Rechtsprechung / Sozialgericht Osnabrück
Sozialgericht Osnabrück Beschluss vom 15.05.2025 – S 44 AY 10/25 ER
ECLI:DE:SGOSNAB:2025:0515.44AY10.25.00
In dem Rechtsstreit
A.,
A-Straße, A-Stadt
- Antragsteller -
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt B. ,
B-Straße, B-Stadt
gegen
Landesaufnahmebehörde Niedersachsen Standort A-Stadt,
A-Straße, A-Stadt
- Antragsgegner -
hat die 44. Kammer des Sozialgerichts Osnabrück am 15. Mai 2025 durch den Richter am Sozialgericht C. beschlossen:
Tenor
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zum Aktenzeichen S 44 AY 11/25 gegen den Bescheid vom 10.03.2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.04.2025 wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich mit dem vorliegenden Verfahren gegen eine Leistungskürzung nach § 1a Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
Der Antragsteller ist 1996 in Marokko geboren. Er ist nach eigenen Angaben konfessionsloser marokkanischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit. Er reiste (ebenfalls) nach eigenen Angaben am 17.02.2023 auf dem Landweg aus Frankreich kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 22.05.2023 einen Asylantrag.
Mit Bescheid vom 09.04.2024 wies das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) den Antrag des Antragstellers auf Zuerkennung einer Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet ab. Gleichzeitig wurde der Antrag auf Asylanerkennung und der Antrag auf subsidiären Schutz ebenfalls als jeweils offensichtlich unbegründet abgelehnt. Abschiebehindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) lägen nicht vor. Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Sollte der Antragsteller die Ausreisepflicht nicht einhalten, werde er nach Marokko abgeschoben.
Mit Schreiben vom 16.05.2024 wurde der Antragsteller vom Landkreis D. aufgefordert, seinen Reisepass oder Passersatz vorzulegen und vorübergehend zu überlassen. Sollte er nicht im Besitz eines Reisepasses oder Passersatzes sein, wurde der Antragsteller aufgefordert, diesen in der Heimatvertretung seines Herkunftslandes zu beantragen und die Beantragung bei der Ausländerbehörde nachzuweisen. Hilfsweise wurde der Antragsteller aufgefordert, die für die Beantragung eines Reisepasses oder Passersatzes notwendigen Identitätspapiere (zum Beispiel Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Identitätskarte) zu beschaffen, zumindest jedoch deren Beantragung nachzuweisen.
Mit E-Mail vom 22.05.2024 erklärte der Antragsteller, dass er die Aufforderung zur Beschaffung von Identitätspapieren, eine Erklärung zur freiwilligen Ausreise und eine Belehrung hierüber erhalten habe.
Mit Bescheid vom 03.07.2024 gewährte die Antragsgegnerin dem Antragsteller für die Zeit vom 02.07.2024 bis 31.12.2024 Leistungen nach § 3 AsylbLG.
In einem Strafbefehl des Amtsgerichts E. (Cs XXX X XX XX/25) wurde dem Antragsteller zur Last gelegt, einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn gerichteten Verbrechens bedroht zu haben. Es wurden 20 Tagessätze á 10 EUR festgesetzt.
Am 02.07.2024 stellte der Antragsteller einen Folgeantrag beim Bundesamt. Mit Bescheid vom 04.07.2024 wies das Bundesamt den Folgeantrag des Antragstellers als unzulässig ab.
Mit Bescheid vom 08.07.2024 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, "bis zum 08.07.2024" einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz vorzulegen. Soweit der Antragsteller über ein derartiges Dokument nicht verfüge, wurde er aufgefordert, unverzüglich bei der zuständigen konsularischen Vertretung des Heimatslandes während der Geschäftszeiten persönlich vorzusprechen und einen zur Rückkehr in das Heimatland berechtigenden Pass zu beantragen. Sofern der Antragsteller den vorgenannten Pflichten nicht nachkomme, werde er aufgefordert, bis zum 08.07.2024 die vom der konsularischen Vertretung des Heimatlandes geforderten Unterlagen vorzulegen. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet.
Mit Bescheid vom 11.07.2024 wurde der Antragsteller verpflichtet, sämtliche in seinem Besitz befindliche und zur Feststellung der Identität geeigneten Identitätspapiere, Urkunden, sonstige Unterlagen und Datenträger vorzulegen. Sollte der Antragsteller der Verpflichtung nicht nachkommen, werde die "Durchsuchung des Antragstellers" und der in seinem Besitz befindlichen Sachen angeordnet. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Nach einem Vermerk vom 11.07.2024 über ein Gespräch zwischen der Antragsgegnerin und dem Antragsteller erfolgte an diesem Tag eine weitere mündliche Belehrung über die Mitwirkungspflichten aus §§ 48, 49 AufenthG.
Am 02.08.2024 stellte der Antragsteller einen weiteren Folgeantrag. Mit Bescheid vom 27.08.2024 wies das Bundesamt den zweiten Folgeantrag des Antragstellers als unzulässig ab.
Mit Bescheid vom 05.09.2024 erging eine weitere Passverfügung. Hinsichtlich des Inhalts wird auf den Bescheid vom 08.07.2024 verwiesen.
Auf Blatt 8 von der vierten übersandten digitalen Ausländerakte findet sich ein Foto eines marokkanischen Reisepasses. Dieser Pass wurde für einen am 05.0X.1996 geborenen Mohammed A. ausgestellt. Die Gültigkeit datiert vom 20.04.2021 bis 20.04.2026. Die zweite Zahl in der Monatsangabe ist schlecht lesbar.
