Rechtsprechung / Sozialgericht Nordhausen
Sozialgericht Nordhausen Urteil vom 22.10.2019 – S 3 R 1742/18
Tenor
1) Bescheid vom 15. September 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2018 wird abgeändert.
2) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger bereits ab 1. April 2015 Altersrente für langjährig Versicherte in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
3) Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Altersrente für langjährig Versicherte nach §§ 36,236 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) bereits ab 1. April 2015 im Wege des sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruches.
Der 1952 geborene Kläger hat erstmalig ab September 1966 Pflichtbeitragszeiten zur gesetzlichen Rentenversicherung vorzuweisen. Die letzten Pflichtbeitragszeiten resultierten vom 2. August 1991 als damalige Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld.
Ab 3. August 1991 bis einschließlich 28. Februar 2003 zahlte der Kläger als selbstständiger Ingenieur freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Erstmalig im Januar 2002 erkrankte der Kläger.
Am 2. September 2002 stellte er Antrag auf Gewährung von Erwerbsminderungsrente.
Mit Bescheid vom 5. Juli 2004 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Den dagegen gerichteten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 3. März 2006 als unbegründet zurück.
Dagegen erhob der Kläger unter dem 21. August 2006 Klage beim Sozialgericht (Aktenzeichen: S 4 RA 594/06).
Mit Rentenauskunft vom 24. Oktober 2006 teilte die Beklagte dem Kläger die voraussichtliche Höhe seiner Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres mit. Gleichzeitig teilte sie auch mit, dass ein frühestmöglicher Rentenbeginn von Versichertenrente nur erreicht werden könne, wenn der Antrag innerhalb von drei Kalendermonaten nach Erfüllung der Voraussetzungen gestellt werde. Bezüglich einer vorzeitigen Altersrente für langjährig Versicherte teilte sie mit, dass die Wartezeit für die Altersrente für langjährig Versicherte 35 Jahren mit Beitragszeiten, Ersatzzeiten, Anrechnungszeiten Berücksichtigungszeiten betrage und diese Wartezeit erfüllt sei. Die vorzeitige Altersrente könne nur mit Abschlägen bezogen werden. Mit Rentenabschlag sei der frühestmögliche Rentenbeginn der 1. April 2014. Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente zu dem genannten Zeitpunkt würde zu einer Minderung der Rente um 10,8 % führen.
Mit Teilanerkenntnis im Rentenklageverfahren erkannte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab September 2002 befristet bis September 2017 an. Mit Bescheid vom 26. August 2009 erfolgte die Bewilligung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit im anerkannten Umfang.
In der Folgezeit erfolgten bis zum Jahr 2017 seitens der Beklagten weder jährliche Renteninformationen noch irgendwelche Rentenauskünfte an den Kläger.
Am 3. Mai 2017 meldete sich Herr der Kläger bei der Beklagten telefonisch mit der Bitte um Prüfung, ob und wenn ab wann Altersrente für langjährig Versicherte oder eigens Altersrente gewährt werden könne.
Mit Probeberechnung vom 12. Juli 2017 berechnete die Beklagte bei einem Rentenbeginn ab 1. Oktober 2017 einen monatlichen Zahlbetrag von 1.149,27 €. Gleiches erfolgte für ein Rentenbeginn ab 1. Juni 2017. In diesen Probenberechnungen wurde dem Kläger auch mitgeteilt, dass er einen Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte bereits ab 1. März 2015 habe.
Am 27. Juli 2017 beantragte der Kläger die Altersrente für langjährig Versicherte. Mit Bescheid vom 5. September 2017 bewilligte ihm die Beklagte ab 1. März 2017 Altersrente für langjährig Versicherte in monatlicher Höhe von 1.149,27 € zzgl. eines Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 83,90 € und somit ein Zahlbetrag von 1.233,17 € monatlich.
