Rechtsprechung / Sozialgericht Marburg
Sozialgericht Marburg Gerichtsbescheid vom 09.12.2021 – S 15 R 16/20 WA
ECLI:DE:SGMARBU:2021:1209.S15R16.20WA.00
Verfahrensgang
nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 26. August 2024, L 5 R 15/22, Urteil
nachgehend BSG Kassel, 22. April 2025, B 12 R 2/25 BH, PKH abgelehnt, Beschluss
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt im Wesentlichen die Zurückverweisung an die Beklagte zum erneuten Erlass eines Widerspruchsbescheides durch die Einzugsstelle der Beklagten. Hilfsweise begehrt der Kläger im Wesentlichen weiterhin die Abführung der Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an seine Kranken- und Pflegekasse.
Aufgrund des Bescheides vom 01.12.2016 gewährt die Beklagte dem Kläger seit dem 01.01.2017 eine Altersrente für langjährig Versicherte mit einem Zahlbetrag in Höhe von 425,12 € monatlich.
Durch Rentenanpassung zum 01.07.2017 erhöhte sich der Zahlbetrag auf 433,21 € monatlich.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 05.07.2017 berechnete die Beklagte die Altersrente des Klägers ab dem 01.01.2017 neu, da sich u. a. das Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnis des Klägers geändert habe. Ab dem 01.07.2017 betrug der monatliche Zahlbetrag nunmehr 487,85 €. Ferner ergab sich für die Zeit vom 01.01.2017 bis zum 30.06.2017 eine Nachzahlung in Höhe von 321,66 €.
Hiergegen legte der Kläger unter dem 27.07.2017 Widerspruch ein. Den Widerspruch stützte er im Wesentlichen darauf, dass sich sein Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnis nicht verändert habe. Demgemäß bitte er weiterhin um Abführung der Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an seine Kranken- und Pflegekasse.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.07.2018 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass dem Begehren des Klägers nicht entsprochen werden könne, da sie an die Entscheidung der Krankenkasse gebunden sei. Diese habe mitgeteilt, dass für den Kläger ab dem 01.01.2017 eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bestehe.
Am 13.08.2018 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Marburg erhoben. Die Klage wurde zunächst unter dem Aktenzeichen S 15 R 123/18 geführt. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass keine Rechtsgrundlage für die Neuberechnung der Rente gegeben sei. Die Änderung sei auch ohne vorherige Anhörung erfolgt. Außerdem habe die „falsche“ Widerspruchsbehörde den streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid erlassen. Im Übrigen wende er sich gegen den Rentenversicherungsträger in seiner „Eigenschaft als Einzugsstelle“. Hierfür dürfe die 14. Kammer und nicht die 15. Kammer des Sozialgerichts Marburg zuständig sein.
Der Kläger beantragt wörtlich,
durch Urteil unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Zentralen Widerspruchsstelle der Beklagten in der Wallenbergstr. 13, 10713 Berlin, vom 11.07.2018 die Sache zum erneuten Erlaß eines Widerspruchsbescheides durch die Einzugsstelle der Beklagten zurückzuverweisen.
Hilfsweise beantragt der Kläger wörtlich durch Urteil auszusprechen,
1. Der Zweitbescheid der Beklagten vom 05.07.2017 ist rechtswidrig. Die Beklagte hat den Erstbescheid vom 01.12.2016 nicht in Einklang mit dem Recht zurückgenommen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, ab erster Rentenzahlung seit Zustellung der Klage am 31.08.2018 wieder regelmäßig monatlich von der Bruttorente des Klägers dessen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung einzubehalten und zusammen mit dem vom RV-Träger zu gewährenden Anteil nach § 249a SGB V abzuführen.
3. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger unverzüglich ab dem Monat Juli 2018 der letzten Rentenanpassung einen geänderten Rentenbescheid mit Ausweis von Brutto- und Nettorente zu erteilen, damit der Kläger bei einem Träger des SGB XII seine Nettorente aufstockende Leistungen der Grundsicherung im Alter geltend machen kann.
4. Soweit die Beklagte den Zweitbescheid vom 05.07.2017 schon vollzogen hat, wird die Beklagte verurteilt, Auskunft zu erteilen, ob und in welcher Höhe sie seit dem 01.01.2017 von ihr zuerst von Januar bis Juli 2017 getragene, aber dann zurückgeforderte hälftige Beitragsanteile nach § 249a SGB V sie nach „Erfüllungswirkung“, BSG vom 05.09.2006, B 4 R 71/06 R, SozR 4-2500, § 255 Nr.1, Rn. 25, vom Bundesversicherungsamt, das nach § 271 in Verbindung mit § 255 Abs. 3 S. 4 SGB V den Gesundheitsfond verwaltet tatsächlich erstattet erhalten hat. Für den Fall, daß die Beklagte eigene Beiträge nach § 249a SGB V für den Kläger erstattet bekommen hat, wird die Beklagte verurteilt, diese wieder einzuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verteidigt ihre Bescheide.
Mit Beschluss vom 12.02.2019 hat das Sozialgericht Marburg das Verfahren ausgesetzt. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass die Entscheidung des Rechtsstreits nach vorläufiger Würdigung davon abhänge, ob der Kläger pflichtversichert in der Krankenversicherung der Rentner sei oder nicht. Das von dem Kläger geführte Verfahren bei seiner Krankenkasse mit dem Ziel der Änderung des Versicherungsstatus sei für das vorliegende Verfahren vorgreiflich.
Gegen den Aussetzungsbeschluss hat der Kläger mit Schreiben vom 22.03.2019 Beschwerde eingelegt.
Das Beschwerdeverfahren hat das Hessische Landessozialgericht unter dem Aktenzeichen L 5 R 128/19 B geführt. Mit Beschluss vom 02.12.2019 hat das Hessische Landessozialgericht den Beschluss des Sozialgerichts Marburg vom 12.02.2019 aufgehoben. Zur Begründung hat das Hessische Landessozialgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass kein Aussetzungsgrund bestehe. Die Klage sei bereits mangels Klagebefugnis als unzulässig abzuweisen.
Daraufhin hat das Sozialgericht Marburg den Rechtsstreit mit gerichtlicher Verfügung vom 31.01.2020 unter dem jetzigen Aktenzeichen wieder aufgerufen.
Mit Verfügung vom 05.08.2021 hat das Gericht die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung und ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 105 Abs. 1 Satz 1 SGG). Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden.
Die Klage ist bereits unzulässig, da der Kläger durch den Bescheid vom 05.07.2017 nicht beschwert ist. Er kann schon nicht behaupten, durch die Aufhebung des ihm anfänglich zuerkannten Rentenzahlbetrags im Sinne von § 54 Abs. 1 S. 2 SGG beschwert zu sein, weil ihm ab dem 01.07.2017 statt ursprünglich 433,21 € nunmehr 487,85 € monatlich ausgezahlt werden. Erhöht sich nach einer Rentenneuberechnung der monatliche Rentenzahlbetrag, wird der Versicherte hierdurch nicht belastet, sondern begünstigt, sodass die Möglichkeit einer Verletzung eigener subjektiver Rechte von vornherein ausgeschlossen ist. Auch der Umstand, dass es dem Kläger in erster Linie um die Aufrechterhaltung seiner Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bei der Barmer GEK geht, ändert hieran nichts. Diese lediglich mittelbare Belastung genügt nicht, um eine Klagebefugnis im Sinne von § 54 Abs. 1 S. 2 SGG bejahen und die Zulässigkeit der vorliegenden Anfechtungsklage begründen zu können.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.