Mit Beschluss vom 30.09.2024 wies das Verwaltungsgericht F. einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage zum Aktenzeichen X A XXX/24 gegen den Bescheid vom 27.08.2024 aus den Gründen des Bescheids zurück. Mit Beschluss vom 09.12.2024 stellte das Verwaltungsgericht F. fest, dass die Klage zum Aktenzeichen X A XXX/24 als zurückgenommen gelte.
Mit Bescheid vom 20.12.2024 gewährte die Antragsgegnerin dem Antragsteller für die Zeit vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 Leistungen nach § 3 AsylbLG.
Mit Schreiben vom 18.02.2025 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zu einer geplanten Leistungsabsenkung nach § 1a AsylbLG an. Die Ausländerbehörde habe festgestellt, dass der Antragsteller seiner Pflicht aus § 15 Abs. 1 Nr. 2 Asylgesetz (AsylG) nicht nachkomme.
Mit Bescheid vom 10.03.2025 senkte die Antragsgegnerin die Leistungsgewährung für die Zeit "ab dem 22.03.2025 bis zu Ihrer Ausreise oder Abschiebung, längstens bis zum 31.09.2025 (6 Monate)" ab. Der Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung sowie Gesundheits- und Körperpflege werde als Sachleistung gewährt. Leistungen bei Krankheit würden bei vorliegender Notwendigkeit nach § 4 AsylbLG erbracht. Der Antragsteller sei mit Schreiben vom 05.09.2025 aufgefordert worden, bis zum 25.09.2024 einen anerkannten gültigen Pass oder Passersatz bei der Ausländerbehörde vorzulegen. Der Aufforderung sei der Antragsteller nicht nachgekommen. Mit Schreiben vom 18.02.2025 sei dem Antragsteller die Gelegenheit gegeben worden, sich bis zum 05.03.2025 zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Darauf habe sich der Antragsteller per E-Mail gemeldet und angegeben, dass er sich als staatenlos und nicht als Marokkaner sehe. Es liege jedoch eine Kopie des Reisepasses vor. Es bestehe daher weiterhin die Möglichkeit, dass er einen anerkannten gültigen Pass oder Passersatz bei der Ausländerbehörde vorlege. Die Leistungseinschränkung stützte die Antragsgegnerin auf § 1a Abs. 5 AsylbLG.
Mit Schreiben vom 13.03.2025 wandte sich die Antragsgegnerin an die Staatsanwaltschaft und teilte auf eine dortige Anfrage vom 05.03.2025 mit, dass die Identität des Antragstellers bislang nicht geklärt werden konnte, sodass eine Abschiebung nicht terminiert werden könne. An der Identitätsklärung werde weiterhin gearbeitet.
Mit Bescheid vom 03.04.2025 verpflichtete die Antragsgegnerin den Antragsteller dazu, der Antragsgegnerin sämtliche in seinem Besitz befindlichen und zur Feststellung der Identität geeigneten Datenträger vorzulegen, auszuhändigen und zu deren Auswertung bis auf weiteres zu überlassen. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet.
Gegen den Bescheid nach § 1a AsylbLG legte der Antragsteller mit Schreiben vom 08.04.2025 Widerspruch ein. Die Anwendung von § 1a Abs. 5 AsylbLG sei offensichtlich rechtswidrig.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.04.2025 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück. Der Antragstellerin habe weder einen Pass noch einen Passersatz vorgelegt. Es sei eine Befristung von sechs Monaten vorgenommen worden. Es werde aber bereits jetzt auf die Möglichkeit der Verlängerung nach § 14 Abs. 2 AsylbLG hingewiesen.
Am 14.04.2025 hat sich der Antragsteller mit dem Ersuchen um einstweiligen Rechtsschutz an das Gericht gewandt und Klage erhoben (zum letzteren: S 44 AY 11/25). Die Anwendung des § 1 Abs. 5 Nr. 2 AsylbLG sei hier "schreiend offensichtlich rechtswidrig". Der Antragsteller sei im Besitz einer Duldung und unterfalle so schon nicht dem persönlichen Anwendungsbereich der Norm. Die Absenkung der Grundleistungen nach § 3 AsyylbLG ab dem 01.02.2025 sei rechtswidrig. Insoweit beruft sich der Antragsteller auf mehrere erstinstanzliche Entscheidungen. Der Anordnungsgrund ergebe sich aus der Unterdeckung des Existenzminimums.
Mit Schreiben vom 24.04.2025 hat die Kammer darauf hingewiesen, dass gegen eine Anwendbarkeit des § 1a Abs. 5 AsylbLG spreche, dass die Klage gegen den letzten Ablehnungsbescheid zum Folgeantrag bereits seit Dezember als zurückgenommen gelte. Deshalb komme es hier wohl auch nicht auf den Meinungsstreit an, ob § 1 Abs. 1 Nr. 7 AsylbLG bereits mit Erlass des Bescheides zum Folgeantrag oder erst mit Rechtskraft ende.
Zu den Ausführungen der Antragsgegnerin zum Hinweis des Gerichts hat die Antragstellerseite wie folgt Stellung genommen: § 1a Abs. 3 AsylbLG sei nicht anwendbar. Es sei unklar, welches konkrete Verhalten sanktioniert werden solle, warum dieses Verhalten die Abschiebung tatsächlich ermögliche und warum das Verhalten möglich und zumutbar gewesen sei.
