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Sozialgericht Magdeburg Urteil vom 16.11.2021 – S 8 U 146/19

ECLI:DE:SGMAGDE:2021:1116.S8U146.19.00

Orientierungssatz

1. Der Anspruch auf Verletztenrente wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls i. S. von § 8 Abs. 1 SGB 7 setzt nach § 56 Abs. 1 S. 1 SGB 7 voraus, dass die Erwerbsfähigkeit des Versicherten über die 26. Woche hinaus um mindestens 20 % gemindert ist.(Rn.20)

2. Bei der MdE-Bewertung sind die objektiven Befunde nach unfallversicherungsrechtlichen Maßstäben zu bewerten. Wird danach der erforderliche Mindestsatz von 20 % nicht erreicht, so ist die Gewährung von Verletztenrente ausgeschlossen.(Rn.22)

Verfahrensgang

nachgehend Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 6. Senat, 9. August 2023, L 6 U 95/21, Beschluss

nachgehend BSG, 24. Januar 2024, B 2 U 107/23 B, Beschluss

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Verletztenrente über den 30. April 2019 hinaus auf Dauer aufgrund der anerkannten Folgen des Arbeitsunfalls vom 18. Juni 2016 umstritten.

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Der am ... 1974 geborene Kläger war am 18. Juni 2016 als Betriebsleiter eines Baustoffhandels beschäftigt, als er ausrutschte und auf den linken Arm fiel. Dabei zog er sich eine Ellenbogenluxation links mit Radiusköpfchenfraktur sowie radialer und ulnarer Bandruptur zu. Am 27. Juni 2016 wurde der Kläger in der Klinik für Unfallchirurgie der Medizinischen Fakultät der Universität M. mit einer Radiuskopfprothese operiert. Am Ende der dritten EAP teilte Prof. W. (Direktor dieser Klinik) am 5. Oktober 2016 mit, es zeige sich eine Besserung der Muskelkraft, aber nicht der Bewegungseinschränkung. Ab dem 11. Oktober 2016 bestehe Arbeitsfähigkeit. Die Beweglichkeit der Ellenbogengelenke betrage bei Streckung und Beugung rechts 0/0/140, links 0/15/130, bei der Unterarmdrehung rechts 90/0/90, links 70/0/90. Schürzen- und Nackengriff seien möglich, der Faustschluss komplett, es bestünden keine Parästhesien, kein Ruheschmerz, ein Schmerz bei endgradiger Bewegung, eine leichte Hypothermie und eine gleichbleibende leichte Schwellung.

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Die Beklagte ließ Dr. D. (Chefarzt der Klinik für Unfallchirurgie im Städtischen Klinikum M.) das Gutachten vom 17. Mai 2017 erstatten. Dieser beschrieb radiologisch eine regelrechte Lage der Radiuskopfprothese ohne Lockerungszeichen. Arthrosezeichen seien nicht erkennbar. Unfallfolgen seien Bewegungseinschränkungen des linken Ellenbogengelenks (Streck- und Beugedefizit), ein Zustand nach Ellenbogenluxation links mit Radiusköpfchenfraktur und operativer Versorgung durch eine Radiuskopfprothese sowie eine Narbenbildung linker Ellenbogen. Die MdE betrage ab dem 11. Oktober 2016 20 v.H. Die Beweglichkeit der Ellenbogengelenke betrage bei Streckung und Beugung rechts 0/0/140, links 0/20/130, bei der Unterarmdrehung rechts 90/0/90, links 80/0/90.

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Mit Bescheid vom 20. Juli 2017 erkannte die Beklagte den Unfall vom 18. Juni 2016 als Arbeitsunfall an. Unfallfolgen seien eine Bewegungseinschränkung im Ellenbogengelenk beim Strecken und Beugen sowie bei der Auswärtsdrehung des Unterarms nach Ellenbogenverrenkung mit knöchern fest verheilter, operativ versorgter Radiusköpfchenfraktur sowie nachfolgender Implantation einer Radiuskopfprothese links. Der Kläger erhalte ab dem 11. Oktober 2016 Rente als vorläufige Entschädigung nach einer MdE um 20 v.H.

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Am 15. März 2019 erstellte Dr. D. ein weiteres Gutachten. Dieser beschrieb als Unfallfolgen Bewegungseinschränkungen des linken Ellenbogengelenks (Streck- und Beugedefizit), einen Zustand nach Ellenbogenluxation links mit Radiusköpfchenfraktur und operativer Versorgung durch eine Radiuskopfprothese, eine Narbenbildung im Bereich des linken Ellenbogengelenks radial und ulnar sowie im Bereich des lateralen linken Oberarmes sowie eine Kraftminderung des Muskulus bizeps brachii und des Muskulus trizeps brachii links. Die MdE betrage 10 v.H. Die Beweglichkeit der Ellenbogengelenke betrage bei Streckung und Beugung rechts 0/0/140, links 0/10/120, bei der Unterarmdrehung rechts 90/0/90, links 80/0/80.

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Mit Schreiben vom 2. April 2019 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Rentenentziehung an. Der Kläger reagierte nicht.

