Rechtsprechung / Sozialgericht Marburg
Sozialgericht Marburg Gerichtsbescheid vom 11.03.2022 – S 4 R 132/21
ECLI:DE:SGMARBU:2022:0311.S4R132.21.00
Verfahrensgang
nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 13. Juni 2024, L 8 KR 102/22, Urteil
nachgehend BSG, 9. Oktober 2024, B 3 KS 1/24 B, unzulässig verworfen, Beschluss
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die zeitliche Verlängerung der teilweisen Beitragsbefreiung des Klägers nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG).
Dem 1989 geborenen Kläger wurde mit Urkunde des Fachbereichs Germanistik und Kunstwissenschaften der Philipps-Universität A-Stadt vom 19.09.2018 (Blatt 15 Verwaltungsakte=VA) der akademische Grad Master of Arts (M.A.) im Studiengang Bildende Kunst – Künstlerische Konzeptionen verliehen.
Auf seinen Antrag vom 02.01.2019 (Blatt 3-10 VA) stellte die Beklagte mit Bescheid vom 11.02.2020 (Blatt 53-57 VA) die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nach § 8 KSVG ab 01.01.2019 fest. Weiter führte die Beklagte aus, über die Zeit vom 01.01.2019 bis voraussichtlich 31.12.2021 gelte der Kläger als Berufsanfänger im Sinne des § 3 Abs. 2 KSVG. Bei Berufsanfängern bestehe die Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz unabhängig von dem Erreichen eines Mindestarbeitseinkommens.
Mit Schreiben vom 27.10.2020 (Blatt 122-123 VA) beantragte der Kläger eine Verlängerung des Berufsanfangszeitraumes um mindestens 1 Jahr. Zur Begründung führte er aus, das abgelaufene Jahr 2020 sei für ihn von Lebenskrisen geprägt gewesen. Er leide an einer chronischen psychischen Erkrankung und habe sich bis Ende September in psychotherapeutischer Behandlung befunden; die Bescheinigung liege dem Schreiben bei. Nachdem seine Lebensgefährtin sich Anfang des Jahres nach fast acht Jahren von ihm getrennt“ habe, sei sein Leben und die Arbeit deutlich schwieriger zu bewältigen und seine Lebenssituation von einem großen Umbruch geprägt gewesen. Er sei von seinem bisherigen Wohnort C-Stadt nach A-Stadt umgezogen.
Den Antrag auf Verlängerung des Berufsanfängerzeitraums lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21.12.2020 (Blatt 135-136 VA) ab. Zur Begründung führte sie aus, bei der sogenannten Berufsanfängerfrist nach § 3 Abs. 2 Satz 1 KSVG handele es sich um eine gesetzliche Frist, deren Lauf nicht vom Willen oder einer Handlung der Behörde abhängig sei. Für die Verlängerung einer gesetzlichen Frist durch die Künstlersozialkasse sei eine besondere Ermächtigung durch den Gesetzgeber erforderlich. Der Gesetzgeber sehe in § 3 Abs. 2 Satz 2 KSVG eine Verlängerung der Berufsanfängerfrist für solche Zeiträume vor, in denen keine Versicherungspflicht nach dem KSVG oder in denen Kranken- und Pflegeversicherungsfreiheit wegen eines Studiums bestehe. Vorliegend sei keiner dieser Verlängerungsgründe erfüllt, sodass die Beklagte mangels gesetzlicher Ermächtigung keine Fristverlängerung gewähren könne bzw. dürfe. Die gesetzliche Regelung sei insofern abschließend und könne daher leider auch nicht auf die von dem Kläger geschilderte persönliche Lebenssituation erweitert werden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 21.01.2021 (Blatt 143 VA) Widerspruch. In der Begründung wurde auf den Vortrag des Klägers in dem Verlängerungsantrag verwiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.08.2021 (Blatt 168-170 VA) wies die Beklagte den Widerspruch mit den im Wesentlichen gleichen Gründen des Ausgangsbescheides zurück.
