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Sozialgericht Reutlingen Urteil vom 16.04.2025 – S 4 SF 733/24 DS

ECLI:DE:SGREUTL:2025:0416.S4SF733.24DS.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens sind vom Kläger zu tragen.

Der Streitwert wird endgültig auf 5.000 € festgesetzt.

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen die Weigerung des Beklagten, Verstöße der Bundesagentur für Arbeit (BA) gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) anzuerkennen und zu sanktionieren.

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In dem beim Sozialgericht (SG) Reutlingen unter dem Az. S 10 AL 1490/17 zwischen dem Kläger und der BA geführten Verfahren ging es um eine Sperrzeit. Das Verfahren endete im Jahr 2018 aufgrund eines vom Kläger angenommenen Anerkenntnisses der BA.

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In dem beim SG Reutlingen unter dem Az. S 5 AL 485/19, nachfolgend beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg unter dem Az. S 13 AL 2860/22 ebenfalls zwischen dem Kläger und der BA geführten Verfahren ging es ursprünglich um die Anwendung der sog. Nahtlosigkeitsregelung. Zuletzt machte der Kläger ohne Erfolg die Feststellung von Pflichtverletzungen der BA sowie Schadensersatzansprüche wegen Verstößen der BA gegen die DSGVO und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend (Gerichtsbescheid vom 06.09.2022 und Berufungsurteil vom 21.11.2023 beide rechtskräftig).

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Am 18.07.2023 erhob der Kläger beim Beklagten wegen Verstößen der BA gegen die DSGVO Beschwerde. Die BA, wie auch das SG Reutlingen, sei seinen Anträgen auf Einsicht in seine vollständigen personenbezogenen Daten nicht nachgekommen.

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Die BA teilte dem Beklagten auf Nachfrage mit, ein Antrag des Klägers nach Art. 15 DSGVO habe nicht ermittelt werden können. Einem bei der Agentur für Arbeit X am 31.05.2017 gestellten Antrag auf Akteneinsicht sei man im Juni 2017 nachgekommen. Zudem sei im Juni 2020 im Klageverfahren vor dem SG umfassende Akteneinsicht gewährt worden.

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Unter Hinweis auf die Mitteilung der BA bat der Beklagte den Kläger, den Antrag nach Art. 15 DSGVO, auf den er sich beziehe, konkret nachzuweisen. Im weiteren Schriftwechsel erhob der Kläger gegen eine Mitarbeiterin und einen Mitarbeiter des Beklagten insgesamt vier Dienstaufsichtsbeschwerden (z.T. als Befangenheitsantrag bezeichnet), die der Beklagte zurückwies. Ferner machte der Kläger zwei Mal eine Verzögerungsrüge geltend.

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Mit dem am 04.03.2024 versandten Bescheid vom 29.02.2024 wies der Beklagte die Beschwerde des Klägers gegen die BA ab. Der Kläger habe die Beschwerde trotz mehrmaliger Aufforderung nicht substantiiert. Es habe nicht festgestellt werden können, ob die BA Anträgen des Klägers nach Art. 15 DSGVO nicht nachgekommen sei.

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Deswegen hat der Kläger am 03.04.2024 beim SG Reutlingen Klage erhoben. Auf den Inhalt seiner eingereichten Schriftsätze wird Bezug genommen. Gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung durch den Vorsitzenden in Höhe von 5.000 € hat der Kläger Beschwerde erhoben, die das LSG Baden-Württemberg mit Beschluss vom 26.11.2024 als unzulässig verwarf. Den im Zusammenhang mit der Streitwertfestsetzung vom Kläger gegen den Vorsitzenden gestellten Befangenheitsantrag vom 20.11.2024 lehnte die Vorsitzende der 7. Kammer des SG Reutlingen mit Beschluss vom 12.02.2025 ab. Die dagegen vom Kläger erhobene Anhörungsrüge wies sie mit Beschluss vom 05.03.2025 zurück. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger den Vorsitzenden erneut für befangen erklärt. Wegen des Ablaufs der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll Bezug genommen. Ferner wird auf den Inhalt der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung überreichten Schriftsätze Bezug genommen.