Zudem sei die Rechtsfolge des § 1a AsylbLG verfassungswidrig. Es liege ein Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums vor. Das Entfallen des soziokulturellen Bedarfs habe das Bundesverfassungsgericht in einem Nichtannahmebeschluss vom 12.05.2021 als nicht möglich angesehen (1 BvR 2682/17, Rn. 24). Eine verfassungskonforme Auslegung sei nicht möglich.
Darüber hinaus liege keine wirksame Befristung vor. Der Tatbestand des § 1a Abs. 3 AsylbLG beginne mit Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung. Damit wäre die Frist des § 14 Abs. 1 AsylbLG bereits abgelaufen. Selbst, wenn diese Einordnung nicht gefolgt werde, sei im vorliegenden Fall unklar, ob eine Fristsetzung nach § 14 Abs. 1 oder Abs. 2 AsylbLG erfolgt sein solle. Zudem liege in der Verknüpfung mit der Ausreise/Abschiebung eher eine Bedingung als eine Befristung. Solle eine Fristsetzung nach § 14 Abs. 2 AsylbLG erfolgt sein, so fehle es an der Ausübung von Ermessen. Die starre Sechsmonatsfrist sei darüber hinaus vor dem Hintergrund der Sanktionsentscheidung des BVerfG (1 BvL 7/16, Rn. 164 und Rn. 187) verfassungswidrig.
Fernerhin fehle es auch an einer europarechtlich gebotenen Einzelfallentscheidung. Insoweit liegt zudem ein Verstoß gegen die Rückführrichtlinie und die dortige Gewährleistung des Existenzminiums vor.
Der Antragsteller beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung der Klage zum Aktenzeichen S 44 AY 11/25 gegen den Bescheid vom 10.03.2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.04.2025 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt nach ihren schriftsätzlichen Vorbringen,
den Antrag abzuweisen.
Die Antragsgegnerin hat zum Hinweis des Gerichts wie folgt vorgetragen: Der Antragsteller dürfe wohl tatsächlich nicht unter die Norm des § 1a Abs. 5 AsylbLG fallen. Hier wäre wohl nur eine Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 3 AsylbLG möglich gewesen. Die inkorrekte Rechtsgrundlage sei allerdings kein Grund für die Rechtswidrigkeit des Bescheids. Insoweit verweist die Antragsgegnerseite auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.11.1989, 9 C 28/89, Rn. 12. Der Antragsteller habe durch sein Verhalten, indem er keinen Pass oder Passersatz vorlege und sich nicht einmal um eine Passbeschaffung bemühe, aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vereitelt.
Ergänzend wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten - Leistungsakte und Ausländerakten - sowie die Gerichtsakte verwiesen. Die Akten sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
II.
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
Die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, was hier nach § 11 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG der Fall ist, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Ob die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anzuordnen ist oder nicht, entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen auf der Grundlage einer Abwägung, bei der das private Interesse des Bescheidadressaten an der Aufschiebung der Vollziehung gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes abzuwägen ist. Um eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers zu treffen, ist zumindest erforderlich, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitigen Bescheides bestehen. Ist in diesem Sinne eine Erfolgsaussicht des Hauptsacheverfahrens zu bejahen, ist weiterhin Voraussetzung, dass dem Betroffenen das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache nicht zugemutet werden kann, also ein gewisses Maß an Eilbedürftigkeit besteht (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.06.2007, L 28 B 753/07 AS ER).
Im vorliegenden Fall bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide. Die Voraussetzungen des § 1a AsylbLG liegen vor (dazu unter 1). Eine rechtswidrige Befristung liegt nicht vor (dazu unter 2). Die Kammer sieht weder Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (dazu unter 3) noch gegen Europarecht als gegeben an (dazu unter 4).
1.
Die Voraussetzungen des § 1a AsylbLG liegen hier vor.
Nach § 1a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG haben Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG, für die ein Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit feststehen, ab dem auf den Ausreisetermin folgenden Tag keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6 AsylbLG, es sei denn, die Ausreise konnte aus Gründen, die er nicht zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden. Ihnen werden bis zu ihrer Ausreise oder der Durchführung ihrer Abschiebung nach Satz 2 der Vorschrift nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt. Nur soweit im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, können ihnen nach Satz 3 auch andere Leistungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG gewährt werden.
Diese Vorschrift ist vorliegend über § 1a Abs. 3 AsylbLG (dazu unter b), nicht aber über § 1a Abs. 5 AsylbLG anwendbar (dazu unter a).
a)
§ 1a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG, auf den die Antragsgegnerin den Ausgangs- und Widerspruchsbescheid gestützt hat, ist nicht anwendbar.
Nach § 1a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 1a oder 7 nur Leistungen entsprechend § 1a Abs. 1 AsylbLG, wenn sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 2 Nr. 4 Asylgesetz (AsylG) nicht nachkommen. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 1a oder Nr. 7 AsylbLG sind Leistungsberechtigt nach dem AsylbLG Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen (Nr. 1), ein Asylgesuch geäußert haben und nicht die in den Nummern 1, 2 bis 5 und 7 genannten Voraussetzungen erfüllen (Nr. 1a) oder einen Folgeantrag nach § 71 AsylG oder einen Zweitantrag nach § 71a AsylG stellen (Nr. 7).
Der danach allein in Betracht kommende § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AsylbLG ist hier nicht einschlägig. Der zweite Folgeantrag wurde mit Bescheid vom 27.08.2024 abgelehnt. Zwar ist umstritten, ob die Anspruchsberechtigung nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 AsylbLG bereits mit Erlass des Bescheids des Bundesamts (so: LSG-Baden-Württemberg, Urteil vom 20.04.2017 - L 7 AY 4898/15; Hohm in: Hohm, AsylbLG, § 1, Rn. 200 f., Stand: 6/2024) oder erst mit dessen Bestandskraft endet (Cantzler in: Cantzler, 1. Aufl. 2019, § 1, Rn. 66; Frerichs in: jurisPK-SGB XII, 4. Aufl. 2024, § 1 AsylbLG, Rn. 166), dies ist hier aber nicht erheblich. Der Bescheid vom 27.08.2024 ist bereits bestandskräftig. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (§ 80 Abs. 5 VwGO) wurde mit Beschluss vom 30.09.2024 vom VG F. zurückgewiesen (X B XXX/24), das Hauptsacheverfahren zum Aktenzeichen X A XXX/24 endete laut Beschluss des VG F. vom 09.12.2024 durch (fiktive) Klagerücknahme.
b)
Der Tatbestand des § 1a Abs. 3 AsylbLG ist aber erfüllt.
Nach § 1a Abs. 3 Satz 1 AsylbLG erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. Nr. 4 und 5 AsylbLG, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, ab dem auf die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung oder Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung folgenden Tag nur Leistungen entsprechend § 1a Abs. 1 AsylbLG.
Der Antragsteller ist vollziehbar ausreisepflichtig, die Abschiebeandrohung ist vollziehbar. Dies ergibt sich aus dem Bescheid des Bundesamts vom 09.04.2024. Etwas anderes folgt nicht aus den zwei Folgeverfahren. Der Bescheid vom 27.08.2024 ist bestandskräftig (siehe oben).
Die Kammer sieht es als hinreichend wahrscheinlich an, dass es sich bei dem abgelichteten Pass um den Reisepass des Antragstellers handelt. Das Geburtsdatum ist zwar schlecht lesbar, kann dem Geburtsdatum des Antragstellers aber zugeordnet werden. Der dortige genannte Vorname wird entgegen der Namensnennung im vorliegenden Verfahren mit einem "h" geschrieben. Allerdings ist diese Schreibweise (mit einem "h") etwa auch bei den Bescheiden des Bundesamts erfolgt. Die Nichtherausgabe des Passes stellt ein Verhalten dar, das eine Abschiebung verhindert. Hinsichtlich einer Herausgabe des Passes oder einer Mitwirkung bei der Passbeschaffung hat es mehrere, hinreichend konkrete Aufforderungen gegeben.
Der Wechsel der Rechtsgrundlage ist nicht problematisch. Es handelt sich um einen Begründungsfehler, der die Entscheidung nicht rechtswidrig macht. Zudem ist der Fehler heilbar.
2.
Die Fristsetzung ist nicht zu beanstanden.
Nach § 14 Abs. 1 AsylbLG sind die Anspruchseinschränkungen nach dem AsylbLG auf sechs Monate zu befristen. Im Anschluss ist die Anspruchseinschränkung nach Abs. 2 bei fortbestehender Pflichtverletzung fortzusetzen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen der Anspruchseinschränkung weiterhin erfüllt werden.
a) Aus der fehlenden Nennung der Normalternative (§ 14 Abs. 1 oder Abs. 2 AsylbLG) folgt ebenso wenig eine Rechtswidrigkeit, wie aus dem "Bedingungsanteil" in der Regelung. Ersteres ist eine unbeachtliche Begründungsungenauigkeit (und im Widerspruchsverfahren zudem geheilt), letzteres steht einer Befristungsregelung nicht entgegen.
b) Eine Rechtswidrigkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass die Sanktionierung erst ab 22.03.2025 erfolgt ist. Der Bescheid des Bundesamts datiert vom 09.04.2024. In diesem wird eine Frist zur freiwilligen Ausreise von einer Woche gesetzt. Bei Nichtausreise wurde die Abschiebung angedroht. Die Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 3 AsylbLG beginnt nach dem eindeutigen Normtext "ab dem auf die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung oder Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung folgenden Tag" (dazu auch: Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11.11.2024 - L 4 AY 13/24 B ER). Dies wäre also bereits im April 2024 der Fall gewesen. Die erfolgte Aussetzung der Vollziehung der Abschiebeandrohung für den Fall einer Klage dürfte hier nicht relevant sein, ein Verfahren gegen den Erstbescheid ist nicht bekannt.
Das Hessische LSG folgert daraus, dass deshalb bei einer späteren Sanktionierung hinsichtlich der Länge der Frist eine Ermessensausübung stattfinden müsse (Hessisches LSG, Beschluss vom 11.11.2024 - L 4 AY 13/24 B ER, Rn. 43). Dem folgt die Kammer nicht. Auch wenn die Leistungseinschränkung mit der Vollziehbarkeit bei Abschiebeandrohung (am folgenden Tag) zu erfolgen hat, ist eine solche hier nicht umgesetzt worden. Eine Ermessensausübung hinsichtlich einer zweiten Einschränkung ist hier also nicht geboten. Ein Problem mit einer "erneuten" Sachprüfung gibt es ebenfalls nicht, da es sich - aus dem genannten Grund, dass noch keine Leistungsabsenkung erfolgt ist - um eine erstmalige Prüfung handelt, die - trotz falscher Rechtsgrundlage in § 1a AsylbLG - vorliegt.
c) Die Sechs-Monats-Frist als solche ist in der bisherigen Rechtsprechung der Kammer, dazu sogleich, bislang nicht als verfassungswidrig angesehen worden (so unter anderem auch: LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.06.2018 - L 7 AY 1511/18 ER-B, von der Antragstellerseite ebenfalls zitiert). Die Kammer sieht eine 1:1-Übertragung der Entscheidung des BVerfG zum SGB II (1 BvL 7/16) als nicht geboten an (dazu näher sogleich) und hält deshalb an der bisherigen Rechtsprechung fest.
3.
Es liegt kein Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums vor. Die Kammer sieht die Leistungskürzung zur Durchsetzung einer ausländerrechtlichen Mitwirkungspflicht nicht als verfassungswidrig an.
Nach Ansicht der Kammer ist es nicht verfassungswidrig, ausländerrechtliche Pflichte durch eine Leistungskürzung umzusetzen (dazu unter a). Die Beschränkung des Grundrechts ist zur Durchsetzung von derartigen Mitwirkungshandlungen geeignet und erforderlich (dazu unter b) und in der Höhe auch noch angemessen (dazu unter c).
a)
Nach Ansicht der Kammer ist es nicht verfassungswidrig, ausländerrechtliche Pflichte durch eine Leistungskürzung umzusetzen. Die ist nach Ansicht der Kammer mit der Rechtsprechung des BVerfG vereinbar.
aa) Nach der grundlegenden Entscheidung des BVerfG zum AsylbLG vom 18.07.2012 - 1 BvL 10/10 können migrationspolitische Erwägungen, die Leistungen an Asylbewerber und Flüchtlinge niedrig zu halten, um Anreize für Wanderungsbewegungen durch ein im internationalen Vergleich eventuell hohes Leistungsniveau zu vermeiden, kein Absenken des Leistungsstandards unter das physische und soziokulturelle Existenzminimum rechtfertigen (BVerfG, Urteil vom 18.07.2012 - 1 BvL 10/10, Rn. 95). In der zitierten Entscheidung ging es um die allgemeine Bemessung des Regelbedarfs. Nur für diesen Bereich sind diese Aussagen des Bundesverfassungsgerichts nach Ansicht der Kammer bindend. Bei der Leistungsgewährung unter Berücksichtigung einer Leistungskürzung nach § 1a Abs. 3 AsylbLG handelt es sich aber gerade nicht um eine regelhafte Leistungsgewährung nach § 3 AsylbLG. Die Regelsätze werden also nicht allgemein niedrig gehalten, um Wanderbewegungen zu verhindern, sondern es wird auf eine konkret-individuelle Sachverhalte reagiert (siehe dazu auch: Janda in: info also 2020, 103, 107).
bb) Nach Ansicht der Kammer ist die Beschränkung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht auf eine Durchsetzung des Nachranggrundsatzes beschränkt. Ein solche Auslegung ergibt sich weder aus der Entscheidung des BVerfG vom 19.11.2019 - 1 BvL 7/16 noch aus der antragstellerseits zitierten Entscheidung des BVerfG vom 12.05.2021 - 1 BvR 2682/17 hergeleitet.
(1) Zwar hat das BVerfG in der Entscheidung zu den Sanktionen in der Rechtfertigung der Durchsetzung verhältnismäßiger Mitwirkungspflichten durch Leistungskürzungen im konkreten Fall einen Bezug zur den Voraussetzungen des Anspruchs hergestellt (Rn. 131, 133 der Entscheidung; an diese Entscheidung anknüpfend: Hessisches LSG, Beschluss vom 26.02.2020 - L 4 AY 14/19 B ER). Abstrakte Kriterien, wann ein solcher Bezug hinreichend ist, werden indes nicht aufgestellt. Eine detaillierte grundrechtsdogmatische Aufbereitung des Verhältnisses der eingriffsabwehrrechtlichen Grundrechtsprüfung der Mitwirkungspflichten zur "strengen" Verhältnismäßigkeitsprüfung der Grundrechtsausgestaltung von Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG steht noch aus (Schreiber/Greiser, SGb 2024, 395, 396). Auch steht aus, ob einer Rechtfertigung außerhalb eines solchen Bezugs möglich ist. Das BVerfG führt lediglich aus, dass eine Rechtfertigung in den genannten Fällen möglich ist, nicht, dass eine Rechtfertigung darüber hinaus ausgeschlossen ist. Selbst wenn eine Begrenzung auf Zwecke, die mit den Tatbestandsvoraussetzungen der Leistung selbst im Einklang stehen, obiter ausgeführt sein sollte, wäre das kein tragender Grund der "Sanktionsentscheidung".
(2) Etwas andere ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des BVerfG aus 2021 - 1 BvL 2682/17. In der Entscheidung wird eine Absage an die sanktionsweise Durchsetzung jeglicher Mitwirkungsobliegenheiten gesehen, die nicht auf die Überwindung der Hilfebedürftigkeit zielen (Schreiber/Greiser, SGb 2024, 395, 396, mit Dissens des Vorsitzenden in Fn. 23). Bei der Entscheidung handelt es sich aber um eine Kammerentscheidung, die die Sanktionsdogmatik nicht weiterentwickelt. Das BVerfG hat hier vielmehr bei der zum Entscheidungszeitpunkt bereits außer Kraft getretenen Vorschrift des § 1a AsylbLG a. F. die Möglichkeit genutzt, den damals noch vorhandenen unbestimmten Rechtsbegriff des "unabweisbar Gebotenen" anhand der Regelsatzdogmatik verfassungskonform auszulegen.
Darüber hinaus ist die dogmatische Konstruktion des BVerfG über den Nachrangigkeitsgrundsatz ohnehin zu kritisieren, da von einem Mitwirkungsverstoß nicht auf eine Bedarfsdeckung geschlossen werden kann (dazu: Greiser/BX. in: NJW 2019, 3683, 3684). Die Kammer hält insoweit an ihrer Rechtsprechung fest, dass es sich bei der Sanktionierung um eine Beschränkung des Grundrechts wegen missbräuchlichem Verhaltens handelt (ausführlich: SG Osnabrück, Urteil vom 11.06.2019, S 44 AY 14/17; ausführlich dazu: Susnjar/Greiser in: DVBl. 2018, 1329, 1334 f.).
(3) Obiter führt die Kammer wie folgt aus: Auch bei einer engen Auslegung des legitimen Zwecks wäre eine Verhinderung von Rechtsmissbrauch als Sanktionsgrund denkbar (dazu: Seidl in: NZS 2024, 626, 630; zum Rechtsmissbrauchvorwurf im Zusammenhang mit § 1a AsylbLG a. F.: BSG, Urteil vom 12.05.2017 - B 7 AY 1/16 R, Rn. 24). Mit der Nichtherausgabe eines vorliegenden Passes liegt hier vergleichsweise starker Mitwirkungsverstoß vor.
Wird aus den vorzitierten Entscheidungen des BVerfG eine Absage an die Durchsetzung ausländerrechtlicher Pflichten mittels pauschaler Leistungskürzungen gesehen, so wäre die Vorschrift zudem ggf. einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich (Hessischen LSG, L 4 AY 7/20 B ER). Danach ist § 1a AsylbLG dann verfassungskonform, wenn jeder Bedarfsfall des § 3 Abs. 1 AsylbLG - nicht nur des § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG - außerhalb der nach § 1a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG abgesenkten Leistungen erfasst wird (Leitsatz). Die Sanktion besteht dann darin, dass Antragsteller von dem pauschalierten Leistungsmodell des § 2 AsylbLG und der §§ 3, 3a AsylbLG auf die Anmeldung des individuellen Bedarfs insbesondere im Bereich der soziokulturellen Existenz verwiesen werden und im Falle der fehlenden Darlegung des Bedarfes auch nicht von der Pauschalierung profitieren kann (Hessisches LSG, Beschluss vom 26.02.2020 - L 4 AY 14/19 B ER, Rn. 49). Eine Substantiierung des Bedarfs ist auf den Hinweis vom 10.05.2025 hin nicht erfolgt.
b)
Leistungskürzungen sind geeignet und erforderlich zur Durchsetzung von ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichten.
aa) Die Überlegungen des Bundesverfassungsgerichts zur Eignung der Sanktionen im SGB II können auf die Sanktionsregelung des § 1a AsylbLG nicht eins zu eins übertragen werden (Lange in: jurisPR-SozR 3/2020, Anm. 1; siehe auch: BT-Druck. 19/16190, 55; wohl anderer Ansicht: Siefert in: Siefert, AsylbLG, 2. Aufl. 2020, § 1a, Rn. 9; Oppermann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 1a AsylbLG, Rn. 207). Die Sanktionierung nach § 1a AsylbLG erfolgt nicht zur Eingliederung in Arbeit (wie es bei §§ 31 ff. SGB II der Fall ist), sondern zur Durchsetzung ausländerrechtlicher Pflichten. Hierzu hat sich das BVerfG nicht verhalten. Beim Umfang von 30% der Regelleistung hat das BVerfG zudem plausible Gründe auch ohne einen belastbaren Wirkungsnachweis zur Rechtfertigung der Kürzung ausreichen lassen (Rn. 180 der Entscheidung).
bb) Ein milderes, gleich effektives Mittel ist nicht ersichtlich. Gegen eine Steuerungswirkung durch das Leistungsrecht spricht im vorliegenden Fall insbesondere nicht, dass eine solche Steuerung allein durch das Ausländerrecht erfolgen sollte (so Oppermann in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 1a AsylbLG, 2. Überarbeitung, Rn. 155). Im hier relevanten Fall des § 1a Abs. 3 Satz 1 AsylbLG, in dem es an den für die Abschiebung notwendigen Dokumenten fehlt, ist eine Durchsetzung der Ausreispflicht allein durch das Ausländerrecht ohne die Mitwirkung des Ausländers nicht möglich. Der Antragsteller muss den Reisepass herausgeben. Da viele Botschaften auf Passersatzpapieranträge von Ausländerbehörden nicht reagieren, ist eine Durchsetzung des Ausländerrechts hier nicht unabhängig von dem Betroffenen möglich. Damit stellen die ausländerrechtlichen Möglichkeiten kein milderes, gleich effektives Mittel zur Durchsetzung der Ausreisepflicht dar (SG Osnabrück, Urteil vom 11.06.2019 - S 44 AY 14/17, Rn. 56).
c)
Auch den Umfang der Leistungskürzung sieht die Kammer noch nicht als verfassungswidrig an.
