Rechtsprechung / Sozialgericht Stralsund

Sozialgericht Stralsund Beschluss vom 21.03.2025 – S 5 SO 7/25 ER

ECLI:DE:SGSTRAL:2025:0321.S5SO7.25ER.00

Tenor

1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin beginnend ab dem 01. Februar 2025 bis zum 31. August 2025 vorläufig weitere Leistungen für die Unterkunft als Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem IV. Kapitel des SGB XII in Höhe von monatlich 19,20 EUR zu gewähren.

2. Im Übrigen wird der Antrag der Antragstellerin vom 12. Februar 2025 abgelehnt.

3. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin 20 % ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung weiterer Leistungen für Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Aufwendungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).

2

Die 1954 geborene Antragstellerin bewohnt seit September 2006 eine Doppelhaushälfte in Marlow, Ortsteil X. Nach den Angaben im Mietvertrag verfügt die Wohnung über vier Zimmer, eine Küche, ein Bad und eine Toilette, wofür die Antragstellerin monatlich 450 EUR Grundmiete und pauschal 60 EUR Nebenkosten zu zahlen hat. Weitere 15 EUR werden für die Nutzung der Küche fällig. Ein Carport und ein Schuppen steht Antragstellerin ebenfalls laut Mietvertrag zur Verfügung. Die monatliche Bruttokaltmiete beträgt seit 2006 unverändert 510 EUR (ohne Küchennutzungsentgelt). Die vermietete Wohnfläche geht nicht aus dem schriftlichen Mietvertrag hervor und wurde von der Antragstellerin bei der Erstantragstellung im September 2020 mit 80 m², später mit 85 m² (Bl. 53 der Verwaltungsakte) angegeben. Die Heizung wird mit Flüssiggas betrieben.

3

Seit September 2020 bezieht die Antragstellerin eine Altersrente und erhält vom Antragsgegner ergänzend Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem IV. Kapitel des SGB XII, nachdem sie zuvor vom Jobcenter Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende nach dem SGB II bezogen hatte. Der Antragsgegner berücksichtigte als monatlichen Bedarf für Unterkunft 510 EUR und wies die Antragstellerin bereits mit Schreiben vom 04. September 2020 erstmals auf die nach der Richtlinie unangemessenen Kosten der Unterkunft hin. Er forderte die Antragstellerin zudem zur Suche einer angemessenen Wohnung innerhalb von 6 Monaten auf. Nach der damaligen Richtlinie waren für einen Einpersonenhaushalt in der „Raumschaft Ribnitz-Damgarten“ 327,39 EUR angemessen. Die Antragstellerin wies den Antragsgegner darauf hin, dass die Kosten der Unterkunft in all den 13 Jahren vom Jobcenter übernommen worden seien, da nach der Struktur des Wohnungsmarktes am konkreten Wohnort keine als angemessen eingestufte Wohnung verfügbar gewesen sei und ein Umzug deutlich höhere Aufwendungen zur Folge hätte.

4

Die Antragstellerin beantragte in der Folgezeit beim Antragsgegner die Übernahme einmaliger Heizkosten nach Befüllung des Flüssiggastanks und Vorlage einer Rechnung ihrer Vermieterin. Danach verlangte die Vermieterin von der Antragstellerin Zahlungen in Höhe von 1.750,93 EUR (2020), 1.477,12 EUR (2021), 2.079,94 EUR (2022), 1.830,98 EUR (2023) und 1.762,43 EUR (2024). Diese Kosten übernahm der Antragsgegner in den Jahren 2021 und 2022 vollständig und in den Jahren 2020 (1.391,98), 2023 (1.684,20 EUR) und 2024 (1.661,60 EUR) anteilig.

5

Mit Schreiben vom 12. Mai 2023 wies der Antragsgegner die Antragstellerin erneut auf die aus seiner Sicht unangemessenen Unterkunftsaufwendungen gemäß der Richtlinie sowie auf die sog. Karenzzeit von einem Jahr hin. Nach Ablauf der Karenzzeit (31. Dezember 2023) werde im Bedarfsfall das Kostensenkungsverfahren geprüft. Nach der damaligen Richtlinie seien für einen Einpersonenhaushalt in der „Raumschaft Vorpommern-Rügen“ Aufwendungen in Höhe von monatlich 431,20 EUR angemessen. Tatsächlich orientierte sich der Antragsgegner an den Höchstbeträgen der Wohngeldtabelle für einen Einpersonenhaushalt bei der Mietenstufe II zzgl. 10%.

