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Sozialgericht Mainz Urteil vom 13.03.2003 – S 1 RA 62/01

ECLI:DE:SGMAINZ:2003:0313.S1RA62.01.0A

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin als Selbstständige der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt.

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Die Klägerin führt die Bezeichnung Diplom-Instructor IFAA. Im Antrag auf Feststellung ihres sozialversicherungsrechtlichen Status gab sie an, sie arbeite als Aerobic- und Tanztrainerin und führe Workshops und Specials im In- und Ausland durch. Mit Schreiben vom 28.5.2000 teilte sie weiter mit, sie gebe momentan in 7 verschiedenen Studios Kurse. Zudem gebe sie in Studios und Turnvereinen Tanz-Hip-Hop und Gymnastikkurse. Workshops, Masterclasses und interne Fortbildungen gebe sie auf Verlangen. In absehbarer Zeit werde sie als Ausbilderin im Aerobicbereich tätig sein und die Befugnis haben, selbst Trainer auszubilden. Es handele sich um eine selbstständige Tätigkeit .

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Mit Bescheid vom 7.12.2000 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin als Lehrerin ab dem 1.5.1999 nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VI versicherungspflichtig sei.

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Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch trug die Klägerin vor, sie sei derzeit nur im Bereich Aerobic tätig. Ihre Tätigkeit beschränke sich ausschließlich auf das „Vorturnen“ und beinhalte keineswegs eine Ausbildung der Kursteilnehmer. Soweit sie Kurse für Kinder gegeben habe, sei dies seit Frühjahr 2000 nicht mehr der Fall. Die Kindergymnastik habe sie lediglich vor einem therapeutischen Hintergrund durchgeführt. Sie vermittele kein Wissen oder Können oder bestimmte Fertigkeiten, sondern sei allenfalls als Aufsichtsperson mit spezifischen Kenntnissen in sportlichen Bereichen anzusehen.

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Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies den Widerspruch am 12.2.2001 als unbegründet zurück. Der Begriff der Lehrtätigkeit im Sinne des Gesetzes sei weit auszulegen und beinhalte jegliches Übermitteln von Wissen, Können und Fertigkeiten, wobei Art und Umfang der Unterweisung nur von untergeordneter Bedeutung seien. Der Unterricht könne sowohl in Kursform als auch in Form des Einzelunterrichtes erfolgen. Bestimmte pädagogische Qualifikationen seien nicht vorausgesetzt. Als Aerobic-Trainerin lehre die Klägerin Bewegungsformen („Vorturnen“), welche vorrangig einer sportlichen Betätigung bzw sinnvollen Freizeitgestaltung dienen. Auch die bis Frühjahr 2000 geleiteten Kurse für Kindertanz seien unter die weitgefasste Definition der Lehrtätigkeit zu subsumieren.

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Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

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Sie ist der Auffassung, dass eine Lehrtätigkeit im Sinne des Gesetzes nicht vorliege. Vielmehr handele es sich um eine Art Animation, die nicht der Versicherungspflicht unterliege. Die Beklagte selbst habe in anderen Fällen deshalb die Versicherungspflicht verneint.

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Sie beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 7.12.2000 und den Widerspruchsbescheid vom 12.2.2001 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hält an der angefochtenen Entscheidung fest und trägt ergänzend vor, als Lehrtätigkeit gelte das Vermitteln von Wissen, Können und Fertigkeiten in Form von Gruppen- oder Einzelunterricht. Art und Umfang der Unterweisung seien hierbei von untergeordneter Bedeutung. Obwohl dies rechtlich nicht von Bedeutung sei, sei darauf hinzuweisen, dass die Klägerin sehr wohl über eine Ausbildung verfüge (Diplom-Instructor, Inhaberin der Aerobic- und Stepp-B-Lizenz). Da die Klägerin keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit beschäftige, unterliege sie der Versicherungspflicht.

