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Sozialgericht Marburg Urteil vom 26.01.2021 – S 15 R 52/18

ECLI:DE:SGMARBU:2021:0126.S15R52.18.00

Verfahrensgang

nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 27. Mai 2024, L 5 R 107/21, Urteil

nachgehend BSG Kassel, 29. Oktober 2024, B 5 R 116/24 B, unzulässig verworfen, Beschluss

Tenor

Der Bescheid vom 11.09.2017 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 13.03.2018 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger aufgrund eines Leistungsfalls vom 27.03.2019 für den Zeitraum 01.10.2019 bis 31.07.2022 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1970 geborene Kläger machte den Hauptschulabschluss, absolvierte eine Ausbildung zum KfZ-Mechaniker und arbeitete bis zuletzt in diesem Beruf. Seit 16.11.2015 ist der Kläger durchgehend arbeitsunfähig und bezog seit dem 28.12.2015 Krankengeld und anschließend bis Juni 2018 Arbeitslosengeld I. Derzeit bezieht er keine Sozialleistungen und lebt von einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung.

Bei dem Kläger stellte das Versorgungsamt einen Grad der Behinderung von 50 fest (Bescheid vom 09.11.2017).

Am 26.06.2017 beantragte der Kläger bei der Beklagten eine Erwerbsminderungsrente. Er gab an, er halte sich seit dem 16.11.2015 wegen schweren Depressionen, einer somatoformen Schmerzstörung und Fibromyalgie für voll erwerbsgemindert.

Die Beklagte holte einen Befundbericht der Berufsausübungsgemeinschaft Dr. G./Dr. G. vom 03.08.2017 nebst medizinischer Unterlagen, sowie den Reha-Entlassungsbericht der MEDIAN D.-Klinik vom 19.07.2017 ein. Daraufhin holte die Beklagte eine Stellungnahme des medizinischen Sachverständigen Dr. E. (Facharzt für Innere Medizin) vom 24.08.2017 ein. Demnach sei der Kläger in der Lage leichte, zeitweise mittelschwere Arbeiten für 6 Stunden und mehr zu erbringen.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 11.09.2017 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, weil der Kläger die medizinischen Voraussetzungen für die Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente nicht erfülle. Das Leistungsvermögen des Klägers betrage 6 Stunden und mehr.

Hiergegen legte der nunmehr vertretene Kläger mit Schreiben vom 26.09.2017 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, dass er sich aufgrund seiner Erkrankungen nicht mehr in der Lage sehe, selbst körperlich leichte Tätigkeiten sechs Stunden und mehr täglich zu verrichten. Im Vordergrund stünden seine psychischen Beschwerden. Diese hätten sich seit dem Abschluss der Reha-Maßnahme deutlich verschlechtert. Der Kläger reichte ein Gutachten des behandelnden Therapeuten H. vom 27.07.2017 zur Akte.

Daraufhin holte die Beklagte ein sozialmedizinisches Gutachten bei der Fachärztin für Neurologie Dr. F. vom 29.01.2018 ein. Demnach sei der Kläger in der Lage leichte, zeitweise mittelschwere Arbeiten für 6 Stunden und mehr zu erbringen. Die ambulanten Maßnahmen seien noch nicht ausgeschöpft.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13.03.2018 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der angefochtene Bescheid sei nicht zu beanstanden.

Am 05.04.2018 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Marburg erhoben. Zur Begründung verweist er auf die Widerspruchsbegründung und trägt im Wesentlichen ergänzend vor, dass seine Leistungsfähigkeit auch durch ein Fibromyalgie-Syndrom stark eingeschränkt sei. Genauere Ausführungen dazu könne Dr. R. aus der D.-Klinik in C-Stadt machen. Ferner hat der Kläger einen Befundbericht des Hausarztes Dr. G. vom 09.04.2018 übermittelt.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen an ihn, unter Aufhebung des Bescheides vom 11.09.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 13.03.2018, Rente wegen Erwerbsminderung aufgrund eines Leistungsfalls vom 27.03.2019 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte verteidigt ihre Bescheide.

Das Gericht hat die Krankenunterlagen des Klägers von dessen Hausarzt Dr. G. und Befundberichte des Therapiezentrums J. vom 18.07.2018, des Orthopäden Dr. K. vom 17.07.2018, des Dipl.-Psych. H. vom 16.07.2018 und des Oberarztes für Psychosomatik T. vom 30.07.2018 eingeholt, auf die verwiesen wird.

