Rechtsprechung / Sozialgericht Mainz

Sozialgericht Mainz Beschluss vom 16.10.2002 – S 2 KA 362/01

ECLI:DE:SGMAINZ:2002:1016.S2KA362.01.0A

Tenor

Auf die Erinnerung der Kassenärztlichen Vereinigung Trier (i.F.  Antragstellerin) wird die Gebührenfeststellung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle von Anfang Juni 2002 für das zweite Quartal 2002 abgeändert.

Die von der Antragstellerin zu entrichtende Gebühr wird auf 50,-DM festgesetzt.

Gründe

1

Die nach § 189 Abs. 2 SGG zulässige Erinnerung der Antragstellerin  hat auch in der Sache Erfolg.

2

Was die allein umstrittenen Höhe der Pauschgebühr anbetrifft, ist der  Antragstellerin darin beizupflichten, dass diese sich hier noch aus der  Rechtsverordnung zu § 184 Abs. 2 SGG a.F. ergibt und demnach nicht - wie in  § 184 Abs. 2 SGG n.F. festgelegt - 150 Euro sondern 50 DM beträgt. Diese  Einschätzung lässt sich bereits aus den grundlegenden Darlegungen des  Bundessozialgerichts im Urteil vom 30.1.2000; Az.: B 6 KA 73/00 R und dem  damit entwickelten Grundsatz der Weitergeltung des bisherigen  Gebührenrechts in vor dem 01.01.2002 rechtshängig gewordenen Verfahren  ableiten. Hiernach wird der Sinngehalt des Art. 17 Abs. 1 SGG ÄndG über den  Wortlaut hinaus darin gesehen, klarzustellen, dass in den  vertragsärztlichen Streitverfahren, in denen auch ab dem 02. Januar 2002  keine Gerichtskosten anfallen, weiterhin die Pauschgebühren nach § 184 SGG  zu entrichten sind. Erst wenn tatsächlich Gerichtskosten erhoben werden  können, entfällt nach der Gesetzeskonzeption der Umgestaltung des  sozialgerichtlichen Verfahrens mit Wirkung vom 02. Januar 2002 die  Pauschgebühr, so dass es in den vor in Kraft treten des 6. SGG ÄndG  rechtshängigen Verfahren bei der grundsätzlichen Weitergeltung des  bisherigen Gebührenrechts bleibt.

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Die hier vertretene Rechtsauffassung folgt im Übrigen auch aus einer  Subsumtion der hier maßgeblichen Regelungszusammenhänge, wie sich aus den  §§ 184 ff. SGG ergeben und die - von der Höhe der Pauschgebühr einmal  abgesehen - durch das 6. SGG ÄndG keine wesentlichen inhaltlichen  Änderungen erfahren haben.

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Insoweit unterscheidet das Gesetz unverändert zwischen der Entstehung der  Pauschgebühr und der Fälligkeit. Dabei entsteht die Pauschgebühr gemäß § 184 SGG sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist. Sie ist  allerdings, weil die Fälligkeit gemäß § 185 SGG bis zum Verfahrensende  hinausgeschoben ist, nicht mit der Entstehung zu zahlen, sondern erst, wenn  sich die Streitsache in dem jeweiligen Rechtszug erledigt hat. Es liegt  aber gerade in der Natur der Sache und entspricht im Übrigen auch dem  Sinngehalt des in § 184 SGG umschriebenen Ereignisses „über die Entstehung  eines Anspruches“, ebenso wie in anderen Regelungszusammenhängen (vgl. etwa  § 40 Abs. 1 SGG I oder § 198 BGB), dass eine einmal gemäß § 184 SGG sowohl  inhaltlich als auch in der Höhe festgelegte Gebührenschuld von  nachfolgenden Änderungen des Rechtszustandes unberührt bleibt. Mithin nimmt  die nach dem Rechtszustand vor dem 02. Januar 2002 gemäß § 184 SGG a.F.  bereits i.H. von 25 DM entstandene Pauschgebühr an der späterhin mit der  durch § 184 SGG n.F erfolgten deutlichen Erhöhung der Pauschgebühr auf 150  Euro (wegen 186 SGG hier 75 Euro) nicht teil.

