Rechtsprechung / Sozialgericht Magdeburg

Sozialgericht Magdeburg Gerichtsbescheid vom 03.07.2023 – S 6 R 283/22

ECLI:DE:SGMAGDE:2023:0703.S6R283.22.00

Orientierungssatz

1. Ist eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2 SGB 6 entsprechend den §§ 63, 64 SGB 6 dem Grunde und der Höhe nach zutreffend berechnet und ausgezahlt, so ist eine auf einen höheren Zahlbetrag gerichtete Klage unbegründet.(Rn.22)

2. Ist der gemäß § 103 SGB 10 zunächst einzubehaltende Nachzahlungsbetrag der Rente nach Befriedigung der Erstattungsansprüche Dritter an den Rentenberechtigten ausgezahlt, so ist auch eine insoweit erhobene Klage unbegründet.(Rn.24)

Verfahrensgang

nachgehend Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 3. Senat, 15. Januar 2024, L 3 R 153/23, Urteil

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Beklagte hat keine notwendigen außergerichtlichen Kosten dem Grunde nach zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Klägerin, Erbin des am ...2022 verstorbenen Herrn W, begehrt die dem Erblasser Herrn W gewährte Rente wegen voller Erwerbsminderung in der von dem Erblasser beantragten Höhe.

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Die Klägerin ist ausweislich des Testamentes vom 08.12.2018 Alleinerbin des am ...2022 verstorbenen Herrn W.

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Dieser hatte mit Datum vom 30.08.2021 bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung gestellt.

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Mit Bescheid vom 31.01.2022 gewährte die Beklagte dem Erblasser eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beginnend ab dem 01.08.2021. Die Höhe der zu zahlenden monatlichen Rente betrug 859,94 €. Die Nachzahlung für den Zeitraum vom 01.08.2021 bis zum 28.02.2022 betrug 6.026,30 €, wobei ausweislich des Bescheides die Nachzahlung vorläufig nicht ausgezahlt wurde. Wegen der Einzelheiten zum Inhalt des Rentenbescheides vom 31.01.2022 wird auf Blatt 4 bis 8 der Akte verwiesen. Wegen der Einzelheiten zur Berechnung dieser Rente wird auf Blatt 9 und 10 der Akte als Anlage zum Bescheid, wegen der Einzelheiten zum Versicherungsverlauf des Erblassers wird auf die Anlage zum Bescheid Blatt 11 bis 14 der Akte verwiesen, wegen der Einzelheiten zu den Grundrentenzeiten wird auf die Anlage zu dem Bescheid Blatt 14 Rückseite und Blatt 15 der Akte verwiesen sowie bezüglich der Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte des Erblassers auf die weitere Anlage zu dem Bescheid Blatt 16 bis 19 der Akte verwiesen.

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Gegen diesen Bescheid legte der Erblasser mit Datum vom 15.02.2022 Widerspruch ein und begründete diesen mit Schreiben vom 11.04.2022, wobei der Erblasser sich mit dem Einbehalt der Nachzahlung nicht einverstanden erklärte und die Auffassung vertrat, dass er zu einem wesentlich längeren Zeitraum versichert gewesen sei als sich aus der Rentenberechnung ergeben würde und dementsprechend Anspruch auf einen Zuschlag zu der Rente bestehen würde.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 19.05.2022 wurde der Widerspruch zurückgewiesen und im Einzelnen dargelegt, wie sich zum einen die Höhe der Monatsrente berechnet und zum anderen im Einzelnen unter Hinweis auf die dem Bescheid vom 31.01.2022 beigefügten Anlagen nochmals detailliert aufgeführt, welche rentenrechtlichen Zeiten anzuerkennen waren. Weiter führte die Beklagte zur Begründung aus, dass im Rahmen des Widerspruchsverfahrens seitens des Erblassers keine neuen Nachweise vorgelegt worden seien und im Übrigen auch keine konkreten Sachverhalte benannt worden seien. Nach den Feststellungen der Beklagten seien insgesamt 376 Monate mit Grundrentenzeiten bei dem Erblasser gegeben. Dementsprechend ergebe sich auch nicht ein etwaiger Grundrentenzuschlag.

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Des Weiteren bestehe nach Darlegung der Beklagten auch kein Anspruch auf Auszahlung der vorläufig einbehaltenen Nachzahlung, da ausweislich der gesetzlichen Bestimmung des § 103 SGB X ein Erstattungsanspruch der zuständigen Krankenkasse zu befriedigen gewesen sei. Im Übrigen sei das angegriffene Schreiben vom 11.04.2022 kein Verwaltungsakt. Schließlich würde sich die Höhe des zustehenden Nachzahlungsbetrages nach Abzug geltend gemachter Erstattungsansprüche ergeben. Wegen der Einzelheiten zum vollständigen Inhalt des Widerspruchsbescheides wird auf Blatt 29 bis 37 der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

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Mit der am 20.06.2022 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Erbin das Begehren weiter. Es wird behauptet, dass der Erblasser ab 16.12.1988 und damit länger als 374 Monate versichert gewesen sei und dementsprechend Anspruch auf den Zuschlag habe. Zudem habe der Erblasser ein deutlich höheres Einsatzeinkommen als im Bescheid aufgeführt, erzielt. Dementsprechend wird die Auffassung vertreten, dass der Grundrentenzuschlag hätte bewilligt werden müssen, da der Erblasser sein Leben lang gearbeitet habe.

