Rechtsprechung / Sozialgericht Schwerin
Sozialgericht Schwerin Beschluss vom 29.03.2007 – S 10 ER 49/07 AS
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, für den Zeitraum 25. Februar - 30. Juni 2007 vorläufig einen monatlichen Zuschuss zu den Kosten der Unterkunft und Heizung i. H. v. 200,00 € zu zahlen, solange das Hauptsacheverfahren (S 10 AS 282/07) noch rechtshängig ist.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens streitig, ob die Antragsgegnerin verpflichtet ist, dem Antragsteller einen Zuschuss zu seinen ungedeckten Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 7 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB 2) in der ab 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Fassung zu gewähren.
Der im Juli 1981 geborene Kläger bezog vom 2. Februar - 31. August 2006 Arbeitslosengeld II (Alg II) nach dem SGB 2. Zunächst wohnte er als unter 25-jähriger noch im Haushalt der Eltern in W.. Der im Juli 2006 gestellte Antrag auf Zustimmung zum Umzug und Übernahme der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung für eine Wohnung in L. (Mietbeginn August 2006) führte zum einen zur Zusicherung der Übernahme der Umzugskosten und zum anderen wurden durch Bescheid vom 13. Juli 2006 die Kosten der Unterkunft (KdU) i. H. v. bis zu 280,00 € (Grundmiete und Nebenkosten) zzgl. angemessener Heizkosten übernommen. Durch Änderungsbescheid vom 15. August 2006 wurden Kosten der Unterkunft und Heizung i. H. v. 312,82 € (zzgl. der Regelleistung i. H. v. 345,00 €) zugrundegelegt und abzüglich von 7,90 € Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung gewährt. Ausweislich des Mietvertrages sind monatlich 220,00 € Kaltmiete zzgl. 60,00 € Betriebskostenvorauszahlung zzgl. 40,00 € Heizkosten-/Warmwasservorauszahlung als Miete zu zahlen. Neben der Miete an die Vermieterin zahlt der Antragsteller jährlich 25,00 € Müllgebühren, d. h. monatlich 2,09 €. Außerdem zahlt der Antragsteller monatlich noch eine Vorauszahlung i. H. v. 10,00 € für Versorgung mit Erdgas. Nach telefonischer Auskunft des Versorgungsbetriebes wird das Gas zum Kochen verwendet.
Ab 1. September 2006 hat der Antragsteller eine Ausbildung als Gesundheits- und Krankenpfleger in der Beruflichen Schule der E. gGmbH in L. begonnen. Die Ausbildung dauert 3 Jahre. Der für die Zeit ab September 2006 gestellte Antrag auf Alg II wurde abgelehnt (Bescheid vom 17. August 2006), weil der Antragsteller dem Grunde nach förderungsfähig nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) ist und deshalb gemäß § 7 Abs. 5 und 6 SGB II keine Leistungen beziehen kann.
Im Dezember 2006 beantragte der Antragsteller einen Zuschuss gemäß § 22 Abs. 7 SGB 2 für die Zeit ab 1. Januar 2007. Dem Antrag ist der BAföG-Bescheid vom 28. September 2006 beigefügt. Ausweislich des Bescheides ist der Bedarf aus dem Grundbedarf nach §§ 12 - 14 BAföG i. H. v. 348,00 € zzgl. 64,00 € Internats-/Unterkunftskosten als Gesamtbedarf i. H. v. 412,00 €/Monat ermittelt worden. Hiervon sind 222,41 €/Monat angerechnetes Einkommen des Auszubildenden in Abzug gebracht worden, so dass sich als monatliche Ausbildungsförderung gerundete 190,00 € ergeben.