6

Mit weiterem Schreiben vom 15. Februar 2024 wies der Antragsgegner die Antragstellerin erneut auf die Unangemessenheit der Unterkunftskosten hin. Es sei zudem beabsichtigt ab dem 01. August 2024 (nach Ablauf von 6 Monaten) den nach Ansicht des Beklagten angemessenen Betrag in Höhe von 431,20 EUR bei der Bewilligung der Grundsicherungsleistungen im Alter nach dem SGB XII zu berücksichtigen. Er forderte die Antragstellerin daher zur Senkung der Unterkunftskosten - ggf. durch Umzug - auf. Die für August 2024 um 78,20 EUR gekürzten Grundsicherungsleistungen aufgrund eines Änderungsbescheides vom 29. Februar 2024 nahm der Antragsgegner nach Erhebung eines Widerspruchs der Antragstellerin wieder zurück. Der Antragsgegner berücksichtigte bei der Antragstellerin als Bedarf für die Unterkunft bis 31. August 2024 Aufwendungen in Höhe von monatlich 510 EUR.

7

Im Weiterbewilligungsantrag vom 07. Juli 2024 wies die Antragstellerin den Antragsgegner darauf hin, dass für die angegebene Bruttokaltmiete von 9,58 EUR pro Quadratmeter keine Wohnung in der näheren Umgebung verfügbar sei. Die Preise lägen zwischen 10 und 15 EUR pro Quadratmeter. Zudem sei zu beachten, dass sie eine Festmiete (5,53 EUR pro Quadratmeter) zahle und ihre 95-jährige Mutter in der Nähe (im ca. 6 km entfernten Sanitz) in einem Pflegeheim lebe. Ein Umzug sei für sie mit über 70 Jahren auch unzumutbar. Außerdem überstiegen die Umzugskosten das Maß der Wirtschaftlichkeit.

8

Die Antragstellerin bezieht eine Altersrente einschließlich eines Zuschusses zur freiwilligen Krankenversicherung in Höhe von monatlich derzeit 567,47 EUR und zahlt Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von monatlich 251,04 EUR und zur gesetzlichen Pflegeversicherung in Höhe von 51,11 EUR.

9

Der Antragsgegner bewilligte der Antragstellerin mit Bescheid vom 16. Juli 2024 Grundsicherungsleistungen im Alter für die Zeit vom 01. September 2024 bis 31. August 2025 in Höhe von monatlich 728,88 EUR. Dabei berücksichtigte er - aus seiner Sicht - angemessene Unterkunftsaufwendungen in Höhe von monatlich 431,20 EUR. Den hiergegen von der Antragstellerin erhobenen und im Wesentlichen mit einer fehlerhaften Ermessenausübung begründeten Widerspruch vom 05. August 2024 wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 05. November 2024 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, dass angemessener Wohnraum u.a. in Sanitz (49 m² große 2-Zimmer-Wohnung mit einer Bruttowarmmiete von 510 EUR) zur Verfügung stehe. Das Wohnungsangebot habe die Antragstellerin mit dem Weiterbewilligungsantrag sogar selbst eingereicht. Die monatlich übersteigenden Kosten von 78,20 EUR seien auch nicht unerheblich, zumal jährlich Heizkosten zur Befüllung des Flüssiggastanks (zuletzt 1.661,60 EUR) anfielen. Dies sei bei der Abwägung der Wirtschaftlichkeit einer Kostensenkungsaufforderung zu berücksichtigen. Dagegen erhob die Antragstellerin am 06. Dezember 2024 beim Sozialgericht A-Stadt Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen S 5 SO 65/24 geführt wird und noch anhängig ist.

10

Mit Änderungsbescheid vom 19. November 2024 bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin Grundsicherungsleistungen im Alter für die Zeit vom 01. Januar bis 31. August 2025 in Höhe von monatlich 746,48,88 EUR und berücksichtigte nunmehr eine angemessene Bruttokaltmiete in Höhe von monatlich 448,80 EUR.

11

Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 12. Februar 2025 – eingegangen am 14. Februar 2025 - beim Sozialgericht A-Stadt um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und trägt vor, dass es sich bei ihrer Miete um eine Exklusivmiete handele und somit keine Nebenkosten anfielen. Ihre Bemühungen hätten gezeigt, dass der Quadratmeterpreis im Umkreis bei 10 bis 11 EUR liege und davon auszugehen sei, dass die vom Landkreis gesetzte Grenze der Angemessenheit nicht der Realität entspreche, zumal er weder angegeben noch nachgewiesen habe, worauf er seine Angaben stütze. Ein Mietspiegel gebe es nicht und ein entsprechendes Konzept sei trotz Anfrage nicht vorgelegt worden. Auch auf den entsprechenden Seiten des Landkreises sei ein solches nicht zu finden. Ihr sei somit die Möglichkeit der Prüfung genommen, ob die vom Landkreis gesetzten Grenzen der Angemessenheit der Realität von immer höheren Mieten entsprechen. Den Antragsgegner treffe schließlich die objektive Beweislast und er sei für die Ermittlung der abstrakten Grenze der Angemessenheit verantwortlich. Der Antragsgegner habe die nicht als starre Grenze anzusehende 6-Monatsfrist nicht verlängert. Er habe schließlich darzulegen, in welcher Weise und welcher Intensität die Leistungsberechtigten nach einer billigeren Unterkunft suchen müssen und welche Nachweise sie dafür zu erbringen haben. Eine Anrechnung von 10% wegen langer Wohndauer habe ebenfalls keine Berücksichtigung gefunden. Bei einer Bekannten der Antragstellerin seien Kosten für eine 50 m² große Wohnung mit einer Kaltmiete in Höhe von 350 EUR, Nebenkosten in Höhe von 80 EUR und Heizkosten in Höhe von 120 EUR sowie eine Nachzahlung der Nebenkosten von 1.159,45 EUR übernommen worden. Wegen der bereits verstrichenen Zeit nach Erhebung einer erfolgreichen Untätigkeitsklage und einer Untätigkeit der im Klageverfahren beauftragten Rechtsanwältin drohe ihr Obdachlosigkeit. Daher begehre sie die Verpflichtung des Antragsgegners zur Berücksichtigung der vollständigen Miete bis das Sozialgericht über die Klage entschieden hat.