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Mit Bescheid vom 25. April 2019 entzog die Beklagte die Rente als vorläufige Entschädigung mit Ablauf des April 2019 und lehnte es ab, darüber hinaus Verletztenrente auf Dauer zu gewähren. Seinen dagegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger mit einem Gutachten des Facharztes für Chirurgie und Unfallchirurgie Dr. K. vom 24. Juli 2019, das dieser Arzt auf Veranlassung des Klägers erstellte. Dort beschrieb der Kläger ein Fremdkörpergefühl im linken Ellenbogengelenk. Er habe bei Wetterwechsel Schmerzen, ein Abstützen auf den linken Arm sei nicht möglich. Sportliche Tätigkeiten sowie Werfen, Ziehen und das Tragen von Gewichten über 5kg seien nicht mehr möglich. Beschwerden bei der Beweglichkeit schilderte der Kläger nicht. Unfallfolgen seien eine Muskelminderung des linken Armes, eine Reduktion der groben Kraft der linken Hand, eine Narbenbildung des linken Armes, eine Belastungsminderung des linken Ellenbogengelenkes, eine Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenkes und des linken Ellenbogengelenkes sowie heterotope Ossifikationen des linken Ellenbogengelenkes. Die MdE betrage 20 v.H. Beim Kläger lägen typische Folgen einer Radiusköpfchenprothese wie Lockerungszeichen, Arthrose, Infektion und Luxation nicht vor. Daher sei das Behandlungsergebnis anhand des Broberg-Morrey-Scores (BMS), in dem klinisch objektive (58%) und subjektive (42%) Daten berücksichtigt würden, beurteilt worden. Bewertet würden u.a. auch Schmerzen mit 30%. Die Beweglichkeit der Ellenbogengelenke betrage bei Streckung und Beugung rechts 0/0/140, links 0/10/120, bei der Unterarmdrehung rechts 90/0/90, links 80/0/80. In den Schultergelenken ergab sich keine Abweichung zum rechten Arm. Eine Reduktion des Umfangs ergab sich nur 15cm oberhalb des äußeren Oberarmknorrens (links: -1cm gegenüber rechts).

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Die Beklagte befragte ihren Beratungsarzt Dr. V., der unter dem 3. September 2019 ausführte, unter Berücksichtigung medizinisch-wissenschaftlicher Erfahrungswerte betrage die MdE weniger als 10 v.H.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2019 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück und bezog sich auf das Gutachten von Dr. D. Auch Dr. K. beschreibe lediglich eine geringe Bewegungseinschränkung im linken Ellenbogen.

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Mit seiner hiergegen am 27. November 2019 beim Sozialgericht Magdeburg erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er hat die Auffassung vertreten, ausgehend von dem Gutachten von Dr. K. liege eine MdE um 20 v.H. vor. Die Bewertung mittels BMS führe zu diesem Ergebnis. In ärztlicher Behandlung befinde er sich wegen der Unfallfolgen nicht mehr. Dem Gutachten von Dr. D. sei nicht zu folgen, da er den Kläger nicht persönlich gesehen habe und dieser den BMS nicht verwende.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 25. April 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2019 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aufgrund der anerkannten Folgen des Arbeitsunfalls vom 18. Juni 2016 über den 30. April 2019 hinaus Verletztenrente nach einer MdE um mindestens 20 v.H. auf Dauer zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig. Sofern der Kläger bemängele, dass Dr. D. den Kläger nicht persönlich untersucht habe, so habe die Begutachtung vor dem entsprechenden Urteil des BSG vom 7. Mai 2019 stattgefunden. Zudem habe der Kläger nicht dargelegt, in welchem Verhältnis der BMS zur MdE-Bewertung stehe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung der Kammer.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben worden und damit zulässig.

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Sie ist aber nicht begründet.

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Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Zu Recht hat es die Beklagte abgelehnt, dem Kläger aufgrund der anerkannten Folgen des Arbeitsunfalls vom 18. Juni 2016 über den 30. April 2019 hinaus Verletztenrente nach einer MdE um mindestens 20 v.H. auf Dauer zu gewähren.

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Versicherte haben Anspruch auf eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn ihre Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalles über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um mindestens 20 v.H. gemindert ist (§ 56 Abs. 1 S. 1 SGB VII). Liegen mehrere Versicherungsfälle mit jeweils einer MdE um mindestens 10 v.H. vor, besteht auch dann ein Anspruch auf eine Rente, wenn sie zusammen eine MdE von 20 v.H. erreichen. (§ 56 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB VII). Die MdE richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Arbeitsmarkt. Bei der Bemessung der MdE werden Nachteile berücksichtigt, die die Versicherten dadurch erleiden, dass sie bestimmte von ihnen erworbene berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalles nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen können, soweit solche Nachteile nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung ihnen zugemutet werden kann, ausgeglichen werden (§ 56 Abs. 2 Sätze 1 und 3 SGB VII). Das Gericht stellt die Höhe der MdE, die abstrakt zu bemessen ist, gemäß § 128 Abs. 1 S. 1 SGG aufgrund seiner freien Überzeugungsbildung tatsächlich fest. Grundlage für diese Entscheidung sind dabei neben den medizinisch-wissenschaftlichen Feststellungen durch Sachverständige die Erfahrungssätze, wie sie sich in der gesetzlichen Unfallversicherung durch Rechtsprechung und dem versicherungsrechtlichen und –medizinischen Schrifttum herausgebildet haben. Diese Erfahrungssätze sind zwar nicht bindend, bilden aber die Basis für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, vgl. z.B. Urteil vom 18. März 2003, Az. B 2 U 31/02 R, zitiert nach juris; Urteil vom 22. Juni 2004, Az: B 2 U 14/03 R, zitiert nach juris).

