Rechtsprechung / Sozialgericht Magdeburg

Sozialgericht Magdeburg Beschluss vom 08.01.2025 – S 25 SO 164/24 ER

ECLI:DE:SGMAGDE:2025:0108.S25SO164.24ER.00

Verfahrensgang

nachgehend Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 8. Senat, 3. April 2025, L 8 SO 3/25 B ER, Beschluss

nachgehend BSG, 27. November 2025, B 8 SO 35/25 AR, Beschluss

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Rücknahme eines Verwaltungsaktes.

2

Der Antragsteller ist der Sohn und Miterbe des am ...2023 verstorbenen Herrn M. Der Antragsgegner übernahm für den Vater des Antragstellers für die Zeit vom 01.09.2021 bis zum 07.03.2023 die ungedeckten Heimpflegekosten i.h.v. 13.254,53 Euro für die vollstationäre Pflege des Herrn M. in der Pflegeeinrichtung „R.../Altenheim“ darlehensweise gemäß des bestandskräftigen Bescheides vom 08.02.2022. Zudem übernahm der Antragsgegner für die Zeit vom 01.08.2021 bis zum 07.03.2023 darlehensweise Pflegewohngeld in Höhe von 10.024,00 Euro. Hintergrund der darlehensweisen Gewährung der Hilfen war, dass der Vater des Antragstellers Miteigentümer eines Grundbesitzes „H.“ in W. (Grundbuch von W., Blatt 122, Gemarkung W. Flur, Flurstück ) war, dass weder er noch eine andere in § 19 Abs. 1 bis 3 SGB XII genannte Person bewohnte, und eine sofortige Verwertung nicht möglich war. Zur Sicherung der Rückzahlung des Darlehens einschließlich der im Bescheid vom 08.02.2022 festgesetzten Verzinsung veranlasste der Vater des Antragstellers zu seinen Lebzeiten, dass auf dem Grundbesitz eine Grundschuld von 53.000,- Euro zugunsten des Antragsgegners eingetragen wurde. Zudem bestimmt der Bescheid vom 08.02.2022, dass die darlehensweise gewährten Leistungen zur Rückzahlung fällig werden, wenn der Berechtigte verstirbt.

3

Mit Schreiben vom 25.06.2023 wandte sich der Antragsteller an den Antragsgegner und bat um Auskunft über den Hintergrund über die im Grundbuch W. für den Antragsgegner eingetragene Grundschuld.

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Mit Rückforderungsbescheid vom 19.07.2023 forderte der Antragsgegner vom Antragsteller die darlehensweise gezahlte Sozialhilfe und das darlehensweise gezahlte Pflegewohngeld zurück und stellte nach erfolgter Rückzahlung eine Löschungsbewilligung zur Löschung der Grundschuld in Aussicht. Dem Bescheid war eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, mit der der Antragsteller über die Möglichkeit eines Widerspruchs binnen eines Monats belehrt wurde.

5

Mit Schreiben vom 27.08.2023 bezog sich der Antragsteller auf den Bescheid vom 19.07.2023, nach eigenen Angaben vorgefunden am 22.08.2023, und monierte, dass seinem Auskunftsersuchen nicht Genüge getan sei. Er bat um Akteneinsicht. Einen Hinweis darauf, dass er sich gegen die Regelung im Bescheid vom 19.07.2023 wehre, enthält das Schreiben nicht.

6

Mit Email vom 01.09.2023 bezog sich der Antragsgegner auf die begehrte Akteneinsicht und bat um einen Erbschein. Nachdem sich die Parteien in nachfolgenden Emails über die Rechtsgrundlage für das Akteneinsichtsersuchen uneins waren, jedoch seitens des Antragstellers in der Sache keine weiteren Willensbekundungen eingingen, erhob der Antragsteller am 23.09.2023 Klage vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf auf Akteneinsicht.

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Am 25.09.2024 hat der Antragsteller einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Duisburg (Az. S 48 SO 336/24 ER) gestellt, mit der er sich gegen die Rückzahlung von Sozialleistungen wehrt. Er meint, dass die Rückzahlung aufgrund eines Verfahrensfehlers nicht gerechtfertigt sei. Die gewährte Sozialhilfe sei kein rechtmäßiges Verfahren gewesen. Es handele sich um einen nichtigen Verwaltungsakt.

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Mit Beschluss vom 21.11.2024 hat sich das Sozialgericht Duisburg für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten an das Sozialgericht Magdeburg verwiesen.

9

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Bescheid vom 19.07.2023 zurückzunehmen.

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Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,

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den Antrag abzulehnen.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte verwiesen, die zur Entscheidungsfindung vorgelegen haben.

II.

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Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat keinen Erfolg.

15

Der Antrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und nicht als Anordnung der aufschiebenden Wirkung auszulegen. Der Bescheid vom 19.07.2023 ist nach Auffassung der Kammer bestandskräftig geworden. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass sich der Antragsteller innerhalb der Monatsfrist, über die er ordnungsgemäß belehrt wurde, in irgendeiner Weise inhaltlich mit dem Bescheid vom 19.07.2023 auseinandersetzte und kundtat, mit dem Bescheid vom 19.07.2023 nicht einverstanden zu sein. Vielmehr richtete sich sein Begehren allein auf die Gewährung von Akteneinsicht. Nach alledem ist sein Begehren im vorliegenden Verfahren so auszulegen, dass er Rechtsschutz dahingehend begehrt, dass der Bescheid vom 19.07.2023 nach § 44 SGB X zurückgenommen wird, in der Hauptsache insofern eine Verpflichtungsklage zu erheben wäre. Folglich ist das Verfahren als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auszulegen.

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Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden.

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Eine einstweilige Anordnung ist nicht generell in den Fällen ausgeschlossen, in denen ein Anspruch auf Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes nach § 44 SGB X geltend gemacht wird. Allerdings sind aber wegen der Bestandskraft des früher erlassenen Verwaltungsaktes besonders strenge Anforderungen an den Anordnungsgrund zu stellen (vgl. LSG Sachsen, Beschluss vom 25.02.2020, Az. L 8 AS 1422/19 B ER). Sie ist u.a. dann möglich, wenn ohne die einstweilige Anordnung eine massive Beeinträchtigung der sozialen bzw. wirtschaftlichen Existenz entstünde. Hierzu trägt der Antragsteller trotz Aufforderung der Kammer vom 12.12.2024, die Eilbedürftigkeit näher zu begründen, nichts vor.

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Eine Eilbedürftigkeit für eine Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile kann die Kammer daher nicht erkennen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.