Rechtsprechung / Sozialgericht Magdeburg

Sozialgericht Magdeburg Gerichtsbescheid vom 05.07.2022 – S 21 SB 103/21

ECLI:DE:SGMAGDE:2022:0705.S21SB103.21.00

Orientierungssatz

1. Nach § 152 Abs. 4 i. V. m. § 228 Abs. 1 SGB 9 hat eine schwerbehinderte Person, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos ist oder gehörlos ist, Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens B. (Rn.28)

2. Eine Berechtigung für eine ständige Begleitung ist bei schwerbehinderten Menschen gegeben, welche die Voraussetzungen für die Merkzeichen G, GL oder H erfüllen, wenn sie bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig auf fremde Hilfe beim Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt des Verkehrsmittels angewiesen sind oder Hilfe zum Ausgleich von Orientierungsstörungen benötigen. (Rn.30)

Verfahrensgang

nachgehend Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 7. Senat, 12. November 2024, L 7 SB 56/22, Urteil

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die rückwirkende Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) sowie über die Zuerkennung des Merkzeichens B im Wege der Neufeststellung auf Antrag.

2

Bei der im Jahr 1958 geborenen Klägerin sind durch den letzten rechtsverbindlichen Bescheid des Beklagten vom 11. April 2013 folgende Gesundheitsstörungen als Behinderungen mit einem GdB in Höhe von 30 anerkannt:

3

- psychische Beeinträchtigung, Ohrgeräusche,

4

- Wirbelsäulen- und Schulter- Arm- Syndrom.

5

Die Klägerin stellte am 08. Mai 2020 eingehend bei dem Beklagten einen Antrag auf Neufeststellung des GdB ab Antragstellung und auf Zuerkennung der Merkzeichen G und B. In diesem Antrag machte sie eine Verschlimmerung der anerkannten Behinderungen (depressive Episode, Zustand nach zervikalem Bandscheibenvorfall, Tinnitus) und das Hinzutreten weiterer Behinderungen (Mamma-ca rechts mit entsprechenden Therapien, Schwindel und Taumel, Schwerhörigkeit) geltend.

6

Nach Ermittlungen zum medizinischen Sachverhalt erging daraufhin der hier angefochtene Bescheid vom 26. August 2020, in dem die Behinderungen der Klägerin wie folgt festgestellt wurden:

7

- Brusterkrankung rechts in Heilungsbewährung,

8

- psychische Beeinträchtigung, Ohrgeräusche,

9

- Wirbelsäulen- und Schulter-Arm-Syndrom.

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Der GdB wurde mit 60 festgestellt. Die beantragten Merkzeichen wurden abgelehnt.

11

Der dagegen von der Klägerin eingelegte Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 15. Februar 2021 zurückgewiesen.

12

Mit der hiergegen erhobenen Klage, die am 12. März 2021 beim Sozialgericht Magdeburg eingegangen ist, begehrt die Klägerin die rückwirkende Feststellung des GdB mindestens ab 01.01.2019, eine Änderung der Dauerdiagnosen sowie die Zuerkennung des Merkzeichens B.

13

Die Klägerin begründet die Klage damit, dass es ihr bereits länger nicht gutgehe und verweist hierbei insbesondere auf Krankenhausbehandlungen aus den Jahren 2019 und 2020 sowie auf weitere Erkrankungen. Die Dauerdiagnose „Psychose“ entfalle. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Merkzeichens B teilt sie mit, dass sie sich im Dezember 2019 und Januar 2020 zur C. in B. begleiten ließ, da sie Ängste gehabt hätte und unsicher gewesen sei, wo genau sie lang müsse. Wenn sie noch einmal zur C. müsse, müsse sie wieder jemand aus der Familie begleiten. Auch zur Kur würde sie nicht noch einmal alleine fahren. In ihrer Situation (Brustkrebs) brauche sie Begleitung außerhalb des heimischen Umfeldes.

14

Die Klägerin hat diverse weitere medizinische Unterlagen, so beispielsweise einen Befundbericht von Dr. M., Fachärztin für Orthopädie, mitbeigebracht.

15

Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen,

16

den Bescheid vom 26.08.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2021 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, bei ihr den GdB von 60 rückwirkend mindestens ab 01.01.2019 festzustellen und das Merkzeichen B zuzuerkennen.