Des Weiteren hat das Gericht Beweis erhoben durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens gemäß § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bei dem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. M. Der Sachverständigen stützt sein Gutachten auf die medizinischen Befunde, die in der Verwaltungsakte der Beklagten vorgelegt wurden, auf die im Gerichtsverfahren eingeholten Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers, sowie auf die ambulante Untersuchung des Klägers in seiner Praxis.

Der Sachverständige Dr. M. stellt in seinem Gutachten vom 03.04.2019 auf eigenem Fachgebiet folgende Diagnosen:

1. chronisches Schmerzsyndrom, mit somatischen und psychischen Faktoren

2. Fibromyalgie-Syndrom

3. Chronische Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik

4. Chronische Schlafstörung

5. Chronischer Erschöpfungszustand mit psycho-physischer Minderbelastbarkeit

6. Z.n. depressiver Episode im engeren Sinne

Dr. M. beschreibt, dass sich der Kläger wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert gezeigt hätte. Die Stimmung habe sich subdepressiv bis depressiv gezeigt, die Schwingungsfähigkeit sei eingeschränkt. Der Kläger habe im Kontakt immer wieder rigide und schwer erreichbar gewirkt. Konzentration und Aufmerksamkeit seien während des gesamten Gesprächs herabgesetzt gewesen. Es zeige sich durchgehend eine erhöhte Antwortlatenz, sowie immer wieder Wortfindungsstörungen. Es bestünde eine typische Wechselwirkung zwischen andauerndem Schmerzerleben und depressiver Stimmungslage. Bei dem Kläger lägen unspezifische kognitive Einschränkungen vor. Es hätten sich auch Hinweise auf anamnestische Einbußen des Kurzzeit- und Langzeitgedächtnisses gezeigt. Das Urteilsvermögen sei im Rahmen des depressiven Syndroms leicht eingeschränkt. Es bestünde eine entsprechende Kritikminderung. Es hätte sich kein Hinweis auf inhaltliche Denkstörungen, ein wahnhaftes Erleben oder Halluzinationen gezeigt. Die Fähigkeit zur Selbstsorge sei herabgesetzt. Ganz offensichtlich bestehe seit längerem ein hoher Leidensdruck. Es sei auffällig, dass die stationären Behandlungen aus nicht nachvollziehbaren Gründen ohne Entlassungsmedikation geblieben seien.

Er kommt zu der Einschätzung der Kläger könne weniger als drei Stunden täglich erwerbstätig sein. Mit hoher Wahrscheinlichkeit habe das verminderte Leistungsvermögen bereits seit November 2015 vorgelegen. In der Zusammenschau der umfangreichen Aktenlage, sowie der eigenanamnestischen Angaben und der Plausibilität hinsichtlich des Krankheitsverlaufs ließe sich ableiten, dass der Kläger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits seit der Rentenantragstellung am 26.06.2017 nicht mehr leistungsfähig gewesen sei. Als gesicherter Eintrittszeitpunkt hinsichtlich des aktuell festgestellten Leistungsvermögens sei der Tag der Untersuchung bei ihm am 27.03.2019 zu benennen. Es sei relativ unwahrscheinlich, aber grundsätzlich möglich, dass sich eine Besserung des Gesundheitszustandes erzielen ließe. Dafür werde der Betroffene allerdings mindestens 18 Monate benötigen.