Mit seinem Widerspruch vom 10. Oktober 2017 machte der Kläger geltend, dass laut seinen Probeberechnungen bereits ab März 2015 die Gewährung einer Altersrente für langjährig Versicherte ohne Abzüge möglich gewesen sei. In der Rentenauskunft aus dem Jahr 2006 sei der 1. April 2014 als Eintrittstermin für eine vorzeitige Altersrente angegeben worden. Es sei hier ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch nach § 115 SGB VI gegeben, da er nicht auf die Möglichkeit eines nahezu oder völlig abschlagsfreien Altersrentenbezuges für langjährig Versicherte im Zusammenhang mit einer zuvor gezahlten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung hingewiesen worden sei. Er habe daher keinen Antrag auf Altersrente ab März 2015 oder einem früheren Datum gestellt, da er von einem Abschlag von 10,8 % oder ähnlich ausgegangen sei, den er nicht lebenslang habe hinnehmen wollen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2018 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Bezüglich des genauen Inhaltes Höhe des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2018 wird auf Blatt 672 bis 673 der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Mit seiner dagegen gerichteten Klage trägt der Kläger ergänzend vor. Es sei im Jahre 2014 nicht zum Rentenversicherungsträger gegangen, um einen Antrag auf Altersrente zu stellen oder sich zu erkundigen, da in der Auskunft aus dem Jahre 2006 gestanden haben, dass er mit einem 10,8 -prozentigen Abschlag hätte rechnen müssen. Da habe er sich gedacht, dass er das nicht haben wolle. Er sei auch davon ausgegangen, dass er noch lange leben werde und habe eine ungekürzte Rente beziehen wollen. Wenn er in den Jahren 2013 – 2015 von der Beklagten nochmals darauf hingewiesen worden wäre, dass er nun ab April 2015 mit Abschlägen in Altersrente hätte gehen können, wäre die Situation gleich gewesen. Diese Abschläge habe er nicht gewollt. Ohne Abschläge hätte er das sofort angenommen und hätte Rentenantrag gestellt. Er hätte sicher dadurch eindeutig verbessert. Denn die Rente bei der Beklagten hätte sich mit Bezug der Altersrente im Zeitraum April 2015 bis Februar 2017 monatlich fast verdoppelt. Wenn ihm im Jahre 2013 oder später im Rahmen einer Rentenauskunft mitgeteilt worden wäre, dass der vorzeitige Bezug einer Altersrente für langjährige Versicherte nun ab April 2015 möglich gewesen wäre und dies in der Regel mit einem Abschlag von 9 % verbunden gewesen wäre. Und dazu aber auch der Hinweis gekommen wäre, dass im konkreten Einzelfall noch nicht geprüft wurde, ob tatsächlich ein Abschlag erfolgen würde und dass diesbezüglich noch eine konkrete Klärung auf Antrag oder auf Vorsprache erforderlich wäre, so hätte er das in Anspruch genommen. Er wäre ganz sicher zur Beklagten gegangen oder hätte einen schriftlichen Antrag gestellt. Er sei nach der Wende als Ingenieur selbständig und so geprägt gewesen, dass er jede Chance nutze. Auf den Hinweis der möglichen Prüfung ohne Abschlag wäre er sicher an die Beklagte herangetreten. Das sei seine Art. Dies habe er auch im Jahr 2017 so gehandhabt, als er nicht einfach einen Rentenantrag gestellt habe. Sondern er habe die ganze Sachlage im Vorfeld durch Rentenauskunft ausgelotet und abklären lassen. So hätte er der das auch nach einer entsprechenden Rentenauskunft in den Jahren davor gehandhabt.