Rechtsprechung / Sozialgericht Speyer

Sozialgericht Speyer Urteil vom 23.02.2016 – S 15 AS 857/15

ECLI:DE:SGSPEYE:2016:0223.S15AS857.15.0A

Tenor

1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 22.04.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.02.2015 verurteilt, den Klägern jeweils einen Betrag in Höhe von 55,00 Euro zu gewähren.

2. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu erstatten.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Leistungen für Bildung und Teilhabe im Rahmen des Zweiten Buch Sozialgesetzbuch [SGB II].

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Der am 14.12.2003 geborene Kläger zu 1) und der am 02.04.2007 geborene Kläger zu 2) stehen zusammen mit ihrer Mutter im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheiden vom 07.02.2014 bewilligte die Beklagte den Klägern nach § 28 Abs. 7 SGB II für den Zeitraum vom 01.02.2014 bis zum 31.07.2014 jeweils 60 € für die Mitgliedschaft im Turnverein 1…. e.V. im ASV L….

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Am 06.04.2014 stellten die Kläger, vertreten durch ihre Mutter, einen Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe für die Teilnahme an der „Waldwerkstatt auf dem T…“. Dabei handelt es sich gemäß der beigefügten Bestätigung um eine pädagogische Freizeitmaßnahme der Schülertagesstätte in der Grundschule S… L… in der Zeit vom 14.04.2014 bis zum 17.04.2014 mit Übernachtung der Teilnehmer. Die Maßnahme fand im Rahmen der Öffnungszeiten der Einrichtung statt. Der Kostenbeitrag belief sich auf 55 € je Teilnehmer.

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Mit Bescheid vom 22.04.2014 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Kläger Mitglied im Turnverein seien und daher der Zuschuss i.H.v. 10 € monatlich verbraucht sei.

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Dagegen legten die Kläger Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 04.02.2015 wies der Stadtrechtsausschuss der Beklagten den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, dass es sich bei der Veranstaltung um eine Freizeitveranstaltung im Sinne des § 28 Abs. 7 Nr. 3 SGB II handele. Es handele sich dabei nicht um einen Schulausflug oder eine mehrtägige Klassenfahrt im Sinne des §§ 28 Abs. 2 Satz 2 SGB II. Der Umstand, dass die Veranstaltung in den Schulferien stattfand, führe zu einem wesentlichen Unterschied zu Schulausbildung und mehrtägigen Klassenfahrten. Die Nichtteilnahme an den letztgenannten Veranstaltungen würde regelmäßig zu einer Außenseiterstellung des betroffenen Kindes führen. Dies solle durch die Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen vermieden werden. Eine solche Gefahr sei bei der Nichtteilnahme an einer Freizeitveranstaltung jedoch nicht gegeben. Da der Höchstbetrag für Leistungen nach § 28 Abs. 7 SGB II im Bewilligungszeitraum bereits ausgeschöpft war, sei eine Weiterbewilligung nicht möglich gewesen.

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Mit der am 01.03.2015 bei dem Sozialgericht Speyer erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Mit Beschluss vom 03.12.2015 übertrug das Amtsgericht L… der Mutter der Kläger das alleinige Sorgerecht für diese.

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Zur Begründung der Klage führen die Kläger aus, dass es sich bei dem Veranstalter um eine Kindertagesstätte handelt und die Kosten für Ausflüge daher im Rahmen des § 28 Abs. 2 SGB II zu übernehmen sei.

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Die Kläger beantragen erkennbar,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.04.2014 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 04.02.2015 zu verurteilen, ihnen jeweils ein Betrag i.H.v. 55 € zu bewilligen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung verweist sie auf den Widerspruchsbescheid.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten. Diese war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

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Die Stadt Landau ist auch der richtige Klagegegner. Die Trägerversammlung des Jobcenters Landau – Südliche Weinstraße hat mit Vereinbarung vom 08.12.2011 die Aufgaben nach § 28 Abs. 2 Satz 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch [SGB II] (Kitaausflüge) auf die Stadt Landau als kommunalen Träger übertragen. Diese erbringt die Leistungen in eigenem Namen (vgl. § 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 der Vereinbarung [Bl. 31 der Gerichtsakte])

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Der Bescheid vom 22.04.2014 in der Gestalt in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 54 Abs. 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Kläger haben Anspruch auf Leistungen zur Bildung und Teilhabe in Höhe von jeweils 55,00 € gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 SGB II.

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Gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II werden bei Schülerinnen und Schülern die tatsächlichen Aufwendungen für mehrtätige Klassenfahren nach den schulrechtlichen Bestimmungen anerkannt. Für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, gilt § 28 Abs. 2 Satz 1 SGB II entsprechend (§ 28 Abs. 2 Satz 2 SGB II).

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Die von den Klägern nach der Schule und in der betroffenen Zeit besuchte Einrichtung („ Schülertagesstätte in der Grundschule S… L…“) ist ein Schülerhort und damit eine Kindertageseinrichtung im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 2 SGB II.

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Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII sind Tageseinrichtungen Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Er umfasst sowohl Einrichtungen, die nur für einen Teil des Tages als auch Einrichtungen, die ganztätig geöffnet sind (vgl. Lenze in: Münder, LPK-SGB II, 5. Auflage 2013, § 28 Rn. 11).

