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Sozialgericht Osnabrück Gerichtsbescheid vom 19.01.2024 – S 22 AS 102/20

ECLI:DE:SGOSNAB:2024:0119.22AS102.20.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Streitig ist die Aufhebung und Erstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 01.10.2018 bis 21.12.2018.

Der 1988 geborene Kläger bezog seit Januar 2018 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), nachdem er zuvor Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) bis zum 10.01.2018 bezogen hatte. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger bereits seit zweieinhalb Jahren krankgeschrieben.

Mit Bescheid vom 26.01.2018 bewilligte der Beklagte dem Kläger für Januar 2018 508,40 €, für den Zeitraum 01.02.2018 bis 30.06.2018 in Höhe von monatlich 816,00 € und für den Zeitraum 01.07.2018 bis 31.12.2018 in Höhe von monatlich 796,25 €. Vom 06.03.2018 bis 20.03.2018 befand sich der Kläger in einer Rehabilitationsmaßnahme der Deutschen Rentenversicherung. Danach folgten fortlaufende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen.

Mit Schreiben vom 22.10.2018 teilte der Kläger mit, dass er kurz über seinen aktuellen beruflichen Stand informieren wolle. Die Deutsche Rentenversicherung habe seinen Antrag auf Erwerbsminderungsrente abgelehnt. Seit September sei er psychisch wieder sehr stark eingebrochen und vier Wochen zusätzlich durch eine Grippe außer Gefecht gesetzt worden. Er wolle sich weiter auf seine psychische Genesung fokussieren und seine beruflichen Pläne, sich beispielsweise etwas als Tanzlehrer aufzubauen, um mit seinen Schmerzen im Rücken weiter zurechtzukommen, weiterverfolgen. Er habe den Wunsch, erstmal klein anzufangen und dies nach und nach auszubauen, um sich weiterhin auf seine Genesung konzentrieren zu können und nicht zu überfordern. Die langfristige Stabilität für seine berufliche Karriere liege ihm am Herzen.

Am 11.12.2018 stellte der Kläger einen Folgeantrag für die Zeit ab dem 01.01.2019. Er gab dabei an, dass es keinerlei Änderung gegeben habe. Mit Schreiben vom selben Tag forderte der Beklagte dazu auf, Kontoauszüge ab dem 01.07.2018 vorzulegen. Aus den Kontoauszügen ging die Abbuchung von Studiengebühren hervor, woraufhin der Beklagte den Kläger zu Vorlage der entsprechenden Immatrikulationsbescheinigung aufforderte, welche dieser am 19.12.2018 vorlegte.

Mit E-Mail vom 20.12.2018 bat der Kläger um Mitteilung, welche Auswirkungen das Studium in seiner Krankheitssituation auf seinen Leistungsanspruch hätte, da er sich nur noch bis tags drauf 14:00 Uhr exmatrikulieren könne und ansonsten auch im Januar 2019 noch eingeschrieben wäre. Zu den Gründen der Aufnahme des Studiums teilte er in der E-Mail mit, dass es bekanntermaßen sein großes Interesse sei, bald wieder beruflich tätig zu werden, wobei er seitens des Beklagten immer gut unterstützt worden sei. Sein Anliegen sei gewesen, herauszufinden, ob er eventuell aus gesundheitlichen Gründen dazu in der Lage sei, zu studieren, um sich beruflich neu zu orientieren. Er habe es nach Rücksprache mit einem Mitarbeiter des Beklagten so verstanden, dass er den Beklagten informieren müsse, sobald er denn in Vollzeit studieren würde und demnach dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehen würde. Mit der Immatrikulation habe er sich lediglich ermöglichen wollen, das Studieren auszuprobieren, um seine Belastbarkeit und Freude daran zu erproben. Auswirkungen auf seine Zeit, die er dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden habe, hätte dies keine gehabt, da er insbesondere durch seine gesundheitliche Situation und den Wunsch, ein Gewerbe aufzubauen, dem Studium überhaupt keine Zeit beimessen würde. Dass er den Mitarbeiter missverstanden habe, bedaure er sehr und ihm sei klar, dass die Immatrikulation nicht der richtige Weg gewesen sei. Er versichere, dass er keinerlei Ahnung gehabt hätte, dass dies zu Problemen führen würde. Da er durch das Studium keinerlei Einkünfte erziele, sei er nicht davon ausgegangen, dass dies für den Beklagten von Bedeutung sei.

