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Sozialgericht Marburg Gerichtsbescheid vom 09.12.2021 – S 15 R 206/18

ECLI:DE:SGMARBU:2021:1209.S15R206.18.00

Verfahrensgang

nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 26. August 2024, L 5 R 13/22, Urteil

nachgehend BSG Kassel, 22. April 2025, B 12 R 1/25 BH, PKH abgelehnt, Beschluss

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand

Der Kläger begehrt im Wesentlichen die Abführung der Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an seine Kranken- und Pflegekasse.

Aufgrund des Bescheides vom 01.12.2016 gewährt die Beklagte dem Kläger seit dem 01.01.2017 eine Altersrente für langjährig Versicherte.

Auslöser für das vorliegende Verfahren war, dass durch Rentenanpassungsmitteilung die dem Kläger gewährte Rente zum 01.07.2018 an den neuen aktuellen Rentenwert angepasst wurde.

Hiergegen legte der Kläger unter dem 23.08.2018 Widerspruch ein. Eine konkrete Widerspruchsbegründung erfolgte nicht.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13.11.2018 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Rentenanpassung nicht zu beanstanden sei. Durch die Rentenwertbestimmungsverordnung 2018 (RWBestV 2018) vom 12.06.2018 sei der aktuelle Rentenwert und der aktuelle Rentenwert (Ost) zum 01.07.2018 neu bestimmt worden. Auf Grundlage des neuen Rentenwertes habe sie die Rente des Klägers mit den bisher ermittelten persönlichen Entgeltpunkten neu berechnet. Der Widerspruch des Klägers richte sich gegen eine Regelung, die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergäbe. Die Rentenversicherungsträger seien an diese gesetzliche Regelung gebunden.

Am 19.12.2018 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Marburg erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass sich der streitgegenständliche Widerspruchsbescheid nur zu leistungsrechtlichen Fragen verhalte, welche nicht streitig seien. Die Beklagte ginge mit keinem Wort auf die Widerspruchsbeanstandungen ein. Die Vertreterversammlung der Beklagten sei außerdem nicht zum Erlass des Widerspruchsbescheides befugt. Im Übrigen handele es sich um eine „beitragsrechtliche“ Klage. Hierfür solle die 14. Kammer des Sozialgerichts Marburg zuständig sein.

Der Kläger beantragt wörtlich,

den undatierten Ausgangsbescheid der Beklagten über eine Rentenanpassung, welcher Ende Juli 2018 zuging, in der Gestalt als rechtswidrig aufzuheben, welche er durch den Widerspruchsbescheid vom 13.11.2018 gefunden hat sowie die Beklagte zu verpflichten, auch aus der ab Juli 2018 erhöhten Rente Pflichtbeiträge an den Gesundheitsfond nach § 255 SGB V abzuführen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte verteidigt ihre Bescheide.

Mit Verfügung vom 05.08.2021 hat das Gericht die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung und ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 105 Abs. 1 Satz 1 SGG). Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden.

Die Klage ist bereits unzulässig, da der Kläger durch das Schreiben, mit dem die ihm gewährte Rente zum 01.07.2018 an den neuen aktuellen Rentenwert angepasst wurde, nicht beschwert ist.

Das angegriffene Schreiben ist kein tauglicher Anknüpfungspunkt für das von dem Kläger verfolgte Rechtsschutzbegehren, weil die Beklagte darin keine Entscheidung über die Abführung der Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an die Kranken- und Pflegekasse des Klägers getroffen hat.

Der Regelungsgehalt von Rentenanpassungsbescheiden - zu denen Anpassungen an einen geänderten Beitragssatz der Krankenversicherung ebenso gehören wie die jährlichen Rentenanpassungsmitteilungen – beschränkt sich auf die Festsetzung der monatlichen Zahlungsansprüche. Im Übrigen schreiben sie die bereits vorher erfolgte Bewilligung lediglich fort, ohne diesbezüglich eine eigenständige Regelung zu treffen. Mit einem Rentenanpassungsbescheid wird dementsprechend allein über den Umfang, in dem der bereits festgestellte Wert des Stammrechts zu einem veränderten Renten(zahl)betrag führt, entschieden. Er hat insoweit einen selbstständigen Regelungsgegenstand, der vom Regelungsgegenstand eines auf das Rentenstammrechts bezogenen Bescheides zu trennen ist. Sind aber der Verfügungssatz eines Rentenanpassungsbescheides einerseits und der eines Rentenbewilligungsbescheides (also die dort getroffenen Regelungen zur Rentenart, zur Rentenhöhe – auf Grund der zu berücksichtigenden rentenrechtlichen Zeiten -, zum Rentenbeginn und ggf. zur Rentendauer) anderseits nicht identisch, dann ist einem Bescheid wie der hier angegriffenen Rentenanpassungsmitteilung gerade keine Regelung hinsichtlich der berücksichtigungsfähigen rentenrechtlichen Zeiten und des daraus resultierenden Wertes des Rentenstammrechts zu entnehmen. Eine an ihn anknüpfende Anfechtungs- und Verpflichtungsklage bzw. Anfechtungs- und Leistungsklage, die auf Feststellung eines höheren Rentenstammrechts zielt, ist daher unzulässig, da

§ 54 Abs. 1 S. 2 SGG als Voraussetzung einer zulässigen Klage verlangt, dass der Kläger behaupten kann, durch den angegriffenen Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung gerade hinsichtlich des von ihr geltend gemachten Rechtsschutzbegehrens beschwert zu sein (LSG Hessen, Urteil vom 27.03.2015 – L 2 R 386/14 -, m.w.N.).

Eine Umdeutung in eine Feststellungsklage nach § 55 SGG hat der Kläger zum einen nicht vorgenommen. Des Weiteren ist eine solche aufgrund ihrer Subsidiarität im Verhältnis zu einer Gestaltungs- oder Leistungsklage ebenfalls nicht statthaft (vgl. LSG Hessen, Urteil vom 27.03.2015 – L 2 R 386/14 -).

Das Gleiche gilt für eine reine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG. Ferner wäre auch diese Klage bereits unzulässig, weil zunächst der Leistungsträger durch Verwaltungsakt über die streitige Leistung zu befinden hat, bevor die Anrufung der Sozialgerichte möglich ist (vgl. LSG Hessen, Urteil vom 27.03.2015 – L 2 R 386/14 -).

Ob das Vorbringen des Klägers als Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu verstehen gewesen sein könnte, kann dahinstehen, weil jedenfalls der im vorliegenden Verfahren angegriffene Bescheid hierzu keine Regelung enthält. Auch der streitgegenständliche Widerspruchsbescheid vom 13.11.2018 beschränkt sich zu Recht darauf, den Widerspruch des Klägers aufgrund der mangelnden Regelung des Widerspruchsbegehrens des Klägers in der Rentenanpassungsmitteilung zurückzuweisen. Hierin ist nicht auch eine konkludente Ablehnung eines Überprüfungsantrags zu sehen (vgl. LSG Hessen, Urteil vom 27.03.2015 - L 2 R 386/14 -).

Ob die Klage auch aufgrund der Nichteinhaltung der Klagefrist nach § 87 SGG unzulässig ist, kann dahinstehen, da die vorliegende Klage bereits nach den obigen Ausführungen unzulässig ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.

Die Rechtsmittelbelehrung beruht auf §§ 143, 144 SGG.