Am 09.09.2021 hat der Klägerin vor dem Sozialgericht Marburg Klage erhoben (Blatt 1 d.A.). Zur Begründung trägt er vor, nach seiner Auffassung sei in seinem individuellen Fall der Berufsanfängerzeitraum über die drei Jahre hinaus zu verlängern. Die starre 3-Jahres-Frist sei insbesondere in Corona-Zeiten zu erhöhen.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich (Blatt 13 d.A.),
den Bescheid der Beklagten vom 21.12.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.08.2021 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Berufsanfängerzeit des Klägers um mindestens 1 Jahr über den 31.12.2021 hinaus zu verlängern.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt sie vor (Schriftsatz vom 06.12.2021, Blatt 16 d.A.), der Gesetzgeber habe in § 3 Abs. 2 Satz 2 KSVG abschließend die Streckungstatbestände des Berufsanfängerzeitraumes geregelt. Eine Änderung der Rechtslage aufgrund der bestehenden Corona-Lage sei vom Gesetzgeber als nicht erforderlich angesehen worden. Lediglich die Regelung des § 3 Abs. 3 KSVG sei abgeändert worden. Bei der Prüfung des 6-Jahreszeitraums seien die Jahre 2020 und 2021 aufgrund der Corona-Regelung ausgenommen worden.
Das Gericht hat die bei der Beklagten geführte Verwaltungsakte zu dem Rechtsstreit beigezogen und die Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Einsichtnahme überlassen.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akte, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht nach ordnungsgemäß durchgeführtem Vorverfahren erhobene Klage ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.
Die vorliegende Entscheidung konnte gemäß § 105 SGG durch Gerichtsbescheid ergehen, denn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür sind erfüllt und das Gericht hat die Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 14.01.2022 (Blatt 17 d.A.) hierzu angehört.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Verlängerung des Berufsanfängerzeitraumes um 1 Jahr über den 31.12.2021 hinaus. Der mit vorliegender Klage angefochtenen Bescheid vom 21.12.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.08.2021 hat sich nach Überprüfung durch das Gericht als rechtmäßig erwiesen.
Vorliegend ist von der Beklagten der Beginn der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für den Kläger ab 01.01.2019 mit Bescheid vom 11.02.2020 festgestellt worden. Demzufolge läuft der 3-Jahres-Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2021. Mit Schreiben vom 27.10.2020 hat der Kläger die Verlängerung um 1 Jahr beantragt und hierfür verschiedene persönliche Gründe vorgetragen.
Nach § 3 Abs. 2 KSVG gilt Abs. 1 dieser Vorschrift nicht bis zum Ablauf von 3 Jahren nach erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit. Die Frist nach Satz 1 verlängert sich um die Zeiten, in denen keine Versicherungspflicht nach diesem Gesetz oder Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 besteht. Die Rechtsgrundlage des § 3 Abs. 2 sieht anders als in der bis zum Jahr 2001 geltenden 5-Jahres-Frist eine Verlängerung der Frist vor, und zwar um Zeiten,
- in denen keine Versicherungspflicht nach dem KSVG oder
- in denen Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 KSVG besteht.
Die Regelung „keine Versicherungspflicht“ soll neben Wehr- und Zivildienstleistenden vor allem Frauen in Mutterschutz- und Elternzeit sowie Künstlern und Publizisten, die zeitweise eine Arbeitnehmertätigkeit ausüben, zugutekommen (vgl. die Gesetzesbegründung in BT-Drucksache 14/5066). Während solcher Zeiten ruht die Versicherungspflicht nach dem KSVG, da für die genannten Personen Versicherungspflicht bereits nach vorrangigen Vorschriften besteht (etwa für die Wehr- und Zivildienstleistenden nach § 3 Nr. 2 SGB VI).
§ 5 Abs. 1 Nr. 8 KSVG bezieht sich auf ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Hochschule, die während ihres Studiums als selbständige Künstler oder Publizisten tätig werden und daher nach dieser Vorschrift in der GKV versicherungsfrei sind (vgl. Finke/Brachmann/Nordhausen, Kommentar zum Künstlersozialversicherungsgesetz, 5. Aufl. 2019, § 3 Anmerkungen 25-29).
Die Subsumtion des vorliegenden Lebenssachverhalts unter die Vorschrift des § 3 KSVG kommt zu dem Ergebnis, dass eine Verlängerung der Berufsanfängerfrist für den Kläger vorliegend nicht möglich ist. In dem Widerspruchsbescheid vom 04.08.2021 führte die Beklagte zu Recht aus, dass die individuelle Lebenssituation des Klägers (Trennung der langjährigen Lebensgefährtin und Umzug) nicht als Begründung für eine Verlängerung der gesetzlich vorgeschriebenen 3-Jahres-Frist für Berufsanfänger herangezogen werden kann.
Gemäß § 136 Absatz 3 SGG sieht das Gericht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, was hiermit festgestellt wird.
Die Klage war daher abzuweisen.