Per E-Mail vom 20.12.2018 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er rechtlich, solange er immatrikuliert sei, auch wenn er krankgeschrieben sei, von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sei, sodass ab 01/2019 abgelehnt würde, es sei denn, er reiche eine Bescheinigung ein, dass er exmatrikuliert sei.

Am 21.12.2018 reichte der Kläger sodann eine Exmatrikulationsbescheinigung ein.

Mit Bescheid vom 21.12.2018 bewilligte der Beklagte daraufhin Leistungen ab dem 01.01.2019 bis zum 31.12.2019 in Höhe von monatlich 804,25 €.

Mit Schreiben vom 27.03.2019 hörte der Beklagte den Kläger dazu an, dass er beabsichtige, seine Entscheidung für den Zeitraum vom 01.10.2018 bis 21.12.2018 aufzuheben, weil er als Auszubildender gemäß § 7 Abs. 5 SGB II keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gehabt hätte, da er sich in einer Ausbildung befunden habe, die im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig sei. Es wären deshalb Leistungen in Höhe von insgesamt 2.123,33 € sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 232,06 € zu Unrecht gewährt worden. Der Kläger habe sich grob fahrlässig verhalten, da er nicht mitgeteilt habe, dass er zum 01.10.2018 ein Studium aufgenommen habe. Erst im Rahmen des Folgeantrags vom 11.12.2018 sei das Studium bekannt geworden. Als Folge der Rücknahme der Leistungsbewilligung ergebe sich sodann eine Rückzahlungsverpflichtung.

Mit Schreiben vom 06.04.2019 nahm der Kläger dahingehend Stellung, dass es sich nur um ein Missverständnis gehandelt habe. Er habe lediglich mit allen Mitteln versucht, sich wieder einzugliedern und aus dem Jobcenter herauszukommen. Dieses Verhalten würde nun bestraft. Es habe sich nicht um grob fahrlässiges Verhalten gehandelt. Er habe seinen Studienplan mit dem Jobcenter im Vorfeld abgesprochen. In diesem Sinne sei die Information des Jobcenters eher grob fahrlässig gewesen. Ihm sei gesagt worden, dass das Studium kein Problem sei, er dürfe nur nicht Vollzeit studieren. Er habe faktisch auch keine einzige Vorlesung besucht und damit effektiv nicht studiert. Er habe sich lediglich eingeschrieben, damit er die Vorlesungen habe ausprobieren können, was er aufgrund seiner gesundheitlichen Situation aber nicht realisiert habe. Er bitte darum, von der Rückforderung abzusehen.

Mit Bescheid vom 13.11.2019 hob der Beklagte den Bescheid vom 26.01.2018 gemäß § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) rückwirkend für die Zeit vom 01.10.2018 bis 21.12.2018 in Höhe von insgesamt 2.123,33 € auf. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach Erlass des Bewilligungsbescheides dahingehend eine Änderung eingetreten sei, dass der Kläger im Zeitraum 01.10.2018 bis 21.12.2018 als ordentlicher Student an der Universität C-Stadt (Bachelor auf Science Mathematik) immatrikuliert gewesen sei. Dies sei im Rahmen des Weitergewährungsantrages ab dem 01.01.2019 vom 11.12.2018 aufgefallen. Als immatrikulierter Student habe er gemäß § 7 Abs. 5 SGB II keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, da er sich rechtlich betrachtet in einer Ausbildung befunden hätte, die im Rahmen des Berufsausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderfähig sei. Die in § 7 Abs. 6 SGB II genannten Ausnahmen träfen nicht zu. Die Aufhebung für die Vergangenheit sei möglich, da grob fahrlässig unterlassen worden sei, diese Änderung mitzuteilen. Grobe Fahrlässigkeit sei anzunehmen, weil die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden sei. Der Kläger sei mit jedem Bescheid darauf hingewiesen worden, dass er rechtlich dazu verpflichtet sei, dem Jobcenter rechtzeitig jedwede Änderung mitzuteilen und stets wahrheitsgemäße vollständige Angaben zu machen. Die Mitwirkungspflicht gehe daher weit über das Mitteilen einer Einkommenserzielung hinaus. Ob der Studienplan im Vorfeld mit dem Jobcenter abgesprochen worden sei, könne nicht geklärt werden. Festzuhalten sei, dass weder in der Leistungs- noch in der Vermittlungsakte Unterlagen zu einem möglichen Studium vorlägen. Selbst wenn der Kläger sage, dass ihm im Jobcenter mitgeteilt worden wäre, dass SGB II-Bezieher ein Studium in Vollzeit nicht absolvieren dürften, sei zu hinterfragen, weswegen er sich dann bei einem Vollzeitstudium eingeschrieben habe. Es komme nicht darauf an, ob Vorlesungen besucht würden. Ausschlaggebend sei, ob Studierende immatrikuliert seien. Es gebe auch keine Einwände, wenn Leistungsbeziehern nach dem SGB II Vorlesungen besuchen würden, soweit sie sich nicht immatrikuliert hätten (z.B. Gasthörer).