12

Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

13

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr weitere Leistungen der Grundsicherung im Alter in Höhe von 78,80 EUR für die Zeit vom 01. September bis 31. Dezember 2024 und in Höhe von monatlich 61,20 EUR für die Zeit ab Januar 2025 vorläufig bis zu einer Entscheidung des Gerichts in dem Klageverfahren S 5 SO 65/24 zu gewähren.

14

Der Antragsgegner beantragt schriftsätzlich,

15

den Antrag abzulehnen.

16

Er führt im Wesentlichen aus, dass nach seiner Recherche - unter Beifügung von Wohnungsangeboten – gegenwärtig in Ribnitz-Damgarten und Bad Sülze angemessener Wohnraum zur Verfügung stehe und er die Angemessenheit der Unterkunftsaufwendungen nach den Werten der Wohngeldtabelle zzgl. 10 % bewertet habe.

17

Nach einem Hinweis der Kammer mit Schreiben vom 25. Februar 2025 ergänzte die Antragstellerin ihren Vortrag und merkte unter anderem an, dass die Größe ihrer Wohnung nicht entscheidend sei, die Produkttheorie zur Bestimmung der sog. Angemessenheit anzuwenden sei und sie den Mietvertrag auch umschreiben lassen könne. Danach könne die Kaltmiete bei 330 EUR, die Nebenkosten bei 110 EUR und die Heizkosten bei 120 EUR liegen, obwohl es jetzt schon 560 EUR seien. Die nachgereichten Nebenkostennachzahlungen lägen dann außerdem weit über ihrer Pauschalmiete von 510 EUR. Zudem sei ihr nicht klar, wie die Angemessenheit vom Antragsgegner ermittelt worden sei und warum seit Januar 2025 ein angepasster Wert der Bruttokaltmiete berücksichtigt werde. Schließlich müsse sie keinen Wohnraum im Umkreis von 30 km suchen, zumal ihr drei „gerichtsfeste“ Ausnahmen, wie das Alter und Wohndauer, zustünden. Im Übrigen liege die Differenz zwischen den nach der Wohngeldtabelle angemessenem Wert zu ihrer tatsächlichen Miete nur bei monatlich 2,04 EUR, da neben dem Zuschlag von 10 % wegen der langen Wohndauer noch die Klimakomponente in Höhe von 19,29 EUR (mit Hinweis auf eine Entscheidung des SG Oldenburg) gemäß § 12 Abs. 7 Wohngeldgesetz (WoGG) zu berücksichtigen sei.

18

Es sei auch nicht hinnehmbar, dass die Leistungen sofort gekürzt werden, obwohl der Rechtsweg noch nicht abgeschlossen sei. Dieser dauere bis zu zwei Jahre und somit sei Obdachlosigkeit vorprogrammiert sei. Sie bitte daher auch um Leistungen für die Vergangenheit. Letztlich bitte sie den Antragsgegner um schriftliche Bestätigung der Übernahme von Kosten im Zusammenhang mit einem Umzug in Höhe von mindestens 15.798 EUR. Fragen zu zum pflegebedürftigen Familienmitglied sowie dessen Pflegeumfang lasse sie aus Datenschutzgründen unbeantwortet.

19

Einen von der Kammer für den 19. März 2025 angesetzten Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage hat die Kammer wieder aufgehoben, nachdem die Antragstellerin mitgeteilte hatte, dass es ihr unmöglich sei, die Pflege ihrer Mutter für einen Tag abzusichern.

II.

20

Der zulässige Eilantrag ist im tenorierten Umfang begründet. Im Übrigen ist er unbegründet.

