Rechtsprechung / Sozialgericht Schwerin

Sozialgericht Schwerin Urteil vom 28.11.2011 – S 7 R 177/07

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

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Zwischen den Beteiligten ist die Zugehörigkeit des Klägers zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG), der Zusatzversorgung für die technische Intelligenz (AVI-tech), und die Feststellung während dieser Zeit erzielter Entgelte strittig.

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Der Kläger war seit dem 01. März 1963 als Schiffbauer beim VEB Elbe-Werft A-Stadt beschäftigt und qualifizierte sich am 17. Februar 1972 als Ingenieurökonom. In der Folgezeit übte er verschiedene Tätigkeiten als Technologe, Sachbearbeiter, Abteilungsleiter und Hauptabteilungsleiter bei diesem VEB bis über den 30. Juni 1990 hinaus aus. Am 31. Juli 2001 beantragte er die Überführung von Zusatzanwartschaften für die Zeit vom 01. März 1970 bis zum 30. Juni 1990. Mit Bescheid vom 05. Oktober 2001 stellte die Beklagte die Zugehörigkeit des Klägers zur AVI-tech vom 01. Februar 1970 bis zum 30. Juni 1990 fest und traf auch entsprechende Feststellungen hinsichtlich des von ihm während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgeltes.

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Am 29. August 2006 beantragte der Kläger die Neuberechnung dieser festgestellten Entgelte unter Berücksichtigung ihm gezahlter Jahresendprämien und legte hierzu eine von ihm selbst verfertigte Aufstellung vor, wonach im fraglichen Zeitraum durchschnittlich 80 % des monatlichen Bruttogehaltes als Jahresendprämie ca, ab 1973 gezahlt worden seien. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19. Oktober 2006 ab, da Einnahmen aus einer Beschäftigung nur festgestellt werden könnten, wenn für sie nach den geltenden maßgeblichen Bestimmungen Steuern entrichtet worden seien. Dies treffe auf Mittel des Betriebsprämienfonds wie gezahlte Jahresendprämien nicht zu. Unter Hinweis auf Urteile des Landessozialgerichtes Mecklenburg-Vorpommern (LSG M-V) legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein, da auch Jahresendprämien zu berücksichtigen seien, selbst wenn hierfür keine Beiträge gezahlt worden seien. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2007 zurück, da Jahresendprämien nicht steuerpflichtig gewesen seien und somit kein Arbeitsentgelt darstellten. Die Entscheidungen des LSG M-V beträfen einen anderen Sachverhalt.

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Mit seiner am 16. April 2007 erhobenen Klage strebt der Kläger zunächst weiterhin die Berücksichtigung ihm gezahlter Jahresendprämien im Rahmen der Entgeltfeststellungen nach dem AAÜG an.

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Mit weiterem Bescheid vom 14. Januar 2009 stellt die Beklagte fest, dass die Einbeziehung des Klägers in die AVI-tech mit Bescheid vom 05. Oktober 2001 rechtswidrig erfolgt sei, da der VEB Elbe-Werft A-Stadt am 30. Juni 1990 nicht mehr aktiv die industrielle Herstellung von Sachgütern betrieben habe. Zu diesem Zeitpunkt sei er vermögenslos gewesen und könne daher nur als „leere Hülle“ betrachtet werden. Es verbleibe daher bei den getroffenen Feststellungen; weitere Rechte, wie die Feststellung höherer Entgelte, könnten nicht hergeleitet werden. Den vom Kläger hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2009 zurück. Diese Bescheide sind Gegenstand des anhängigen Gerichtsverfahrens geworden.

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Der Kläger wendet nunmehr ein, der VEB habe auch am 30. Juni 1990, dem Stichtag, aktiv seine Produktionsaufgaben erfüllt. Außerdem legt er zwei Schreiben des VEB aus dem Jahre 1988 und 1989 vor, wonach ihm auf seinem Konto Jahresendprämien in Höhe von 1.430,00 bzw. 1.340,00 Mark überwiesen worden seien. Des Weiteren beantragt der Kläger bei der Beklagten das Ruhen des Verfahrens.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid vom 19. Oktober 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 05. Oktober 2001 in Gestalt des Bescheides vom 09. Dezember 2010 zu verurteilen, weitere Entgelte in Höhe der ihm in den Jahren 1970 bis 1987 gezahlten Jahresendprämien festzustellen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen darauf, dass die Bestimmungen des AAÜG auf den Kläger nicht anwendbar seien, da der VEB Elbe-Werft Boizenburg am 30. Juni 1990 nicht mehr aktiv am Wirtschaftsgeschehen teilgenommen habe.