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Der Beklagte beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakte und die die Klägerin betreffende beigezogene Verwaltungsakte verwiesen. Auf den Inhalt dieser Unterlagen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind, wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

20

Der Rechtstreit konnte ohne mündliche Verhandlung gem. § 105 Abs. 1 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden werden, nach dem die Beteiligten zuvor entsprechend angehört worden sind und der Sachverhalt so, wie er für die Entscheidung allein rechtlich relevant ist, geklärt ist.

21

Gegenstand des Klageverfahrens ist die als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, § 56 SGG) erhobene Klage, mit welcher die Klägerin nach Auslegung ihres Begehrens (§ 123 SGG) unter Abänderung des Bescheides vom 26.08.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2021 die Verpflichtung des Beklagten zur rückwirkenden Feststellung (ab mindestens 01.01.2019) des GdB von 60, eine Änderung der Dauerdiagnosen sowie die Zuerkennung der Voraussetzungen des Merkzeichens B verfolgt.

22

Die Klage ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.

23

Die angefochtene Verwaltungsentscheidung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG), da die Klägerin keinen Anspruch auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen B hat.

24

Soweit die Klägerin unter Abänderung des Bescheides vom 26.08.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2021 die rückwirkende Feststellung des GdB begehrt, ist die Klage unzulässig. Denn der Beklagte hat mit dieser Verwaltungsentscheidung hierüber nicht negativ entschieden. So wurde im Gegenteil mit dem angefochtenen Widerspruchsbescheid der Klägerin mitgeteilt, dass über den Antrag vom 09.02.2021 auf rückwirkende Anerkennung des GdB gesondert entschieden werde. Damit liegen die Sachentscheidungsvoraussetzungen nicht vor. Die Klägerin ist insoweit nicht klagebefugt im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. An der Klagebefugnis fehlt es, da eine Verletzung subjektiver Rechte nicht in Betracht kommt, weil hinsichtlich des Klagebegehrens keine gerichtlich überprüfbare Verwaltungsentscheidung vorliegt.

25

Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

26

Für einen Anspruch auf „Änderung der Dauerdiagnosen“ mangelt es bereits an einer Rechtsgrundlage.

27

Die Klägerin erfüllt ebenso die Voraussetzungen für den begehrten Nachteilsausgleich B nicht.

28

Nach § 152 Abs.4 SGB IX treffen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden die erforderlichen Feststellungen im Verfahren nach § 152 Abs. 1 SGB IX, wenn neben einem GdB weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines Nachteilsausgleiches sind.

29

Gemäß § 228 Abs. 1 SGB IX wird die Begleitperson eines schwerbehinderten Menschen, der in Folge seiner Behinderung in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos ist, im öffentlichen Personenverkehr unentgeltlich befördert, wenn die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson nachgewiesen und in diesem Ausweis des schwerbehinderten Menschen eingetragen ist.

30

Nach Teil D, Ziff. 2 b der VG ist eine Berechtigung für eine ständige Begleitung bei schwerbehinderten Menschen, bei denen die Voraussetzungen für die Merkzeichen G, GL oder H vorliegen, gegeben, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln in Folge ihrer Behinderung regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind. Dementsprechend ist zu beachten, ob sie bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe beim Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt des Verkehrsmittels angewiesen sind oder Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen erforderlich sind.

31

Nach Teil D, Ziff. 2 c der VG ist die Berechtigung für eine ständige Begleitung anzunehmen bei Querschnittsgelähmten, Ohnhändern, Blinden und Sehbehinderten, für Hörbehinderte, geistig behinderte Menschen und Anfallskranken, bei denen die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gerechtfertigt ist.

32

Dass die Klägerin regelmäßig beim Ein- oder Aussteigen oder während der Fahrt des Verkehrsmittels auf fremde Hilfe angewiesen ist, wurde weder konkret vorgetragen, noch ärztlicherseits belegt. Auch aus dem klägerischen Vortrag, nach entsprechendem Hinweis des Gerichts, lassen sich die Voraussetzungen für die Vergabe des Nachteilsausgleichs B nicht entnehmen. Insbesondere wird aus der Einlassung deutlich, dass gerade keine regelmäßige fremde Hilfe notwendig ist. Ebenso sind die von der Klägerin beschriebenen Unsicherheiten keine Orientierungsstörungen im Sinne von Teil D, Ziff. 2 b, VG.

33

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.