Durch Bescheid vom 23. Januar 2007 wurde der Antrag abgelehnt. Mit den nachgewiesenen Einkommensverhältnissen könne der Antragsteller seine KdU ausreichend mit eigenen Mitteln bestreiten. Somit ergäben sich keine ungedeckten KdU. Eine Zuschussgewährung sei daher nicht möglich. Wie die Antragsgegnerin zu diesem Ergebnis rein rechnerisch gekommen ist, wird im Bescheid nicht begründet. Daraufhin forderte der Antragsteller eine schriftliche Darstellung der vorgenommenen Leistungsberechnung. Die Antragsgegnerin teilte dann mit, dass sie nach der geltenden Richtlinie des Landkreises L. als angemessene Kosten der Unterkunft und Heizung im Höchstfall 197,00 € berücksichtigen könne. Hiervon sei der entsprechende Unterkunftsanteil der Ausbildungsförderung (Grundbetrag 52,00 € und Erhöhungsbetrag 64,00 €) sowie das bereinigte Kindergeld i. H. v. 124,00 € in Abzug zu bringen. Mit dem am 25. Februar 2007 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Widerspruch rügt der Antragsteller, dass die Darstellung der Leistungsberechnung durch die Antragsgegnerin jeder gesetzlichen Grundlage entbehre. Wenn auf eine Richtlinie des Landkreises L. Bezug genommen werde, wonach für ihn im Höchstfall 197,00 € als angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung gelten sollen, so sei nicht nachvollziehbar, dass noch im August zwecks Aufnahme der Berufsausbildung eine Zusicherung zu einer kleinen Wohnung mit einer Bruttokaltmiete nebst Heizkosten von 320,00 € erteilt worden sei, die als für ihn angemessen beurteilt worden sei. Die Berücksichtigung von Kindergeld sei rechtswidrig, da er es tatsächlich nicht erhalte. Das Kindergeld für den Antragsteller wird auf das Konto der Eltern gezahlt und von diesen ausweislich eines eingereichten Schriftstückes mit aufgelaufenen Schulden des Antragstellers bei seinen Eltern verrechnet.
Durch Widerspruchsbescheid vom 8. März 2007 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Der Antragsteller könne aus eigenem Einkommen den ungedeckten Bedarf an KdU nach § 22 Abs. 7 SGB 2 aufbringen. Damit sei die Zuschussgewährung ausgeschlossen. Bei der Berechnung des Zuschusses nach § 22 Abs. 7 SGB 2 werde zunächst der für diese Fälle maximal angemessene Unterkunftsbedarf festgelegt. Dieser betrage nach der Unterkunfts- und Heizkostenrichtlinie des Landkreises L. 197,00 €. Abzüglich des - bereits erwähnten - 52,00 € Grundbetrages aus der Berechnung des BAföG und des Erhöhungsbetrages von 64,00 € (§ 12 Abs. 3 BAföG) und des um die Pauschale für angemessene private Versicherungen von 30,00 € bereinigten Kindergeldes von 124,00 € habe kein nicht gedeckter Unterkunftsbedarf festgestellt werden können. Hinsichtlich des Kindergeldes sei es unerheblich, dass der Antragsteller dieses nicht direkt ausgezahlt bekomme. Aufgrund des Darlehensvertrages erfolge bereits eine indirekte Besserstellung des Antragstellers i. H. v. 154,00 €, da dieser Betrag von den Eltern bereits zur Rückzahlung der aufgelaufenen Schulden verwendet werde. Zusätzlich sei zu beachten, dass bei der Ermittlung des BAföG nicht die volle Ausbildungsvergütung angesetzt werde und dem Antragsteller der restliche Betrag weiterhin zur Verfügung stehe.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat der Antragsteller am 26. März 2007 beim Sozialgericht Schwerin Klage erhoben (S 10 AS 282/07). Zur Begründung hat er zunächst auf die Begründung seiner Schreiben im einstweiligen Anordnungsverfahren verwiesen.
