Rechtsprechung / Sozialgericht Osnabrück
Sozialgericht Osnabrück Beschluss vom 26.11.2012 – S 10 R 22/12
Tenor
Das Sozialgericht D. erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht E..
Gründe
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG nach dem Sitz der Klägerin; zuständig ist daher das Sozialgericht E..
Die Ausnahmeregelung des § 57 Abs. 1 Satz 2 SGG ist nicht einschlägig, da es sich bei der Beklagten als Sparkasse nach § 3 des Niedersächsischen Sparkassengesetzes vom 16.12.2004 (Nds.GVBl. S. 609) um eine Anstalt des öffentlichen Rechts und nicht um eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts handelt.
Dieser Beschluss ist gemäß § 98 Satz 2 SGG i.V.m. § 17a Abs. 2 S. 1 GVG unanfechtbar.
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