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Sozialgericht Marburg Urteil vom 21.06.2023 – S 6 KR 724/20

ECLI:DE:SGMARBU:2023:0621.S6KR724.20.00

Verfahrensgang

nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 27. November 2025, L 8 KR 240/23, Urteil

nachgehend BSG, B 3 KR 1/26 R

Tenor

1) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 81,94€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Juli 2018 zu zahlen.

2) Die Beklagte trägt die Gerichtskosten sowie die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

3) Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Kostenübernahme für Fahrkosten.

Die Klägerin ist ein Transportunternehmen mit Taxidienst für Personenbeförderung in A-Stadt. Die Leistungserbringung besteht dabei in der Personenbeförderung, zu welcher sie zugelassen ist. Es wird verordnete Krankenbeförderung mit dem Taxi durchgeführt. Die bei der Beklagten versicherte Patientin G., geboren 1933, wurde am 6. Juni 2018 von der Klägerin nach vertragsärztlicher Verordnung als nicht aus dem Rollstuhl umsetzbare Patientin zwischen dem DRK Krankenhaus Biedenkopf und dem MVZ Diagnostikzentrum Marburg, C-Straße mit dem Taxi der Klägerin befördert. Der Zielort ergibt sich aus dem mit der Klageschrift eingereichten Transportbeleg der Klägerin.

Für die Beförderung fielen insgesamt Kosten i. H. v. 81,94 € an, welche die Klägerin von der Beklagten mit Rechnung vom 6. Juni 2018 forderte.

Die Beklagte wies die Rechnung der Klägerin mit Schreiben vom 30. Juli 2018 zurück. In diesem Schreiben teilte die Beklagte mit, dass die Patienten während einer stattgehabten fortgesetzten vollstationären Behandlung befördert worden sei. Damit wäre das DRK Krankenhaus Biedenkopf Trägerin der Kosten.

Die Klägerin hat am 25. November 2020 Klage zum Sozialgericht Marburg erhoben. Sie ist der Auffassung, dass bei der rein belegärztlichen Behandlung die Fahrkosten von der Beklagten zu tragen sind. Die Behandlung der Patientin im DRK Krankenhaus Biedenkopf sei als Belegarztbehandlung durch einen Vertragsarzt erfolgt. Es habe gerade keine stationäre Krankenhausbehandlung auf einer Hauptabteilung eines zugelassenen Krankenhauses vorgelegen. Die Mitbehandlung, zu welcher die Patientin befördert worden sei, sei ebenfalls durch einen niedergelassenen Vertragsarzt erfolgt.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen an sie 81,94 Euro nebst Zinsen i. H. v. 5% Punkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31. Juli 2018 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen sowie die Berufung zuzulassen.

Sie ist der Auffassung, dass es sich um eine Verbringungsfahrt gehandelt habe. Bei einer Verbringung werde der Patient zum Zweck einer kurzfristigen Unterstützungsmaßnahme an einen anderen Ort, bzw. wie hier zu einem Vertragsarzt zur Mitbehandlung gebracht und kehre dann wieder in die stationäre Behandlung zurück. Hierbei handele es sich um eine allgemeine Krankenhausleistung, welche dem verbringenden Krankenhaus als Teil der stationären Behandlung zuzurechnen sei und daher nur zwischen Krankenhaus und Krankenkasse abgerechnet werden könne, auch wenn das Krankenhaus in einem bestimmten Rahmen Dritte hinzuziehe. Dies gelte auch dann, wenn sich der Versicherte in belegärztlicher Behandlung in dem Krankenhaus befunden hätte. Der Erbringer der Leistung könne seine Leistung nicht gegenüber dem Patienten oder dessen Krankenversicherung, sondern nur gegenüber dem Krankenhaus abrechnen. Dementsprechend könne ein Vergütungsanspruch des Leistungserbringers gegenüber der Krankenkasse nicht entstehen.

Auch eine andere Rechtsgrundlage für den Anspruch des Versicherten auf Übernahme der Transportkosten sei nicht ersichtlich. Es habe sich nicht um Fahrten zur ambulanten Behandlung gehandelt, da die belegärztliche Behandlung keine ambulante Behandlung darstelle. Der Belegarzt behandele im Rahmen einer voll- oder teilstationären Behandlung, wie sich aus § 121 Abs.2 SGB V ergebe. Somit befinde sich der Patient in einer voll- oder teilstationären Krankenhausbehandlung nach § 39 SGB V.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Prozessakte verwiesen, die in der mündlichen Verhandlung vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist auch begründet.

Die Klägerin hat als Leistungserbringerin Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Gesamtbetrages für die Krankenbeförderung der Patientin in Höhe von insgesamt 81,94 € aus § 72 Abs. 2 SGB V i. V. m. § 41 Abs. 6 Bundesmantelvertrag Ärzte (BMV-Ä) i. V. m. § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 SGB V i. V. m. der Krankentransport-Richtlinie des G-BA i. V. m. §§ 60 Abs. 1 Satz 1, 133 Abs. 1 Satz 1 SGB V.

Die Patientin G. erhielt während ihres Aufenthalts im Krankenhaus ausschließlich eine vertragsärztliche Behandlung durch einen Belegarzt. Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt keine fortgesetzte vollstationäre Behandlung der Patientin vor, für welche das DRK-Krankenhaus Biedenkopf Kostenträger ist.

Es ist gerichtsbekannt, dass im DRK Krankenhaus Biedenkopf nur noch belegärztliche Behandlungen erfolgen. Darüber hinaus ergibt sich dies aus dem Vertragsarztstempel auf der Verordnung der Krankenbeförderung.