Noch vor Erlass des Widerspruchsbescheides hat der Antragsteller am 25. Februar 2007 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht Schwerin gestellt mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm einen Zuschuss zu den ungedeckten Kosten für Unterkunft und Heizung in der vom Gericht festgestellten Höhe zu gewähren. Zur Antragstellung wiederholt der Antragsteller im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Vorverfahren. Es sei völlig unverständlich, auf welche Richtlinie sich die Antragsgegnerin beziehen wolle. Ob etwa eine "Extra-Richtlinie" für Fälle des § 22 Abs. 7 SGB 2 erfunden worden sei. Es sei nicht zu glauben, dass sich in der Kürze der Zeit nunmehr etwa die Richtlinie des Landkreises L. so nachhaltig und ungünstig geändert habe. Neben den Mietkosten aus dem Mietvertrag i. H. v. 320,00 € zahle er 10,00 € Gasabschlag an die Stadtwerke, 28,00 € Abschlag für Strom und jährlich 25,00 € für Müll, mithin monatlich insgesamt 360,09 €. Diesem stünde als Einkommen lediglich das BAföG i. H. v. monatlich 190,00 € und einer Ausbildungsvergütung i. H. v. 301,51 € netto gegenüber. Monatlich blieben danach noch 131,42 € zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Von diesem "Resteinkommen" seien dann sämtliche Kosten des täglichen Lebens wie Lebensmittel, Kfz, Versicherung, Arbeitsmittel für die Ausbildung etc. zu begleichen. Es bleibe nicht einmal der vergleichbare Regelsatz nach § 20 SGB 2 i. H. v. 345,00 € nach Abzug der Kosten für Unterkunft und Heizung zum Leben übrig. Er lebe am absoluten Existenzminimum, wolle aber sowohl seine eigene und dennoch bescheidene kleine Wohnung behalten können, als auch seine Ausbildung zum Kranken- und Gesundheitspfleger fortsetzen. Dass sein Existenzminimum, welches durch die Einführung des § 22 Abs. 7 SGB 2 eine Lücke im Gesetz habe schließen sollen für Auszubildende, die aufgrund von BAföG-Ansprüchen von SGB 2-Leistungen ausgeschlossen seien, nicht gesichert sei, ergebe sich aus seinen bisherigen Ausführungen die Begründung und zugleich die Eilbedürftigkeit seiner Angelegenheit. Nachfolgend hat der Antragsteller noch einen Kontoauszug vom 17. Februar 2007 zur Akte gereicht, aus dem sich ein Minus i. H. v. 831,12 € ergibt. Seine erste berufliche Ausbildung sei eine Dachdeckerlehre gewesen, während der seine Eltern noch bereit gewesen seien, ihn damals noch in ihrem Haushalt zu unterstützen. Nunmehr sei er im 26. Lebensjahr und habe eine eigene Wohnung, so dass auch die Eltern nicht mehr gewillt und finanziell nicht in der Lage seien, auch noch für die Zweitausbildung des Sohnes einzustehen. Seine Schulden bei seinen Eltern würden schon über 3.000,00 € betragen. Sein Bruder und dessen Ehefrau hätten ihm erst letzte Woche wieder mit Nahrungsmitteln ausgeholfen, weil er sich nichts mehr habe kaufen können. Er lebe am absoluten Existenzminimum und gönne sich rein gar nichts mehr. Die Antragsgegnerin habe auch die Kfz-Haftpflichtversicherung nicht abgezogen, obwohl diese wiederholt bekanntgegeben worden sei.
Der Antragsteller beantragt,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller einen Zuschuss zu den ungedeckten Kosten für Unterkunft und Heizung in der vom Gericht festgestellten Höhe zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antrag sei nicht begründet. Neue rechterhebliche Gesichtspunkte seien nicht vorgetragen worden. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde daher auf den Inhalt der Leistungsakte sowie die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid vom selben Tag verwiesen.