Mit Schreiben vom 22.07.2019 hat die Beklagte im Wesentlichen eingewandt, dass der Sachverständige versuche die Diagnose einer Fibromyalgie leitliniengerecht herzuleiten. Insgesamt ergäben sich eine Reihe von Überschneidungen mit einer depressiven Symptomatik. Deshalb ließen sich die beiden Erkrankungen nicht sicher auseinanderhalten. Aus der Anamnese ließen sich folgende aufgeführte Symptome nicht nachvollziehen: vermehrte Empfindlichkeit gegenüber Kälte, Feuchtigkeit, eine Licht- und Geräuschempfindlichkeit oder auch vegetative Symptome (ständig kalte Füße und anderseits häufiges Schwitzen – auch in Ruhe). Diese würden von dem Kläger nicht benannt. Von dem Sachverständigen werde auf eine stark eingeschränkte Lebensweise hingewiesen. Jedoch gelinge es ihm unterschiedliche Verrichtungen auszuüben, die mit Freude verbunden seien. Dazu gehöre u.a. der Besuch einer Selbsthilfegruppe, regelmäßige Telefonate mit Bekannten und tägliche Spaziergänge. Aus der Tatsache, dass der Kläger keine Hobbys mehr durchführen könne, wie Moutainbike fahren oder Motorradrennen fahren, lasse sich nicht die eingeschränkte Lebensweise begründen. Auffällig sei das der Kläger von einem plötzlichen Einschlafen im Tagesverlauf berichte. Eine weitere neurologische Abklärung sei hier sinnvoll. Die Abgeschlagenheit, Müdigkeit und Schlafstörungen könnten auf andere Krankheiten hinweisen. Zur Einschätzung der Leistungsfähigkeit, welche üblicherweise nicht quantitativ bei einer Schmerzstörung/Fibromyalgie eingeschränkt sei, solle zusätzlich eine Beurteilung über das außerberufliche Leistungsvermögen erfolgen. Dies betreffe z.B. Freizeitaktivitäten. Im Gegensatz zu der Begutachtung im Januar 2018 werde vom Sachverständigen festgestellt, dass es dem Kläger schwerfalle seinen Alltag zu bewältigen. Ausweislich der Beschreibungen des Klägers gehe es ihm körperlich besser. Daraus müsse abgeleitet werden, dass der Kläger auch eine zumutbare Willensanstrengung entwickeln könne, ohne seine Restgesundheit zu gefährden. Nachvollziehbar sei, dass zusätzlich eine Anpassungsstörung aufgetreten sei. Nicht nachvollziehbar sei, warum zusätzlich die Diagnose einer Schlafstörung gestellt werde. Eine adäquate medikamentöse Therapie sei noch nicht eingeleitet worden. Gegen ein aufgehobenes Leistungsvermögen ab Rentenantragstellung spreche, dass nachfolgend alle Behandler und Gutachter zu einer anderen Auffassung gekommen seien. Von dem Sachverständigen werde keine Differenzierung zwischen qualitativen und quantitativen eingeschränktem Leistungsvermögen vorgenommen. Zu vermuten sei, dass der Sachverständige selbst unsicher sei und eine Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens erst durch die Untersuchung des Sachverständigen seinerseits festgestellt werde. Durch eine adäquate medikamentöse Therapie könne eine zügige Genesung erzielt werden. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso der Kläger hierfür mindestens 18 Monate benötige.

Daraufhin hat das Gericht eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen Dr. M. angefordert.

Dieser hat in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 02.09.2019 im Wesentlichen ausgeführt, dass er an seiner Einschätzung hinsichtlich des Leistungsvermögens des Klägers festhalte. Der Beklagte verwechsele das chronische Schmerzsyndrom mit der somatoformen Schmerzstörung. In der Literatur sei bekannt, dass es Überschneidungen zwischen einer depressiven Symptomatik und dem Fibromyalgiesyndrom gebe. Zum Thema Empfindlichkeit gegen Kälte habe er die entsprechenden Hinweise auf Seite 13 seines Gutachtens dokumentiert. Dem Kläger seien noch wenige Tätigkeiten möglich, die er ganz gezielt einsetze, um eine weitere Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu verhindern. Bei einem chronischen Erschöpfungssyndrom liege es im Rahmen des Erwartbaren, das der Kläger im Tagesverlauf häufig einschlafe. Der Kläger benötige Zeit, um eine gewisse Besserung durch die Einnahme von Medikamenten zu erzielen. Die Tatsache, dass andere Behandler und Gutachten zu einer anderen Auffassung gekommen seien liege daran, dass die entsprechenden Diagnosen, Symptome und Funktionseinschränkungen nicht hinreichend berücksichtigt und erkannt worden seien. Der Beklagte halte zu Recht fest, dass er sich im Wesentlichen auf seine eigenen Befunde stütze. Dies läge daran, dass verschiedene Aspekte der Krankheit und des Krankheitsverlaufs zuvor nicht erkannt worden seien. Chronische Zustände bedürften immer einer gewissen Zeit zur Besserung. Den relativ kurzen Zeitraum von 18 Monaten habe er gewählt, weil die bisherigen Therapiemaßnahmen tatsächlich nicht ganz optimal gewesen seien. Aus den gelegentlichen Spaziergängen, die ganz überwiegend einen therapeutischen Zweck hätten, könne nicht eine Arbeitsfähigkeit für den ersten Arbeitsmarkt abgeleitet werden. Aus medizinischer Sicht sei eindeutig eine zeitlich befristete Berentung für 18 Monate zuzusprechen.