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Der Kläger beantragt wörtlich,

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1. Feststellung gem. § 44 Abs. 5 VwVfG, dass ein rechtswidriger Bescheid vom 29.02.2024 der Behörde gem. § 21 Abs. 1 S. 1 VwVfG i.V.m. § 16 Abs.1 Nr. 1 SGB X, i.V.m. § 17 Abs.1 S 1 SGB X vorliegt und dieser gem. § 44 Abs.1 i.V.m. § 20 Abs.1 Nr.1 VwVfG nichtig ist, da Frau B als Beteiligte und Beklagte nachweislich selbst am Befangenheitsantrag aktiv mitgearbeitet hat und somit sich nicht der Mitwirkung enthalten hat. (BSG, Urteil v. 26.10.1989, 6 RKa 25/88. BSGE 66 S. 20 = SozR 1300 § 16 Nr. 1).

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(Gerichtsakte S. 5 Befangenheitsantrag Frau B; Akte S. 658 ff nachgewiesene Mitarbeit am Antrag, bisher kein Beschluss zum Befangenheitsantrag mit Rechtsbehelf)

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2. Es wird beantragt vorn Gericht festzustellen, dass es sich bei den vollständigen personenbezogenen Akten des Klägers bei der BA (Gesundheitsakten bei der BA, Verbis Vermerke, Verwaltungsakte der BA, Colibri Daten, etc.) um personenbezogene Daten gem. der DSGVO handelt, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person") beziehen und anhand denen gem. Art. 4 Abs. 1 DSGVO der Kläger bei der BA genau identifiziert werden kann.

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3. Es wird beantragt vom Gericht festzustellen, dass die Mitarbeiter C und D der Behörde als Beamte in Ihrem Schriftsatz vom 12.06.2024 mit Vorsatz falsche Angaben gem. § 263 StGB i.V.m. § 823 II, § 826 BGB (RGZ 95, 310; 165, 28; 168, 12; BGHZ 13, 71; 26, 391; BGH NJW 64, 349 u 64, 1672) gemacht haben, denn bei den vollständigen personenbezogenen Akten des Klägers bei der BA (Gesundheitsakten bei der BA, Verbis Vermerke, Verwaltungsakte der BA, Colibri Daten, etc.) handelt es sich nachweislich um personenbezogene Daten gem. DSGVO, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person") beziehen und anhand denen gem. Art. 4 Abs. 1 DSGVO der Kläger bei der BA genau identifiziert werden kann.

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4. Es ist vom Gericht festzustellen, dass die Mitarbeiterin Frau B als Vertreterin der Behörde in Ihrem Bescheid vom 29.02.2024 mit Vorsatz falsche Angaben gem. § 263 StGB i.V.m. § 823 II, § 826 BGB (RGZ 95, 310; 165, 28: 168, 12; BGHZ 13, 71; 26, 391; BGH NJW 64, 349 u 64, 1672) gemacht hat, denn gem. BSG Urteil vom 6.3.2023 — Az. B 1 SF 1/22 R i.V.m. Art. 79 Abs. 1 DSGVO

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§ 81b SGG i.V.m. Art 82, 83 der EU-DSGVO sind bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten (§ 51 Abs. 1 SGG) nicht die Zivilgerichte. sondern die Sozialgerichte für Schadenersatzklagen bei DSGVO-Verstößen und Kontrollverlust über die personenbezogenen Daten gem. BGH Urteil 18.11.2024 - VI ZR 10/24 im Sozialbereich zuständig!

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5. Es wird festgestellt, dass eine Pflichtverletzung der BfDI Behörde vorliegt, da die Behörde gem. § 13, § 14 und § 15 SGB I (BGH Urteil III ZR466/16.02.08.2018 Rn. 18), gegen die gesetzlich richtige Beratungspflicht der Beamten mehrfach verstoßen hat, und nach wie vor mit Vorsatz falsch in Ihren Stellungnahmen behauptet wird, dass es sich bei den vollständigen Akten der BA (Verbis, Colibri, Gesundheitsakten, Verwaltungsakte) gem. Art 4 Nr. 1 DSGVO um keine personenbezogenen Daten handelt, welche personenbezogene, identifizierbare Informationen enthalten und deren Herausgabe durch die BA bis heute verweigert wurden und deren VOLLSTÄNDIGE Auskunft vom Kläger MEHRFACH verlangt wurde. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH müssen Auskünfte, die ein Beamter erteilt, dem Stand seiner Erkenntnismöglichkeit entsprechend, sachgerecht, das heißt vollständig, richtig und unmissverständlich, sein.