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 15. September 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2018 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Altersrente für langjährig Versicherte bereits ab 1. April 2015 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Verwaltungsentscheidungen und trägt ergänzend vor, dass es sich nach ihrer Auffassung nicht um einen geeigneten Fall des § 115 Abs. 6 SGB VI handele, in dem es nahe gelegen habe, dass der Versicherte Leistungen in Anspruch nehmen wollte, wie z. B. bei der Regelaltersrente. Wegen der Heraufsetzung der Altersgrenze vom vollendeten 65. auf das 67. Lebensjahr und dem Wegfall der Übergangs- und Vertrauensschutzregelungen für eine abschlagsfreie vorzeitige Altersrente könne nicht davon ausgegangen werden, dass im Regelfall alle Versicherten diesen Anspruch zum frühestmöglichen Zeitpunkt mit vollem Rentenabschlag oder aber zu einem späteren Zeitpunkt geltend machen wollten. Es sei in diesen Fällen eine Beratung im Einzelfall erforderlich. Das Vorliegen von Vertrauensschutz aufgrund der im Versicherungskonto gespeicherten Daten könne maschinell nicht geprüft werden. Vor diesem Hintergrund läge nach übereinstimmender Auffassung der Rentenversicherungsträger bei den vorzeitigen Altersrenten kein geeigneter Fall i. S. d. § 115 Abs. 6 SGB VI vor. Der Kläger habe ausdrücklich erklärt, dass er über den Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte ab 1. April 2014 mit dem Rentenabschlag von 10,8 % informiert gewesen sei. Diese Altersrente mit Abschlag habe der Kläger jedoch nicht in Anspruch nehmen wollen, da er davon ausgegangen sei, dass er noch lange leben werde und keine ungekürzte Rente erhalten wollte. Das bedeute, dass ein entsprechender Hinweis auf die Altersrente für langjährig Versicherte ab 1. April 2015 mit einem Rentenabschlag von 9 % ins Leere gegangen wäre, weil auch ab diesem Zeitpunkt ein Rentenabschlag hätte in Kauf genommen werden müssen. Es gebe auch keine so weitgehende Pflicht der Beklagten, bei allen Versicherten jederzeit zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Beantragung einer bestimmten Rente vorlägen. Eine solche Pflicht erscheine auch mit den verwaltungspraktischen Erfordernissen einer Massenverwaltung unvereinbar. Eine Programmierung zur vollen maschinellen Erstellung von Rentenauskünften nach § 109 SGB VI an Bezieher einer Versichertenrente (Rente wegen Erwerbsminderung) sei nicht möglich. Eine Rentenauskunft könne nicht allein aus den gespeicherten Versicherungszeiten erfolgen, die Grundlage der Versichertenrente sei. Die daraus ermittelten Werte wären unzutreffend. Um zutreffende Werte mitteilen zu können, seien bei einer Rentenauskunft an Bezieher einer Versichertenrente alle Vorrentendaten zu berücksichtigen. Dies betreffe z. B. auch die Berücksichtigung von besitzgeschützten Entgeltpunkten. Diese Daten gehörten nicht zu den gespeicherten Versicherungszeiten und müssten manuell aus dokumentierten Rentendaten oder aus den archivierten Rente Bescheiden entnommen werden. Die Rentenversicherungsträger hätten sich daher darüber verständigt, künftig die Bezieher einer Versichertenrente darauf hinzuweisen, dass die automatische Versendung einer Renteninformation oder eine Rentenauskunft nicht vorgesehen sei. Sie würden nun gebeten, sich bei Bedarf direkt an den Rentenversicherungsträger zu wenden. Selbst wenn der Kläger eine Rentenauskunft im Jahr 2014 – 2015 erhalten hätte, hätte diese nur folgenden Inhalt zu der Altersrente gehabt: „Altersrente für langjährig Versicherte mit Vertrauensschutzes 01.04.2014: Rentenminderung 10,8 %; ohne Vertrauensschutz: 01.04.2015 Rentenminderung 9 %“. Der Umfang einer konkreten Rentenminderung nach einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ließe sich nur durch eine Berechnung der vorzeitigen Altersrente im Einzelfall aufzeigen, nicht jedoch durch eine maschinelle Rentenauskunft. Wenn sich in der vorzeitigen Altersrente mehr Entgeltpunkte ergäben, als in den der teilweisen Rente wegen Erwerbsminderung, dann unterlägen diese Entgeltpunkte der Minderung des Zugangsfaktors der Altersrente. Das bedeute, je früher die Altersrente in Anspruch genommen werde, desto höher wäre auch die Minderung. Das sei letztlich auch der Grund dafür, dass maschinelle Rentenauskünfte an Bezieher einer Versichertenrente nicht umsetzbar seien.