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Während des Rechtsstreits hat die Beklagte durch Bescheid vom 4.5.2001 einen Antrag der Klägerin auf Befreiung von der Versicherungspflicht abgelehnt und mit Bescheid vom 29.8.2001 sowie Bescheid vom 13.2.2002 über die Beitragshöhe entschieden. Diese Bescheide sind als solche nicht im Streit.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die beigezogene Akte der Beklagten und die Gerichtsakte; diese waren ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Die angefochtene Entscheidung der Beklagten ist rechtlich nicht zu beanstanden, denn die Klägerin unterliegt nach § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

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§ 2 umfasst Berufsgruppen arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger, die der Gesetzgeber als sozial so schutzbedürftig angesehen hat, dass er sie in die gesetzliche Rentenversicherungspflicht einbezogen hat.

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Lehrer und Erzieher unterliegen nach Satz 1 Nr 1 der Vorschrift dann der Versicherungspflicht, wenn sie eine selbstständige Tätigkeit tatsächlich ausüben und im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.

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Die Klägerin ist, was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist, selbstständig tätig und beschäftigt in dieser Tätigkeit keine Arbeitnehmer. Mithin ist sie versicherungspflichtig, wenn sie unter das Tatbestandsmerkmal „Lehrer und Erzieher“ fällt. Dies ist nach Auffassung der Kammer der Fall.

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Entsprechend dem Schutzbereich der Norm sind die Begriffe Lehrer und Erzieher nämlich weit auszulegen. Zwar erfasst der Begriff des Lehrers in erster Linie Personen, die einen der geistigen Entwicklung dienenden Unterricht erteilen, insbesondere Lehrer in Schulen, Universitäten und anderen Bildungseinrichtungen. Erfasst werden darüber hinaus aber sowohl Personen, die wie Fahr-, Golf, Tennis-, Ski- und Reitlehrer Unterweisungen in praktischen Tätigkeiten vornehmen (vgl Niesel, SGB VI, 2. Aufl, § 2 Rdnr 3), als auch Personen, die körperliche Übungen und mechanische Fertigkeiten, zB durch Vorturnen, vermitteln (vgl Eicher-Haase-Rauschenbach, SGB VI, § 2 Anm 4).

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Besondere Anforderungen werden dabei weder an die Vorkenntnisse des Lehrers, noch seine pädagogischen Fähigkeiten, noch das Ausmaß der vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten gestellt. Es reicht, wenn jemand Gymnastikübungen vorturnt oder in einem Fitness-Studio mehr als nur eine Unterweisung in die Benutzung der Einrichtungen des Studios vornimmt (vgl Gürtner in Kasseler Kommentar, § 2 SGB VI, Rdnr 8). So ist es bei der Klägerin.

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Nach ihrem eigenen Sachvortrag turnt sie vor, die Kursteilnehmer machen die Übungen, so gut es geht, nach. Sie vermittelt ihnen mithin die Fähigkeit zu entsprechenden körperlichen Übungen. Auf den Umstand, dass bzw in welchem Umfang sie derzeit noch Workshops und ähnliche Veranstaltungen durchführt, kommt es daher nicht entscheidend an, weil allein die Tätigkeit als Aerobic-Instructor ausreicht, um den Tatbestand des § 2 SGB VI zu erfüllen.

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Aus dem Umstand, dass die Beklagte in anderen Fällen die Versicherungspflicht verneint hat, ergibt sich kein anderes Ergebnis. Zum einen ist offen, ob es sich tatsächlich um gleichgelagerte Fälle gehandelt hat, zum anderen ergibt sich selbst wenn dem so wäre, daraus kein Anspruch der Klägerin auf Gleichbehandlung.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, ff 193 SGG.

Sonstiger Langtext

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Rechtsmittelbelehrung:

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Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.

27

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Landessozialgericht schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

28

Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfris  bei dem Sozialgericht Mainz schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

29

Die Berufungsschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei einem der vorgenannten Gerichte eingehen. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

30

Auf Antrag kann von dem Sozialgericht durch Beschluss die Revision zu dem Bundessozialgericht zugelassen werden, wenn der Gegner schriftlich zustimmt. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Mainz schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.

31

Lehnt  das  Sozialgericht  den  Antrag  auf  Zulassung  der  Revision  durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.

32

Bei Zustellungen im Ausland gilt anstelle der oben genannten Monatsfristen eine Frist von drei Monaten.