21

1. In der Hauptsache (S 5 SO 65/24) begehrt die Antragstellerin mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage die Verurteilung des Antragsgegners zur Gewährung höherer Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII unter Aufhebung des angefochtenen Bewilligungsbescheides vom 16. Juli 2024 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 19. November 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. November 2024. Da es sich – mangels Aufhebung und Rücknahme einer bereits erfolgten Bewilligung für den maßgeblichen (neuen) Bewilligungszeitraum – um keinen belastenden Verwaltungsakt im rechtlichen Sinne handelt, der mit einer Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 1. HS Sozialgerichtsgesetz (SGG) angefochten kann, hat die (kombinierte Anfechtungs- und Leistungs-) Klage der Antragstellerin auch keine aufschiebende Wirkung. Im Unterschied zur Änderung, Aufhebung oder Rücknahme der Bewilligung im „laufenden“ Bewilligungszeitraum hat der Antragsgegner der Antragstellerin kein Recht entzogen, welches sie mit einer Anfechtungsklage und somit der bloßen Herstellung des status quo ante wieder zurückerlangen kann.

22

2. Somit ist ein Antrag gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG statthaft. Danach kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Neben dem Anordnungsgrund, das ist der Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, setzt die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz den Anordnungsanspruch, das ist der materiell-rechtliche Anspruch auf die Leistung, voraus, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System gegenseitiger Wechselbeziehung. Ist etwa die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an einen Anordnungsgrund. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden, wenn die grundrechtlichen Belange des Antragstellers berührt sind, weil sich die Gerichte schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen müssen.

23

Alle Voraussetzungen des einstweiligen Rechtsschutzes sind - unter Beachtung der Grundsätze der objektiven Beweislast - glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)). Die richterliche Überzeugungsgewissheit in Bezug auf die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes erfordert insoweit eine lediglich überwiegende Wahrscheinlichkeit. Sind Grundrechte tangiert, ist die Sach- und Rechtslage allerdings nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen.

24

a) Für den Zeitraum vom 01. September 2024 bis 31. Januar 2025 hat die Antragstellerin keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Leistungen im Wege einer einstweiligen Anordnung sind in der Regel ab Eingang des Eilantrags bei Gericht zuzusprechen, sofern bereits zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung erfüllt waren. Für zurückliegende Zeiträume, in denen die Antragstellerin die Differenz zwischen der tatsächlichen Miete und den vom Antragsgegner anerkannten Kosten (mtl. 78,80 EUR bzw. im Januar 2025 in Höhe von 61,20 EUR) mutmaßlich aus ihrem Regelbedarf bestritten hat, kommt grundsätzlich keine rückwirkende Verpflichtung der Behörde in Betracht. Denn etwaige ursprünglich bestandene Nachteile hat die Antragstellerin bereits ohne gerichtliche Hilfe - ggf. unter besonderer Anstrengung - selbst abwenden können. Eine Verpflichtung zur Gewährung von Leistungen für die Zeit vor dem Eilantrag kommt nur ausnahmsweise bei einem Nachholbedarf in Betracht, wenn die Nichtgewährung in der Vergangenheit in die Gegenwart fortwirkt und eine gegenwärtige Notlage bewirkt. Hierfür liegen der Kammer jedoch keine Erkenntnisse vor. Die Antragstellerin hat weder behauptet noch substantiiert dargelegt, dass durch die Gewährung zu geringer Leistungen in der Vergangenheit dadurch eine Notlage auch noch in der Gegenwart fortwirkt. Die Kammer hat hierfür auch nach Lage der Akten keinerlei Anhaltspunkte.

25

b) Die Antragstellerin hat für den Zeitraum ab dem 01. Februar 2025 bzw. ab Antragstellung (14. Februar 2025) einen Anordnungsanspruch in Höhe von monatlich 19,20 EUR und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Insoweit ist der Eilantrag begründet.

26

aa) Bei Streitigkeiten zur Beurteilung der Angemessenheit der Unterkunftskosten kommt nach der gefestigten Rechtsprechung des Sozialgerichts A-Stadt und des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern eine Verpflichtung des Grundsicherungsträgers zur Übernahme von nach den Richtlinien bzw. der Wohngeldtabelle unangemessenen Unterkunftskosten im Eilverfahren – abgesehen von offensichtlichen Verfahrens- oder Formfehlern - grundsätzlich nicht in Betracht. Die Bewertung der Schlüssigkeit der für die Beurteilung der Angemessenheit vom Grundsicherungsträger vorgelegten Konzepte ist aufgrund der hohen und komplexen Anforderungen durch das Bundessozialgericht meist schwierig und manchmal mit aufwändigen Ermittlungen verbunden. Daher werden die Betroffenen im Regelfall auf das Hauptsacheverfahren verwiesen. Etwas anderes gilt nach Ansicht der Kammer dann, wenn nach summarischer Prüfung bereits im Eilverfahren festgestellt werden kann, dass die Hilfebedürftigen einen weitergehenden Anspruch auf Leistungen für die Unterkunft aufgrund einer fehlerhaften Anwendung des schlüssigen Konzepts haben. Dies ist vorliegend der Fall, denn der Antragsgegner hat die zur Ermittlung der Angemessenheit der Unterkunftskosten abgeleiteten Werte aus der sog. Wohngeldtabelle unzutreffend herangezogen.