Zu Ergänzung des Tatbestandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichts – und der Verwaltungsakte der Beklagten, welcher Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und in vollem Umfang begründet.
Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung von ungekürzter Altersrente für langjährig Versicherte in gesetzlicher Höhe bereits ab 1. April 2015. Insoweit verletzten ihn die angefochtenen Bescheide in seinen Rechten.
Maßgebliche Vorschrift ist hier § 36 SGB VI in Verbindung mit § 236 SGB VI.
Nach § 36 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie
1. das 67. Lebensjahr vollendet und
2. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben (Satz 1).
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich (Satz 2).
Nach § 236 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie
1. das 65. Lebensjahr vollendet und
2. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben (Satz 1).
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich (Satz 2).
Nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI ist der Zugangsfaktor für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren, bei Renten wegen Alters, die vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0.
Diese Voraussetzungen der Gewährung einer -ungekürzten- Altersrente für langjährig Versicherte erfüllt der Kläger dem Grunde nach -zwischen den Beteiligten unstreitig- ab 1. April 2015, da er dort sich im März 2015 das 63. Lebensjahr vollendet und auch die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt hat.
Problematisch war im vorliegenden Fall lediglich die erst im Mai 2017 erfolgte Antragstellung auf Gewährung dieser Altersrente für langjährig Versicherte.
Maßgebliche Vorschrift ist hier § 99 Abs. 1 SGB VI. Danach wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Satz 1). Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, indem die Rente beantragt wird (Satz 2).
Unter Berücksichtigung allein des § 99 Abs. 1 SGB VI hätte der Kläger dem Grunde nach lediglich einen Anspruch auf Gewährung dieser Altersrente erst ab Mai 2017, da er erst zu diesem Zeitpunkt die Rente beantragt hat.
Trotz dieser -späten- Rentenantragstellung erst im Mai 2017 hat der Kläger unter dem Gesichtspunkt des sogenannten „sozialrechtlichen Herstellungsanspruches“ bereits ab 1. April 2015 Anspruch auf Gewährung der begehrten Altersrente für langjährig Versicherte. Sein verspäteter Antrag gilt danach als rechtzeitig -spätestens- im April 2015 gestellt.
Voraussetzung des von der Rechtsprechung entwickelten sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ist, dass
A) der Sozialleistungsträger eine ihm aufgrund eines Gesetzes oder eines Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung, verletzt hat und
B) zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht und
C) der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden kann und
D) die Korrektur muss mit dem jeweiligen Gesetzeszweck in Einklang stehen (vergleiche dazu Juris Praxiskommentar zu § 14 SGB VI, Schlegel/Voelzke, 3. Auflage 2018, Stand 15. Februar 2019 in Juris Rn. 59 ff. mit weiteren Nachweisen zur Literatur und Rechtsprechung).
Diese o.g. 4 Voraussetzungen (A-D) des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches sind im Falle des Klägers erfüllt.
Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob der Rechtsauffassung der Beklagten zu folgen ist, das im Falle des Klägers -unter dem Gesichtspunkt der verwaltungspraktischen Erfordernisse einer Massenverwaltung- kein geeigneter Fall im Sinne des § 115 Absatz 6 SGB VI zu sehen ist.