Das Gericht hat zur weiteren Sachaufklärung u.a. telefonisch bei der Antragsgegnerin angefragt, woher die Höhe des Höchstsatzes von monatlich 197,00 € als "angemessene KdU im Rahmen des § 22 Abs. 7 SGB 2... für Auszubildende, die BAB, Abg oder BAföG erhalten", unter der Überschrift "Änderung (10.07.06)" in der "Arbeitsrichtlinie des Landkreises L. zu Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB 2 (Unterkunfts- und Heizkostenrichtlinie) (mit Änderungen vom 20. November 2006)" komme. Diese Frage konnte von den Mitarbeitern in der Widerspruchsstelle der Antragsgegnerin nicht beantwortet werden. Die richterliche Vermutung, dass die Höhe aus dem Höchstsatz der KdU für Studierende im Rahmen des BAföG, die im Studentenwohnheim wohnen, komme, könne sein. Das Problem, dass dem Antragsteller kurz vor Beginn der Ausbildung noch die angemessenen KdU für seine Wohnung bestätigt worden seien, werde dort auch gesehen, ein Anerkenntnis sei aber nicht möglich, es werde eine Entscheidung des Gerichts benötigt. Auf den weiteren Hinweis des Gerichts, dass die Berechnung der Antragsgegnerin hinsichtlich von Kindergeld als Einkommen fehlerhaft sei, weil sich der Bedarf gemäß § 22 Abs. 7 SGB 2 nach dem BAföG richte und nicht nach dem SGB 2 insgesamt, hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass die Stabsstelle Recht des Landkreises N. einen Vermerk ausgearbeitet habe, wie § 22 Abs. 7 SGB 2 zu berechnen sei. Dieser sei dann an alle 5 ARGEN im Zuständigkeitsbereich des Sozialgerichts Schwerin gegeben worden. Das Ergebnis sei die Tabelle auf Bl. 96 L-Akte. Auf den Hinweis des Gerichts, dass Kindergeld im BAföG nicht angerechnet werde als Einkommen und dies bei bloßer Prüfung von § 22 Abs. 7 SGB 2 deshalb ebenfalls nicht möglich sei, hat die Antragsgegnerin geantwortet, dass mit einem richterlichen Hinweisschreiben allein sie wohl nicht zu überzeugen sei, weil in den ARGEN alle noch nicht wüssten, wie § 22 Abs. 7 SGB 2 nun eigentlich anzuwenden sei.
Weiter hat das Gericht telefonisch beim Amt für Ausbildungsförderung am heutigen Tage ermittelt, dass der Antragsteller BAföG nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG erhält.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten im Übrigen auch der beigezogenen Verwaltungsakte der Antragsgegnerin und des Hauptsacheverfahrens S 10 AS 282/07 verwiesen, die Gegenstand der Entscheidung sind.
II.
Der zulässige Antrag ist begründet. Da der Antragsteller seinen Antrag nicht auf die Zeit ab 1. Januar 2007 bezogen hat, hat das Gericht seinen Antrag dahingehend ausgelegt, dass er den Zuschuss erst ab Antragseingang bei Gericht begehrt.
Das Gericht geht davon aus, dass die Antragsgegnerin - sofern sie von ihrem Beschwerderecht keinen Gebrauch macht - dem Antragsteller ab 1. Januar - 24. Februar 2007 den Zuschuss ebenfalls zahlt bzw. gewährt. Und auch prüfen wird, ob sie - anders als das Gericht, welches sich hinsichtlich der Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung an § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB 2, wonach die Leistungen jeweils für 6 Monate bewilligt und monatlich im Voraus erbracht werden sollen, orientiert hat - von der Ermessenvorschrift in § 41 Abs. 1 Satz 5 SGB 2 (ab 1. August 2006 in Kraft getreten durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006, BGBl. I, S. 1706) Gebrauch machen wird und den Bewilligungszeitraum auf bis zu 12 Monate verlängert, weil eine Veränderung der Verhältnisse in diesem Zeitraum beim Antragsteller - aufgrund der 3-jährigen Berufsausbildung - nicht zu erwarten ist.
Die beantragte einstweilige Anordnung ist gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu erlassen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches, dass bedeutet, eines materiell-rechtlichen Anspruches, voraus. Außerdem muss ein Anordnungsgrund vorliegen, d.h. es muss unzumutbar sein, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die - wie hier - Entscheidung der Hauptsache oder des Widerspruchsverfahrens abzuwarten.
Der Anordnungsgrund liegt hier schon deshalb vor, weil der Antragsteller allein mit dem Verdienst aus seiner Azubi-Vergütung und dem BAföG sein soziokulturelles Existenzminimum seit 1. Januar 2007 nicht decken kann.
