Rechtsprechung / Sozialgericht Rostock
Sozialgericht Rostock Urteil vom 28.06.2022 – S 8 SO 60/21
ECLI:DE:SGROSTO:2022:0628.S8SO60.21.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen der Hilfe zur Pflege.
Die 1939 geborene Klägerin lebt im Pflegeheim der Beigeladenen. Für sie ist die Tochter als Betreuerin bestellt.
Nach der Änderung zum Heimvertrag zwischen der Klägerin und der Beigeladenen vom 24.01.2019 enthalten die Heimkosten u.a. ein Entgelt für die nicht geförderten Investitionskosten gemäß § 82 SGB XI von 19,85 € täglich und 603,84 € monatlich.
Mit Bescheid vom 16.04.2019 gewährte die Beklagte der Klägerin Leistungen der Hilfe zur Pflege und des notwendigen Lebensunterhalts in Einrichtungen in Höhe von 48,00 € für den Mai 2019 und in Höhe von 171,24 € monatlich ab Juni 2019. Dabei berücksichtigte sie als Bedarf der Klägerin neben dem Regelbedarf von 339,99 €, dem Mehrbedarf wegen Merkzeichen G von 57,63 €, den Kosten der Unterkunft und Heizung für die stationäre Unterbringung von 360,00 €, dem Barbetrag zur persönlichen Verfügung von 114,48 € und einem Betrag für Bekleidung von 12,50 € die Kosten des Pflegeheims der Beigeladenen in Höhe von 3.164,37 €, darin enthalten Investitionskosten von 16,54 € täglich bzw. 503,15 € monatlich, abzüglich der Leistungen der Pflegeversicherung von 1.775,00 €. Als Einkommen der Klägerin berücksichtigte die Beklagte die Altersrente der Klägerin von 708,92 € und die Witwenrente der Klägerin von 667,84 € abzüglich der Kosten der Sterbeversicherung von 31,65 €.
Mit Bescheid vom 20.06.2019 stellte die Beklagte die Gewährung von Leistungen der Hilfe zur Pflege und des notwendigen Lebensunterhalts in Einrichtungen ab 01.07.2019 ein. Die Beklagte begründete dies damit, dass das Einkommen der Klägerin nunmehr den Bedarf decke, weil die Altersrente der Klägerin auf 736,48 € und die Witwenrente auf 821,16 € gestiegen sei.
Dagegen wandte sich die Betreuerin der Klägerin mit Widerspruch vom 02.07.2019. Sie wies zur Begründung darauf hin, dass die Beigeladene zeitgleich mit der Rentenerhöhung die Investitionskosten um ca. 100,- € erhöht habe. Daher blieben der Kläger nur noch etwa 27,00 € monatlich als Barbetrag zur persönlichen Verfügung.
Mit Bescheid vom 28.05.2020 gewährte die Beklagte der Klägerin wieder Leistungen der Hilfe zur Pflege und des notwendigen Lebensunterhalts in Einrichtungen ab 05.05.2020.
Mit Widerspruchsbescheid des Kommunalen Sozialverbandes Mecklenburg-Vorpommern (KSV M-V) vom 14.07.2021 gewährte dieser der Klägerin für die Zeit vom 01.05. bis 04.05.2020 weitere Leistungen in Höhe von 55,92 € und wies den Widerspruch im Übrigen (für die Zeit vom 01.07.2019 bis 30.04.2020) zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die Beklagte ihren Bescheid vom 16.04.2019 zu Recht nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X für die Zukunft aufgehoben habe, weil die die Rentenerhöhung zum 01.07.2019 eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten sei. Ein Unterschied zwischen tatsächlich von der Beigeladenen der Klägerin in Rechnung gestellten Kosten und den von der Beklagten berücksichtigten Kosten ergebe sich lediglich aus den unterschiedlichen Beträgen bei den Investitionskosten. Während die Beigeladene der Klägerin täglich 19,85 € Investitionskosten in Rechnung gestellt habe, habe die Beklagte lediglich 16,54 € täglich berücksichtigt. Nach § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII in der am 31.12.2019 geltenden Fassung bzw. § 76 a Abs. 3 SGB XII in der ab 01.01.2020 geltenden Fassung sei der Träger der Sozialhilfe zur Übernahme der gesondert berechneten Investitionskosten nach § 82 Abs. 4 SGB XI nur verpflichtet, wenn hierüber entsprechende Vereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel des SGB XII getroffen worden seien. Eine solche Vereinbarung vom 27.06.2016 bestehe zwischen der Beigeladenen und dem KSV M-V und sehe vom Sozialhilfeträger zu übernehmende Investitionskosten von 16,54 € täglich vor. Daher könnten höhere Investitionskosten nicht berücksichtigt werden. Unter Berücksichtigung von Investitionskosten von 16,54 € täglich könne die Klägerin im fraglichen Zeitraum ihren Bedarf und die Kosten der Heimunterbringung unter Berücksichtigung der Leistungen der Pflegekasse aus ihrem Einkommen decken.
