Rechtsprechung / Sozialgericht Osnabrück
Sozialgericht Osnabrück Gerichtsbescheid vom 06.11.2023 – S 5 SO 45/22
ECLI:DE:SGOSNAB:2023:1106.5SO45.22.00
In dem Rechtsstreit
A.,
A-Straße, A-Stadt
- Kläger -
gegen
Landkreis B.,
vertreten durch den Landrat,
B-Straße, B-Stadt
- Beklagter -
hat die 5. Kammer des Sozialgerichts Osnabrück am 6. November 2023 gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch den Richter am Sozialgericht C. für Recht erkannt:
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Übernahme von Kosten für ein Internet-Equipment, Notebook/Laptop mit W-LAN-Router und Scanner/Drucker/Faxgerät.
Der 1958 geborene Kläger ist erwerbsgemindert und bezieht von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe eines monatlichen Zahlbetrages ab dem 1. Juli 2022 von 1.037,26 € (bis zum 30. Juni 2022 monatlich 984,57 €). Er bewohnt eine Mietwohnung, für die eine Kaltmiete von 280,00 €, Nebenkosten von 65,00 € und Heizkosten von 100,00 € anfallen.
Der Kläger beantragte am 3. Juni 2021 die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Den Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 17. Juni 2021 ab und führte aus, dass der Kläger aufgrund seines zu berücksichtigenden Einkommens nicht hilfebedürftig sei. Seinen am 28. März 2022 erneut gestellte Antrag auf Bewilligung von Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 31. März 2022 wegen weiterhin fehlender Hilfebedürftigkeit ab.
Bereits am 8. März 2022 beantragte der Kläger beim Beklagten die Übernahme der Kosten "für einen gewöhnlichen Festnetz-Internetanschluss [...] und zwar mit Laptop, Notebook oder TabletPC" (Hard- und Software).
Mit Bescheid vom 29. März 2022 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zwar könnten die Kosten für die Bereitstellung eines Internetanschlusses im Falle eines Umzuges übernahmefähig sein, der Kläger lebe jedoch bereits seit 2017 in seiner Wohnung. Die laufenden Kosten einer Flatrate seien im Regelsatz enthalten. Ein Computer sei kein wohnraumbezogener Gegenstand oder Haushaltsgerät i.S.d. § 31 Abs. 1 SGB XII. Die Gewährung eines Darlehens scheide mangels aktuellen Leistungsbezugs aus.
Dagegen erhob der Kläger am 5. April 2022 Widerspruch. Er sei nach der "Düsseldorfer Tabelle" arm. Er verwies auf sein Recht auf informationeile Selbstbestimmung, das Informationsfreiheitsgesetz, Teilhabe am Arbeitsleben zum Zwecke der Inklusion, einen Anspruch auf Bildung und soziale Teilhabe. Bewerbungen würden sich zunehmend nur noch über das Internet realisieren lassen.
Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2022 zurück.
Der Kläger hat am 16. Mai 2022 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Osnabrück erhoben. Er unter liege keinerlei "Hartz-IV-Regelungen". Ohne Internetanschluss seien Bewerbungen im juristischen Bereich nahezu unmöglich, auch das öffentliche und private Leben sei ohne einen solchen nicht mehr denkbar.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
1.)
den Bescheid des Beklagten vom 29. März 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2022 aufzuheben,
2.)
den Beklagten zu verurteilen, ihm "ein Internet-Equipment, bestehend aus Notebook/Laptop mit W-LAN-Router und Scanner/Drucker/Faxgerät all in one" zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten vor Erlass ordnungsgemäß angehört wurden. Da der Erlass eines Gerichtsbescheides lediglich die Anhörung der Beteiligten, nicht aber deren Einverständnis erfordert, ist es unerheblich, dass sich der Kläger mit dem Erlass eines Gerichtsbescheides nicht einverstanden erklärt hat.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 29. März 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat zu Recht den Antrag des Klägers auf Gewährung des begehrten Internet-Equipments abgelehnt. Der Kläger hat mangels Hilfebedürftigkeit keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII.
Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten gemäß § 41 Abs. 1 SGB XII nur ältere und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 SGBXII bestreiten können. Der Beklagte hat bereits in den die Grundsicherung ablehnenden Bescheiden vom 17. Juni 2021 und 31. März 2022 zutreffend den Leistungsanspruch des Klägers mangels Hilfebedürftigkeit verneint. Auf die Bedarfsberechnungen zu den Bescheiden vom 17. Juni 2021 und 31. März 2022 wird verwiesen. Sein bereinigtes Renteneinkommen übersteigt deutlich seinen monatlich laufenden Bedarf, so dass er nicht hilfebedürftig i.S.d. § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB XII ist. Die Frage der Hilfebedürftigkeit bemisst sich nicht nach der im familienrechtliehen Unterhaltsrecht zur Bemessung von Kindesunterhalt herangezogenen Düsseldorfer Tabelle. Maßgeblich sind ausschließlich die spezielleren Regelungen des SGB XII.
Darüber hinaus führte der Beklagte zutreffend aus, dass die Verbrauchsausgaben in Form einer Flatrate für Festnetzanschlüsse für Telefon und Internet bereits regelbedarfsrelevant berücksichtigten wurden (vgl. Gutzler in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 28 SGB XII (Stand: 19.02.2021), Rn. 39_1; Schellhorn/Hohm/Scheider/L., SGB XII, 20. Aufl. 2020, § 5 RBEG, Rn. 13). Da die Verbrauchsausgaben bereits bei der Bemessung des Regelbedarfs Berücksichtigung gefunden haben, kommt eine gesonderte Übernahme der Kosten nicht in Betracht.
Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 136 Abs. 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten im Bescheid vom 17. Juni 2021 sowie im Bescheid vom 29. März 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2022 verwiesen. Den Ausführungen schließt sich das Gericht in vollem Umfang an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.
Hinweis:
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