Der Anordnungsanspruch ergibt sich daraus, dass die Antragsgegnerin zu Unrecht einen Zuschuss zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 7 SGB 2 ab 1. Januar 2007 abgelehnt hat. Der Bescheid vom 23. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2007 erweist sich als rechtswidrig. Bei der Anwendung des § 22 Abs. 7 SGB 2 hat die Antragsgegnerin den mit der Regelung verfolgten Zweck durch Anwendung der den Gesetzestext unzulässig einschränkenden Unterkunfts- und Heizkostenrichtlinie des Landkreises L. und Vermischung der Berechnung der ungedeckten KdU mit einer teilweisen Einkommensberechnung nach dem SGB 2 ausgehebelt.
Der Antragsteller wird von der Regelung des § 22 Abs. 7 SGB 2 erfasst, weil er Leistungen nach dem BAföG erhält und sich sein Bedarf nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG bemisst. Als Auszubildender zum Gesundheits- und Krankenpfleger in der Beruflichen Schule der E. gGmbH ist er Schüler einer Berufsfachschule, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt. Dies ist eine der in § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG geregelten Alternativen. Dies schlägt sich auch im BAföG-Bescheid nieder, in dem der monatliche Bedarf, wie ihn § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG regelt, mit 348,00 € ausgewiesen ist. Auch die in § 22 Abs. 7 SGB 2 in Bezug genommene Regelung des § 12 Abs. 3 BAföG gilt für den Antragsteller, weil ihm zusätzlich ein erhöhter Bedarf für Unterkunft und Nebenkosten von monatlich 64,00 € gewährt wird. Denn in § 12 Abs. 3 BAföG heißt es, dass sich der Bedarf nach Abs. 2 um bis zu monatlich 64,00 € erhöht, soweit Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten nachweislich einen Betrag von 52,00 € übersteigen. Trotz der BAföG-Gewährung, die gemäß § 11 Abs. 1 BAföG für den Lebensunterhalt und die Ausbildung (Bedarf) geleistet wird, und der Ausbildungsvergütung hat der Antragsteller einen ungedeckten Bedarf seiner angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung i. S. v. § 22 Abs. 7 Satz 1 letzter Halbsatz SGB 2 i. V. m. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB 2. Die Ausnahmeregelung in § 22 Abs. 7 Satz 2 SGB 2 gilt für den Antragsteller nicht, weil er mit Zustimmung der Antragsgegnerin und zudem in dem Monat, in dem er das 25. Lebensjahr vollendet hat, aus dem gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern ausgezogen ist. Angemessen sind die KdU des Antragstellers - so wie dies die Antragsgegnerin noch vor Beginn der Ausbildung des Antragstellers ebenfalls gesehen hat - für die vom Antragsteller bewohnte Wohnung auf der Grundlage des dort zu entrichtenden Mietpreises unter Berücksichtigung der Angemessenheit nach § 22 Abs. 1 SGB 2. Das bedeutet, dass monatlich ausgehend von der Kaltmiete i. H. v. 220,00 € 60,00 € Betriebskostenvorauszahlung und 34,00 € Heizkostenvorauszahlung (40,00 € abzüglich 15 % Warmwasseranteil entsprechend der kommunalen Richtlinie des Landkreises Ludwigslust) zzgl. 2,09 Müllgebühren (25,00 €/Jahr : 12 Monate) insgesamt 316,09 € angemessene KdU ergeben.