Mit der zitierten Entscheidung (Urteil vom 05.11.2019 - 1 BvL 7/16) hat das BVerfG die Vorschriften des SGB II, die für Personen nach Vollendung des 25. Lebensjahres Sanktionen in Höhe von mehr als 30% des Regelsatzes anordneten (§ 31a Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB II) für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt.
Die Kammer hat bereits in der Vergangenheit entschieden, dass sie den Umfang der Sanktionierung nach § 1a AsylbLG, auch wenn dieser an die Grenze des verfassungsrechtlich Vertretbaren geht, nicht als verfassungswidrig ansieht (ausführlich: SG Osnabrück, Urteil vom 11.06.2019 - S 44 AY 14/17). An dieser Einschätzung hält die Kammer - unter Berücksichtigung der zitierten Maßgabe, dass Zweifel an der Verfassungswidrigkeit allein nicht hinreichend für eine Vorlage sind (Dederer in: Maunz/Dürig, GG, Art. 100, Rn. 129, Stand: 12/2013) - auch nach der Entscheidung des BVerfG vom 05.11.2019 - 1 BvL 7/16) fest (SG Osnabrück, Gerichtsbescheid vom 09.04.2021 - S 44 AY 77/19, Rn. 50; SG Osnabrück, Urteil vom 28.11.2023 - S 44 AY 12/22).
Vergleichbar ist allein, dass, soweit ersichtlich, auch bezüglich der Wirksamkeit der Sanktionen im Asylbewerberleistungsrecht keine (hinreichenden) Studien vorliegen dürften, die eine Wirksamkeit belegen (siehe dazu zum SGB II: BVerfG, Urteil vom 05.11.2019, 1 BvL 7/16, Rn. 199, 206; dazu zu § 1a AsylbLG: Janda in: info also 2020, 103, 110). Im Gegensatz zum SGB II, wo insgesamt zumindest Studien vorliegen (siehe dazu: BVerfG, Urteil vom 05.11.2019, 1 BvL 7/16, Rn. 58 ff.), bei denen allerdings häufig nicht nach der Höhe der Leistungseinschränkung unterschieden wurde (Rn. 60, Rn. 200 der Entscheidung) und zumindest bei höheren Sanktionen ein Wirknachweis vom Bundesverfassungsgericht als nicht geführt angesehen wurde (Rn. 199 der Entscheidung), dürfte es im AsylbLG wohl bereits keine vergleichbare Studienlage geben (zu den - fehlenden - Erkenntnissen des Bundes hierzu: BT-Druck. 19/16190, 55; dies aufgreifend: Siefert in: Siefert, AsylbLG, 2. Aufl. 2020, § 1a, Rn. 9). Dies allein macht die ca. 50% des Regelsatzes umfassende Sanktion nach Ansicht der Kammer aber nicht zwingend verfassungswidrig. Für die Sanktionen im Umfang von 30% der Regelleistung hat das BVerfG plausible Gründe auch ohne einen belastbaren Wirkungsnachweis zur Rechtfertigung der Kürzung ausreichen lassen (Rn. 180 der Entscheidung). Erst ab 60%iger Kürzung der Regelleistung hat das Gericht den fehlenden Nachweis als problematisch angesehen und das eben - wie bereits dargelegt - in einem anderen Zusammenhang. Ob sich höhere Sanktionierungen im Hinblick auf die durchzusetzende Ausreisepflicht ebenso negativ auswirken, wie das Bundesverfassungsgericht dies unter Rückgriff auf die Studienlage für die Aufnahme von Arbeit angenommen hat (Rn. 194 der Entscheidung), erscheint nach Ansicht der Kammer durchaus fraglich (SG Osnabrück, Gerichtsbescheid vom 09.04.2021 - S 44 AY 77/19, Rn. 50; SG Osnabrück, Urteil vom 28.11.2023, S 44 AY 12/22).
4.
Ein Verstoß gegen Europarecht liegt nicht vor.
Es liegt weder ein Verstoß gegen die EURL 33/2013 (dazu unter a) noch gegen die EGRL 115/2009 (dazu unter b) noch gegen Art. 1 GRC vor (dazu unter c).
a)
Es liegt kein Verstoß gegen die EURL 33/2023 (Aufnahmerichtlinie) vor.
Das BSG hat mit Beschluss vom 25.07.2024 dem EuGH die Regelung des § 1a Abs. 7 AsylbLG mit den Fragen vorgelegt, ob
die abgesenkten Leistungen das in Art. 17 Abs. 2 und Abs. 5 EURL 33/2013 (Aufnahmerichtlinie) beschriebene Mindestniveau an Leistungen abdecken und, wenn nicht, ob
die Minderungsmöglichkeit des Art. 20 Abs. 1 Buchst. c Aufnahmerichtlinie anwendbar ist, was davon abhängt, wie das dort verwendete Tatbestandsmerkmal "Folgeantrag" ausgelegt wird.
Schließlich wird noch gefragt, ob die Leistungsabsenkung auf den Umfang des § 1a Abs. 1 AsylbLG ("abgesenktes physisches Existenzminimum") mit Art. 20 Abs. 5 und Abs. 6 Aufnahmerichtlinie vereinbar ist (B 8 AY 6/23 R).