Mit weiterem Bescheid vom 13.11.2019 forderte der Beklagte für die Zeit vom 01.10.2018 bis 30.11.2018 gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 232,06 € zurück.

Am 04.12.2019 legte der Kläger gegen beide Bescheide Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, dass es grob fahrlässig von dem Kollegen des Jobcenters gewesen sei, dass er "nur nicht Vollzeit studieren dürfe", wenn eine Fehlinterpretation dieses Satzes zu einem Entzug der Lebensgrundlage führe. Dies sei auch damit begründet worden, dass er dann "ja erwerbsfähig" sei. Nur weil er in einem Vollzeitstudium eingeschrieben gewesen sei, heiße dies für ihn nicht, dass er Vollzeit studiere. Eine wesentliche Änderung im Rahmen des Verwaltungsaktes sei nach seiner Einschätzung nicht aufgetreten, wenn der Fokus in seiner Situation auf der Krankschreibung und Arbeitsunfähigkeit beruht habe, welche weiterhin gegolten hätten. Es sei offensichtlich, dass der Fall des Klägers ein Sonderfall sei. Wieso habe der Kläger davon ausgehen sollen, dass er den Arbeitsvertrag als Angestellter mit einer 32-Stunden-Woche haben könne und beim Jobcenter Hartz IV beziehen würde, aber nicht als Vollzeitstudent immatrikuliert sein dürfe. Für ihn habe der Fokus darauf gelegen, ob er gesundheitlich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe und genauso habe er den Kollegen verstanden. Es habe Missverständnisse gegeben. Er sei sich nicht im Geringsten darüber bewusst gewesen, dass er einen Fehler begangen habe, zumal er keinerlei finanziellen Vorteile gehabt hätte. Er habe sein Studium bei dem Kollegen angemeldet, um einer möglichen Anzeigepflicht nachzukommen. Dass dies nun nicht mehr nachprüfbar sei, sei natürlich zu seinen Lasten gegangen. Es solle aber "im Zweifel für den Angeklagten" entschieden werden. Erst durch die schlechte Beratung des Jobcenters sei er überhaupt in diese Lage kommen.