Soweit der Antragsteller als zusätzliche Kosten seiner Unterkunft noch die Stromkosten und 10,00 € Gasversorgung für das Kochen auflistet, zählen diese nach § 22 Abs. 1 SGB 2 nicht zu den Kosten der Unterkunft und Heizung, denn es handelt sich bei beiden um Kosten der Haushaltsenergie, die gemäß § 20 Abs. 1 SGB 2 (ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile) in der Regelleistung enthalten ist. Diese Abgrenzung für die Kosten der Haushaltsenergie über die Regelleistung (gemäß § 20 Abs. 1 SGB 2) und den KdU einschließlich der Anteile der Haushaltsenergie, die auf die Heizung entfallen (in § 22 Abs. 1 SGB 2), gilt auch im Rahmen der Anwendung des § 22 Abs. 7 SGB 2 für den BAföG-beziehenden Antragsteller. Zwar würden nach dem BAföG die Strom- und Gaskosten mit den Kosten der Miete als Aufwendungen für Unterkunft aufgefasst (vgl. Rothe/Blanke, BAföG, Kommentar, 5. Auflage, Stand Juli 2006, § 11 Rn. 9) und würden demzufolge auch bei der Prüfung, ob die Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten sich bedarfserhöhend gemäß § 12 Abs. 3 BAföG auswirken, bei den Mietkosten berücksichtigt. Wenn aufgrund des BAföG-Bezuges des Antragstellers seine Mietkosten nach dem BAföG ermittelt würden, weil § 22 Abs. 7 SGB 2 voraussetzt, dass sich der Bedarf nach dem BAföG bemisst, so führt dies zu dem Problem, dass wegen der weiteren Voraussetzung in § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB 2, dass ungedeckte angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung i. S. d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB 2 vorhanden sein müssen, die Kosten der Haushaltsenergie gerade nicht zu den Kosten für Unterkunft und Heizung - aus den bereits ausgeführten Gründen - i. S. d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB 2 gehören. Da das Gesetz vom Wortlaut her regelt, dass ein Zuschuss zu den ungedeckten angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung i. S. d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB 2 gewährt wird, hat sich das Gericht für die Auslegung entschieden, dass es für die Zuordnung der Haushaltsenergie zu den Kosten der Unterkunft auf die gesetzliche Regelung im SGB 2 ankommt.
Unabhängig davon, dass die ARGE in Kenntnis des Beginns der Ausbildung des Antragstellers und bei schon geänderter Unterkunfts- und Heizkostenrichtlinie (durch Änderung vom 10. Juli 2006) durch Bescheid vom 13. Juli 2006 noch 280,00 € brutto Kaltmiete (Nettokaltmiete zzgl. Nebenkosten) zzgl. angemessene Heizkosten als angemessene Kosten der Unterkunft und Heizung zugesichert hat (die 2,09 € weitere Kosten für Müllgebühren sind wegen geringfügiger Überschreitung unbeachtlich), ist die Änderung der Unterkunfts- und Heizkostenrichtlinie des Landkreises Ludwigslust - soweit sie Höchstbeträge für die KdU gemäß § 22 Abs. 7 SGB 2 enthält - eine den Gesetzestext unzulässig einschränkende Regelung. Zwar bindet diese Richtlinie nicht das Gericht, weil sie als Verwaltungsbinnenrecht eine einheitliche Ausübung des Gesetzes durch die Mitarbeiter der Antragsgegnerin sicherstellen soll, sie stellt jedoch für den hier zu beurteilenden Fall auf den Kopf, was der Gesetzgeber mit der ab 1. Januar 2007 in Kraft getretenen gesetzlichen Regelung in § 22 Abs. 7 SGB 2 erreichen wollte. Seit Jahren ist aus der Presse