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Für dieses Ergebnis spricht im Übrigen auch gerade die in § 186 SGG  getroffene und durch das 6. SGGÄndG gleichfalls nicht geänderte  Sonderregelung, wonach für die Frage der Ermäßigung oder des gänzlichen  Wegfalls der Pauschgebühr auf den Zeitpunkt der Fälligkeit abzustellen ist.  Dieser Sonderregelung in § 186 SGG hätte es nicht bedurft, wenn nicht ein  der Höhe nach bereits entstandener Gebührenanspruch dem Grundsatz nach  durch nachfolgende Umstände sowieso noch als änderbar angesehen werden  könnte.

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Im Übrigen erhärtet auch die mit der in §§ 184, 185 SGG erfasste  Interessenlage die hier vertretene Einschätzung. Die in § 184 SGG  umschriebene Pauschgebühr ist schlechterdings als der Beitrag der  betroffenen Sozialversicherungsträger und der Bundesanstalt für Arbeit zu  den Kosten aufzufassen, die dem Staat durch die Einrichtung und Vorhaltung  der Sozialgerichtsbarkeit entstehen. Dabei besteht die Besonderheit, dass  der mit einer von vornherein aussichtslosen Klage überzogene  Leistungsträger diese Gebühr ebenso zu entrichten hat, wie der  Leistungsträger, der die Rechtslage falsch einschätzt. Anders ausgedrückt  ist hiermit für den durch diese Regelung erfassten Adressatenkreis ein  hohes Kostenrisiko verbunden, weil er diese Pauschgebühr dem Grunde nach  unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zu entrichten hat. Hinzu kommt, dass  die nach dem SGB V zur Aufgabenerfüllung der vertragsärztlichen Versorgung  benannten Einrichtungen und dabei namentlich die Kassenärztliche  Vereinigungen sowie die dort eingerichteten Berufungs- und  Beschwerdeausschüsse in einer großen Zahl mit Kassenärztlichen  Streitverfahren überzogen werden.

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Demgegenüber bleibt zu sehen, dass dem Umstand, dass § 185 SGG, der für die  Fälligkeit der Pauschgebühr einen Zeitpunkt bestimmt, der der Entstehung  der Gebührenschuld nachfolgt und diese lediglich zu einer sog. betagten  Forderung macht, vornehmlich im staatlichen Interesse liegt. Insbesondere  erleichtert und vereinfacht das Hinausschieben der Fälligkeit auf den  Zeitpunkt der Erledigung der Hauptsache die Einziehung der Kosten.

8

Alles in Allem erfassen die in den §§ 184 ff. erfassten  Regelungszusammenhänge eine Interessenlage, die unter dem Gesichtspunkt des  Vertrauensschutzes eine nicht zu vernachlässigende Größe darstellt. Gerade  der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes und die damit  verbundene Zielsetzung, die in vertragsärztlichen Streitverfahren in einer  großen Zahl beteiligten Institutionen nicht über Gebühr mit einem  Kostenrisiko zu überziehen bzw. dass erhebliche und schwer kalkulierbare  Kostenrisiko sachgerecht zu begrenzen, waren für das Bundessozialgericht  (a.a.O.) sowie Urteile vom 11.04.2002; AZ.: B 3 KR 46/01 R und 08.07.2002;  AZ.: B 3 P 3/02 R Anlass, in den bis zum Inkrafttreten des 6. SGGÄndG  bereits anhängigen Verfahren wiederholt die Weitergeltung des bisherigen  Gebührenrechts vorzugeben.

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Nach alledem war der Erinnerung der Antragstellerin stattzugeben.

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Diese Entscheidung ist gemäß § 189 Abs. 2 Satz 2 SGG endgültig.