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Zudem könne sich nicht damit einverstanden erklärt werden, dass ein hoher Nachzahlbetrag an die Krankenkasse abgeführt worden sei. So sei § 103 SGB X nicht anzuwenden, da der Erblasser ab dem 31.08.2021 die Rente bewilligt bekommen habe und dementsprechend die Nachzahlung fällig gewesen wäre. Es wird die Auffassung vertreten, dass eine Leistungspflicht zugunsten der Krankenkasse nur dann bestanden hätte, wenn die Beklagte am 31.08.2021 Kenntnis von den Leistungen dem Grunde und der Höhe nach gehabt hätte.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 31.01.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.05.2022 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Erblasser ab Antragstellung die Versichertenrente wegen voller Erwerbsminderung in der vom Erblasser beantragten Höhe zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig und verweist zunächst auf die ausführliche für zutreffend gehaltene Begründung im Widerspruchsbescheid.

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Ergänzend verweist die Beklagte darauf, dass entsprechend der Anlage zum Bescheid der Zugangsfaktor mit 0,892 zutreffend berechnet worden sei. Soweit höheres Einsatzeinkommen behauptet sei, sei nicht vorgetragen, was darunter zu verstehen sei. Schließlich verweist die Beklagte nochmals darauf, dass nicht alle Zeiten, insbesondere der Bezug von Arbeitslosengeld I oder II, zu berücksichtigen seien. Dementsprechend seien zutreffend 376 Monate mit Grundrentenzeiten berücksichtigt worden.

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Im Hinblick auf die begehrte Nachzahlung des Betrages an die Krankenversicherung verweist die Beklagte nochmals auf die gesetzliche Bestimmung des § 103 SGB X i. V. m. § 50 SGB V. Die Beklagte sei entsprechend gegenüber anderen Leistungsträgern erstattungspflichtig.

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Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Parteivorbringen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

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Die Parteien sind mit gerichtlichem Schreiben vom 14.03.2023 dazu angehört worden, dass beabsichtigt ist, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 SGG zu entscheiden.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben und damit zulässig.

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Die Klage ist jedoch nicht begründet.

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Die Klägerin hat als Alleinerbin des Erblassers Herrn W weder einen Anspruch auf Zahlung einer höheren Rente für den in Rede stehenden Zeitraum vom 01.08.2021 bis zum 31.05.2022 sowie auf Auskehrung des einbehaltenen Nachzahlungsbetrages an die Krankenkasse. Der Bescheid der Beklagten vom 31.01.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.05.2022 verletzt die Erbin/Klägerin nicht in ihren Rechten gemäß § 54 Abs. 2 SGG, da dieser rechtmäßig ist und die Beklagte die dem Erblasser gewährte Rente dem Grund und der Höhe nach zutreffend berechnet und ausgezahlt hat und des Weiteren zutreffend den von der zuständigen Krankenkasse geltend gemachten Erstattungsbetrag an diese weitergeleitet hat.

22

Die Beklagte hat die Höhe der Monatsrente des Erblassers entsprechend den gesetzlichen Vorschriften gemäß den §§ 63 und 64 SGB VI dem Grund und der Höhe nach zutreffend berechnet. Insofern sei zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die umfassenden Ausführungen im Bescheid der Beklagten vom 31.01.2022 verwiesen. So hat die Beklagte zutreffend 376 Monate mit Grundrentenzeiten ermittelt und auch die Entgeltpunkte unter Berücksichtigung der Versicherungszeiten des Erblassers zutreffend ermittelt.

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Soweit die Klägerin als Alleinerbin des Verstorbenen Herrn W behauptet, dass diesem eine höhere Rente zugestanden hätte aufgrund des zu berücksichtigenden Grundrentenzuschlages sowie des Bezuges eines höheren Einsatzeinkommens, hat die Klägerin dafür keine nachvollziehbaren Tatsachen vortragen können. Allein die Behauptung, dass mehr Grundrentenzeiten zu berücksichtigen gewesen wären und ein höheres Einsatzeinkommen hätte berücksichtigt werden müssen, vermag nicht schlüssigen nachvollziehbaren Sachvortrag ersetzen. Dementsprechend ist auch nicht ersichtlich, inwiefern aufgrund welcher Grundlage aufgrund welcher Tatsachen vorliegend hätten höhere Grundrentenzeiten oder höheres Einsatzeinkommen berücksichtigt werden müssen.

24

Schließlich hat die Beklagte auch zutreffend zunächst den ermittelten Nachzahlungsbetrag entsprechend der gesetzlichen Vorschrift des § 103 SGB X einbehalten. Der Sachvortrag der Klägerin dazu ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Der Rentenbescheid ist am 22.01.2022 ergangen mit der Bewilligung der Rente ab Antragstellungsmonat August 2021 und damit dem 01.08.2021. Entsprechend der gesetzlichen Vorschrift ist die Beklagte verpflichtet, gemäß § 103 SGB X Erstattungsansprüche Dritter vorab zu befriedigen. Der Sachvortrag der Klägerin dazu vermag nicht zu überzeugen. Auch insoweit sei daher auf die in vollem Umfang für zutreffend gehaltene Begründung der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 19.05.2022 verwiesen.

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Deshalb ist festzustellen, dass aus dem Vorbringen der Klägerin/Erbin sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, inwiefern die Berechnung der Erwerbsminderungsrente für den Erblasser Herrn W dem Grund und der Höhe nach unzutreffend gewesen sein sollte.

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Aus den genannten Gründen war daher die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

27

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

28

Die Entscheidung konnte vorliegend durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 SGG ergehen, da die Rechtssache keine Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Parteien sind dazu mit gerichtlichem Schreiben vom 14.03.2023 angehört worden.