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Bei der von den Klägern besuchten Veranstaltung vom 14.04.2014 bis zum 17.04.2014 handelt es sich um einen mehrtägigen Ausflug des Schülerhortes, also einer Kindertageseinrichtung. Dabei ist die Einschränkung „nach den schulrechtlichen Bestimmungen“ auf mehrtätige Ausflüge von Kindertageseinrichtungen nicht anzuwenden.

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Bei den Aufwendungen der Kläger handelt es sich nicht um einen Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben im Sinne des § 28 Abs. 7 SGB II (Teilnahme an Freizeiten), da der Ausflug durch den Schülerhort veranstaltet wurde. Bereits der Besuch des Schülerhortes ist nur Kindern der Grundschule S…. in L… gestattet. An dem Ausflug durften auch nur Kinder des Schülerhortes teilnehmen, so dass es sich nicht um einen offenen Teilnehmerkreis handelte.

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Gemäß § 28 Abs. 7 SGB II wird bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ein Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von insgesamt 10 Euro monatlich berücksichtigt für

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1. Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,

2. Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und

3. die Teilnahme an Freizeiten.

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Ziel des § 28 Abs. 7 SGB II ist es, diese Kinder und Jugendlichen stärker als bisher in bestehende Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen zu integrieren und den Kontakt mit Gleichaltrigen zu intensivieren. Insbesondere die Auseinandersetzung mit Kunst und Kultur prägt Persönlichkeit, und Identität, sie nimmt Einfluss auf die individuelle Entwicklung - die Entwicklung der Sinne, der kreativen Fertigkeiten - und sie ist prägend für die soziale Kompetenz. Die Teilhabe am kulturellen Leben ist eine grundlegende Voraussetzung für die aktive Mitgestaltung des gesellschaftlichen Lebens (vgl. BT-Drs. 17/3404, Seite 174).

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Damit sollen nach Auffassung der Kammer gerade Aktivitäten gefördert werden, die nicht durch die Schule oder die Kindertageseinrichtung durchgeführt werden. Dies ergibt sich aus der Gesetzessystematik, denn die Bedarfe nach § 28 Abs. 2 bis 6 SGB II umfassen ausdrücklich solche, die mit dem Besuch der Schule bzw. der Kindertageseinrichtung zusammenhängen. Der § 28 Abs. 7 SGB II ergänzt diese Bedarfe, für solche Bedarfe, die außerhalb der Schule oder außerhalb der Kindertageseinrichtung entstehen (vgl. SG Chemnitz, Urteil vom 08.12.2011, Az.: S 37 AS 4144/14, Rn. 30 nach juris).

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Da vorliegend der mehrtätige Ausflug durch die Kindestageseinrichtung durchgeführt wurde und teilnahmeberechtigt auch nur Kinder dieser Einrichtung waren, handelt es sich nicht um eine „Freizeit“ im Sinne des § 28 Abs. 7 SGB II. Daher sind die tatsächlichen Aufwendungen ohne eine Beschränkung auf 10 € monatlich zu übernehmen.

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Der von der Beklagten geltend gemachte Einwand, dass der Ausflug in den (Schul-)Ferien durchgeführt wurde, disqualifiziere ihn als Aufwand im Sinne des § 28 Abs. 2 SGB II, greift nicht durch. Zum einen fand der Ausflug gemäß der Bestätigung der Einrichtung innerhalb der regulären Öffnungszeiten statt, die sich offensichtlich von den Schulferien unterscheiden. Zum anderen kann eine Kindertageseinrichtung, die auch schulpflichtigen Kindern zugänglich ist, ihre Ausflüge nur außerhalb der Schulzeiten durchführen, da eine allgemeine Schulpflicht besteht. Dass durch die Nichtteilnahme an einem Ausflug eine Außenseiterstellung verhindert werden müsse ist kein Tatbestandsmerkmal nach § 28 Abs. 2 SGB II. Auch eine Abgrenzung anhand des Zweckes des Ausfluges in der Weise, dass wenn der Bildungsaspekt im Vordergrund steht eine Berücksichtigung nach § 28 Abs. 2 SGB II erfolgt und wenn der Freizeitaspekt im Vordergrund steht eine Berücksichtigung nach § 28 Abs. 7 SGB II erfolgt, ist nicht vorzunehmen (vgl. SG Chemnitz, aaO, Rn. 37ff. nach juris)

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Es genügt alleine, dass der mehrtätige Ausflug von einer Kindertageseinrichtung für deren (reguläre) Besucher veranstaltet wurde, um ihn unter § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 SGB II zu subsumieren (vgl. Loose in: Hohm, GK SGB II, Stand 24. Lieferung, § 28 Rn. 47).

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Ohne dass es darauf ankommt, weist die Kammer darauf hin, dass die Beklagte bei ihrer Entscheidung zumindest eine Berücksichtigung des Bedarfes nach § 28 Abs. 7 Satz 2 SGB II hätte prüfen müssen.

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Die Beklagte kann die Leistung (weiterhin) direkt an den Anbieter des Ausfluges erbringen (§ 29 Abs. 1 SGB II), da die Kläger die Kosten noch nicht beglichen haben, sondern die Einrichtung den Klägern die Zahlung bis zur Entscheidung über die Sache gestundet hat.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.