27

bb) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2. Der Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung dient der Umsetzung der Gewährleistungsverpflichtung, die den Staat aufgrund der Menschenwürdegarantie in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip trifft. Dabei ist die Ausgestaltung des konkreten Leistungsanspruchs des Grundrechtsträgers gegen den Leistungsträger Aufgabe des parlamentarischen Gesetzgebers. Der anzuerkennende angemessene Wohnbedarf ergibt sich einfachgesetzlich aus der Aufgabe der Sozialhilfe nach § 1 SGB XII, wonach den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen ist, das der Würde des Menschen entspricht, sowie aus § 27a SGB XII, wonach der notwendige Lebensunterhalt zu leisten ist; abzustellen ist daher auf ein Wohnniveau, das einfachen Bedürfnissen entspricht. Angemessen ist der der unteren Einkommensschicht angemessene Wohnstandard (vgl. Löcken in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 35 SGB XII (Stand: 29.05.2024), Rz. 104).

28

(1) Angemessen ist eine Unterkunft nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 12. Dezember 2013 – B 4 AS 87/12 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr. 73) dann, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist, also die zu übernehmende Miete in dem räumlichen Bezirk, der den Vergleichsmaßstab bildet, die angemessene Mietobergrenze nicht überschreitet. Bei der Beurteilung, ob der Aufwand für die Unterkunft einen angemessenen Umfang hat, ist zunächst von der tatsächlich entrichteten Miete auszugehen und eine den Besonderheiten des Einzelfalles gerecht werdende Betrachtung anzustellen. Die Prüfung der Angemessenheit setzt eine Einzelfallprüfung voraus, die die Beurteilung der Angemessenheit der Unterkunftsaufwendungen in abstrakter und konkreter Hinsicht umfasst, die hinsichtlich der abstrakten Angemessenheit auf der Grundlage eines schlüssigen Konzepts zu erfolgen hat. Deshalb können nicht lediglich die für die Bemessung des Wohngeldes bestimmten tabellarischen pauschalierten Höchstbeträge des § 12 WoGG herangezogen werden. Diese dienen allenfalls als Obergrenze, wenn festgestellt ist, dass alle Erkenntnismöglichkeiten erschöpft sind (vgl. Löcken in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 35 SGB XII (Stand: 29.05.2024), Rz. 105). Im Falle eines Erkenntnisausfalls zur Ermittlung der angemessenen Referenzmiete sind grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen. Diese werden wiederum durch die Tabellenwerte zu § 12 WoGG im Sinne einer Angemessenheitsobergrenze gedeckelt (stRspr, BSG Urteil vom 11. Dezember 2012 - B 4 AS 44/12 R – Rz. 19, BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 – B 4 AS 87/12 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr. 73, Rz. 25). Nach der Rechtsprechung bleibt daher ein Rückgriff auf die Tabellenwerte weiterhin – hilfsweise – möglich, wenn der Leistungsträger kein (tragfähiges) schlüssiges Konzept zur Ermittlung eines Quadratmeterpreises für Wohnungen einfachen Standards vorgelegt hat und nach – darzulegender – Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten des Gerichts und des Leistungsträgers weitere Erkenntnismöglichkeiten zu den angemessenen Kosten der Unterkunft im entscheidungserheblichen Zeitraum fehlen (Berlit Münder/Geiger/Lenze, SGB II 8. Auflage 2023, Rz. 115).

29

(2) Nach den langjährigen Erfahrungen mit dem Antragsgegner ist der Kammer bekannt, dass der Landkreis Vorpommern-Rügen und dessen Rechtsvorgänger seit Einführung der Grundsicherung im Jahre 2005 und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BSG im November 2006 mehrfach versucht hat, schlüssige Konzepte zu erstellen, die dann jedoch vor dem Sozialgericht A-Stadt oder vor dem Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern nicht überzeugen konnten und keine Grundlage für die Bewertung der Angemessenheit der Unterkunftsaufwendungen bilden konnten. Daher erscheint der Kammer unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage, der fehlenden Möglichkeiten zu Nachermittlungen im Eilverfahren und ohne Vorwegnahme der Hauptsache die Heranziehung der Wohngeldtabelle zur Bestimmung der Angemessenheit - zumindest derzeit - rechtlich zulässig.

