Des Weiteren hat der Kläger auch Schalungen erstellt sowie die Facharbeiter beispielsweise durch das zureichen von Werkzeugen unterstützt. Die Unterstützung des Klägers erfolgte dabei durch seinen Vater, wobei ohne dessen Einsatz eine Tätigkeit des Klägers nicht möglich gewesen wäre. Weiter führt der ehemalige Arbeitgeber aus, dass dem Kläger nur Aufgaben übertragen wurden, die seinem Leistungsvermögen entsprachen. Aufgaben, welche Schreib- oder Rechenarbeit erfordert haben, wurden von dem Kläger nicht abgefordert. Wegen der Einzelheiten zum Inhalt der ergänzenden Stellungnahme wird auf Blatt 124/125 der Akte verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Parteien wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Die Parteien sind mit gerichtlichem Schreiben vom 14.04.2021 dazu angehört worden, dass beabsichtigt ist, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid gem. § 105 SGG zu entscheiden.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben und damit zulässig.
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung gem. § 43 SGB VI. Der Bescheid der Beklagten vom 19.03.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.06.2019 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten gem. § 54 Abs. 2 SGG, da dieser rechtmäßig ist und die Beklagte es zutreffend abgelehnt hat, dem Kläger eine Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Gem. § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI in der aktuellen Fassung haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung, wenn sie teilweise oder voll erwerbsgemindert sind, in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit geleistet und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Der Kläger hat vorliegend nicht die allgemeinen und besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei seiner Antragstellung am 01.02.2018 erfüllt.
Vorliegend ist festzustellen, dass bei dem Kläger seit Geburt eine Erwerbsminderung besteht.
Ausweislich der vorliegenden ärztlichen Unterlagen und Gutachten ergibt sich, dass bei dem Kläger eine erhebliche kognitive Leistungseinschränkung vorliegt, welche dazu führt, dass der Kläger nicht in der Lage ist, einer regelmäßigen Tätigkeit von 3 Stunden und mehr täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen.
So hat bereits der behandelnde Hausarzt ins einem Bericht an die Beklagte ausgeführt, dass bei dem Kläger von einer Leistungseinschränkung seit Geburt auszugehen ist. Des Weiteren ergibt sich insbesondere aus dem Gutachten der Bundesagentur für Arbeit sowie auch aus dem psychologischen Gutachten von Januar 2017 und schließlich auch aus den Ausführungen im Rahmen der Arbeitserprobung im Sommer 2017, dass der Kläger zum einen zum dortigen Zeitpunkt schon nicht in der Lage war, einer zumutbaren Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne entsprechende Unterstützung nachzugehen. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass dem Kläger ein Berufsabschluss auf Grund seiner kognitiven Leistungseinschränkung nicht gelungen ist und seine Tätigkeit bei der Firma M. nur deswegen erfolgen konnte, da er zum einen nur mit einfachsten Hilfstätigkeiten beauftragt wurde und im Übrigen auch diese Tätigkeiten nur unter Beaufsichtigung eines Facharbeiters aber insbesondere seines Vaters verrichten konnte.
In Bewertung dieser Umstände ist daher vorliegend bei dem Kläger davon auszugehen, dass bei diesem seit Geburt eine kognitive Leistungseinschränkung vorliegt, welche dazu führt, dass er tatsächlich zu keinem Zeitpunkt in der Lage war, auch nur 3 Stunden und mehr täglich ohne entsprechende Anleitung einer zumutbaren Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen.
Im Hinblick darauf, dass bei dem Kläger von Geburt an eine Erwerbsminderung besteht, hat die Beklagte zutreffend ausgeführt, dass jedenfalls bei Antragstellung am 01.02.2018 aber auch zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht die erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei dem Kläger gegeben sind. Unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 04.06.2019 fehlten dem Kläger bei Antragstellung im Februar 2018 noch 153 Monate.
Wegen der Einzelheiten sei dazu zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung im Widerspruchsbescheid vom 04.06.2019 verwiesen.
Aus den genannten Gründen war daher die Klage in vollem Umfang abzuweisen, da bei dem Kläger seit Geburt eine Erwerbsminderung vorliegt und bei dem Kläger bei Antragstellung und auch zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht die erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung gem. § 43 SGB VI gegeben sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Entscheidung konnte vorliegend durch Gerichtsbescheid gem. § 105 SGG ergehen, da die Rechtssache keine Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Parteien sind dazu mit gerichtlichem Schreiben vom 14.04.2021 angehört worden.