Rechtsprechung / Sozialgericht Mannheim
Sozialgericht Mannheim Beschluss vom 15.06.2004 – S 5 KR 1643/04 ER
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Verfahren der Hauptsache darüber, ob der Antragsteller berechtigt ist, von der Antragsgegnerin zum 30.04.2004 in eine andere gesetzliche Krankenkasse zu wechseln.
Der Antragsteller trat der Antragsgegnerin zum 01.03.2003 bei. Zum 01.04.2004 schloss sich die Antragsgegnerin mit der BKK Braunschweig zusammen, wodurch der Beitragssatz von 12,8 auf 13,8 Prozent anstieg. Mit Schreiben vom 07.04.2004 kündigte der Antragsteller die Mitgliedschaft bei der Antragsgegnerin, um zu einer Krankenkasse mit einem günstigeren Beitragssatz zu wechseln.
Im Bescheid vom 26.04.2004 lehnte die Antragsgegnerin eine Kündigungsbestätigung ab, wogegen der Antragsteller am 29.04.2004 Widerspruch erhob.
Mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 11.06.2004 macht der Antragsteller geltend, es sei ihm ein Abwarten auf die Entscheidungen in der Hauptsache unzumutbar, weil diese nach Lage der Dinge nicht vor dem unstreitigen Ende der Mitgliedschaft nach einer Dauer von 18 Monaten zum 31.08.2004 wirksam werde und damit keinen Rechtsschutz biete.
Der Antragsteller beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm unverzüglich eine Kündigungsbestätigung zum 30.06.2004 auszustellen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Gemäß § 86 b Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich erscheint. Grundsätzlich darf eine solche einstweilige Anordnung die endgültige Entscheidung nicht vorwegnehmen; nur ausnahmsweise kann es im Interesse der Effektivität des Rechtsschutzes erforderlich sein, der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, wenn sonst Rechtsschutz nicht erreichbar und dies für den Antragsteller unzumutbar wäre (vgl. Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 7. Auflage, Anmerkung 31 zu § 86 b).
Nach diesen Grundsätzen kann die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nicht zur Ausstellung einer Kündigungsbestätigung zum 30.06.2004 verpflichtet werden. Damit wäre die Hauptsache vorweggenommen, ohne daß für einen solchen Ausnahmefall hinreichende Gründe bestehen.
Der Antragsteller will seine Mitgliedschaft bei der Beklagten bereits vor dem 01.09.2004 beenden und beansprucht hierzu die Kündigungsbestätigung gemäß § 175 Abs. 4 Satz 3 Sozialgesetzbuch/Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V). In einer solchen Kündigungsbestätigung liegt keine bloße Empfangsbestätigung über den Eingang des Kündigungsschreibens des Antragstellers, sondern die Antragsgegnerin als bisherige Krankenkasse hätte darin die Zulässigkeit der Kündigung festzustellen (vgl. Krauskopf-Bayer, Soziale Krankenversicherung, Anmerkung 29 zu § 175 SGB V). Hätte die Antragsgegnerin die Kündigungsbestätigung aufgrund einer Regelungsanordnung des Gerichts auszustellen, so wäre damit die Hauptsache erledigt, denn dann könnte der Antragsteller den Kassenwechsel zum 01.07.2004 ohne weiteres vollziehen.
Für eine solche Vorwegnahme der Hauptsache besteht jedoch kein schutzwürdiges Interesse des Antragstellers.
Im Verfahren der Hauptsache geht es ihm allein darum, für die Monate Mai bis August 2004 nicht die um einen Prozentpunkt gestiegenen Beiträge zur Antragsgegnerin zu entrichten zu müssen. Über diesen Beitragsunterschied hinaus besteht zwischen der Antragsgegnerin als bisheriger Krankenkasse und der vom Antragsteller gewählten zukünftigen Krankenkasse kein wesentlicher Unterschied, insbesondere nicht im Leistungsbereich, der gesetzlich durch die überwiegend zwingenden Vorschriften des SGB V geregelt ist.
