Rechtsprechung / Sozialgericht Nordhausen

Sozialgericht Nordhausen Urteil vom 01.03.2021 – S 11 AS 950/20

Orientierungssatz

1. Die Kündigung eines zumutbaren Arbeitsverhältnisses durch einen Empfänger von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende, für die es keinen rechtfertigenden Grund gibt, kann mit einer Sanktion in Form einer Absenkung des Regelsatzes belegt werden. Das gilt auch dann, wenn es sich bei dem gekündigten Arbeitsverhältnis um ein durch den Grundsicherungsträger gefördertes Beschäftigungsverhältnis handelt.(Rn.23)

2. Allein der Umstand, dass ein Beschäftigungsverhältnis eines Empfängers von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht dessen früheren beruflichen Tätigkeiten oder seiner Ausbildung entspricht, macht die Tätigkeit noch nicht unzumutbar und begründet vor allem keinen berechtigten Grund zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses.(Rn.25)

Tenor

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Beteiligten haben einander Kosten nicht zu erstatten.

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen die Minderung des ihm bewilligten Arbeitslosengeldes II im Zeitraum 1. Mai 2020 – 31. Juli 2020 in Höhe von monatlich 129,60 €.

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Der 1967 geborene Kläger lebt allein und bezieht seit geraumer Zeit Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende vom Beklagten. Im März 2019 bewarb sich der Kläger bei der S gesellschaft des Landkreises in N. Im Rahmen der Arbeitsvermittlung sollte dieses Beschäftigungsverhältnis gefördert werden. Mit Arbeitsvertrag vom 26. März 2019 schloss der Kläger mit der S gesellschaft ein befristetes Arbeitsverhältnis vom 1. April 2019 bis 31. März 2024. Vereinbart wurde, dass eine Förderung nach dem Teilhabechancengesetz erfolgt. Bezeichnet ist eine Tätigkeit als Hausmeister Hilfskraft/Springer. Wegen der Einzelheiten wird auf den Arbeitsvertrag (Bl. 22 der Gerichtsakte) Bezug genommen.

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Der Kläger nahm die Tätigkeit als Hausmeister zum 1. April 2019 auf. Anlässlich eines Gesprächs mit der Arbeitsvermittlerin der Beklagten vom 23. April 2019 gab er an, dass er diverse Tätigkeiten ausübe, hierzu gehörten Zäune befestigen, Tischlerarbeiten, Netze in Turnhallen spannen, Grünanlagenpflege und Instandhaltung des Sportplatzes. Inhalt des Gesprächs war u. a. auch die Möglichkeit, zu einem anderen Arbeitgeber zu wechseln. Hierzu wurde eine Rückmeldung vereinbart.

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Aktenkundig ist ein weiterer Vermerk vom 12. April 2019, wonach eine individuelle Förderung des Klägers zu Eröffnung von Teilhabechancen und den mittel- bis langfristigen Übergang in ein Beschäftigungsverhältnis des allgemeinen Arbeitsmarktes erforderlich sei. Darüber hinaus liegt eine Entscheidung über die Zuweisung des Klägers in ein gefördertes sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vom 17. April 2019 vor. Es erfolgte die Zuweisung zur S gesellschaft des Landkreises N den Zeitraum 1. April 2019 bis 31. März 2024. Die Zuweisung enthält die Zusage einer Begleitung im Wege einer ganzheitlichen beschäftigungsbegleitenden Betreuung für den gesamten Zeitraum. Darüber hinaus war die Belehrung enthalten, dass im Falle einer Weigerung zur Aufnahme oder Fortführung der Tätigkeit eine Minderung in Höhe von 30 % des maßgebenden Regelbedarfs für einen Zeitraum von 3 Monaten verhängt werden könne.

