Rechtsprechung / Sozialgericht Magdeburg
Sozialgericht Magdeburg Urteil vom 06.09.2021 – S 20 AS 1031/18
ECLI:DE:SGMAGDE:2021:0906.S20AS1031.18.00
Orientierungssatz
1. Die Voraussetzungen einer Sanktion gemäß § 31 Abs 1 S 1 Nr 2 iVm § 31a Abs 1 S 1 SGB 2 liegen nicht vor, wenn dem Grundsicherungsträger bereits bei Abschluss der Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB 2 gesundheitliche Einschränkungen des Leistungsberechtigten bekannt waren und vor der Unterbreitung eines Arbeitsangebots nicht überprüft wurde, ob die angebotene Tätigkeit zumutbar im Sinne des § 10 Abs 1 Nr 1 SGB 2 ist. (Rn.18)
2. Hinsichtlich aller Voraussetzungen des § 10 Abs 1 SGB 2 hat der Leistungsträger im Rahmen der gesetzlich festgelegten Mitwirkungspflichten der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten alle erforderlichen Tatsachen zu ermitteln und zu beweisen. Auch für die Ausnahmetatbestände der Vorschrift ergibt sich keine Umkehr der Feststellungs- und Beweislast. (Rn.25)
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 05.09.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.03.2018 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung einer Leistungsminderung für den Zeitraum vom 01.10.2017 bis zum 31.12.2017.
Zwischen dem Beklagten und dem bei diesem im Leistungsbezug nach dem SGB II stehenden Kläger wurde am 31.01.2017 eine Eingliederungsvereinbarung für die Zeit vom 31.01.2017 bis zum 30.07.2017 geschlossen. Hierin wurde unter anderem die Verpflichtung des Klägers, monatlich aktiv eine schriftliche, telefonische oder persönliche Bewerbung unter Beachtung der gesundheitlichen Einschränkungen und Nachweise zu tätigen.
Mit Schreiben vom 02.06.2017 unterbreitete der Beklagte dem Kläger ein Stellenangebot bei der Zeitarbeitsfirma M. GmbH für „leicht anlernbare Tätigkeiten (Überwachung von Maschinenlauf, Sortier- und Verpackungstätigkeiten) im Bereich der Schokoladenherstellung und Verpackung. Der Einsatz erfolgt im 3 bzw. 4 Schichtsystem“.
Auf seine Bewerbung wurde der Kläger dort für den 20.06.2017 zum Vorstellungsgespräch eingeladen, zu dessen Verlauf es unterschiedliche Darstellungen der Personalmanagerin der M. GmbH einerseits und des Klägers andererseits gibt.
Mit Bescheid vom 05.09.2017 sprach der Beklagte eine Absenkung der Leistungen des Klägers für den Zeitraum vom 01.10.2017 bis zum 31.12.2017 i.H.v. 30 % des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB II aus, wogegen der Kläger mit Schreiben vom 17.09.2017 Widerspruch einlegte, der dahingehend begründet wurde, die vorgeschlagene Stelle sei für den Kläger aufgrund seiner diversen gesundheitlichen Einschränkungen nicht zumutbar gewesen.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 16.03.2017 abgewiesen.
Hiergegen richtet sich der Kläger mit seiner am 11.04.2018 erhobenen Klage, mit der unter anderem geltend gemacht wird, bei dem Kläger liege eine Arthrose mit den daraus folgenden Bewegungseinschränkungen und ein Impingement der Schulter vor.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 05.09.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.03.2018 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Ausweislich des vom Kläger vorgelegten Arztbriefes vom 07.10.2016 sei die Schulter zu diesem Zeitpunkt bereits operiert und frei beweglich gewesen.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 30.09.2020 hat das Gericht den Beklagten unter Hinweis auf die in der Eingliederungsvereinbarung vom 31.01.2017 in Bezug genommenen gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers um Mitteilung binnen eines Monats gebeten, welche gesundheitlichen Einschränkungen dem Beklagten zu diesem Zeitpunkt bekannt waren, und ob es hierüber Unterlagen/Dokumentationen/Vermerke bei dem Beklagten gebe. Hierauf ist trotz Erinnerungen vom 08.03.2021 und 20.04.2021 kein Eingang erfolgt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten des Beklagten (Integrationsakte Bl. 1-87) ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.
Die Voraussetzungen für eine Leistungsabsenkung liegen nicht vor.
Nach § 31a Abs. 1 S. 1 SGB II mindert sich bei einer Pflichtverletzung nach § 31 SGB II das Arbeitslosengeld II in einer 1. Stufe um 30 % des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs.
Gemäß § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II verletzen erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheiten nach § 16d oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, vorzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern.
Entgegen der Ausführungen des Beklagten in den angefochtenen Bescheiden kommt es hierbei auf den tatsächlichen Ablauf des Vorstellungsgespräches nicht an, denn es mangelt bereits an der Zumutbarkeit.
Die Beurteilung der Zumutbarkeit bemisst sich an § 10 SGB II (Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl., § 31 Rn. 38).
Gemäß § 10 Abs. 1 SGB II ist einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person jede Arbeit zumutbar, es sei denn, einer der in der Vorschrift benannten Ausnahmetatbestände liegt vor.
Als Ausnahmetatbestand ist unter anderem in § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB II benannt, dass die Person zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist.
Hinsichtlich aller Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 SGB II haben die Behörden als Leistungsträger im Rahmen der gesetzlich festgelegten Mitwirkungspflichten der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person alle erforderlichen Tatsachen zu ermitteln und zu beweisen. Auch für die Ausnahmetatbestände ergibt sich keine Umkehr der Feststellungs- und Beweislast (a.a.O., § 10, Rn. 125 mwN).
Der Kläger macht geltend, aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen sei die angebotene Tätigkeit für ihn körperlich nicht geeignet gewesen.
Das Gericht kann auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ausweislich des vom Kläger eingereichten Arztbriefes bereits im Oktober 2016 eine Operation der Schulter mit anschließender freier Beweglichkeit stattgefunden hat, nicht feststellen, dass die angebotene Stelle für den Kläger zumutbar war.
Denn ausweislich der am 31.01.2017 abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung lagen auch zu diesem Zeitpunkt noch gesundheitliche Einschränkungen des Klägers vor.
Welche dies waren, ist jedoch aus der hier vorliegenden Verwaltungsakten des Beklagten nicht ersichtlich.
Auf die entsprechende gerichtliche Anfrage hat der Beklagte trotz mehrfacher Erinnerung nicht reagiert.
Aufgrund dessen ist für das Gericht nicht feststellbar, dass die angebotene Stelle für den Kläger körperlich geeignet und damit zumutbar war.
Dies wirkt sich aufgrund der Verteilung der Feststellungslast zulasten des Beklagten aus.
Das Gericht war auch nicht zu weiteren Ermittlungen im Rahmen der Amtsaufklärung gemäß § 103 SGG gehalten.
Der Umfang der Amtsermittlungspflicht bestimmt sich nach dem Einzelfall und dem Vortrag der Beteiligten. Das Gericht muss nicht nach Tatsachen forschen, für deren Bestehen die Umstände des Einzelfalls keine Anhaltspunkte bieten (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl., § 103 Rn. 4 mwN).
Vor dem Hintergrund dessen, dass ausweislich der Eingliederungsvereinbarung unstreitig gesundheitliche Einschränkungen des Klägers vorlagen, der Beklagte jedoch trotz ausdrücklicher Anfrage und mehrfacher Erinnerung des Gerichts hierzu keinerlei Tatsachen vorgetragen hat, bestehen keine Anhaltspunkte für Tatsachen, aus denen sich die Zumutbarkeit der Tätigkeit für den Kläger ergeben könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Berufung sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.