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6. Es ist vom Gericht festzustellen, dass die Behörde massiv ihre Sorgfaltspflicht und sorgfältige Prüfungspflicht gem. § 13, 15, 15 SGB I i.V.m. BSG Beschluss B 8 SO 2/23 R Ziff 9 verletzt hat, da die Behörde als Garant gem. § 13 StGB offensichtlich keine Beweise bei der Bundesagentur erhoben hat, nur die Meinung der BA postuliert hat, mehrfach die Verzögerung der Untersuchung über Monate seit 18.07.2023 hinweg vom Kläger gerügt werden musste und die Behörde durch ihr Nichteinschreiten gem. § 14 BDSG massiv ihre Untersuchungspflicht verletzt hat. Damit hat die Behörde als Garant mit Vorsatz eine massive Mitschuld an der gravierenden möglichen Urkundenbeschädigung gem. § 274 StGB, möglichem Prozessbetrug § 263 StGB der BA und am Kontrollverlust des Klägers an seinen personenbezogenen Akten und Daten gem. BGH Urteil 18.11.2024 - VI ZR 10/24.

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7. Es wird beantragt festzustellen, dass gem. Art. 4, 12, 15, DSG-VO i.V.m. EWG. 4, 7, 9, 10, 11, 26, 39, 58, 60, 63, 74, 75, 85, 146 DSG-VO i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 8 Abs. 2 S. 2 GRCh i.V.m. § 33, 57 BDSG und die höchstrichterlichen EuGH Urteile (C-434/16 vom 20.12.2017, C-154/21 vom 12.01.2023, C-134/21 vom 12.01.2023, C487/21 und C300/21 vom 04.05.2023) i.V.m. BGH Urteil 18.11.2024 - VI ZR 10/24 I.V.m. BGH Urteil vom 15. Juni 2021, IV ZR 576/19, IV ZR 576/19, i.V.m. BAG-Urteil (8 AZR253/20 (A) 26.08.2021 i.V.m. OLG Köln Urteil vom 26.07.2019 (AZ: 20 U 75/18) und gem.. dem BSG Urteil (B 1 KR 13/12 R) die vollständige personenbezogene Datenauskunft, internen Behördendaten und Kopie der Daten und Beweismittel bei der BfDI Behörde bis zum heutigen Tag gem. § 274 StGB unterdrückt werden, so dass der Kläger gem. BGH Urteil 18.11.2024 - VI ZR 10/24 die Kontrolle über seine personenbezogenen Daten bis zum heutigen Zeitpunkt bei der Behörde verloren hat!

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- hilfsweise wird beantragt festzustellen, dass mit Vorsatz rechtswidrig die internen personenbezogenen Informationen der BfDI Behörde nicht vollständig in den personenbezogenen Daten / Verwaltungsakten der Behörde vorhanden sind und damit gem. § 274 StGB i.V.m. § 263 StGB unterdrückt werden.

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- hilfsweise wird beantragt festzustellen, dass die Verbis-Vermerke in den beiden SG Verfahren S 10 AL1490/17 und S 5 AL 485/19 von der Bundesagentur und damit von der BfDI Behörde als Aufsichtsorgan und Garant der Bundesagentur rechtswidrig gem. § 274 StGB unterdrückt wurden, dass sogar Berufung beim LSG deshalb eingelegt werden musste.

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- hilfsweise wird beantragt, festzustellen, dass die Colibri Daten bis zum heutigen Datum von der Bundesagentur und damit von der BfDI Behörde als Aufsichtsorgan und Garant der Bundesagentur rechtswidrig gem. § 274 StGB unterdrückt werden.

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- hilfsweise wird beantragt, festzustellen, dass die medizinischen Daten der Bundesagentur für Arbeit bis zum heutigen Datum von der Bundesagentur und damit von der BfDI Behörde als Aufsichtsorgan und Garant der Bundesagentur rechtswidrig gem. § 274 StGB unterdrückt werden.

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- hilfsweise wird beantragt, festzustellen, dass mit Vorsatz falsche Daten der Bundesagentur für Arbeit bis zum heutigen Datum von der Bundesagentur und damit von der BfDI Behörde als Aufsichtsorgan und Garant der Bundesagentur rechtswidrig trotz mehrfacher Anträge nicht berichtigt werden.