Die Kammer hat bislang die Ansicht vertreten, dass die Vorschrift des § 1a Abs. 7 AsylbLG nicht gegen die Aufnahmerichtlinie verstößt. Dabei hat die Kammer einen Antrag im Bundesgebiet nach einem vorherigen Antrag in einem anderen "Dublin-Staat" bislang - mit der Vorinstanz des BSG (Bayrisches LSG, Urteil vom 31.05.2023 - L 8 AY 7/23) - als "Folgeantrag" i.S.d. Art. 20 Abs. 1 Buchst. c Aufnahmerichtlinie angesehen (SG Osnabrück, Gerichtsbescheid vom 26.06.2023 - S 44 AY 10/21). Auch im Fall, dass im anderen Staat kein (abgeschlossenes) Verfahren vorliegt, wurde ein Verstoß gegen die Richtlinie verneint, da die Sanktionsmöglichkeit in Art. 20 Aufnahmerichtlinie als nicht abschließend angesehen wurde (SG Osnabrück, Urteil vom 28.11.2023 - S 44 AY 12/22).
Diese Fragen kann die Kammer hier offenlassen, denn im vorliegenden Fall ist die Richtlinie wegen des abgeschlossenen Asylverfahrens (nebst zwei Folgeverfahren) nicht anwendbar.
b)
Es liegt kein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 EGRL 115/2008 vor.
Nach Art. 14 Abs. 1 EGRL 115/2008 (Rückführungsrichtlinie) stellen die Mitgliedstaaten außer in Fällen nach Art. 16 und 17 EGRL 115/2008 sicher, dass innerhalb der nach Art. 7 der RL für die freiwillige Ausreise gewährten Frist und der Fristen, während derer die Vollstreckung einer Abschiebung nach Art. 9 der RL aufgeschoben ist, die folgenden Grundsätze in Bezug auf Drittstaatsangehörige soweit wie möglich beachtet werden:
a) Aufrechterhaltung der Familieneinheit mit den in demselben Hoheitsgebiet aufhältigen Familienangehörigen;
b) Gewährung medizinischer Notfallversorgung und unbedingt erforderlicher Behandlung von Krankheiten;
c) Gewährleistung des Zugangs zum Grundbildungssystem für Minderjährige je nach Länge ihres Aufenthalts;
d) Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen.
Die Leistungsgewährung nach § 1a Abs. 1 AsylbLG verstößt nicht gegen diese Gewährleistungen. In der antragstellerseits zitierten Entscheidung des EuGH aus Dezember 2014 (C-562/13) stand die Gesundheitsversorgung im Vordergrund. Die Gewährung medizinischer Notfallversorgung und unbedingt erforderlicher Behandlung von Krankheiten, die in Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie vorgesehen ist, kann nach dem EuGH in Fällen, wie dem entschiedenen, zwar ihre tatsächliche Wirkung verlieren, wenn sie nicht mit der Befriedigung der Grundbedürfnisse des betroffenen Drittstaatsangehörigen einhergeht (EuGH, Urteil vom 18.12.2014 - C-562/13 -, Rn. 60), allerdings führte das Gericht auch aus, dass festzustellen sei, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, die Form festzulegen, die diese Befriedigung der Grundbedürfnisse des betroffenen Drittstaatsangehörigen anzunehmen hat (Rn. 61). An den Passus in Rn. 60 knüpft auch die zweite EuGH-Entscheidung an (EuGH, Urteil vom 30.09.2020 - C-402/19 Rn. 52).
Die abgesenkte Leistungsgewährung nach § 1a AsylbLG gefährdet nicht die Gesundheitsvorsorgen, auch, weil die Leistungen nach § 4 AsylbLG weiterhin gewährt werden.
c)
Auch ein Verstoß gegen Art. 1 GRC liegt nach Ansicht der Kammer nicht vor.
Art. 1 GRC verpflichtet nach der antragstellerseits zitierten Entscheidung des EuGH - C-709/20 zu einer Ergebniskontrolle, sodass die Behörden einen Antrag auf eine Sozialhilfeleistung erst dann ablehnen dürfen, wenn sie sich vergewissert haben, dass dies Betroffenen nicht dem konkreten und gegenwärtigen Risiko einer Verletzung ihrer Grundrechte aussetzt, also sichergestellt ist, dass die Person im Falle der Nichtgewährung von Sozialhilfe dennoch unter würdigen Umständen leben kann (Rn. 93 der Entscheidung; dazu auch: Schreiber/Greiser, SGb 2024, 395, 403).
Nach Ansicht der Kammer ist diese Ergebniskontrolle nicht notwendig, wenn eine Leistungsabsenkung und keine Ablehnung vorliegt.
Damit kann offenbleiben, ob Art. 1 GRC auf den vorliegenden Fall anwendbar ist. Da der Antragsteller unstreitig kein Unionsbürger ist, dürfte sich dies wohl bei Ablehnung des Anwendungsbereichs auf der Aufnahmerichtlinie wohl nur aus der Rückführungsrichtlinie ergeben. Die Antragstellerseite hat insoweit auf die Verpflichtung der EU-Staaten aus Art. 14 Rückführungsrichtline (siehe oben). Ob darin eine Durchführung von Unionsrecht i.S.d. Art. 51 Abs. 1 GRC liegt, kann die Kammer offenlassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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