Rechtsprechung / Sozialgericht Marburg
Sozialgericht Marburg Beschluss vom 02.02.2017 – S 12 KA 223/16
ECLI:DE:SGMARBU:2017:0202.S12KA223.16.0A
Tenor
Im Tatbestand wird auf Seite 3, 2. Absatz, letzte Zeile die Angabe "A-Straße" durch die Angabe "E-Straße" ersetzt.
Offensichtliche Unrichtigkeiten sind jederzeit von Amts wegen zu berichtigen (§ 138 SGG).
Bei der Angabe "A-Straße" handelt es sich um die Wohnadresse der Klägerin in A-Stadt. Die Praxis in C-Stadt befindet sich in der E-Straße.