30

Gemäß Anlage 1 zu § 12 Abs. 1 WoGG beträgt der Höchstbetrag für die hier relevante Mietenstufe II im Landkreis Vorpommern-Rügen bei einem Einpersonenhaushalt seit dem 01. Januar 2025 monatlich 408 EUR. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 12. Dezember 2013 – B 4 AS 87/12 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr. 73, Rz. 25) ist wegen der im WoGG nur abstrakten, vom Einzelfall und den konkreten Umständen im Vergleichsraum losgelösten Begrenzung zur Bestimmung der angemessenen Bruttokaltmiete ein Sicherheitszuschlag von 10 % einzubeziehen. Demnach beträgt der angemessene Höchstwert 448,80 EUR. Eine weitere Erhöhung (um 10%) aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalles und insbesondere des Alters der Antragstellerin oder der gegenwärtigen räumlichen Nähe zu einer Angehörigen bzw. dessen Pflege kommt nach Ansicht der Kammer unter Berücksichtigung der im Eilverfahren gewonnenen und von der Antragstellerin dargelegten Erkenntnisse nicht in Betracht, zumal eine weitere Aufklärung des Sachverhalts durch einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage mit einer persönlichen Anhörung der Antragstellerin aufgrund einer (mitgeteilten) Verhinderung der Antragstellerin durch die Kammer nicht möglich war.

31

Nach Ansicht der Kammer ist bei einem Erkenntnisausfall zur Ermittlung der angemessenen Referenzmiete und somit bei Heranziehung der Anlage 1 zu § 12 Abs. 1 WoGG auch der zum 01. Januar 2023 eingeführte Zuschlag (sog. Klimakomponente) gemäß § 12 Abs. 7 WoGG in Höhe von monatlich 19,20 EUR (Einpersonenhaushalt) zu berücksichtigen. Aus der Begründung im Entwurf des Gesetzes der (damals) regierungsbildenden Fraktionen zur Erhöhung des Wohngeldes (Wohngeld-Plus-Gesetz) vom 10. November 2022 (BT-Drs. 20/3936) geht hervor, dass durch die Einführung einer Klimakomponente ein Zuschlag auf die Höchstbeträge der zu berücksichtigenden Miete in der Wohngeldberechnung erfolgt, womit strukturelle Mieterhöhungen im Wohngeld aufgrund energetischer Maßnahmen im Gebäudebereich im gesamten Wohnungsbestand oberhalb der bisherigen Höchstbeträge berücksichtigt werden können (BT-Drs. 20/3936 S. 2, 61). Aus den errechneten zukünftigen Investitionen im Rahmen einer energetischen Gebäudesanierung seitens der Vermieter und der daraus folgenden Transformation des Gebäudebestandes entstehe ein Mieterhöhungsspielraum im Rahmen der geltenden mietrechtlichen Regelungen. Das Konzept der Wohngeld-Klimakomponente sei auf die strukturelle Mieterhöhung im Durchschnitt des gesamten Mietwohnungsmarktes ausgerichtet, da gemäß den Klimaschutzzielen der Bundesregierung der gesamte Gebäudebestand im Jahr 2045 klimaneutral sein soll. Der Zuschlag auf die Miethöchstbeträge ergebe sich durch Multiplikation der strukturellen Anhebung des Mietniveaus um 40 ct/qm und Monat mit den Richtwohnflächen des Wohngeldes. (BT-Drs. 20/3936 S. 2, 62). Nach Ansicht der Kammer sind für die Beurteilung, ob auch die Klimakomponente bei der Heranziehung der Tabellenwerte zu berücksichtigten sind, dieselben Erwägungen heranzuziehen, von denen sich das BSG bei der Fortführung seiner Rechtsprechung zur Einbeziehung des „Sicherheitszuschlags“ nach der Neufassung des WoGG (von § 8 zu § 12 WoGG) leiten ließ. In seiner oben genannten und zitierten Entscheidung vom 12. Dezember 2013 hat das BSG wie folgt ausgeführt:

32

„Die von der Rechtsprechung der zuständigen Senate für die Geltung von § 8 WoGG aF angestellten Erwägungen sind auf § 12 WoGG zu übertragen. Denn trotz der Anhebung der Tabellenwerte in § 12 WoGG im Vergleich zu den Werten aus § 8 WoGG aF hat sich nichts daran geändert, dass es sich bei der Bemessung der angemessenen Unterkunftskosten anhand des WoGG nur um eine abstrakte, allein der Deckelung der zu übernehmenden Aufwendungen dienende Begrenzung handelt, die unabhängig von den konkreten Umständen im Vergleichsraum erfolgt. Denn über letztere fehlen gerade ausreichende Erkenntnisse. Der Sicherheitszuschlag ist auch im Rahmen von § 12 WoGG erforderlich, da die in § 12 WoGG festgeschriebenen Werte ebenso wenig wie die in § 8 WoGG aF den Anspruch erheben, die realen Verhältnisse auf dem Markt zutreffend abzubilden (vgl Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, WoGG, § 12 RdNr 14, 65. Lfg Mai 2011). Der Sinn und Zweck des WoGG liegt nicht darin, die Mieten für Wohnraum bei Vorliegen der einkommensrechtlichen Voraussetzungen voll oder zu einem erheblichen Teil zu übernehmen (vgl Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, aaO, § 12 RdNr 13). Vielmehr handelt es sich beim Wohngeld um einen Zuschuss zu den Aufwendungen für Wohnraum (vgl § 1 WoGG aF). Die Höhe ist abhängig von der zu berücksichtigenden Miete, den Haushaltsmitgliedern und dem Einkommen. Übersteigt die nach § 11 WoGG zu berücksichtigende Miete den in § 12 WoGG festgesetzten Betrag, bleibt der übersteigende Teil bei der Wohngeldberechnung außer Betracht. Die iS des § 22 Abs 1 S 1 SGB II angemessene Miete muss hingegen gewährleisten, dass zu dem als angemessen erachteten Wert Wohnraum vorhanden ist. Beide Regelungen verfolgen damit verschiedene Ziele; auf die Werte aus § 12 WoGG ist daher nur als Berechnungsgrundlage zur Bemessung der angemessenen Miete abzustellen und dem Sinn und Zweck von § 22 Abs 1 S 1 SGB II nach mittels des "Sicherheitszuschlages" anzupassen. Aufgrund der unterschiedlichen Zweckbestimmung hat es für die Bestimmung des Zuschlages bei § 12 WoGG damit keine Bedeutung, dass mit der Wohngeldreform 2009 die Werte aus § 8 WoGG um 10 % angehoben wurden. Durch die Anhebung sollte dem Zweck des WoGG entsprechend die Anzahl derjenigen Wohngeldempfängerinnen und Wohngeldempfänger verringert werden, deren Miete aufgrund der allgemeinen Mietsteigerungen die Höchstbeträge überschreitet (vgl dazu BT-Drucks 16/8918, S 1, 49).“

33

Nichts anderes gilt nach Ansicht der Kammer nach Einführung des Zuschlags „Klimakomponente“ für die dadurch erhöhten Tabellenwerte. Es handelt sich auch mit der Klimakomponente weiterhin nur um eine abstrakte, allein der Deckelung der zu übernehmenden Aufwendungen dienende Begrenzung, die unabhängig von den konkreten Umständen im Vergleichsraum erfolgt. Auch in Verbindung mit der Klimakomponente erheben die in der Anlage 1 zu § 12 Abs. 1 WoGG festgeschriebenen Werte nicht den Anspruch, die realen Verhältnisse auf dem Markt zutreffend abzubilden, weswegen sie bei einer Heranziehung zur Bestimmung der Angemessenheitswerte in Verbindung mit dem Zuschlag „Klimakomponente“ zu berücksichtigen sind (so auch Sozialgericht Oldenburg, Urteil vom 20. Juni 2024 – S 37 AS 506/23 –, juris, Rz. 41, angedeutet Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Januar 2024 – L 32 AS 1179/23 B ER –, juris, Rz. 17). Daher liegt der Angemessenheitsgrenzwert im vorliegenden Fall (seit Januar 2025) bei monatlich 468 EUR (448,80 EUR + 19,20 EUR).

34

Eine Erhöhung des Betrages gemäß § 12 Abs. 6 WoGG zur Entlastung bei den Heizkosten kommt hingegen nicht in Betracht, da die Bedarfe für Heizung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gesondert ermittelt und im vorliegenden Fall als sog. einmalige Heizkostenbeihilfe nach jährlicher Befüllung des Flüssiggastanks berücksichtigt werden.

35

(3) Die Unterkunft der Antragstellerin ist nach gegenwärtiger Einschätzung der Kammer auch konkret unangemessen. Erscheinen die für eine Unterkunft aufzubringenden Aufwendungen weiterhin abstrakt unangemessen hoch, muss sich die Angemessenheitsprüfung im Einzelfall auch auf die Frage erstrecken, ob dem Leistungsberechtigten im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist. Besteht eine solche konkrete Unterkunftsalternative nicht, sind die Aufwendungen für die tatsächlich genutzte Unterkunft – als konkret angemessen – zu berücksichtigen. Der Antragsgegner und die Antragstellerin selbst haben im Verfahren Mietangebote in u.a. in Sanitz (7 km entfernt von jetziger Wohnung), Ribnitz-Damgarten (22 km entfernt) und Bad Sülze (22 km entfernt) vorgelegt, die mit angemessenen Kosten als alternative Unterkunft der Antragstellerin in Betracht kommen. Dadurch bliebe es der Antragstellerin weiterhin möglich, ihre betagte und pflegebedürftige Mutter in Sanitz zumindest mit Bus oder Bahn zu besuchen. Dies wäre mit einer Unterkunft in Sanitz sogar noch einfacher und bei einer Wohnung in Ribnitz-Damgarten oder Bad Sülze weiterhin ohne erkennbare Einschränkungen möglich. Die Antragstellerin hat auf Nachfrage der Kammer nicht mitteilen wollen, ob und welchem Umfang sie ggf. selbst Pflegeleistungen für ihre Mutter erbringt. Aus einem Vermerk in der Verwaltungsakte des Antragsgegners geht hervor, dass die Mutter der Antragstellerin in einem Pflegeheim untergebracht ist, was jedoch wiederum mit der Aussage der Antragstellerin zur nicht möglichen Teilnahme an einem Erörterungstermin nicht in Einklang zu bringen ist. Das Alter der Antragstellerin und die Dauer des Mietvertrages stehen nach Ansicht der Kammer im vorliegenden Fall und unter Berücksichtigung der im Eilverfahren gewonnenen Erkenntnisse einem zumutbaren Umzug nicht im Weg.