Mit Bescheid vom 18.02.2020 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass gem. § 48 Abs. 1 SGB X, § 40 SGB II, § 330 Abs. 3 SGB III ein Verwaltungsakt, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintrete, für die Zukunft aufzuheben sei. Der Verwaltungsakt sei mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, wenn der Betroffene eine durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen sei (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X). Der Kläger habe bei der Folgeantragstellung zum 01.01.2019 eine Immatrikulationsbescheinigung für die Zeit ab dem 01.10.2018 für den Studiengang Bachelor of Science Mathematik vorgelegt. Zum 21.12.2018 habe er sich wieder exmatrikuliert. Es könne dabei dahinstehen, ob die Vorlesungen tatsächlich besucht worden seien. Es reiche aus, dass er die Möglichkeit gehabt habe, das Studium zu betreiben bzw. an Vorlesungen teilzunehmen. Gem. § 7 Abs. 5 SGB II sei der Kläger von Leistungen nach dem SGB II dann grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme nach § 7 Abs. 6 SGB II liege nicht vor. Der Kläger habe es grob fahrlässig unterlassen, diese Änderung in den Verhältnissen mitzuteilen. Er sei rechtlich dazu verpflichtet, dem Jobcenter jedwede Änderung rechtzeitig mitzuteilen und stets wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen. Die Mitwirkungspflicht gehe daher weit über das Mitteilen einer Einkommenserzielung hinaus. Die Aufnahme eines Studiums während des Leistungsbezuges sei eine wesentliche Änderung, die nach den §§ 60 ff. Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) unverzüglich hätte mitgeteilt werden müssen. Auf diese Mitwirkungspflichten sei er in jedem Bescheid hingewiesen worden. Die Aufnahme eines Vollzeitstudiums, unabhängig davon, ob der Kläger Vorlesungen besuche oder nicht, stelle eine wesentliche Veränderung in den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen eines Hilfeempfängers dar. Der Kläger müsse nicht die §§ 60 ff. SGB I oder den § 7 Abs. 5 SGB II auswendig können. Er sei in jedem Bescheid auf seine Mitwirkungspflichten hingewiesen worden, sodass nicht behauptet werden könne, davon nichts gewusst zu haben. Die Argumentation des Klägers gehe somit in diesem Fall fehl. Ob der Studienplan im Vorfeld mit dem Jobcenter abgesprochen worden sei, könne nicht mehr aufgeklärt werden. Festzuhalten sei, dass weder der Leister- noch der Vermittlerakte Unterlagen zu einem möglichen Studium zu entnehmen seien. Es sei keine Dokumentation hierüber zu finden. Aber selbst wenn der Kläger dahingehend aufgeklärt worden sein sollte, dass er ein Studium nicht in Vollzeit absolvieren dürfe, sei zu hinterfragen, weswegen er sich dann für ein Vollzeitstudium eingeschrieben habe. Als Gasthörer könne er zudem auch als Leistungsbezieher Vorlesungen besuchen, solange er nicht immatrikuliert sei. Bei der Vorschrift des § 7 Abs. 5 SGB II handele es sich um keine Ermessensvorschrift, sondern um eine gebundene Entscheidung. Zwar handele es sich bei der Rücknahmevorschrift des § 48 Abs.1 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X um ein sogenanntes intendiertes Ermessen, um eine "Soll-Vorschrift". Der Verwaltungsakt solle demnach aufgehoben werden, wenn gegen die Mitwirkungspflichten verstoßen worden sei. Dies sei bei diesem Sachverhalt eindeutig der Fall, sodass auch hier kaum Ermessensspielraum gegeben sei. Anhaltspunkte, die gegen eine grobe Fahrlässigkeit sprechen könnten, seien nicht ersichtlich. Selbst wenn es keinen Grund für den Kläger geben haben sollte, weshalb er vorsätzlich oder grob fahrlässig sein Studium nicht anzeigen sollte, so habe er dies dennoch verschwiegen bzw. erst angezeigt, als die Sachbearbeiterin selber darauf gestoßen sei. Auch die schwere Erkrankung, die durchaus aktenkundig sei, ändere nichts an der Tatsache, dass der Kläger seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei. Auf die mögliche Fehlinformation eines Kollegen und die im Vorfeld angezeigte Aufnahme eines Studiums sei bereits eingegangen worden. Die gesetzliche Regelung sehe keine Sonderregelung vor und sei eindeutig nominiert. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Bewilligungsbescheides nach § 48 SGB X seien erfüllt. Der Kläger sei daher verpflichtet, den überzahlten Betrag in Höhe von 2.123,33 € gemäß § 50 Abs. 1 SGB X zurück zu erstatten.