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In Hinblick auf Verfahren vor dem Bundessozialgericht zur sogenannten „leeren Hülle“ hat das Gericht mit Beschluss vom 15. April 2010 das Ruhen des Verfahrens angeordnet, diesen Beschluss jedoch mit weiteren Beschluss vom 27. Oktober 2010 wieder aufgehoben, nachdem das Bundessozialgericht mit Urteilen vom 15. Juni und 19. Oktober 2010 über die Problematik entschieden hatte. Die Beklagte erklärte im Rahmen eines Anerkenntnisses daraufhin, die Vorschriften des AAÜG seien auf den Kläger anwendbar und sie werde die Entgelte nach dem AAÜG unter Berücksichtigung der nachgewiesenen Jahresendprämien für 1988 und 1989 neu feststellen. Im Übrigen halte sie ihren klageabweisenden Antrag aufrecht, weil der Zufluss der Zahlungen in den anderen Jahren weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden sei. Mit Bescheid vom 09. Dezember 2010 hat die Beklagte nunmehr die vom Kläger während der Zeit seiner Zugehörigkeit zur AVI-tech erzielten Entgelte unter Berücksichtigung der ihm in den Jahren 1988 und 1989 gezahlten Jahresendprämien neu festgestellt.

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Der Kläger hält seine Klage im Übrigen aufrecht, da er die ihm geleisteten Zahlungen zumindest als glaubhaft gemacht ansieht und legt eine Aufstellung vor, wonach ihm im Durchschnitt eine Jahresendprämie von 1.183 € gezahlt worden sei.

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Die Beklagte verbleibt bei ihrer Ansicht, dass eine entsprechende Glaubhaftmachung nicht vorliege und verweist im Übrigen darauf, dass im Falle des Klägers bereits für die Jahre 1973 bis 1983 Entgelte bis zur Beitragsbemessungsgrenze/West berücksichtigt worden seien, so dass die Feststellung weiterer Entgelte nicht zu einer höheren Rentenzahlung führen werde.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den in der mündlichen Verhandlung erörterten Inhalt der Gerichtsakte (Az.: S 7 R 177/07) sowie der beigezogenen Rentenakte der Beklagten Bezug genommen, die auch Gegenstand der gerichtlichen Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig; insbesondere ist sie frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist jedoch unbegründet, weil die Beklagte bei Erlass des Bescheides vom 05. Oktober 2001 das Recht in Bezug auf die sich noch im Streit befindlichen weiteren – nach Ansicht des Klägers – festzustellenden Entgelte richtig angewandt hat.

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Gem. § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass u.a. das Recht unrichtig angewandt worden ist und soweit deshalb u.a. Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.

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Zwischen den Beteiligten ist mittlerweile unstrittig, dass der Kläger in der Zeit vom 01. Februar 1970 bis zum 30. Juni 1990 der AVI-tech angehört und die Beklagte daher für ihn für diesen Zeitraum die entsprechenden Feststellungen nach dem AAÜG zu treffen hat.

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Gem. § 8 AAÜG hat der für die Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehört insbesondere auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet.

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Soweit dem Kläger Jahresendprämien gezahlt worden sind, sind diese nicht gem. § 8 Abs. 1 AAÜG festzustellen, da dies zur Ermittlung der Leistungen aus der Rentenversicherung nicht erforderlich ist.

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Sinn und Zweck des AAÜG ist es, aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen erworbene Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung zu überführen. Der Kläger hat jedoch mit der Zahlung von Jahresendprämien keinen Anspruch aus dem Zusatzversorgungssystem erworben, dem er angehörte; aus den entsprechenden Zahlungen lässt sich auch keine etwaige Anwartschaft nach diesem Zusatzversorgungssystem ableiten. Gem. § 14 der Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe vom 27.September 1982 gehören Prämien aus dem Prämienfonds nicht zum Durchschnittslohn; sie sind lohnsteuerfrei und unterliegen nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung. Eine entsprechende Regelung war in der Vorgängerverordnung vom 12. Januar 1972 im § 11 getroffen worden. Die Höhe eines Anspruches oder einer Anwartschaft auf eine Altersversorgung nach der AVI-tech bestimmte sich gem. § 3 dieser Verordnung jedoch nach dem bezogenen durchschnittlichen monatlichen Bruttogehalt.