Die belegärztliche Behandlung stellt keine Krankenhausleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) dar. Nach dieser Vorschrift sind Krankenhausleistungen nach § 1 Abs. 1 insbesondere ärztliche Behandlung, auch durch nicht fest angestellte Ärztinnen und Ärzte, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die für die Versorgung im Krankenhaus notwendig sind, sowie Unterkunft und Verpflegung; sie umfassen allgemeine Krankenhausleistungen und Wahlleistungen. Zu den Krankenhausleistungen gehören nicht die Leistungen der Belegärzte (§ 18) sowie der Beleghebammen und -entbindungspfleger.

Belegärzte sind gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG nicht am Krankenhaus angestellte Vertragsärzte, die berechtigt sind, ihre Patienten (Belegpatienten) im Krankenhaus unter Inanspruchnahme der hierfür bereitgestellten Dienste, Einrichtungen und Mittel stationär oder teilstationär zu behandeln, ohne hierfür vom Krankenhaus eine Vergütung zu erhalten.

Nach Satz 2 sind Leistungen des Belegarztes,

1. seine persönlichen Leistungen,

2. der ärztliche Bereitschaftsdienst für Belegpatienten

3. die von ihm veranlassten Leistungen nachgeordneter Ärzte des Krankenhauses, die bei der Behandlung seiner Belegpatienten in demselben Fachgebiet wie der Belegarzt tätig werden,

4. die von ihm veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses.

Ebenso zählen die vom Belegarzt veranlassten Krankentransportleistungen zu den belegärztlichen Leistungen, da der Krankentransport keine vom Krankenhaus angebotene Leistung darstellt, sondern auf Veranlassung von Dritten außerhalb des Krankenhauses erbracht wird (vgl. Gerlach, BeckOK KHR, Dettling/Gerlach, 2. Edition, Stand: 01.11.2022, § 121 SGB V, Rn. 20). Maßgebliches Kriterium ist dabei wie in § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Nr. 4 KHEntgG die Veranlassung, die eine Zuordnung zum Verantwortungsbereich des Belegarztes ermöglicht.

So liegt die Konstellation hier. Ausweislich der auf den Verordnungen angebrachten Stempeln wurde der Krankentransport von einem Belegarzt (Dr. med. H., Internist) angeordnet. Wie die übrigen belegärztlichen Leistungen geschieht auch die Verordnung von Krankentransporten in der Eigenverantwortung des Belegarztes. Weder begründet sich eine Verantwortung des Krankenhauses, noch ist ihm die Verordnung zurechenbar. Vielmehr ist die belegärztliche Tätigkeit Teil der vertragsärztlichen Versorgung und daher Fortsetzung der eigenen ambulanten ärztlichen Tätigkeit. Ein Belegkrankenhaus schuldet dem Patienten lediglich Unterkunft und Verpflegung aber keine ärztliche Leistung. Das Belegkrankenhaus ist in die ärztliche Leistungserbringung nicht eingebunden. Die ärztlichen Leistungen in einem Belegkrankenhaus erbringen Belegärzte, die nur zu diesem Zweck separate Behandlungsverträge mit den Patienten abschließen. Die durch Belegärzte erbrachten ärztlichen Leistungen rechnet der Belegarzt für gesetzlich Versicherte gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen ab. Die belegärztliche Leistung ist daher eine vertragsärztliche Leistung. Für die erbrachten vertragsärztlichen Leistungen kommen daher die Regelungen zur vertragsärztlichen Versorgung des § 72 Abs. 2 SGB V zur Anwendung.

Die Krankenbeförderung war im Rahmen der stattgehabten vertragsärztlichen Behandlung im DRK-Krankenhaus Biedenkopf als Belegarztbehandlung auch genehmigungsfrei.

Ein Vertragsarzt und damit eben auch ein Belegarzt kann bei Bestehen der medizinischen Notwendigkeit eine genehmigungsfreie Krankenbeförderung mit dem Taxi verordnen. Dies ergibt sich aus § 41 Abs. 6 BMV-Ä, wonach auch ein Belegarzt für eine Auftragsleistung, eine Konsiliaruntersuchung oder für die Mitbehandlung einen weiteren Vertragsarzt hinzuziehen kann, wenn das betreffende Fach an dem Krankenhaus, in welchen seine Patienten stationär untergebracht sind, nicht vertreten ist. Dies ist hier der Fall, denn radiologische/nuklearmedizinische Leistungen können im DRK-Krankenhaus Biedenkopf nicht durchgeführt werden. Diese weiteren vertragsärztlichen Leistungen konnten offenkundig nur, insbesondere unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots, in der anderen Praxis des Vertragsarztes erbracht werden.

Die Voraussetzungen einer genehmigungsfreien Krankenbeförderung im Sinne des § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 SGB V i. V. m. der Krankentransport-Richtlinie des G-BA sind hier erfüllt. Voraussetzungen sind danach die Verordnung durch den Vertragsarzt auf einem Verordnungsformular, die medizinische Notwendigkeit der Fahrt, der Beförderung auf dem direkten Weg sowie der Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass diese Voraussetzungen nicht vorgelegen haben könnten.

Aus diesen Gründen musste die Klage Erfolg haben.

Der Zinsanspruch in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Juli 2018 folgt aus § 69 Abs. 1 SGB V i. V. m. §§ 286 ff. BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Berufung war nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, da die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat.