Rechtsprechung / Sozialgericht Neubrandenburg
Sozialgericht Neubrandenburg Beschluss vom 27.07.2009 – S 13 ER 186/09 AS
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Beteiligten sind nicht verpflichtet einander Kosten zu erstatten.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung eines Mietkautionsdarlehens von der Antragsgegnerin.
Die Antragstellerin bewohnt derzeit eine 26 qm große 1-Zimmer-Wohnung im H... in U.... Diese Wohnung kündigte sie bei Ihrem Vermieter, der U... Wohnungsbaugesellschaft mbH zum 30.06.2009; die Wohnungsübergabe an den Vermieter ist für diesen Tag vorgesehen. Ab dem 01.07.2009 ist die Wohnung an einen anderen Mieter vermietet.
Die Antragstellerin beabsichtigt, ab dem 01.07.2009 eine 46 qm große 2-Zimmer-Wohnung in der I... Straße in U... anzumieten und diese zu beziehen. Voraussetzung für den Abschluss eines entsprechenden Wohnraummietvertrages ist die Hinterlegung einer Mietkaution in Höhe von 300,- EUR. Am 26.03.2009 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin die Zusicherung der Leistungen für Unterkunft und Heizung für eine neue Wohnung sowie am 02.06.2009 die Zusicherung für die Übernahme der Mietkaution.
Die Antragsgegnerin lehnte unter dem 09.04.2009 die begehrte Zusicherung mit der Begründung ab, der Umzug sei nicht erforderlich. Dagegen legte die Antragstellerin am 21.04.2009 Widerspruch ein, den die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 09.06.2009 zurückwies.
Am 24.06.2009 suchte die Antragstellerin bei Gericht um einstweiligen Rechtsschutz nach. Ihren Antrag begründet Sie im Wesentlichen damit, dass nach ihrer Ansicht ein Umzug in die neue Wohnung erforderlich sei. Sie sei auf eine größere Wohnung angewiesen, da sie krankheitsbedingt künftig auf einem Bett mit einem stabilen Lattenrost und einer harten Matratze schlafen müsse. Dies sei unerlässlich, da sie an rezidivierenden Rückschmerzen leide und die Schlafcouch, auf der sie seit nunmehr fünf Jahren schlafe, keine hinreichend stabile Liegefläche böte. Das erforderliche Bett könne sie jedoch in ihrer bisherigen Wohnung auf Grund der geringen Wohnfläche nicht aufstellen. Des Weiteren sei die Wohnung insgesamt sehr fußkalt, da sich darunter ein ungedämmter Kellerraum befinde. Letztlich drohe ihr auf Grund der Kündigung zum 30.06.2009 die Obdachlosigkeit, da sie in der bisherigen Wohnung nicht verbleiben könne; ein Einzug in die neue Wohnung scheitere daran, dass der Vermieter den Mietvertrag ohne Entrichtung der Mietkaution nicht abschließen werde.
Die Antragstellerin beantragt,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr vorläufig ein Darlehen in Höhe von 300,- EUR zur Begleichung der Mietkaution für die Wohnung in der I... Straße 10 in U... zu bewilligen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, der angestrebte Umzug sei nicht erforderlich. Der bisherige Wohnraum sei angemessen und zumutbar. Ein sachgerechter Grund für die Kündigung habe nicht vorgelegen. Insbesondere ließe sich im Wohnzimmer der bisherigen Wohnung ein Bett aufstellen; das Wohnzimmer sei ausreichend groß. Die behauptete Fußkälte lasse sich durch geeignete Maßnahmen, wie Hinzufügung von Auslegware beheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verweisen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Die Entscheidung beruht auf § 86b Abs. 2, Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Danach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag durch Beschluss eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Ein solcher Nachteil ist anzunehmen, wenn der Antragstellerin ein materiell-rechtlicher Leistungsanspruch in der Hauptsache zusteht (Anordnungsanspruch) und es ihr nicht zuzumuten ist, die Entscheidung über den Anspruch in der Hauptsache abzuwarten (Anordnungsgrund). Das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache darf nicht mit wesentlichen Nachteilen verbunden sein; d.h. es muss eine dringliche Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung erfordert.
Bereits am Vorliegen eines Anordnungsgrundes hat das Gericht erhebliche Zweifel.
Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, ohne eine entsprechende Leistung der Antragsgegnerin nicht in die neue Wohnung einziehen zu können und ihr ab dem 01.07.2009 Obdachlosigkeit drohe, ist dieser Umstand allein auf das Verhalten der Antragstellerin zurückzuführen. Da sie ohne eine Zusicherung der Antragsgegnerin den Umzug in die größere Wohnung in die Wege leitete und ihre bisherige Wohnung kündigte, hat sie die Dringlichkeit der Situation selbst verschuldet; daher wird sie sich nunmehr darauf nicht berufen können. Ebenso ist der Schluss der Antragstellerin, dass ihr allein auf Grund des Umstandes, dass sie ihre bisherige Wohnung zu räumen und an den Vermieter zu übergeben hat, Obdachlosigkeit drohen würde, nicht ohne weiteres nachzuvollziehen. Letztlich kann das Vorliegen eines Anordnungsgrundes jedoch für die Entscheidung der Kammer dahinstehen, da der Antragstellerin zumindest kein Anordnungsanspruch zur Seite steht.
Ein solcher folgt nicht aus § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II.
Danach soll die Zusicherung für die Übernahme einer Mietkaution erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.
Eine Veranlassung des Umzuges durch den kommunalen Träger erfolgte nicht. Ebenso ist der Umzug nicht aus anderen Gründen notwendig. Ein Umzug kann insbesondere dann notwendig sein, wenn gesundheitliche Gründe des Antragstellers vorliegen oder die Wohnung, aus der ausgezogen werden soll, erhebliche bauliche Mängel aufweist (vgl. dazu Lang/Link in Eichler/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 22 Rn. 73). Solche Gründe sind vorliegend jedoch nicht gegeben. Unzweifelhaft gehen von der derzeitigen Wohnung der Antragstellerin keine Gefahren aus, die ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würden. Soweit sie in diesem Zusammenhang vorträgt, in der Wohnung sei es ständig fußkalt, stellt dies weder eine unmittelbare Gefahr für ihre Gesundheit noch einen erheblichen baulichen Mangel dar. Insoweit ist der Antragsgegnerin zu folgen, dass dieser Zustand durch ein verändertes Heizverhalten bzw. durch Auslegung von Teppichboden o.ä. behoben bzw. eingeschränkt werden könnte.
Ebenso folgt das Gericht nicht der Argumentation der Antragstellerin, dass ein Umzug in eine größere Wohnung notwendig sei, da sie in der bisherigen Unterkunft kein Bett aufstellen könne, was in Ansehung ihrer rezidivierenden Rückschmerzen jedoch zwingend sei. Dabei ist zunächst zu beachten, dass die Antragstellerin seit fünf Jahren auf der von ihr genutzten Couch schläft und es nicht nachzuvollziehen ist, warum dieser Zustand nunmehr so zügig abgestellt werden müsste. Eine solche Eilbedürftigkeit ergibt sich auch nicht aus der von der Antragstellerin zur Akte gereichten Stellungnahme ihrer behandelnden Ärztin. Frau DM G... teilt in ihrem Attest lediglich mit, dass das Schlafen in einem Bett mit Lattenrost und harter Matratze anzuraten sei (vgl. Bl. 35 d. GA); ebenso teilt sie jedoch auch mit, dass die diagnostizierten Rückenschmerzen vorrangig ihre Ursache in dem erheblichen Übergewicht der Antragstellerin haben und nicht auf Grund der aktuellen Schlafsituation entstanden sind. Des Weiteren vermag das Gericht auch nicht nachzuvollziehen, warum es der Antragstellerin nicht zumutbar sein sollte, in der bisherigen Wohnung ein entsprechendes Bett aufzustellen. Weder aus der Größe der Wohnung noch aus deren Zuschnitt ergibt sich ein solches. Den von der Antragstellerin eingereichten Wohnungsgrundriss zu Grunde legend, geht das Gericht davon aus, dass es ihr unproblematisch möglich ist, in dem fast 20 qm großen Wohnzimmer zumindest anstatt der bisherigen Couch ein Bett aufzustellen, dass ihren Anforderungen entspricht. Eine unzumutbare Einschränkung in der Lebensqualität ist damit nicht verbunden, da ein solches Bett auch als Sitzgelegenheit dienen kann. Überdies dürfte auch noch genügend Raum verbleiben, um einen Sessel oder Stuhl als ergänzendes Sitzmöbel aufzustellen.
Da es mithin an der Notwendigkeit des Umzugs mangelt, war die Antragsgegnerin auch nicht nach § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II dergestalt in ihrer Ermessensausübung reduziert, dass sie zur Gewährung der Mietkaution verpflichtet gewesen wäre.
Die Kostenentscheidung folgt - nach entsprechender Antragstellung durch die Antragsgegnerin - aus § 193 Abs. 1 Satz 1 und 3 SGG.