Mit der Klage vom 12.08.2021 verfolgt die Betreuerin der Klägerin das Begehren weiter. Sie ist der Ansicht, dass auch die Klägerin persönliche Bedürfnisse habe, die sie aus dem verfügbaren Einkommen nicht decken könne. Es habe viele Monate gegeben, in denen ihr weniger als 30,00 € für den persönlichen Bedarf zur Verfügung gestanden hätten. Nach Aussage des Sozialamtes stünde ihr jedoch ein angemessenes Taschengeld von über 100,00 € zu.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 20.06.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.07.2021 zu verurteilen, der Klägerin Leistungen der Hilfe zur Pflege für die Zeit vom 01.07.2019 bis 30.04.2020 unter Berücksichtigung der der Klägerin von der Beigeladenen in Rechnung gestellten gesondert berechneten Investitionskosten zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 20.06.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.07.2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Die Beklagte hat den ursprünglichen Leistungsbescheid vom 16.04.2019 zu Recht nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Zehnter Teil (SGB X) mit Wirkung für die Zukunft ab 01.07.2019 aufgehoben. Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse war hier durch die Erhöhung der Renten der Klägerin ab dem 01.07.2019 eingetreten. Diese Veränderung war wesentlich, weil die Klägerin ab dem 01.07.2019 keinen Anspruch mehr auf die begehrten Leistungen der Hilfe zur Pflege und des notwendigen Lebensunterhalts in Einrichtungen hatte. Daher war der ursprüngliche Leistungsbescheid für die Zukunft ab 01.07.2019 aufzuheben gewesen.
Die Klägerin hat im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.07.2019 bis 30.04.2020 keinen Anspruch auf die begehrten Leistungen der Hilfe zur Pflege und des notwendigen Lebensunterhalts in Einrichtungen aus §§ 19 Abs. 1 und 3, 27 b, 61 ff. SGB XII, weil sie über Einkommen verfügte, mit dem sie ihren sozialhilferechtlich berücksichtigungsfähigen Bedarf für die Unterbringung und den Lebensunterhalt in dem Pflegeheim der Beigeladenen selbst zumutbar decken kann. Die dem Widerspruchsbescheid vom 14.07.2021 zugrundeliegende Berechnung lässt Fehler nicht erkennen. Sie ergibt keinen das einzusetzende Einkommen übersteigenden Bedarf.
Soweit die Klägerin auf die ihr von der Beigeladenen offenbar in Höhe von 19,85 € täglich in Rechnung gestellten Investitionskosten hinweist, sind diese sozialhilferechtlich nicht berücksichtigungsfähig. Die Beklagte hat vielmehr zutreffend auf der Grundlage der Vereinbarung vom 27.06.2016 zwischen der Beigeladenen und dem KSV M-V die dort vereinbarten Investitionskosten von 16,54 € täglich berücksichtigt.
Bei diesen Investitionskosten handelt es sich um gesondert berechnete Investitionskosten nach § 82 Abs. 4 Sozialgesetzbuch - Elfter Teil (SGB XI). Nach § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung bzw. § 76 a Abs. 3 SGB XII in der ab dem 01.01.2020 geltenden Fassung ist der Träger der Sozialhilfe zur Übernahme gesondert berechnete Investitionskosten nach § 82 Abs. 4 SGB XI nur verpflichtet, wenn die zuständige Landesbehörde ihre Zustimmung nach § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XI erteilt oder der Träger der Sozialhilfe mit dem Träger der Einrichtung eine entsprechende Vereinbarung nach dem Zehnten Kapitel des SGB XII über die gesondert berechneten Investitionskosten nach § 82 Abs. 4 SGB XI getroffen hat. Hier besteht zwischen der Beigeladenen und dem Kommunalen Sozialverband M-V eine solche Investitionskostenvereinbarung vom 27.06.2016. Diese sieht für die Zeit vom 01.07.2016 bis 30.06.2017 einen Investitionsbetrag von 16,54 € je Belegungstag vor. Dies entspricht einem monatlichen Betrag von 503,15 €, wie er auch von der Beklagten in ihren Bescheiden berücksichtigt worden ist. Es ist hier nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass seit 2016 eine neue Investitionskostenvereinbarung geschlossen worden ist. Daher gilt die in der Vereinbarung von 2016 festgesetzte Vergütung für die Investitionskosten nach § 77 Abs. 2 Satz 4 SGB XII in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung bzw. § 77 a Abs. 4 SGB XII in der ab dem 01.01.2020 geltenden Fassung bis zum Inkrafttreten einer neuen Vereinbarung weiter. Unter Berücksichtigung der 2016 vereinbarten Investitionskosten hat die Klägerin keinen Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe.
Ohne das es für die hier zu treffende Entscheidung darauf ankommt, ist darauf hinzuweisen, dass weit Überwiegendes dafür spricht, dass der beigeladene Heimträger nicht berechtigt ist, von der Klägerin höhere Investitionskosten zu verlangen, als mit dem Sozialhilfeträger 2016 vereinbart. Dies ergibt sich aus § 7 Abs. 3 Satz 1 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes (WBVG). Danach hat der Unternehmer das Entgelt sowie die Entgeltbestandteile für die Verbraucher nach einheitlichen Grundsätzen zu bemessen. Eine Differenzierung zwischen den auf Sozialhilfe angewiesenen Bewohnern und den Selbstzahlern ist danach grundsätzlich nicht zulässig. Die anschließenden Ausnahmeregelungen in § 7 Abs. 3 Satz 2 und 3 WBVG sind hier nach Auffassung des Gerichts nicht einschlägig. Satz 2 erlaubt eine Differenzierung nur dann, soweit eine öffentliche Förderung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen nur für einen Teil der Einrichtung erfolgt ist. Dieser Fall liegt hier nicht vor. Satz 3 ist sprachlich zwar missglückt und lässt auch eine Auslegung zu, dass eine Differenzierung der Entgeltbestandteile immer schon dann zulässig ist, wenn überhaupt eine Vergütungsvereinbarung über die Investitionsbeträge oder gesondert berechenbaren Investitionskosten getroffen worden ist. Diese Auslegung steht aber nicht im Einklang mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes, wie er sich aus der Gesetzesbegründung ergibt. Danach dienen die Vorschriften ausdrücklich der Harmonisierung zwischen dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz und den Vorschriften des SGB XI und des SGB XII. Dies ergibt sich aus der Bundestagsdrucksache 16/12409, S. 21. Im Übrigen wäre dann, wenn die Vorschriften so auszulegen wären, dass der Heimträger von den Bewohnern höhere Investitionskosten verlangen kann, als mit dem Sozialhilfeträger vereinbart, wenn sie Selbstzahler sind, eine gesetzgeberische Verletzung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz (BVerfG, Urt. v. 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 u.a.) zu verzeichnen. Dies deshalb, weil dann - wie auch hier geschehen - wegen der höheren Investitionskostenforderung vom Selbstzahler dessen Einkommen und Vermögen zur Deckung seines Bedarfs nicht ausreichend sein kann und zugleich dem Sozialhilfeträger durch § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung bzw. § 76 a Abs. 3 SGB XII in der ab dem 01.01.2020 geltenden Fassung die Gewährung entsprechender Hilfen untersagt ist. Das menschenwürdige Existenzminimum des betroffenen Selbstzahlers wäre in diesem Fall nicht gewährleistet. Eine Auslegung von § 7 Abs. 3 WBVG, die zu einem verfassungswidrigen Ergebnis führt, verbietet sich. Vielmehr liegt es nach dem Sinn und Zweck der Norm und ihrer systematischen Stellung nahe, § 7 Abs. 3 Satz 3 WBVG in Parallele zum voranstehenden Satz 2 dahingehend auszulegen, dass eine Differenzierung der Entgelte und Entgeltbestandteile zwischen verschiedenen (z.B. selbstzahlenden und Sozialhilfe in Anspruch nehmenden) Verbrauchern nur dann zulässig ist, wenn gerade diese Differenzierung in einer Vergütungsvereinbarung nach dem Zehnten Kapitel des SGB XII über Investitionskostenbeträge oder gesondert berechenbare Investitionskosten ausdrücklich geregelt und zugelassen ist. Bei einer solchen Auslegung wäre sowohl ein Widerspruch zwischen den Regelungen des WBVG und des SGB XII als auch eine Verletzung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Artikel 1 Abs. 1 GG vermieden.
In diesem Sinne geht auch die sozialrechtliche Kommentarliteratur davon aus, dass für den Bereich der stationären Pflege eine Erhöhung des vom bedürftigen Hilfeempfänger gegenüber der Pflegeeinrichtung geschuldeten Entgelts aufgrund von Investitionsaufwendungen nur zulässig ist, wenn der Betrag der Höhe nach der in diesem Fall zwischen dem Sozialhilfeträger und der Pflegeeinrichtung zu schließenden Investitionskostenvereinbarung entspricht. (so Jaritz/Eicher in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014 § 75 SGB XII Rn. 179). Weiter geht die genannte Kommentarliteratur davon aus, dass es auch im zivilrechtlichen Verhältnis zwischen Heimträger und Bewohner eine vertragliche Nebenpflicht der Pflegeeinrichtung zur Bemühung um den Abschluss einer entsprechenden Investitionskostenvereinbarung mit dem Sozialhilfeträger gibt und dass der Bewohner die Verletzung dieser zivilrechtlichen Nebenpflicht im Falle einer Kündigung auch einwenden kann.
Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Frage des zivilrechtlichen Verhältnisses zwischen dem beigeladenen Heimträger und der Klägerin hier nicht in die Zuständigkeit des Sozialgerichts (§ 51 SGG), sondern vielmehr in die Zuständigkeit der Zivilgerichte - hier wohl des Amtsgerichts - fällt. Es bleibt der Klägerin unbenommen dort Rechtsschutz gegen die Forderung des Heimträgers oder eine Kündigung des Heimvertrages zu suchen.
Die Kostenentscheidung beruht auf 193 SGG.