Mit Schreiben vom 08.11.2019 hat die Beklagte mitgeteilt, dass den Feststellungen des Sachverständigen Dr. M. weiterhin nicht gefolgt werden könne. Der Beklagte wandte im Wesentlichen ein, dass eine diagnostische Klarheit erforderlich sei und eine Mehrfach-Kodierung nicht erfolgen sollte. Letztendlich sei die diagnostische Einordnung nicht vollständig geklärt. Insgesamt bestünden erhebliche Argumente dafür, dass von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ausgegangen werden müsste. Der Hinweis des Sachverständigen, dass eine „Vita Minima“ vorliege, lasse sich erneut nicht nachvollziehen. Eine nicht ausreichende Therapie führe per se aber nicht zu einer Einschränkung des Leistungsvermögens. In der Stellungnahme gehe der Sachverständige nicht auf die Thematik des Leistungsfallzeitpunkts ein. Vermutlich gehe er von einem eingeschränkten Leistungsvermögen ab dem Datum seiner Untersuchung aus. Die Dauer des Eintritts einer möglichen Besserung könne nicht nachvollzogen werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten und Unterlagen sowie wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, sowie die Inhalte der mündlichen Verhandlung Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid vom 11.09.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.

Nach § 43 Abs. 1 bzw. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie

1. teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind,

2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und

3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Wer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann, ist demnach in der Regel nicht erwerbsgemindert. Denn bei Versichertem mit dieser Leistungsfähigkeit ist davon auszugehen, dass für jede Art einer noch gesundheitlich zumutbaren Tätigkeit Arbeitsplätze in ausreichendem Umfang auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, wobei es nicht darauf ankommt, ob diese Arbeitsplätze besetzt oder unbesetzt sind.

Der Kläger erfüllt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente bis zum 31.08.2020.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger seit dem 27.03.2019 im rentenrechtlichen Sinn voll erwerbsgemindert ist. Der Nachweis, dass sein Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf unter drei Stunden arbeitstäglich gesunken ist, ist durch die im Gerichtsverfahren eingeholten Befundberichte, das eingeholten Gutachten von Dr. M. und dessen ergänzender Stellungnahme erbracht. Die Beurteilung des klägerischen Leistungsvermögens ergibt sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falles aus einer Gesamtschau der zum Gesundheitszustand des Klägers vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen, Befundberichte, medizinischen Gutachten und der ergänzenden Stellungnahme. Der Sachverständige Dr. M. beschreibt in seinem Gutachten und seiner ergänzenden Stellungnahme ausführlich und verständlich die bei dem Kläger festgestellten Erkrankungen und ihre Auswirkungen auf seine Erwerbsfähigkeit. Er erläutert gut nachvollziehbar, weshalb die qualitativen Einschränkungen im Leistungsbild zu einer quantitativen Einschränkung, d.h. zu einer Einschränkung des Leistungsvermögens in zeitlicher Hinsicht, führen. Insgesamt decken sich die Beschreibungen der Erkrankung des Klägers mit den Befundberichten der behandelnden Ärzte. Diesen Auffassungen schließt sich das Gericht unter Würdigung der vorliegenden Befundberichte und des Vorbringens des Klägers und der Beklagten an. Die Ausführungen des Sachverständigen sind in sich schlüssig, widerspruchsfrei, überzeugend und plausibel. Die medizinische Beurteilung wird in dem vorgelegten Gutachten und der ergänzenden Stellungnahme nach eingehender Befunderhebung mit nachvollziehbarer und für das Gericht einleuchtender Begründung abgeleitet und steht im Einklang mit den wesentlichen Befundunterlagen. Die hiergegen vorgetragenen Einwände der Beklagten überzeugen nicht. So kommt es entgegen des Vortrags der Beklagten nicht auf die gestellte Diagnose an. Relevant ist allein, dass die vorliegenden Beeinträchtigungen – wie hier – hinreichend erfasst und in die Leistungsbeurteilung eingestellt sind. Denn im Ergebnis ist nicht die Diagnose einer Gesundheitsstörung für die sozialmedizinische Beurteilung von Bedeutung, sondern die Auswirkungen der Gesundheitsstörung auf die Leistungsfähigkeit des Klägers (vgl. Landessozialgericht Bayern, Urteil vom 13.12.2005, Az: L 6 R 94/04, juris Rn. 45). Zwar weist der Sachverständige Dr. M. darauf hin, dass die stationären Behandlungen des Klägers aus nicht nachvollziehbaren Gründen ohne Entlassungsmedikation geblieben seien. Die unzureichende Behandlung des Klägers ist diesem jedoch nicht vorzuwerfen, da sie gerade nicht den fehlenden Leidensdruck des Klägers zeigt. So beschreibt der Sachverständige Dr. M. schlüssig und nachvollziehbar, dass bei dem Kläger seit längerem ein hoher Leidensdruck besteht. Dies zeigt sich bereits darin, dass er sich in der Vergangenheit in stationäre Therapie begeben hat.