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8. Es wird beantragt festzustellen, dass eine Pflichtverletzung und mögliche Straftat gem. § 263 StGB der BfDI Behörde, möglicherweise vertreten durch Herr D und Herr C vorliegt, da die BfDI Behörde gem. § 120 SGG i.V.m. § 299 ZPO i.V.m. § 25 SGB X i.V.m. Art. 4, 12, 15, DSG-VO i.V.m. EWG. 4,7, 9, 10, 11,26, 39, 58, 60, 63, 74, 75, 85, 146 DSG-VO i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 8 Abs. 2 S. 2 GRCh i.V.m. § 33, 57 BDSG und die höchstrichterlichen EuGH Urteile (C-434/16 vom 20.12.2017, C-154/21 vom 12.01.2023, C-134/21 vom 12.01.2023, C487/21 und C300/21 vom 04.05.2023) i.V.m. BGH Urteil 18.11.2024 - VI ZR 10/24 I.V.m. BGH Urteil vom 15. Juni 2021, IV ZR 576/19, IV ZR 576/19, i.V.m. BAG-Urteil (8 AZR253/20 (A) 26.08.2021 i.V.m. OLG Köln Urteil vom 26.07.2019 (AZ: 20 U 75/18) und gem.. dem BSG Urteil (B 1 KR 13/12 R) die vollständige personenbezogene Datenauskunft, interne Informationen zur Person, und Kopie der Daten und Beweismittel zum Verfahren bei der BfDI Behörde gem. Art. 4 Abs. 1 DSGVO bis zum heutigen Tag unterdrückt, so dass der Kläger gem. BGH Urteil 18.11.2024 - VI ZR 10/24 die Kontrolle über seine personenbezogenen Daten bis zum heutigen Zeitpunkt verloren hat!

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- hilfsweise wird beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen bei der Behörde vorhandenen interne personenbezogene Informationen gem. Art 4. Abs.1 DSGVO, wie Telefon- und Gesprächsnotizen über die geführten Kommunikationen zum Behörden-Verfahren gemäß Art. 4, 12-22 DS-GVO i.V.m. BGH Urteil 15.06.2021, IV ZR 576/19 Auskunft zu erteilen.

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- hilfsweise wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger eine vollständige Datenauskunft im Sinne von § 34 BDSG zu den ihn betreffenden personenbezogenen Daten zu erteilen, welche die Behörde gespeichert, genutzt, verteilt, an Dritte weitergegeben und verarbeitet hat;

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- hilfsweise wird die Beklagte, entsprechend § 260 Abs. 2 BGB zu Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer bislang erteilten Datenauskunft an Eides verurteilt.

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9. Es wird festgestellt, dass eine Pflichtverletzung und mögliche Straftat gem. § 13 StGB i.V.m. § 263 StGB der BfDI Behörde vorliegt, die als möglicher Garant und Mittäter die mögliche Datenbeschädigung gem. § 274 StGB weder untersucht und sogar aktiv unterstützt hat, so dass der Kläger gem. BGH Urteil 18.11.2024 - VI ZR 10/24 die Kontrolle über seine personenbezogenen Daten bei der Agentur für Arbeit bis zum heutigen Zeitpunkt verloren hat! Da durch die BfDI Behörde gem. § 120 SGG i.V.m. § 299 ZPO i.V.m. § 25 SGB X i.V.m. Art. 12, 15, DSG-VO i.V.m. EWG. 4, 7, 9, 10, 11, 26, 39, 58, 60, 63, 74, 75, 85, 146 DSG-VO i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 8 Abs. 2 S. 2 GRCh i.V.m. § 33, 57 BDSG und die höchstrichterlichen EuGH Urteile (C-434/16 vom 20.12.2017, C-154/21 vom 12.01.2023, C-134/21 vom 12.01.2023, 0487/21 und C300/21 vom 04.05.2023) i.V.m. BGH Urteil 18.11.2024 -VI ZR 10/24 I.V.m. BGH Urteil 1506.2021, IV ZR 576/19, i.V.m. BAG-Urteil (8 AZR253/20 (A) 26.08.2021 i.V.m. OLG Köln Urteil vom 26.07.2019 (AZ: 20 U 75/18) und gem.. dem BSG Urteil (B 1 KR 13/12 R) die vollständige personenbezogene Datenauskunft und Kopie der Daten bei der Bundesagentur für Arbeit d.h. (Gesundheitsdaten, Verbis-Vermerke, Colibri Daten) in den beiden SG Verfahren S 10 AL1490/17 und S 5 AL 485/19 nachweislich unterdrückt wurden, als auch die Colibri Daten und Gesundheitsdaten im LSG Verfahren L 13 AL 2860/22 und bis zum heutigen Tag unterdrückt werden.