36

Der Antragsgegner hat die Antragstellerin im Übrigen auch zutreffend zuletzt mit Schreiben vom 12. Mai 2023 und 15. Februar 2024 auf die Unangemessenheit ihrer Unterkunftsaufwendungen hingewiesen und zur Senkung der Kosten aufgefordert. Die Karenzzeit von einem Jahr ist ebenfalls abgelaufen, nachdem die Antragstellerin bereits seit September 2020 Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII bezieht.

37

(4) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin wäre ein Umzug auch nicht per se unwirtschaftlich (für den Grundsicherungsträger). Die Senkung auf die angemessenen Kosten muss gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 SGB XII dann nicht gefordert werden, wenn die bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wären. Bei Berücksichtigung der durchschnittlichen Heizkosten der letzten 5 Jahre (1.780,28 EUR) beträgt die monatliche Bruttowarmmiete der Antragstellerin (ohne Küchennutzung) faktisch 658,36 EUR (510 EUR Bruttokaltmiete + 148,36 EUR Heizkosten). Damit liegt die (faktische) Bruttowarmmiete der Antragstellerin monatlich ca. 175 EUR bis ca. 240 EUR bzw. jährlich ca. 2.100 EUR bis ca. 2.900 EUR über den vom Antragsgegner vorgelegten Mietangeboten. Demnach erscheint ein Umzug mit der verbundenen Senkung der Gesamtaufwendungen unter Beachtung von § 35 Abs. 3 Satz 3 SGB XII auch nach Ansicht der Kammer wirtschaftlich. Die von der Antragstellerin im Eilverfahren in Aussicht gestellten Kosten im Zusammenhang mit einem Umzug erscheinen der Kammer realitätsfern und spiegeln lediglich das seit Jahren fest verankerte Anliegen der Antragstellerin am Erhalt der gegenwärtigen Wohnsituation wider. Die von der Antragstellerin beschriebene Lage der Wohnverhältnisse und der Bewilligungslage bei einer Bekannten sind nicht überprüfbar und haben im Übrigen auch keinen Einfluss auf das vorliegende Verfahren. Insbesondere vermag die Kammer nicht zu erkennen, inwiefern eine hier nicht ersichtliche Ermessensentscheidung des Antragsgegners zuungunsten der Antragstellerin eine Gleichheitsverletzung begründen soll. Denn die Beurteilung der (abstrakten und konkreten) Angemessenheit ist keine Frage von (eingeschränkt überprüfbarem) Ermessen, sondern eine Tatbestandsvoraussetzung für die Anerkennung und Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII.

38

c) Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, an den insbesondere im Grundsicherungsbereich wegen des vorliegenden Anordnungsanspruchs und der hier betroffenen Grundrechte der Antragstellerin keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Aus den Verwaltungsakten des Antragsgegners geht hervor, dass die Antragstellerin über keinerlei Vermögen (unterhalb der Schonvermögensgrenzen) verfügt, mit welchen sie über mehrere Monate die Differenz von monatlich 19,20 EUR dauerhaft und ohne wesentliche Einschränkungen überbrücken kann.

39

d) Nach gefestigter Rechtsprechung des Sozialgerichts A-Stadt und des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern ist der Grundsicherungsträger im Regelfall bis zum Ende des laufenden Bewilligungszeitraums zur vorläufigen Gewährung weiterer Leistungen aufgrund einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten. Daher hat die Kammer den Antragsgegner zur vorläufigen Gewährung weiterer Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von monatlich 19,20 EUR bis zum 31. August 2025 verpflichtet. Da die Antragstellerin ihren Antrag am 14. Februar 2025 bei Gericht gestellt hat und sie die Differenz zwischen den übernommenen und nach Ansicht des Antragsgegners angemessenen Unterkunftskosten in Höhe von 61,20 EUR für den Monat Februar 2025 zunächst mutmaßlich aus dem Regelbetrag für Februar 2025 erbracht hat, hält es die Kammer aufgrund der insoweit gegenwärtigen Notlage der Antragstellerin für angezeigt, den Antragsgegner auch zur Gewährung weiterer Leistungen in Höhe von 19,20 EUR für den Monat Februar 2025 zu verpflichten.

40

Im Übrigen war der Antrag aus den vorgenannten Gründen als unbegründet abzulehnen. Eine abschließende Entscheidung ist dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

41

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und berücksichtigt angemessen den Teilerfolg des Eilantrags unter Beachtung des Umfangs des Begehrens der Antragstellerin.