Am 16.03.2020 hat der Kläger hiergegen Klage beim Sozialgericht Osnabrück erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass dem Kläger nicht bekannt gewesen sei, dass die Immatrikulation zu einem Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II führen würde. Der Kläger habe lediglich probieren wollen, ob er trotz seines Gesundheitszustandes ein Studium aufnehmen könne. Durch diese Aufnahme habe er sich eine Rückkehr in den Arbeitsmarkt ermöglichen wollen. Dies habe er auch gegenüber den Mitarbeitern des Beklagten erklärt. Dort sei mitgeteilt worden, er müsse das Jobcenter lediglich informieren, sobald ein Studium in Vollzeit angefangen würde und er dem Arbeitsmarkt deshalb nicht mehr zu Verfügung stünde. Dass eine Immatrikulation bereits als Aufnahme eines Vollzeitstudiums gelte, sei ihm nicht mitgeteilt worden. Auch die Möglichkeit, gegebenenfalls als Gasthörer einzelne Vorlesungen zu besuchen, sei dem Kläger nicht bekannt gewesen. Er sei davon ausgegangen, dass er nur bei Vorliegen einer entsprechenden Immatrikulation an Vorlesungen teilnehmen dürfe. Aufgrund seiner gesundheitlichen Situation habe er keinerlei Vorlesungen oder sonstige Veranstaltungen an der Universität besucht. Durch die Immatrikulation habe der Kläger lediglich probieren wollen, ob seine gesundheitlichen Einschränkungen die Aufnahme eines entsprechenden Studiums ermöglichten. Der Kläger habe das Jobcenter ausdrücklich informiert und den Plan, ein Studium auszuprobieren, dort abgesprochen. Obwohl dem Jobcenter diese Pläne bekannt gewesen seien, sei dem Kläger nicht mitgeteilt worden, dass dies zu Einstellung der Arbeitslosengeld-II-Zahlung führen würde. Da der Kläger über keinerlei finanzielle Mittel verfügen würde und auch ansonsten keinerlei Unterstützung erhalte, hätte der Kläger in diesem Fall das Studium nicht aufgenommen. In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, dass selbst die Mitarbeiter des Beklagten nicht sicher gewesen seien, wie im Falle der Immatrikulation zu verfahren sei. Die Unterlagen würden bestätigen, dass eine entsprechende Rücksprache mit der Fachaufsicht erforderlich gewesen sei, um abzuklären, ob und inwieweit gegebenenfalls noch ein Leistungsanspruch bestehe. Es könne daher nicht nachvollzogen werden, dass von dem Kläger verlangt würde, entsprechende Kenntnisse darüber zu haben, dass die Immatrikulation den Bezug von Leistungen nach dem SGB II ausschließen würde, wenn die eigenen Mitarbeiter des Beklagten dies nicht wüssten und bei der Fachaufsicht Rücksprache halten müssten.

Der Kläger beantragt,

dem Beklagten zu verurteilen, den Bescheid vom 13.11.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.02.2020 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hält an seiner bisherigen Auffassung fest und verweist auf die Gründe des Widerspruchsbescheides. Die Immatrikulation sei erst am 19.12.2018 bei Folgeantragstellung bekannt geworden und somit erst ca. zwei Monate nach der Aufnahme des Studiums. Der Kläger sei in jedem Bescheid auf die Mitwirkungspflichten hingewiesen worden und auf die Tatsache, dass alle Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen unverzüglich anzugeben seien. Daran ändere auch nichts, dass die Mitarbeiter aus der Leistungsabteilung sich dazu noch rechtliche Unterstützung aus der Fachaufsicht SGB II hätten einholen müssen. Das Thema Ausbildung/Studium sei ein durchaus komplexes Sachgebiet, in dem sich auch des Öfteren etwas ändern und sich dementsprechend Fragen ergeben würden. Wäre die Immatrikulation jedoch bereits am 01.10.2018 dem Jobcenter bekannt gewesen, so wäre es gar nicht erst zu einer Überzahlung gekommen, da bereits im Vorfeld mit der Fachaufsicht hätte Rücksprache gehalten werden können.

Das Gericht hat die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört. Ihnen wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Gemäß § 105 SGG konnte das Gericht im vorliegenden Fall ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten vor Erlass ordnungsgemäß gehört wurden.

Die Klage ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Sie ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 13.11.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.02.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Beklagte hat zu Recht die an den Kläger für die Zeit vom 01.10.2018 bis 21.12.2018 bewilligten Leistungen ganz aufgehoben bzw. zurückgenommen und eine Erstattung in Höhe von 2.123,33 € geltend gemacht. Eine Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Bescheides vermochte das Gericht nicht zu erkennen. Es folgt der Begründung des Widerspruchsbescheides und sieht zwecks Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 136 Abs. 3 SGG insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Nach der von Amts wegen gebotenen Überprüfung haben sich keine Gesichtspunkte für eine Rechtswidrigkeit feststellen lassen.

Folgendes soll nochmals hervorgehoben werden:

Der Kläger war in der Zeit vom 01.10.2018 bis 21.12.2018 als eingeschriebener Student in Vollzeit gemäß § 7 Abs. 5 SGB II vom Leistungsbezug ausgeschlossen. Soweit der Kläger geltend macht, er hätte sein Studium gar nicht aktiv betrieben, ist dem entgegenzuhalten, dass der Kläger ausweislich der Immatrikulationsbescheinigung im streitgegenständlichen Zeitraum als Student in Vollzeit eingeschrieben war. Das Studium ist dem Grunde nach auch förderfähig nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Ob der Kläger die subjektiven Fördervoraussetzungen erfüllt (Eicher/Luik/Harich/G. Becker, 5. Aufl. 2021, SGB II § 7 Rn. 192) oder sein Studium ernsthaft betreibt, ist für den Leistungsausschluss unerheblich (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.08.2014, Az.: L 7 AS 1439/14 B ER; Beschluss vom 08.04.2021, Az.: L 7 AS 260/21 B; vgl. Leopold in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Auflage, Stand 09.08.2023, § 7, Rn. 355 mwN).