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• hilfsweise wird gemäß § 256 Abs. 2 ZPO im Wege der Zwischenfeststellung beantragt, festzustellen, dass die Behörde verpflichtet ist, dem Kläger gem. BGH Urteil vorn 15.06.2021, IV ZR 576/19 sämtlichen bei der Behörde vorhandenen interne personenbezogene Informationen, Daten über Telefon- und Gesprächsnotizen über die geführten Kommunikationen zu dem Verfahren bei der Behörde gemäß Art. 12-15 DS-GVO Auskunft zu erteilen, da das Auskunftsrecht gemäß BGH potenziell alle Arten von Informationen, die in Stellungnahmen oder Beurteilungen enthalten sind umfasst, sofern sich die Informationen auf eine bestimmte Person also den Kläger beziehen.

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10. Den formal und inhaltlich rechtswidrigen Beschluss vorn 29.02.2024 zurückzuweisen und die Behörde zu verurteilen, an den Kläger aufgrund der verweigerten Datenauskunft gem. höchstrichterlichen EuGH Urteilen (0-434/16 vom 20.12.2017, 0-154/21 vom 12.01.2023, C-134/21 vom 12.01.2023, 0487/21 und C300/21 vom 04.05.2023) i.V.m. BGH Urteil 18.11.2024 - VI ZR 10/24 I.V.m. BGH Urteil vom 15. Juni 2021, IV ZR 576/19, IV ZR 576/19, i.V.m. BAG-Urteil (8 AZR253/20 (A) 26.08.2021 i.V.m. OLG Köln Urteil vom 26.07.2019 (AZ: 20 U 75/18) i.V.m. BSG vom 6.3.2023 — Az. B 1 SF 1/22 R Entschädigung / immateriellen Schadenersatz gem. Art. 79 Abs. 1 DSGVO i.V.m. § 81b SGG i.V.m. Art 82, 83 der EU DSGVO zu zahlen. Bei Datenschutzverletzungen gem. Art. 12-15 müssen gem. Art. 82, 83 DSG-VO erheblich höhere Schmerzensgelder zugesprochen werden, als für Körperverletzungen. Verstöße gegen die Rechte der betroffenen Person gemäß Art. 12 bis 22; sind gem. Art 82 i.V. m. Art. 83 Abs. 5 a, b DSGVO mit Maximalstrafzahlungen zu ahnden und werden daher von der DSG-VO Verordnung als besonders schwerwiegend beurteilt! Die Höhe des immateriellen Schadensersatzes wird dabei ins Ermessen des Gerichts gestellt. Die Höhe des immateriellen Schadenersatzes, sollte aber dabei die Grenze von 500-1000 € pro Monat zzgl. 5 Prozentpunkten pro Monat Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit nicht unterschreiten!

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11. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger immateriellen Schadenersatz aufgrund der falschen Beratung und Aussagen als Beamte (BGH Urteil III ZR466/16.02.08.2018 Rn. 18) zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu leisten, da die Beklagte nachweislich diese sachgerechte, das heißt vollständige, richtige und unmissverständliche Auskunftspflicht / Beratungspflichten verletzt hat! Die Höhe des immateriellen Schadensersatzes wird dabei ins Ermessen des Gerichts gestellt.

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12. Die Behörde wird verurteilt dem Kläger sämtliche gerichtliche und außergerichtlicher Kosten des Klägers gem. § 63 SGB X i.V.m. § 193 SGG in aufgelisteter Höhe zzgl. 5 Prozentpunkten pro Monat Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit (Beginn der rechtswidrigen verweigerten Ermittlungen) zu erstatten. (Das Zustandekommen der Kosten wird noch näher erläutert)