bekannt, dass die BAföG-Sätze nicht ausreichen, um das soziokulturelle Existenzminimum abzudecken. Dies hat bisher dazu geführt, dass immer weniger Studenten/Auszubildende BAföG erhalten. Im Rahmen der weiteren Entwicklung des Sozialrechts durch Zusammenführung der Arbeitslosen- und Sozialhilfe durch das das ab 1. Januar 2005 in Kraft getretene SGB 2 sind diese Fragen erneut (öffentlich) diskutiert worden. Dem Gesetzgeber ist bekannt, dass z. B. die BAföG-Sätze nicht ausreichen, um das soziokulturelle Existenzminimum - wie es das SGB 2/SGB 12 regeln - zu decken. Die im BAföG enthaltenen Anteile für die Kosten der Unterkunft und Nebenkosten reichen nämlich in vielen Fällen nicht aus, um diese Bedarfe zu decken. Das ist z. B. dann der Fall, wenn Zimmer in Studentenwohnheimen, die für 197,00 € monatlich vermietet werden, oder andere günstige Unterkünfte nicht zur Verfügung stehen. Bei der Anmietung von Wohnungen auf dem freien Wohnungsmarkt entstehen schnell höhere Kosten. Um die sozialen Härten, die hiermit einhergehen können, aufzufangen, hat sich der Gesetzgeber - statt z. B. die BAföG-Sätze anzuheben, was als Bezugssystem am nächsten gelegen hätte - entschieden, für bestimmte hiervon erfasste Personengruppen einen Zuschuss zu den ungedeckten angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung zu regeln (§ 22 Abs. 7 SGB 2). Eine kommunale KdU-Richtlinie, die als Höchstsatz dann die für Studenten höchstmöglichen Unterkunftskosten aus dem BAföG-Recht zum Höchstsatz der Angemessenheit von KdU nach § 22 Abs. 7 SGB 2 macht, greift in das, was der Gesetzgeber geregelt hat, unzulässig ein. Denn sie führt damit - jedenfalls teilweise - die Gesetzesauslegung des § 22 Abs. 7 SGB 2 auf Regelungen im BAföG-Recht für Studierende, die im Studentenwohnheim wohnen, zurück und zwar unabhängig davon, ob sie wirklich im Studentenwohnheim wohnen und nicht vielleicht höhere Kosten für ihre Unterkunft durch Anmietung einer Wohnung haben. Wenn der Gesetzgeber gewollt hätte, dass für alle von § 22 Abs. 7 SGB 2 erfassten Auszubildenden die Miethöhe für Studenten im Studentenwohnheim maßgebend sein soll, so wäre es seine Aufgabe gewesen, dies gesetzlich zu regeln. Der Gesetzgeber hat eine andere Regelung gewählt, die den unterschiedlichen Unterkünften und Wohnformen, in denen Auszubildende üblicherweise leben, Rechnung trägt. Dies hat die Antragsgegnerin zu respektieren und umzusetzen.
Da sich der Bedarf des Antragstellers nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 BAföG bemisst, sind die in dieser Bedarfsberechnung enthaltenen Anteile für seine Kosten der Unterkunft und Nebenkosten - und insoweit hat die Antragsgegnerin zu Recht die entsprechenden Beträge in Abzug gebracht - von den angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung i. H. v. 316,09 €/Monat abzuziehen. Dies betrifft zum einen den Grundbetrag für KdU i. H. v. 52,00 €, der bereits in dem Grundbedarf i. H. v. 348,00 € Ausbildungsförderung enthalten ist. Des Weiteren ist abzuziehen der zusätzliche Bedarf für die KdU i. H. v. 64,00 € (§ 12 Abs. 3 BAföG, weil die Unterkunftskosten des Antragstellers höher als 52,00 €/Monat sind). Soweit verbleibt ein ungedeckter Bedarf des Antragstellers i. H. v. 200,09 €, der gemäß § 41 Abs. 2 SGB 2 auf 200,00 €/Monat abzurunden ist.