Denn die Beklagte hat jedenfalls ihre in 109 Absatz 1 und Absatz 4 SGB VI normierte Pflicht auf Erteilung einer Rentenauskunft gegen über dem Kläger pflichtwidrig nicht erfüllt und somit der eine Beratungspflicht im Sinne des Punktes A) der Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches verletzt.
Nach § 109 Abs. 1 SGB VI in der im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis einschließlich Juni 2017 geltenden Fassung erhalten Versicherte, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, jährlich eine schriftliche Renteninformation (Satz 1). Nach Vollendung des 55. Lebensjahres wird diese alle drei Jahre durch eine Auskunft ersetzt (Satz 2).
Nach § 109 Abs. 2 SGB VI sind die Renteninformation und die Rentenauskunft mit dem Hinweis zu versehen, dass sie auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten erstellt sind und damit unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten stehen.
Nach § 109 Abs. 4 SGB VI (in der bis 30. Juni 2017 geltenden Fassung) hatte die Rentenauskunft insbesondere zu enthalten:
1) eine Übersicht über die im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten,
2) eine Darstellung über die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte mit der Angabe Ihres derzeitigen Wertes und dem Hinweis, dass die Berechnung der Entgeltpunkte aus beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten sich nach der weiteren Versicherungsbiografie richtet,
3) Angaben über die Höhe der Rente, die auf der Grundlage des geltenden Rechtes und dem Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten ohne den Erwerb weiterer Beitragszeiten
a. bei verminderter Erwerbsfähigkeit als Rente wegen voller Erwerbsminderung,
b. bei Tod als Witwen – oder Witwerrente,
c. nach Erreichen der Regelaltersgrenze als Regelaltersrente zu zahlen wäre,
4) auf Antrag auch die Höhe der Beitragszahlung, die zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters erforderlich ist, und über die hier zugrunde liegende Altersrente; dies unterbleibt, wenn die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der eine vorzeitige Rente wegen Alters offensichtlich ausgeschlossen ist,
5) allgemeine Hinweise zur Erfüllung der persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für ein Rentenanspruch.
Ausgehend von dieser Vorschrift des § 109 SGB VI in der ab Januar 2008 geltenden und bis Juli 2017 geltenden Fassung hätte die Beklagte nach Vollendung des 55. Lebensjahres (d. h. ab März 2007) alle drei Jahre eine Rentenauskunft an den Kläger erteilen müssen. Dies hat sie beim Kläger -und wohl auch bei einer Vielzahl von weiteren Rentenbeziehern- pflichtwidrig in den Jahren 2009 bis 2017 überhaupt nicht getan.
Sie wollte damit nach ihren eigenen Angaben im Schriftsatz vom 17. Juni 2019 unzutreffende Rentenauskünfte vermeiden, da ihr eine Programmierung zur vollen maschinellen Erstellung von Rentenauskünften nach § 109 SGB VI bei Beziehern einer Versichertenrente (Rente wegen Erwerbsminderung) computertechnisch nicht möglich sei. Um zutreffende Werte mitteilen zu können, seien bei einer Rentenauskunft an Bezieher einer Versichertenrente alle Vorrentendaten zu berücksichtigen. Auch z. B. die besitzgeschützten Entgeltpunkte, verminderte Zugangsfaktoren, bestimmte Zuschläge und gegebenenfalls künftige Entgelte. Diese Daten gehörten nicht zu den gespeicherten Versicherungszeiten und müssten manuell aus der dokumentierten Rentenakte oder aus archivierten Rentenbescheiden entnommen werden. Daher hätten sich die Rentenversicherungsträger darüber verständigt, „künftig“ die beziehe eine Versichertenrente darauf hinzuweisen, dass die automatische Versendung einer Renteninformation oder Rentenauskunft nicht vorgesehen sei. Sie würden nun gebeten, sich bei Bedarf direkt an den Rentenversicherungsträger zu wenden.