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Anlässlich eines Gesprächs mit Mitarbeitern der Beklagten am 28. Juni 2019 äußerte der Kläger Unzufriedenheit mit der ausgeübten Tätigkeit. Er fühle sich unterfordert und erledige niedrigere Tätigkeiten als Helfer. Zudem fühle er sich nicht entsprechend seiner Qualifizierung bezahlt. Er sei zudem auf der Suche nach einem anderen Arbeitgeber und möchte hierbei durch den Beklagten unterstützt werden. Darüber hinaus enthält der Vermerk den Hinweis auf eine Zuweisung in eine beschäftigungsbegleitende Betreuung für den Zeitraum 1. Juli 2019 bis 31. März 2020 im Umfang von 2 Stunden/Monat durch das N Bildungsinstitut. Gegenüber der Arbeitsvermittlerin D gab der Kläger im Oktober 2019 an, dass er eine Beschäftigung entsprechend seines Berufsabschlusses anstrebe. Er habe damit gerechnet, innerhalb der Servicegesellschaft umgesetzt zu werden. Der Kläger hat wiederum angegeben, an einem Wechsel des Arbeitgebers interessiert zu sein. In einem weiteren Gespräch am 21. November 2019 ist dokumentiert, dass angesprochenen Firmen keine Bedarfe zur Beschäftigung des Klägers angemeldet hätten. Der Kläger hat hierbei angegeben, eine vorzeitige Beendigung der derzeitigen Beschäftigung zu erwägen. Der Vermerk enthält den Hinweis auf die leistungsrechtlichen Folgen und die Sanktionsprüfung.

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In einem weiteren Gespräch am 7. Februar 2020 gab der Kläger an, dass er die Maßnahme vorzeitig zum 31. März 2020 beenden wolle, da die Tätigkeit nicht seiner Qualifikation entspreche und er auch keine Möglichkeit sehe, dort eine andere Tätigkeit auszuüben. Am 26. Februar 2020 fand ein weiteres Gespräch der Zeugin D mit dem Kläger sowie dem Zeugen A statt. Auch hier gab der Kläger an, die Tätigkeit zum 31. März 2020 kündigen zu wollen. Im Verlaufe des Gesprächs sei der Entschluss zur Kündigung fortbestanden.

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Mit Schreiben vom 27. Februar 2020 kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis zum 31. März 2020. Er gab hierbei an, dass die bisher übertragenen Arbeitsaufgaben nicht seinen Vorstellungen über eine berufliche Tätigkeit entsprechen würden. Er sei überqualifiziert. Daraufhin hörte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 11. März 2020 im Hinblick auf den Eintritt einer Sanktion an. Wegen der Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne rechtfertigenden Gründe komme eine Sanktionierung in Höhe von 30 % des maßgebenden Regelbetrages für 3 Monate in Betracht. Der Kläger reagierte hierbei am 21. März 2020 mit einer ausführlichen Darstellung seiner Gründe. Insoweit wird auf Blatt 8 der Verwaltungsakte Bezug genommen.

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Mit Bescheid vom 9. April 2020 minderte der Beklagte das dem Kläger zustehende Arbeitslosengeld II um monatlich 129,60 € für den Zeitraum 1. Mai 2020 bis 31. Juli 2020. Der Bescheid enthielt folgenden Zusatz:

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"Der vorangegangene Bewilligungsbescheid vom 23. März 2020 wird insoweit für die Zeit vom 1. Mai 2020 bis 31. Juli 2020 in Höhe der oben genannten Minderung aufgehoben".

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Seinen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass die ausgeübte Tätigkeit für ihn nicht zumutbar gewesen sei. Er sei in seiner beruflichen Qualifikation geschützt und der Beklagte nicht berechtigt, ihn zu einer bestimmten Arbeit zu zwingen. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 2020).

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Hiergegen richtet sich die im Juli 2020 erhobene Klage. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Veränderung der ursprünglichen Leistungsbewilligung aufgrund von Vertrauensschutz nicht hätte erfolgen dürfen. Zuletzt hat er darauf verwiesen, dass die Regelung zur Sanktion durch das Sozialschutzpaket aufgehoben worden sei und damit die Grundlage für die Kürzung fehlen würde.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 9. April 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2020 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hält die Minderung der Leistungen für rechtmäßig. Die Regelungen in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie hätten im Fall des Klägers nicht gegen eine Anwendung des Sanktionenrechts gesprochen, da das Anhörungsverfahren bereits abgeschlossen gewesen sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Beklagtenakte sowie die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist in Form der Anfechtungsklage statthaft, denn der Kläger wendet sich allein gegen die mit dem angegriffenen Bescheid erfolgte Leistungskürzung. Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind erfüllt; die Klage ist im Ergebnis aber nicht begründet. Der Beklagte war berechtigt, die an den Kläger für den Zeitraum Mai bis Juli 2020 gewährten Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende zu kürzen.