Der Kläger ist auch grob fahrlässig seiner durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB I) zur Mitteilung aller für die Leistung erheblichen Tatsachen und Änderungen in den Verhältnissen nicht nachgekommen, vgl. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X. Grobe Fahrlässigkeit liegt nach der Legaldefinition des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Hs. 2 SGB X vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Maßgebend dafür ist die persönliche Einsichtsfähigkeit des Begünstigten, also ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab (stRspr seit BSG, Urteil vom 13.12.1972, Az.: 7 RKg 9/69; AY., 9. Aufl. 2020, SGB X, § 45, Rn. 60). Die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt danach, wer schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (stRspr, seit BSG, Urteil vom 31.08.1976, Az.: 7 RAr 112/74; AY., aaO). Das Außerachtlassen von gesetzlichen oder Verwaltungsvorschriften, auf die in einem Merkblatt besonders hingewiesen wurde, ist im Allgemeinen grob fahrlässig, es sei denn, dass der Betroffene nach seiner Persönlichkeitsstruktur und seinem Bildungsstand die Vorschriften nicht verstanden hat (vgl. Steinwedel in: Kasseler Kommentar, § 45 SGB X, Rn. 10).

Vorliegend hat der Kläger keine rechtzeitigen Angaben zu seiner Immatrikulation zum 01.10.2018 gemacht. Die Änderung in den Verhältnissen mitzuteilen und bei jeder Antragstellung korrekte Angaben zu machen, liegt ausschließlich im Obliegenheitsbereich des Klägers.

Dem Kläger ist auch nach seinen individuellen Möglichkeiten und seiner persönlichen Einsichtsfähigkeit grobe Fahrlässigkeit anzulasten. Gleichfalls wurde der Kläger bereits mit dem ersten Merkblatt und jedem Bescheid auf seine Mitwirkungspflichten hingewiesen. Von der Einsichtsfähigkeit des Klägers ab der ersten Antragstellung für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum ist auch auszugehen. Zwar war der Kläger durchgehend nach eigenen Angaben aufgrund einer psychischen Erkrankung krank geschrieben. Die Kammer hat hingegen keine Zweifel daran, dass der Kläger das Merkblatt sowie die Bescheide bzw. die darin enthaltenen Hinweise trotz seiner Erkrankung verstanden hat. Dass ein Studium eine Veränderung in den eigenen Verhältnissen darstellt, dürfte jedem einleuchten, mithin auch dem Kläger. Wie dies rechtlich zu bewerten ist, wurde von dem Kläger selbst nicht verlangt, sondern zunächst nur die Mitteilung. Er behauptet zwar, mit dem Jobcenter über die Möglichkeit eines Studiums gesprochen zu haben. Nachweise hierüber liegen hingegen aber nicht vor. Dass die Immatrikulation an der Universität C-Stadt tatsächlich stattgefunden hat, hat der Kläger aber in jedem Fall nicht mitgeteilt. Auch wenn der Kläger so, wie er behauptet beraten worden sein sollte, so hätte er das Vollzeitstudium angeben müssen, da ihm dies ja wohl auch genau so gesagt worden sein soll. Wenn er in ein Studium quasi erst habe "Reinschnuppern" wollen, so hätte sich auch eine Studienberatung zunächst aufdrängen müssen, bei der er über sämtliche Möglichkeiten hätte aufgeklärt werden können, so bspw. auch über die Möglichkeit des Gasthörens statt sich direkt studiengebührenpflichtig einzuschreiben bei bestehender Hilfebedürftigkeit.

Dem zumindest grob fahrlässigen Handeln der Klägerin steht kein vertrauensschutzrelevantes Handeln des Beklagten gegenüber (vgl. hierzu: AY. in: AY., SGB X, 9. Aufl. 2020, § 45, Rn. 48).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 105 Abs. 1 Satz 3, 193 SGG.

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