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte hier tatsächlich berechtigt ist/war, entgegen der ausdrücklichen gesetzlichen Vorgabe des § 109 Absatz 1 Satz 2 SGB VI, nach Vollendung des 55. Lebensjahres alle drei Jahre eine solche -zutreffende, nicht fehlerhafte oder missverständliche- Rentenauskunft zu erteilen, rein aus verwaltungstechnischen/computertechnischen Problemen heraus auf die Erteilung solcher Rentenauskünfte zu verzichten. Die Kammer sieht das im Hinblick auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 109 SGB VI zumindest als problematisch an, da die von der Beklagten angeführte Problematik -der erforderlichen manuellen Übernahme von Vordaten aus der Rente wegen Erwerbsminderung- im heutigen und auch damaligen Computerzeitalter- wohl durch computergestützte -wenn auch möglicherweise kostspielige- EDV-Lösungen hätte behoben werden können. Immerhin ist/war die Beklagte sowohl für die Erwerbsminderungsrenten als auch für die Altersrenten kontoführende Stelle. Warum die Beklagte dies in den Jahren 2013-2015 - und auch aktuell- computertechnisch noch nicht zusammenführen konnte, ist für den Rentenberechtigten und auch für die Kammer unter dem Gesichtspunkt, dass die eindeutige Regelung des § 109 SGB VI zumindest bereits seit 2004 in ähnlicher Form existierte, kaum verständlich.
In jedem Falle hätte jedoch nach § 109 SGB VI der von der Beklagten auch in den Jahren 2009 bis 2017 nach Ablauf des jeweiligen 3-Jahreszeitraumes der im Schriftsatz vom 17. Juni 2019 selbst erwähnte Hinweis für zukünftige Fälle, erfolgen müssen, dass die automatische Versendung von Renteninformationen und -auskünften nicht vorgesehen sei und die Betroffenen gebeten würden, sich bei Bedarf direkt an den Rentenversicherungsträger zu wenden. Auch das hat die Beklagte bis 2017 im Falle des Klägers pflichtwidrig unterlassen.
Zudem hätte nach Auffassung der Kammer unter Berücksichtigung der Vorschrift des Paragraf 109 Abs. 4 SGB VI anstelle der -überhaupt- nicht erteilten Rentenauskunft auch zumindest ein allgemeiner Hinweis zur möglichen Erfüllung der persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch -hier für das Vorliegen des Anspruchs auf vorgezogene Altersrente für langjährig Versicherte ab April 2014 oder April 2015- erfolgen müssen.
Diesbezüglich hat die Beklagte hier auch in Ihrem Schreiben vom 17. Juli 2019 selbst ausgeführt, dass bei einer erteilten Rentenauskunft in den Jahren 2014 2015 diese nur folgenden Inhalt zu der Altersrente für langjährig Versicherte gehabt hätte. „Mit Vertrauensschutz: 01.04.2014 Rentenminderung: 10,8 %“ und „ohne Vertrauensschutz: 01.04.2015 Rentenminderung 9 %.“
Dieser in § 109 Abs. 4 Nr. 5 SGB VI ausdrücklich normierte Hinweis zur Möglichkeit der vorgezogenen Inanspruchnahme der Altersrente ab 1. April 2015 hätte hier nach Meinung der Kammer in jedem Falle in den Jahren 2013 bis April 2015 zumindest in allgemeiner Form von Amts wegen -anstelle der eigentlich vorgesehenen Rentenauskunft- erfolgen müssen.
Dies allerdings in korrekter und unmissverständlicher Form. Denn im konkreten Falle des Klägers wäre in den Jahren 2013 – 2015 -insbesondere im Hinblick auf die seit der letzten Rentenauskunft im Jahr 2006 geänderte Gesetzeslage zum geänderte Regeleintrittsalter bei Altersrenten und des geänderten Eintrittsalters bei vorgezogener Inanspruchnahme der Altersrente führ langjährig Versicherte der von der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 17. Juli 2019 angedeutete Hinweis eines möglichen vorzeitigen Rentenbezuges ab 1. April 2015 „mit einer Rentenminderung von 9 %“ - im konkreten Einzelfall- falsch oder zumindest irreführend gewesen.