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Rechtsgrundlage der Sanktionsentscheidung ist § 31 Abs. 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) in der seit 1. August 2016 geltenden Fassung. Danach verletzen erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit nach § 16d oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern oder eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben. Ausgeschlossen ist die Leistungskürzung dann, wenn Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

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Diese Vorschrift war im streitigen Zeitraum (9. April 2020) nach Auffassung des Gerichts auch wirksam. Zunächst ist eine unmittelbare Änderung oder Außerkraftsetzung der Vorschrift zu keiner Zeit erfolgt. Insbesondere durch das Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Corona Virus SARS-CoV-2 (Sozialschutzes-Paket) vom 27. März 2020 ist entgegen der Auffassung des Klägers keine Änderung der Vorschrift erfolgt. Ausweislich Art. 1 des Gesetzes ist das SGB II dahingehend abgeändert worden, dass die Vorschrift des § 67 eingefügt wurde. Die Vorschrift regelt letztlich verschiedene Aspekte der Leistungsgewährung und lässt die Sanktionsgestaltung unberührt.

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Auch die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers erwähnte Dienstanweisung der Bundesagentur für Arbeit (BA) von Anfang April 2020 hindert eine Anwendung der Vorschrift nicht. Dort heißt es unter Ziffer 2.14: „Soweit aufgrund der Corona-Pandemie persönliche Anhörungen nach § 24 SGB X nicht möglich sind, kann im Hinblick auf mögliche Leistungsminderungen (§§ 31, 31a, 31b, 32 SGB II) nicht ausgeschlossen werden, dass ein wichtiger Grund und/oder eine unzumutbare Härte vorliegt. In diesem Fall können keine Leistungsminderungen erfolgen und das Meldeverfahren nicht stattfinden“. Nach Einschätzung des Gerichts wird mit dieser Dienstanweisung deutlich, dass Einzelfallprüfungen für Sanktionsmaßnahmen durchaus zulässig sind. Gerade der vorliegende Fall zeigt, dass die Zielrichtung der Dienstanweisung, nämlich das Sicherstellen der persönlichen Anhörung, in Einzelfällen trotz des Pandemiegeschehens umgesetzt werden kann. Das Gericht versteht die Anweisung maßgeblich dahingehend, dass Sanktionierungen immer dann unterbleiben sollten, wenn die Gefahr begründet ist, dass eine wirksame Anhörung nicht stattfinden kann.

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Diese Gefahr bestand im vorliegenden Fall nicht. Das letztlich sanktionsbewährte Verhalten des Klägers, die Kündigung des Arbeitsvertrages zum 31. März 2020, fand bereits am 27. Februar 2020 statt. Nach Aktenlage und letztlich auch bestätigt durch den Kläger ist die Kündigung unter diesem Datum erstellt worden und am 28. Februar 2020 beim Arbeitgeber angekommen. Der Kläger wurde im Nachgang durch Schreiben des Beklagten vom 11. März 2020 im Hinblick auf die beabsichtigte Sanktion angehört und fertigte eine eigene Darstellung am 21. März 2020. Die Unterlagen gingen nach Aktenlage am 24. März 2020 beim Beklagten ein und damit vor Erlass der erwähnten Dienstanweisung. Einen unmittelbaren Einfluss auf den Ablauf des Verfahrens konnte die Dienstanweisung damit nach Auffassung des Gerichts nicht mehr entfalten.