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Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegt beim Kläger über den 30. April 2019 hinaus keine MdE in rentenberechtigendem Ausmaß mehr vor. Das Gericht erlaubt sich den Hinweis, dass nach seiner Auffassung nach den von Dr. D. in seinem ersten Gutachten beschriebenen verbliebenen Funktionseinschränkungen bereits zum damaligen Zeitpunkt eine MdE in rentenberechtigendem Ausmaß nicht bestanden hat. Dieser Hinweis hat zu erfolgen, weil der Kläger ausgehend von diesem ersten Gutachten und seiner Angabe, dass seine Beschwerden sich nicht geändert hätten, der irrigen Auffassung ist, er habe über den 30. April 2019 hinaus Anspruch auf Verletztenrente (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl. 2017, S. 568). Diese Maßgaben gelten angesichts der zu diesem Zeitpunkt beschriebenen Funktionseinschränkungen fort. Dabei kann das Gericht offenlassen, ob es das Gutachten von Dr. D. vom 15. März 2019 verwerten kann. Denn auch dem Gutachten von Dr. K. vom 24. Juli 2019 sind entsprechende Bewegungsmaße zu entnehmen. Auch die Umfangmaße von -1cm 15cm oberhalb des Ellenbogens am linken Arm hält das Gericht bei einem Rechtshänder wie dem Kläger für völlig normal. Außerdem hat Dr. V. die MdE beratungsärztlich unter Berücksichtigung der medizinisch-wissenschaftlichen Erfahrungswerte mit unter 10 v.H. eingestuft.

22

Dem Gutachten von Dr. K. ist weiter zu entnehmen, dass der Kläger Beschwerden bei der Beweglichkeit nicht geschildert hat. Beim Kläger liegen nach Angaben von Dr. K. typische Folgen einer Radiusköpfchenprothese wie Lockerungszeichen, Arthrose, Infektion und Luxation nicht vor. Bis zu diesem Zeitpunkt ist das Gutachten von Dr. K. brauchbar, aber für den Kläger eben nicht hilfreich. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts zu ergründen, ob die Tatsache, dass der Kläger privat für dieses Gutachten gezahlt hat, dazu geführt hat, dass Dr. K. ab diesem Zeitpunkt ein unfallversicherungsrechtlich vollkommen untaugliches Kriterium eingeführt hat, um das Ergebnis des Gutachtens für den Kläger „zu retten“. In jedem Falle in der BMS ein solch vollkommen untauglicher Maßstab für die MdE-Bewertung. Dies liegt an mehreren Gründen. Einerseits sind bei der MdE-Bewertung nach unfallversicherungsrechtlichen Maßstäben die objektiven Befunde (und die sich beim Kläger nahezu unauffällig) zu bewerten. Der BMS hingegen fußt mit 42% fast zur Hälfte aus subjektiven Angaben, also einer überhaupt nicht messbaren Größe. Bei den verbleibenden 58% fließen zudem zu 30% Schmerzen ein, die allerdings bei der MdE-Bewertung nur dann zu berücksichtigen sind, wenn sie eine eigene Diagnose entwickeln. Diese nennt Dr. K. nicht. Zudem ist der Kläger auch nicht in entsprechender fachärztlicher Behandlung, um dies zu belegen. Im Ergebnis beruht der BMS zu weit mehr fast 60% aus rein subjektiven Angaben (42% rein subjektive Angaben zzgl. 30 von 58%, mithin 17,4 % Schmerzangaben). Aber selbst wenn man diesen vollkommen unbrauchbaren BMS zugrunde liegen würde, ist er von Dr. K. inkonsistent angewandt worden. Der Kläger hat bei der Beweglichkeit ihm selbst gegenüber keine Beschwerden angegeben. Es ist angesichts dessen für das Gericht völlig unerfindlich, wie bei einem Maßstab, der zu fast 60% nur aus subjektiven Beschwerdeangaben beruht, eine MdE um 20 v.H. resultieren soll.

23

Die Angaben des Klägers gegenüber Dr. K. hinsichtlich sportlichen und anderen privaten Aktivitäten ist nicht zu folgen, weil die MdE den Funktionseinschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt folgt und daher weder im bisherigen Beruf noch im privaten Bereich.

24

Im Ergebnis ist die Klage abzuweisen.

25

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.