Denn im Falle des Klägers wäre und ist ab 1. April 2015 gar keine Rentenminderung eingetreten, da seine Entgeltpunkte aus dem Vorbezug der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bereits deutlich höher waren als die geminderten Entgeltpunkte aus seiner Altersrente und der Kläger seit dem Jahr 2003-was der Beklagten auch bekannt gewesen sein muss- keine Beiträge mehr entrichtet hatte.
Zumindest hätte hier insbesondere unter den vorgenannten Gesichtspunkten -der seit der letzten Rentenauskunft im Jahr 2006 geänderten Gesetzeslage und der im Hinblick auf die Im Jahre 2009 nachträglich erfolgten Bewilligung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung- in den Jahren 2013 bis 2015 anstelle der unterlassenen Rentenauskunft ein allgemeiner Hinweis dahingehend erfolgen müssen, dass diese Rentenminderung von 9 % nur im Normalfall eintritt, dass sich aber bei einer konkreten Berechnung der Rente des Klägers, welche noch nicht erfolgen konnte, sich etwas anderes ergeben könnte.
Der Kläger hätte diesbezüglich zumindest ausdrücklich darauf hingewiesen werden müssen, dass in seinem Falle eine abschließende Berechnung -insbesondere zur Minderung der Rente noch nicht möglich ist und er sich diesbezüglich zu einer konkreten Berechnung an die Beklagte hätte wenden sollen oder zumindest können.
Für diese Auslegung des Gesetzes spricht auch die Vorschrift des § 109 Abs. 4 Nr. 4 SGB VI in der bis Dezember 2016 geltenden Fassung. Danach musste die Rentenauskunft auf Antrag auch die Höhe der Beitragszahlung enthalten, die zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters erforderlich ist, und über die Höhe der ihr zugrunde liegende Altersrente. D. h., die Beklagte hätte den Kläger zumindest darauf hinweisen müssen, dass er eventuell einen Antrag zur Klärung der Frage stellen kann, welche Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente für langjährig Versicherte erforderlich ist möglich ist. Sofern vom Kläger dieser Antrag im Sinne des § 109 Abs. 4 Nr. 4 SGB VI gestellt worden wäre, wäre die Problematik -dass beim Kläger ab April 2015 gar keine Rentenminderung eingetreten wäre, im vorliegenden Falle sicher zu Tage getreten.
Diese Pflichtverletzungen der unterlassenen Rentenauskunft in korrekter Form oder zumindest eines allgemeinen Hinweises im o.g. Sinne war auch kausal und ursächlich -im Sinne der o.g. Voraussetzung B) des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches- dafür, dass der Kläger seinen Rentenantrag nicht bereits im Jahr 2015 rechtzeitig gestellt hat. Denn zur vollen Überzeugung der Kammer steht fest, dass im Falle, dass, wenn die Beklagte im Jahre 2013 – 2015 rechtzeitig dem Kläger eine Rentenauskunft oder zumindest hilfsweise auch Hinweise in allgemeiner Form dahin gehend erteilt hätte, dass eine konkrete Rentenberechnung nicht möglich sei und dass aber „in der Regel“ bei einem vorzeitigen Bezug der Altersrente für langjährig Versicherte ab 1. April 2015 mit einer Kürzung von 9 % ab 1. April 2015 zu rechnen sei, dass dies aber im konkreten Einzelfall noch berechnet werden müsse und der Kläger sich diesbezüglich bei der Beklagten vorstellen und eine solche Berechnung zu beantragen könne, der Kläger rechtzeitig diesen Antrag auf Klärung der tatsächlichen Auswirkungen einer vorzeitigen Rente gestellt und dann rechtzeitig den entsprechenden Rentenantrag gestellt hätte.