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Der Beklagte hält sich mit der angegriffenen Maßnahme im Rahmen der gesetzlichen Regelung. Der Kläger hat ein zumutbares Arbeitsverhältnis ohne rechtfertigenden Grund beendet und damit seine Weigerung zum Ausdruck gebracht, diese zumutbare Arbeit weiter auszuführen. Die Tatsache, dass das Arbeitsverhältnis eine besondere Förderung seitens des Beklagten erfahren hat, verändert nicht den Charakter eines Arbeitsverhältnisses i. S. v. § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB II. Der neu eingeführte § 16i SGB II, der einen Zuschuss für die Beschäftigung von „sehr arbeitsmarktfernen Langzeitarbeitslosen“ einführt und eine Zuweisung des Leistungsberechtigten an den Arbeitgeber durch den Leistungsträger voraussetzt, wurde nicht in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II aufgenommen. Der Grund könnte jedoch gerade darin liegen, dass auch bei diesen Arbeiten ein reguläres Arbeitsverhältnis begründet wird und so eine solche Tätigkeit bereits durch den Begriff Arbeit umfasst ist (vgl. Weber in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 31 (Stand: 01.03.2020), Rn. 74).

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Nicht von Relevanz ist dabei, wie der Arbeitsvertrag zustande gekommen ist. Nach Aktenlage geht das Gericht zwar davon aus, dass der Kläger sich auf die Stelle beworben und in der Folge mit den Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag geschlossen hat. Soweit er in der mündlichen Verhandlung den Eindruck erweckt hat, der Vertrag sei unter Zwang zustande gekommen, folgt das Gericht dem nicht. Selbst wenn im Zusammenhang mit dem Arbeitsangebot möglicherweise im Rahmen eines Gesprächs mit der Arbeitsvermittlerin thematisiert worden sein sollte, dass der Kläger auch zur Verminderung seiner Hilfebedürftigkeit verpflichtet sei, die Beschäftigung aufzunehmen, berührt dies nicht den Umstand, dass ein wirksames Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist. Der Kläger hat zu keiner Zeit bestritten, den Arbeitsvertrag unterzeichnet zu haben. Darüber hinaus hat er über einen längeren Zeitraum das Arbeitsverhältnis auch tatsächlich ausgeübt.

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Durch die Kündigung mit Schreiben vom 27. Februar 2020 hat der Kläger seine Weigerung zum Ausdruck gebracht, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Einen rechtfertigenden Grund hierfür hatte er nicht. Entgegen seiner Auffassung handelt es sich um ein zumutbares Arbeitsverhältnis, auf das er grundsätzlich auch verwiesen werden kann. Die Zumutbarkeit bestimmt sich nach § 10 Abs. 1 und Abs. 2 SGB II. Dabei gilt zunächst der in § 10 Abs. 1 HS. 1 SGB II aufgestellte Grundsatz, dass dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten jede Arbeit zumutbar ist. Dies gilt, wie sich aus Absatz 2 Nr. 1 und 2 ergibt, unabhängig von der bisherigen beruflichen Tätigkeit und dem Ausbildungs- und Qualifikationsstand des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten. Auch ungünstigere Arbeitsbedingungen im Vergleich zu bisherigen Beschäftigungen und eine größere Entfernung zum Beschäftigungs- oder Ausbildungsort sind gem. Absatz 2 Nr. 3 und 4 unbeachtlich (vgl. Weber ebenda, § 31 (Stand: 01.03.2020), Rn. 75). Unzumutbarkeit einer Arbeit folgt nicht allein daraus, dass die Arbeit nicht der früheren beruflichen Tätigkeit oder der Ausbildung entspricht, auch wenn die angebotene Arbeit in Hinblick auf die Ausbildung als geringer wertig anzusehen ist. Das Grundrecht der freien Berufswahl ist bei der Zuweisung von Jobangeboten im Rahmen der Arbeitsvermittlung von Arbeitslosen ohne Bedeutung (vgl. Herbst in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 10 (Stand: 09.11.2020), Rn. 44_1). Bspw. muss ein Akademiker auch Aushilfstätigkeiten und Gelegenheitsjobs akzeptieren oder ein selbständiger Handwerksmeister die Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung (vgl. Herbst ebenda Rn. 47). Auch der Wunsch nach beruflicher Veränderung ist kein sonstiger wichtiger Grund im Sinne der Vorschrift (vgl. BeckOK SozR/Mushoff, 59. Ed. 1.12.2020, SGB II § 10 Rn. 27).