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Soweit in § 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG dem zuständigen Versorgungsträger aufgegeben worden ist, tatsächlich erzielte Arbeitsentgelte festzustellen, trifft dies nur auf Entgelte zu, die zur Begründung eines Anspruches oder zur Ableitung einer Anwartschaft aus einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem geführt haben. Darüber hinaus gehende Entgeltfeststellungen würden den Sinn und Zweck des AAÜG verfehlen. Der Gesetzgeber hat diesem Umstand auch Rechnung getragen, in dem er in § 8 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ausdrücklich geregelt hat, dass der Versorgungsträger lediglich die Daten mitzuteilen habe, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistung aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Soweit es aber Entgelte sind, die keinen Anspruch nach einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem begründet oder eine entsprechende Anwartschaft ausgelöst haben, ist deren Feststellung nicht erforderlich im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, in dessen Lichte die Maßgabe zu betrachten ist, der Versorgungsträger habe die tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

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Sinn und Zweck des AAÜG ist es im Übrigen auch nicht gewesen, eine Besserstellung der Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigten gegenüber ihrer Rechtsstellung in der ehemaligen DDR herbeizuführen. Vielmehr sollte mit diesen gesetzlichen Regelungen nur erreicht werden, dass zu Zeiten der DDR erworbene Ansprüche und Anwartschaften ungeschmälert unter den gesetzlichen Rahmenbedingungen der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt werden. Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigte sollten mithin hinsichtlich ihrer in der DDR bestehenden Rechtsposition nicht schlechter aber auch nicht besser gestellt werden. Unter diesem Gesichtspunkt ist es nicht nachvollziehbar, dass erzielte Arbeitsentgelte, die zu DDR-Zeiten zu keinem höheren Altersversorgungsanspruch geführt hätten, nunmehr im Wege der Feststellung nach dem AAÜG dazu führen sollen, dass zusätzliche Rentenansprüche begründet werden.

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Die Ausführungen im Urteil des Bundessozialgerichtes vom 23. August 2007 (Az.: B 4 RF 4/06 R), wonach § 14 Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV) maßgebend dafür ist, welche Einkünfte als tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt festzustellen sind, stehen der Überzeugung des erkennenden Gerichtes nicht entgegen, da nicht in Zweifel gezogen wird, dass es sich zum Beispiel bei Jahresendprämien um Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV handelt. Gleichwohl hat eine Feststellung nicht zu erfolgen, da es auch tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt gibt, das zu keinen Ansprüchen oder Anwartschaften eines Zusatz- oder Sonderversorgungssystemes führt und dessen Feststellung für die Berechnung von Leistungen aus der Rentenversicherung somit nicht erforderlich ist. Im genannten Urteil hat sich das Bundessozialgericht zwar mit der Frage befasst, ob es für die Feststellung von tatsächlich erzieltem Arbeitsentgelt im Sinne des AAÜG darauf ankommt, dass hierfür Beiträge entrichtet worden sind; Ausführungen dazu, inwieweit es für eine Feststellungsverpflichtung des Versorgungsträgers maßgebend ist, dass durch die Arbeitsentgelte tatsächlich Ansprüche oder Anwartschaften – unabhängig von der Frage, ob hierfür Beiträge entrichtet worden sind – begründet worden sind, finden sich im Urteil jedoch nicht.

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Wenn in dieser Entscheidung u.a. ausgeführt wird, die Zusatz- und Sonderversorgungssysteme der DDR bezweckten, ihre Mitglieder besser zu stellen, kann sich diese Besserstellung nur auf die Position der Zusatz- und Sonderversorgten gegenüber den in der Sozialversicherung oder in der freiwilligen Zusatzrentenversicherung Versicherten beziehen. Eine Besserstellung der Zusatz- und Sonderversorgten gegenüber ihrer Rechtsposition zu DDR-Zeiten ist – wie bereits ausgeführt – vom Sinn und Zweck des AAÜG hingegen nicht umfasst.

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Auch im Urteil des LSG M-V vom 10. November 2004 (Az.: L 4 R 134/02) zur „zusätzlichen Belohnung“ finden sich keine Ausführungen dazu, inwieweit eine Feststellung dieses Arbeitsentgeltes nach § 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG unabhängig davon zu erfolgen habe, ob diese „zusätzliche Belohnung“ Ansprüche oder Anwartschaften auszulösen vermag.

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Aus den genannten Gründen hat die Klage keinen Erfolg.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.

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Weil das Gericht zwar grundsätzlich die Auffassung des Bundessozialgerichtes im Urteil vom 23. August 2007 teilt, wonach es sich bei Jahresendprämien um Arbeitsentgelt handelt, gleichwohl aber die Ansicht vertritt, dass derartige Zahlungen vom Versorgungsträger nicht als tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt gem. § 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck dieses Gesetzes sowie der in § 8 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gemachten Einschränkung („erforderlich“) nicht festzustellen sind, wird die Sprungrevision zugelassen.