Dies hat der Kläger auch für die Kammer glaubhaft in der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2019 versichert. Er hat in diesem Zusammenhang für die Kammer nachvollziehbar erläutert, dass er im Rahmen seiner Selbstständigkeit ab 1991 immer peinlich darauf geachtet hat, alle für ihn günstigen Möglichkeiten auszuloten und auch zu nutzen. Diese Aussage des Klägers deckt sich auch mit dem persönlichen Eindruck der Kammer vom Kläger in der mündlichen Verhandlung und auch seinem gesamten Agieren im Vor- und Klageverfahren.
D. h., auf einen entsprechenden Hinweis in den Jahren 2013-2015 hätte der Kläger einen solchen Klärungsantrag der Beklagten gestellt und die Problematik wäre sicher aufgefallen. Es hätte sich bei einer konkreten Rentenberechnung herausgestellt, dass der Kläger ab 1. April 2015 einen Anspruch auf Rente für langjährig Versicherte ohne Rentenkürzung gehabt hätte. Da diese Altersrente ab 1. April 2015 ungefähr doppelt so hoch gewesen wäre wie die bezogene Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, ist die Aussage des Klägers, dass er diesen Rentenantrag rechtzeitig gestellt hätte, mehr als nachvollziehbar und auf der Hand liegend.
Die Schlussfolgerungen der Beklagten, der Kläger hätte auch in diesem Falle ein Rentenantrag nicht rechtzeitig gestellt, ist nicht nachvollziehbar. Zwar hat der Kläger hier angegeben, dass er basierend auf der Rentenauskunft aus dem Jahr 2006 bewusst ein Rentenantrag nicht gestellt hatte, um Kürzungen seiner Altersrente, welche ihm lebenslange geblieben wären, zu vermeiden. Diese Aussage des Klägers ist auch folgerichtig. Zum Zeitpunkt des Jahres 2006 war die Aussage der Beklagten in der Rentenauskunft -der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente für langjährig Versicherte ab April 2014 mit einem Abschlag von 10,8 % -auch noch zutreffend gewesen sein. Denn zu diesem Zeitpunkt noch war das Rentenbezugsalter im Gesetz zum einen noch nicht hochgesetzt und zum anderen bezog der Kläger zu diesem Zeitpunkt auch noch keine Rente wegen Erwerbsminderung. Im Jahr 2009 änderte sich dann jedoch die Sachlage. Ihm wurde rückwirkend ab dem Jahr 2002 eine Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt und in den Folgejahren wurde auch das normale Rentenalter auf 67 heraufgesetzt.
D.h., die Angaben in der Rentenauskunft vom Oktober 2006 sind in den Folgejahren unzutreffend geworden und erwiesen sich in den Jahren 2013-2015 sogar als unrichtig oder zumindest irreführend. Es war im Hinblick auf diese nicht mehr zutreffenden Angaben in der letzten Rentenauskunft von 2006 konsequent und absolut nachvollziehbar, dass sich der Kläger in den Jahren 2013 bis Mai 2017 nicht mehr bei der Beklagten gemeldet hat.
Durch die Pflichtverletzung der Beklagten ist dem Kläger auch im Sinne des o.g. Punktes C) - der Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches- ein erheblicher Schaden dahingehend entstanden, dass er in den Jahren April 2015 bis Februar 2017 seine -im Verhältnis zur Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung- fast doppelt so hohe Altersrente nicht erhalten hat. Dieser Schaden kann auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes durch Vorverlegung des Rentenantrages behoben werden.
Auch die Voraussetzungen des o.g. Punktes D) des sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruches sind erfüllt, da die Regelung des § 109 SGB VI nach ihrem Gesetzeszweck gerade zur Vermeidung der vorliegenden Probleme geschaffen wurde
Die Kostenentscheidung beruht auf der pflichtgemäßen Anwendung des § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).