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13. Die Behörde aufzufordern die fehlenden personenbezogenen Daten in der Aktenauskunft, als Informationen zur Person, vollständig gem. Art. 12-15, DSG-VO i.V.m. EWG. 4, 7, 9, 10, 11, 26, 39, 58, 60, 63, 74, 75, 85, 146 DSG-VO i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 8 Abs. 2 S. 2 GRCh i.V.m. § 33, 57 BDSG und die höchstrichterlichen EuGH Urteile (C-434/16 vom 20.12.2017, C-154/21 vom 12.01.2023, C-134/21 vorn 12.01.2023, C487/21 und C300/21 vorn 04.05.2023) i.V.m. BGH Urteil 18.11.2024 - VI ZR 10/24 I.V.m. BGH Urteil 1506.2021, IV ZR 576/19, i.V.m. BAG-Urteil (8 AZR253/20 (A) 26.08.2021 i.V.m. OLG Köln Urteil vom 26.07.2019 (AZ: 20 U 75/18) und gern. dem BSG Urteil (B 1 KR 13/12 R) vorzulegen und die Beweise, welche sie von der BA erhalten hat, dass keine Datenvergehen vorliegen würden und auf deren Behauptung der Bescheid der Behörde beruht gern. dem Schriftsatz vorn 22.08.2024 vorzulegen.

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14. Hiermit wird erneut beantragt, die im Schriftsatz vom 11.04.2025 benannten Zeugen zur Aussage und Beweismittelaufnahme vorzuladen.

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- hilfsweise wird beantragt, deren eidesstattliche Erklärungen zu Sache als Zeugenbeweise einzuholen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte hält an der getroffenen Entscheidung fest.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungs- und die Gerichtsakte, sowie die beigezogenen Gerichtsakten der Verfahren S 10 AL 1490/17 und S 5 AL 485/19 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der Kammer kann ungeachtet dessen, dass der Kläger den Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung erneut wegen Befangenheit unter Bezugnahme auf sein in der Verhandlung vorgelegtes Schreiben vom 16.04.2025 sowie durch seine zu Protokoll gegebene zusätzliche Erklärung abgelehnt hat, in ihrer geschäftsverteilungsplanmäßigen Besetzung über die Klage entscheiden, da das erneute Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist.

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Die vom Kläger im Schreiben vom 16.04.2025 geltend gemachten Befangenheitsgründe betreffen Handlungen und Unterlassungen des Vorsitzenden im schriftlichen Verfahren vor der mündlichen Verhandlung. Diese Umstände waren dem Kläger spätestens mit dem Zugang der Ladung vom 13.03.2025 zum Termin am 16.04.2025 bekannt. Nach § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 44 Abs. 4 S. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit unverzüglich anzubringen. Die Geltendmachung am 16.04.2025 war nicht mehr unverzüglich (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 29.07.2021, L 5 SF 174/21 AB, in juris Rn. 15 u. 19: Überlegungsfrist von höchstens 3 bis 4 Tagen, die vorliegend deutlich überschritten ist). Die im Schreiben vom 16.04.2025 geltend gemachten Ablehnungsgründe sind mithin verfristet und das Gesuch insoweit unzulässig.

42

Soweit der Kläger die Ablehnung auf die vorläufige Wertung seines in der mündlichen Verhandlung dem Beklagten unterbreiteten Vergleichsvorschlags durch den Vorsitzenden gestützt hat, lässt sich daraus unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Befangenheit des Vorsitzenden begründen. Das Gesuch erfolgte rechtsmissbräuchlich allein mit dem Ziel, das Verfahren zu verschleppen.

43

Sachliche Meinungsäußerungen des Richters im Verfahren rechtfertigen keine Besorgnis der Befangenheit (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt rn. 8j u. 10b u. c). Der vom Kläger vorgelegte Vergleichsvorschlag, der ein Bußgeldverfahren nebst massiver Rüge der BA und eine Entschädigung an den Kläger in Höhe von 25.000 € beinhaltete, hatte - wie sich sodann durch die Ablehnung des Vergleichsvorschlags durch den Beklagten bestätigt hat - offensichtlich nicht die geringste Aussicht, vom Beklagten akzeptiert zu werden. Die insoweit vorläufig unmittelbar beim Überfliegen des Vergleichsvorschlags vorläufig geäußerte Ansicht des Vorsitzenden war damit nicht einmal ansatzweise dazu geeignet, an eine Befangenheit zu denken. Es bleibt allein das Begehren des Klägers, das Verfahren zu verzögern.