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Damit waren die vom Kläger vorgetragenen Gründe für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht erheblich. Im Wesentlichen beschränkte er sich darauf, dass die Tätigkeiten nicht seiner Vorstellung von einer beruflichen Tätigkeit entsprochen haben und er sich für überqualifiziert gehalten hat. Auch der Wunsch, innerbetrieblich andere Aufgaben übertragen zu bekommen, fällt nicht ins Gewicht. Im Ergebnis der Anhörung des Klägers ist das Gericht auch davon überzeugt, dass ein echter Anlass für die Erwartung des Klägers, andere (höherwertige) Tätigkeiten im Laufe der Beschäftigung übertragen zu bekommen, zu keiner Zeit begründet wurde. Wesentlich ist im vorliegenden Fall nach Einschätzung des Gerichts, dass dem Kläger, der seit 1999 keiner sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit mehr nachgegangen ist, eine Beschäftigung vermittelt wurde, die ihn grundsätzlich in die Lage versetzte, seinen Hilfebedarf selbstständig zu decken.

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Sonstige Gründe, die für eine Unzumutbarkeit des Beschäftigungsverhältnisses sprechen würden, sind nicht ersichtlich. Der tägliche Pendelweg liegt deutlich unter dem zumutbaren Bereich von maximal 2,5 Stunden. Einschränkungen der Leistungsfähigkeit des Klägers sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Letztlich sind auch die Arbeitsbedingungen an sich – insbesondere die vereinbarte Entlohnung – im vorliegenden Fall unproblematisch. Seit dem 1. Januar 2019 gilt ein gesetzlicher Mindestlohn von 9,19 €, ab dem 1. Januar 2020 9,35 €. Der Kläger erhielt 10,89 €.

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Auch ein sonstiger wichtiger Grund ist nicht erkennbar. Die Besonderheiten dieses geförderten Arbeitsverhältnisses hat der Beklagte im vorliegenden Falle ebenfalls beachtet. Während einer Förderung nach § 16i Absatz 1 soll eine erforderliche ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung durch die Agentur für Arbeit oder einen durch diese beauftragten Dritten erbracht werden. Im ersten Jahr der Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer in angemessenem Umfang für eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung nach Satz 1 unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freizustellen (BeckOK SozR/Harich, 59. Ed. 1.12.2020, SGB II § 16i). Auch dem ist der Beklagte nachgekommen, wie insbesondere die Zuweisungsentscheidung und die beschäftigungsbegleitende Betreuung für den Zeitraum Juli 2019 bis März 2020 durch das N Bildungsinstitut zeigen.

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Schlussendlich liegt auch eine ausreichende schriftliche Belehrung über die Rechtsfolgen vor. Das Gericht verweist insoweit zum einen auf die Zuweisungsentscheidung vom 17. April 2019. Darüber hinaus ist das Gericht auch davon überzeugt, dass während der diversen Gespräche ausdrücklich das Thema Sanktionierung angesprochen wurde. Im Übrigen hat die Arbeitsvermittlerin im Gesprächsvermerk vom 26. Februar 2020 dargestellt, dass die gesetzlichen Bestimmungen erläutert und in schriftlicher Form nochmals übersandt wurden. Auf Vorhalt hat der Kläger dies im Ergebnis auch bestätigt.

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Der Beklagte hat die Sanktion auch formell korrekt umgesetzt. Das durchgeführte Anhörungsverfahren ist bereits dargestellt worden. Darüber hinaus ist die Leistungsminderung auch in korrekter Höhe und ab dem Monat nach Erlass der Minderungsentscheidung festgesetzt worden. Die Umsetzung ist noch mit gleichem Bescheid und Berechnung des Leistungsanspruchs unter Kürzung von monatlich 129,60 € umgesetzt worden. Die Klage konnte daher insgesamt keinen Erfolg haben.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Gründe für die Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich. Die Entscheidung basiert auf Tatsachenfeststellungen sowie in Anwendung der gesetzlichen Regelung.