Rechtsprechung / Sozialgericht Marburg

Sozialgericht Marburg Beschluss vom 02.02.2017 – S 12 KA 223/16

ECLI:DE:SGMARBU:2017:0202.S12KA223.16.0A

Tenor

Im Tatbestand wird auf Seite 3, 2. Absatz, letzte Zeile die Angabe "A-Straße" durch die Angabe "E-Straße" ersetzt.

Offensichtliche Unrichtigkeiten sind jederzeit von Amts wegen zu berichtigen (§ 138 SGG).

Bei der Angabe "A-Straße" handelt es sich um die Wohnadresse der Klägerin in A-Stadt. Die Praxis in C-Stadt befindet sich in der E-Straße.