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Die form- und fristgerecht beim sachlich und örtlich zuständigen Sozialgericht Reutlingen erhobene Klage ist unzulässig, da der Kläger kein Rechtsschutzbedürfnis hat. Daher muss auf die vom Kläger gestellten Anträge nicht im Einzelnen eingegangen werden. Es erübrigen sich auch weitere Ermittlungen. Der Sachverhalt ist, soweit wie nötig, geklärt.

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Die Inanspruchnahme staatlicher Gerichte setzt als Zulässigkeitsvoraussetzung ein Rechtsschutzbedürfnis voraus (BSG, Urteil vom 12.07.2012, B 14 AS 35/12 R, in juris Rn. 12). Letztlich geht es um das Verbot des institutionellen Missbrauchs prozessualer Rechte zu Lasten der Funktionsfähigkeit des staatlichen Rechtspflegeapparats. Niemand darf die Gerichte grundlos oder für unlautere Zwecke in Anspruch nehmen. Insbesondere muss der Rechtsschutzsuchende ernsthaft und nach freiem Entschluss ein Urteil wollen. Andernfalls liegt ein Missbrauch des Prozessrechts zu verfahrensfremden Zwecken vor, der unstatthaft ist. Missbräuchlich sind Ersuchen, die mit dem Rechtsschutzauftrag der Gerichte überhaupt nicht mehr im Zusammenhang stehen, sondern nur noch entweder der Selbstdarstellung des Antragstellers/Einreichers dienen sollen oder primär eine zusätzliche Arbeitsbelastung der Gerichte bezwecken (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.03.2014, L 2 SF 265/14 EK in juris Rn. 6f; das LSG sah es in diesem Beschluss sogar für gerechtfertigt an, solche rechtsmissbräuchlichen Ersuchen von vornherein nicht als förmliche Rechtsbehelfe zu behandeln, für den vorliegenden Fall geht die Kammer nicht so weit).

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Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger das vorliegende Verfahren allein aus Gründen der Selbstdarstellung und dem Zweck führt, den Beklagten und das Gericht mit Arbeit zu belasten, und es ihm nicht ernsthaft um eine gerichtliche Entscheidung geht. Hierfür sind folgende Gründe maßgeblich:

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In der Sache geht es um vermeintliche Datenschutzverstöße der BA in abgeschlossenen Klageverfahren. Dabei erledigten sich die ursprünglichen Begehren des Klägers in den Klageverfahren S 10 AL 1490/17 und S 5 AL 485/19 durchaus in seinem Sinn. Nur wegen vom Kläger neu aufgebrachter Begehren, die sich schon damals u.a. auf die DSGVO stützten, wurde im Verfahren S 5 AL 485/19 und dem nachfolgenden Berufungsverfahren L 13 AL 2860/22 zum Nachteil des Klägers streitig entschieden. Das LSG Baden-Württemberg hat im Urteil vom 21.11.2023 unter Hinweis auf eine in beiden Instanzen mehrfach gewährte Akteneinsicht die Klage des Klägers auf Feststellung einer Pflichtverletzung der BA bezüglich vollständiger personenbezogener Datenauskunft als unzulässig und die Klage auf einen Ersatzanspruch gegen die BA nach der DSGVO als unbegründet abgewiesen (zu Letzterem weiter s.u.).

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Auf die mehrmaligen Darlegungen des Beklagten zur Unterscheidung eines Antrags nach Art. 15 DSGVO und der Gewährung von Akteneinsicht ist der Kläger nicht in sachdienlicher Weise eingegangen. Auch der in der mündlichen Verhandlung vom Kläger vorgelegte Auszug aus seiner Email an die Vorsitzende des Vorstands der BA Frau E enthält kein strukturiertes, sachlich nachvollziehbares Begehren des Klägers, sondern nur Vorhaltungen bis hin zur Urkundenunterdrückung. Dass sich der Kläger direkt an Frau E, die ersichtlich nicht die organisatorisch zutreffende Ansprechpartnerin war, wandte, ist eine Facette seines Drangs zur Selbstdarstellung.

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Eindrücklich zeigt sich dieser Drang zur Selbstdarstellung in den Schreiben des Klägers im vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. Fast alle Schreiben sind von einer überbordenden Weitschweifigkeit. Die oben wiedergegebenen Anträge des Klägers geben davon ein Zeugnis ab. In Stil und Ausführlichkeit entsprechen sie den vom Kläger im Vorfeld erstellten Schriftsätzen. Offensichtlich geht es dem Kläger darum, mit seinen seitenlangen Eingaben den Beklagten und das Gericht mit Arbeit zu belasten.