Der Antragsteller verfolgt gegenüber der Antragsgegnerin im wesentlichen wirtschaftliche Interessen, die von ihm auch allein mit der Durchführung des Verfahrens in der Hauptsache durchsetzbar sind. Auch bei einem faktisch erst zum 01.09.2004 vollzogenen Kassenwechsel ist der zwischenzeitlich eintretende wirtschaftliche Nachteil ohne weiteres auszugleichen. Aus einer Zahlung der Mitgliedsbeiträge an die Antragsgegnerin bis August 2004 erleidet der Antragsteller keinen endgültigen Schaden, mit dem er auch bei einem Obsiegen in der Hauptsache belastet bliebe. Aus seinem Schriftsatz vom 11.06.2004 ergibt sich vielmehr, daß er der Auffassung ist, selbst nach einer vorläufigen Zahlung der Beiträge zur Antragsgegnerin den Beitragsunterschied zu gewählten Krankenkasse im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches oder eines anderweitigen Schadenersatzanspruches erstattet zu bekommen, wenn er in der Hauptsache Erfolg hat.
Dass die vorläufige Zahlung der Beiträge an die Antragsgegnerin für den Antragsteller zu unzumutbaren Nachteilen führt, ist angesichts der verhältnismäßig geringfügigen Unterschiedsbeträge nicht ersichtlich und wird vom Antragsteller auch nicht geltend gemacht.
Der Entscheidung des Sozialgerichts Nordhausen vom 12.05.2004 - S 6 KR 761/04 ER - ist nicht zu folgen. In einem gleichgelagerten Verfahren hält dieses Gericht ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache - die nach den Ausführungen des Sozialgerichts Nordhausen dort erst nach mindestens 18 Monaten zu erwarten ist - für nicht zumutbar, weil dann die Mitgliedschaft bei der Antragsgegnerin für die gesamte streitige Dauer aufrechterhalten bliebe und für die Versicherten ein anschließendes weiteres Schadensersatzverfahren vor dem Landgericht „mit den entsprechend hohen Kosten" verursachte. Das Sozialgericht Nordhausen lässt dabei außer acht, daß nicht schon die Durchsetzung eines effektiven Rechtsschutzes den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigt sondern darüber hinaus die damit verbundene Vorwegnahme der Hauptsache aus drohenden besonderen Nachteilen für den Antragsteller gerechtfertigt sein muss. Solche Nachteile liegen für die Antragsteller in den hier streitigen Verfahren nicht vor, denn es werden von den Antragstellern lediglich wirtschaftliche Interessen verfolgt, die über entsprechende Schadensersatzansprüche ausgleichbar sind; auch die Erstattung der Verfahrenskosten für eine gebotene Klage vor dem Landgericht kann gem. § 91 ZPO von der Antragsgegnerin beansprucht werden.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Gemäß § 86 b Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich erscheint. Grundsätzlich darf eine solche einstweilige Anordnung die endgültige Entscheidung nicht vorwegnehmen; nur ausnahmsweise kann es im Interesse der Effektivität des Rechtsschutzes erforderlich sein, der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, wenn sonst Rechtsschutz nicht erreichbar und dies für den Antragsteller unzumutbar wäre (vgl. Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 7. Auflage, Anmerkung 31 zu § 86 b).
Nach diesen Grundsätzen kann die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nicht zur Ausstellung einer Kündigungsbestätigung zum 30.06.2004 verpflichtet werden. Damit wäre die Hauptsache vorweggenommen, ohne daß für einen solchen Ausnahmefall hinreichende Gründe bestehen.