Es ist davon auszugehen, dass der Leistungsfall am 27.03.2019 eingetreten ist. Entscheidend ist, wann sich erstmals objektiv Hinweise auf das Vorliegen dieser Erkrankung ergaben. Das war hier die Untersuchung des Klägers bei dem Sachverständigen Dr. M. Dieses Datum ist nach Ansicht der Kammer als Eintritt des Leistungsfalles anzunehmen. Ein früherer Zeitpunkt lässt sich dem umfangreichen und ausführlichen medizinischen Berichtswesen nicht entnehmen. Diesen Zeitpunkt stellt auch der Sachverständige Dr. M. als gesicherten Eintrittszeitpunkt hinsichtlich des Leistungsfalls fest.

Die dem Kläger zuerkannte Rente war nach § 102 Abs. 2 S. 1 SGB VI zu befristen. Nach dieser Vorschrift werden unter anderem Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf Zeit geleistet. Die Befristung erfolgt nach § 102 Abs. 2 S. 2 SGB VI für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn. Das gilt nach § 102 Abs. 2 Satz 4 SGB VI ausnahmsweise nicht bei Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann. Allerdings liegen keine ausreichenden Unterlagen vor, die belegen könnten, dass es gänzlich unwahrscheinlich ist, dass sich der Zustand des Klägers noch bessern könnte. So führt der Sachverständige Dr. M. nachvollziehbar aus, dass es relativ unwahrscheinlich, aber grundsätzlich möglich sei, dass sich eine Besserung des Gesundheitszustandes des Klägers erzielen ließe und sich dessen Leistungsfähigkeit auf 6 Stunden täglich erhöhen könnte. Hierfür werde der Kläger allerdings mindestens 18 Monate benötigen und es seien dafür auch bestimmte therapeutische Schritte notwendig. Die Kammer schließt sich in Bezug auf die Länge der Befristung der Einschätzung des Sachverständigen Dr. M. an und hält im vorliegenden Fall die Befristung der Erwerbsminderungsrente für 18 Monate für angemessen. Die Befristung von 18 Monaten dient dazu dem Kläger die Möglichkeit einzuräumen durch weitere therapeutische Maßnahmen seinen Gesundheitszustand zu verbessern. Um dem Kläger diese Möglichkeit faktisch einzuräumen, hat die Kammer die Erwerbsminderungsrente des Klägers entsprechend befristet, dass dieser nach Durchführung der mündlichen Verhandlung 18 Monate lang die Möglichkeit hat alle therapeutischen Möglichkeiten auszuschöpfen. Entgegen den Ausführungen der Beklagten ist eine zügigere Genesung des Klägers nicht zu erwarten. Auch insoweit folgt die Kammer den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. M.

Ist die Rente des Klägers befristet zu leisten, war ausgehend von einem am 27.03.2019 eingetretenen Leistungsfall als Rentenbeginn der 01.10.2019 zu bestimmen. Das ergibt sich aus § 101 Abs. 1 SGB VI, wonach befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet werden. Nachdem die Kammer die Gewährung der Erwerbsminderungsrente nach den obigen Ausführungen für 18 Monate ab Durchführung der mündlichen Verhandlung für angemessen erachtet, ist die Erwerbsminderungsrente folglich bis zum 31.07.2022 zu leisten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens, da der Kläger mit seinem zuletzt gestellten Antrag vollständig obsiegt hat.

Die Rechtsmittelbelehrung beruht auf §§ 143, 144 SGG.