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Auch die Vielzahl und der Umfang der vom Kläger gestellten Anträge zeigen, dass er keine Entscheidung haben, sondern sich selbst und seine Rechtskenntnisse darstellen und den Beklagten und das Gericht mit Arbeit belasten möchte.

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Die eigentliche Zielrichtung, sich selbst darzustellen und den Beklagten sowie das Gericht mit Arbeit zu belasten, zeigen auch die im Verwaltungsverfahren völlig unberechtigt eingereichten Dienstaufsichtsbeschwerden und das in der mündlichen Verhandlung gegen den Vorsitzenden ebenfalls offensichtlich unzulässig gestellte Befangenheitsgesuch. Auch die offensichtlich unzulässige Beschwerde des Klägers gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung zeigt eindrücklich, dass es dem Kläger darum geht, Gerichte mit unnötiger Arbeit zu belasten.

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Eindrücklich wird die mit der Klage allein bezweckte Selbstdarstellung durch die stark schwankenden Angaben des Klägers zu seinem wirtschaftlichen Ziel der Klage belegt. Im Schreiben vom 22.08.2024 hat der Kläger für einen möglichen massiven Verstoß der BA gegen die DSGVO einen Grundbetrag von 500 € und jeweils 500 € für jeden Monat der Nichtbeseitigung, insgesamt ca. 2.000 € geltend gemacht. Bei einem offenen Zeitraum wäre der Betrag von 2.000 € im Verlauf also weiter gestiegen. In seiner unzulässigen Beschwerde gegen den vorläufigen Streitwertbeschluss hat der Kläger einen Streitwert von maximal 2.000 € gewünscht und mit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) über einen Streitwert von ca. 100 € für den Verlust über die Kontrolle seiner Daten argumentiert, mithin einen deutlich unter 2.000 € anzusiedelnden Streitwert in den Raum gestellt. Im krassen Widerspruch dazu hat der Kläger in seinem Vergleichsvorschlag vom 16.04.2025 eine Entschädigung von 25.000 € geltend gemacht. Dieses Hin- und Her zeigt, dass der angebliche Entschädigungsanspruch für den Kläger keine wirkliche Bedeutung hat.

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Dass es dem Kläger nicht um ein Urteil, sondern allein um seine Selbstdarstellung geht, hat sich in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Die mühsame, hinsichtlich eines etwaigen Verwandtschaftsverhältnisses unvollständig gebliebene Klärung der Identität seiner Begleitperson ist genauso wie das demonstrative Nicht-Erheben des Klägers bei der Urteilsverkündung ein Beleg, dass es dem Kläger darum geht, das gerichtliche Verfahren als Bühne für seine Selbstinszenierung zu nutzen. Natürlich hätte der den Kläger begleitende Herr F sein Inkognito wahren können, wenn er sich auf die Aufforderung des Gerichts hin statt neben dem Kläger auf einen Zuschauerplatz gesetzt hätte. Da dies offensichtlich vom Kläger nicht gewünscht worden ist, Herr F vielmehr als Beistand im Sinne des § 73 Abs. 7 SGG auftreten sollte, sind die Nachfragen des Gerichts nach seiner Identität berechtigt gewesen.

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Da es schon am allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis fehlt, kann dahingestellt bleiben, ob der Zulässigkeit der Klage auf eine durch die BA zu zahlende Entschädigungszahlung nach der DSGVO zudem nach § 141 Abs. 1 SGG die Rechtskraft des Urteils des LSG Baden-Württemberg vom 21.11.2023 (s.o.) entgegensteht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Das hier gemäß § 81a Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zwischen dem Kläger und dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz geführte Verfahren ist gerichtskostenpflichtig (BSG, Urteil vom 29.02.2024, B 8 SO 2/23 R, in juris Rn. 38).

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Der endgültige Streitwertbeschluss beruht auf § 197a SGG i.V.m. §§ 3, 52 Gerichtskostengesetz (GKG). Da es dem Kläger mit dem vorliegenden Verfahren allein um seine Selbstdarstellung und eine - unnötige - Arbeitsbelastung des Gerichts geht, für deren Wertbestimmung kein genügender Anhaltspunkt ersichtlich ist, ist der sog. Auffangstreitwert von 5.000 € endgültig festzusetzen.