Der Antragsteller will seine Mitgliedschaft bei der Beklagten bereits vor dem 01.09.2004 beenden und beansprucht hierzu die Kündigungsbestätigung gemäß § 175 Abs. 4 Satz 3 Sozialgesetzbuch/Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V). In einer solchen Kündigungsbestätigung liegt keine bloße Empfangsbestätigung über den Eingang des Kündigungsschreibens des Antragstellers, sondern die Antragsgegnerin als bisherige Krankenkasse hätte darin die Zulässigkeit der Kündigung festzustellen (vgl. Krauskopf-Bayer, Soziale Krankenversicherung, Anmerkung 29 zu § 175 SGB V). Hätte die Antragsgegnerin die Kündigungsbestätigung aufgrund einer Regelungsanordnung des Gerichts auszustellen, so wäre damit die Hauptsache erledigt, denn dann könnte der Antragsteller den Kassenwechsel zum 01.07.2004 ohne weiteres vollziehen.
Für eine solche Vorwegnahme der Hauptsache besteht jedoch kein schutzwürdiges Interesse des Antragstellers.
Im Verfahren der Hauptsache geht es ihm allein darum, für die Monate Mai bis August 2004 nicht die um einen Prozentpunkt gestiegenen Beiträge zur Antragsgegnerin zu entrichten zu müssen. Über diesen Beitragsunterschied hinaus besteht zwischen der Antragsgegnerin als bisheriger Krankenkasse und der vom Antragsteller gewählten zukünftigen Krankenkasse kein wesentlicher Unterschied, insbesondere nicht im Leistungsbereich, der gesetzlich durch die überwiegend zwingenden Vorschriften des SGB V geregelt ist.
Der Antragsteller verfolgt gegenüber der Antragsgegnerin im wesentlichen wirtschaftliche Interessen, die von ihm auch allein mit der Durchführung des Verfahrens in der Hauptsache durchsetzbar sind. Auch bei einem faktisch erst zum 01.09.2004 vollzogenen Kassenwechsel ist der zwischenzeitlich eintretende wirtschaftliche Nachteil ohne weiteres auszugleichen. Aus einer Zahlung der Mitgliedsbeiträge an die Antragsgegnerin bis August 2004 erleidet der Antragsteller keinen endgültigen Schaden, mit dem er auch bei einem Obsiegen in der Hauptsache belastet bliebe. Aus seinem Schriftsatz vom 11.06.2004 ergibt sich vielmehr, daß er der Auffassung ist, selbst nach einer vorläufigen Zahlung der Beiträge zur Antragsgegnerin den Beitragsunterschied zu gewählten Krankenkasse im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches oder eines anderweitigen Schadenersatzanspruches erstattet zu bekommen, wenn er in der Hauptsache Erfolg hat.
Dass die vorläufige Zahlung der Beiträge an die Antragsgegnerin für den Antragsteller zu unzumutbaren Nachteilen führt, ist angesichts der verhältnismäßig geringfügigen Unterschiedsbeträge nicht ersichtlich und wird vom Antragsteller auch nicht geltend gemacht.
Der Entscheidung des Sozialgerichts Nordhausen vom 12.05.2004 - S 6 KR 761/04 ER - ist nicht zu folgen. In einem gleichgelagerten Verfahren hält dieses Gericht ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache - die nach den Ausführungen des Sozialgerichts Nordhausen dort erst nach mindestens 18 Monaten zu erwarten ist - für nicht zumutbar, weil dann die Mitgliedschaft bei der Antragsgegnerin für die gesamte streitige Dauer aufrechterhalten bliebe und für die Versicherten ein anschließendes weiteres Schadensersatzverfahren vor dem Landgericht „mit den entsprechend hohen Kosten" verursachte. Das Sozialgericht Nordhausen lässt dabei außer acht, daß nicht schon die Durchsetzung eines effektiven Rechtsschutzes den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigt sondern darüber hinaus die damit verbundene Vorwegnahme der Hauptsache aus drohenden besonderen Nachteilen für den Antragsteller gerechtfertigt sein muss. Solche Nachteile liegen für die Antragsteller in den hier streitigen Verfahren nicht vor, denn es werden von den Antragstellern lediglich wirtschaftliche Interessen verfolgt, die über entsprechende Schadensersatzansprüche ausgleichbar sind; auch die Erstattung der Verfahrenskosten für eine gebotene Klage vor dem Landgericht kann gem. § 91 ZPO von der Antragsgegnerin beansprucht werden.