Weitere Beträge sind hiervon nicht in Abzug zu bringen. Insbesondere darf weder das Kindergeld noch das um 30,00 Versicherungspauschale (§ 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB 2 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld - Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung-Alg II-V - vom 20. Oktober 2004, BGBl. I, S. 2622) bereinigte Kindergeld in Abzug gebracht werden. § 22 Abs. 7 SGB 2 regelt ausdrücklich, dass Auszubildende, deren Bedarf sich nach BAföG bemisst, einen Zuschuss erhalten können. Wenn der Gesetzgeber regelt, dass sich der Bedarf nach dem BAföG bemisst, ist es der Antragsgegnerin verwehrt, eine eigenständige Bedarfsberechnung nach dem SGB 2 vorzunehmen, die § 22 Abs. 7 SGB 2 nicht selbst regelt. Wenn der Gesetzgeber gewollt hätte, dass das Kindergeld ebenfalls zur Anrechnung auf die ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung führt, so hätte dies vom Gesetzgeber in der Vorschrift selbst geregelt werden müssen. So hätte § 22 Abs. 7 SGB 2 einen Satz dahingehend enthalten können, dass § 11 SGB 2 entsprechend gilt. Mit der Einfügung des § 22 Abs. 7 SGB 2 als Zuschuss allein zu den Kosten der Unterkunft und Heizung und der gleichzeitigen Einfügung eines Satzes 2 in § 19 SGB 2 ("Der Zuschuss nach § 22 Abs. 7 gilt nicht als Arbeitslosengeld II.") sollte verhindert werden, dass die Auszubildenden Anspruch auf das (höhere) soziokulturelle Existenzminimum nach dem SGB 2 haben. Dadurch ist es der Antragsgegnerin verwehrt, z. B. Hilfebedürftigkeitsprüfungen nach § 9, Einkommensanrechnungen nach § 11 SGB 2 und dergleichen bei der Anwendung des § 22 Abs. 7 SGB 2 vorzunehmen. Zulässig ist allein die Prüfung der Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung, wie sie § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB 2 ermöglicht, weil auf diese Regelung in Abs. 7 der Vorschrift ausdrücklich hingewiesen wird.
Dass das Kindergeld nicht als Einkommen angerechnet werden darf, ergibt sich auch aus der Überlegung, dass das Gesetz zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung vom 19. März 2001 den Personenkreis, der nach dem BAföG zu fördernden Personen, erweitert hat und die Einkommenslage der Auszubildenden verbessert hat in dem das Kindergeld aus dem Einkommensbegriff des BAföG herausgenommen und damit generell anrechnungsfrei gestellt wurde (so die Begründung des Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Verordnungsentwurf einer ersten Verordnung zur Änderung der Alg II-V im besonderen Teil zu Artikel 1 zu Nr. 1 dafür, dass Kindergeld für volljährige Kinder des Hilfebedürftigen, soweit es nachweislich an das nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen lebende volljährige Kind weitergeleitet wird, nicht als Einkommen zu berücksichtigen - § 1 Abs. 1 Nr. 8 Alg II-V in der ab 1. Oktober 2005 geltenden Fassung -). Diese Entlastung für BAföG-Empfänger würde durch eine Berücksichtigung als Einkommen im Rahmen des § 22 Abs. 7 SGB 2 - die aus den bereits genannten Gründen ohnehin rechtswidrig ist - diesen erst einige Jahre zuvor beseitigten Nachteil der Kindergeldanrechnung im BAföG-Recht aushebeln.
Soweit der Antragsteller bemängelt, dass die Antragsgegnerin bisher seine Kfz-Haftpflichtversicherung nicht zusätzlich in Abzug gebracht habe bei der Anrechnung seines Einkommens, kommt es hierauf aus den schon genannten Gründen nicht an. Der Bedarf des Antragstellers bemisst sich allein nach dem BAföG. Soweit § 11 Abs. 1 BAföG regelt, dass die Ausbildungsförderung für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet wird, sind hiervon Bedarfe für Ernährung, Unterkunft, Körperpflege, Bekleidung, Hauswirtschaft, persönlicher Bedarf, typische Kosten der betriebenen Ausbildung (Lern- und Arbeitsmittel, Fahrten zum Besuch der Ausbildungsstätte, Familienheimfahrten...) erfasst (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG-Kommentar, 4. Auflage, 2005, § 11 Rn. 3). Im Übrigen ergibt sich aus der vom Antragsteller eingereichten Auflistung seiner Schulden bei seinen Eltern, dass die meisten Schulden aus dem Betrieb seines Kfz einschließlich Reparaturen herrühren und aus früheren Schriftsätzen in der Verwaltungsakte, dass er die Zusicherung zum Umzug durch die Antragsgegnerin auch damit begründet hat, hierdurch Fahrkosten während der Ausbildung einzusparen, denn Wohnort und Ausbildungsort sind identisch. Wenn aufgrund der im September 2006 aufgenommenen Zweitausbildung der Antragsteller nicht weiß, wo er noch Kosten sparen kann, besteht hier noch eine Möglichkeit, wenn das Auto abgeschafft wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.