Rechtsprechung / Sozialgericht Trier
Sozialgericht Trier Urteil vom 26.05.2004 – S 5 AL 44/04
ECLI:DE:SGTRIER:2004:0526.S5AL44.04.0A
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 5.11.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.1.2004 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Minderung des Leistungsanspruchs nach §§ 37 b, 140 Sozialgesetzbuch (SGB) III in Höhe von 1.050,00 Euro.
Die 1968 geborene Klägerin war zuletzt bis 30.9.2003 als Krankenschwester/Hebamme beim Caritas-Verband für die Diözese T… beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde durch eigene, schriftliche Kündigung der Klägerin am 12.8.2003 zum 30.9.2003 beendet.
Die Klägerin meldete sich zunächst nicht arbeitslos, da sie eine Einstellungszusage für eine Beschäftigung ab 1.10.2003 im „Maison de soins de …“ in Luxemburg hatte. Der neue Arbeitgeber teilte der Klägerin dann jedoch Ende September 2003 mit, dass aus „betriebsinternen Gründen“ das neue Arbeitsverhältnis erst am 15.10.2003 und "nicht wie vorgesehen am 1.10.2003" beginnen könne.
Die Klägerin meldete sich daraufhin am 2.10.2003 dann doch noch arbeitslos und beantragte die Zahlung von Arbeitslosengeld, welches die Beklagte ihr auch bewilligte. Mit Bescheid vom 5.11.2003 teilte die Beklagte der Klägerin ergänzend zur Bewilligung mit, dass sie sie sich bereits am 19.8.2003 hätte arbeitslos melden müssen (§ 37 b SGB III). Deshalb mindere sich der Anspruch nach § 140 SGB III um 35,00 Euro für jeden Tag (längstens jedoch für 30 Tage); woraus sich bei der Klägerin ein Minderungsbetrag von insgesamt 1.050,00 Euro errechne.
Der dagegen erhobene Widerspruch, mit welchem die Klägerin geltend machte, ihr sei erst am 30.9.2003 telefonisch mitgeteilt worden, dass sie aus „internen Gründen“ erst am 15.10.2003 beginnen könne, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 20.1.2004 als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die am 30.1.2004 beim Sozialgericht Trier erhobene Klage, mit welcher die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen wiederholt.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 5.11.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.1.2004 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist hierzu auf die in den angefochtenen Bescheiden enthaltenen Darlegungen und ist der Auffassung, die Klägerin habe lediglich eine mündliche Einstellungszusage gehabt; da § 623 BGB für den Abschluss eines Arbeitsvertrages Schriftform verlange, hätte sie daraus keine Rechte herleiten können. Damit habe sie der Beklagten die Möglichkeit genommen, geeignete Vermittlungsvorschläge zu unterbreiten. Im Übrigen sei man an die einschlägigen Durchführungsanweisungen gebunden.
Zur Ergänzung des Tatbestands im Einzelnen wird auf die Prozessakte sowie die vorgelegte Beklagtenakte Bezug genommen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Nach § 37 b SGB III in der hier anzuwendenden Fassung vom 23. Dezember 2002 (eingefügt durch Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 23.12.2002, BGBl I S. 4607), gültig ab 1. Juli 2003 besteht für den Arbeitslosen eine Verpflichtung zur frühzeitigen Arbeitssuche. Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden. Die Pflicht zur Meldung besteht auch unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird.
Als Sanktion wegen verspäteter Meldung sieht § 140 SGB III dann eine abgestufte Minderung der Leistung vor: Hat sich der Arbeitslose entgegen § 37 b nicht unverzüglich arbeitssuchend gemeldet, so mindert sich das Arbeitslosengeld, das dem Arbeitslosen auf Grund des Anspruchs zusteht, der nach der Pflichtverletzung entstanden ist. Die Minderung beträgt
1. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 400,00 Euro 7,00 Euro,
2. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 700,00 Euro 35,00 Euro und
3. bei einem Bemessungsentgelt über 700,00 Euro 50,00 Euro
für jeden Tag der verspäteten Meldung. Die Minderung ist auf den Betrag begrenzt, der sich bei einer Verspätung von 30 Tagen errechnet. Die Minderung erfolgt, indem der Minderungsbetrag, der sich nach den Sätzen 2 und 3 ergibt, auf das halbe Arbeitslosengeld angerechnet wird.
Nach den Durchführungsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit – Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe - § 140 SGB III – Minderung wegen verspäteter Meldung – Stichwort Anschlussarbeitsverhältnis (140.12) Absatz 6 besteht die Pflicht zur Meldung nach § 37 b auch, wenn der Arbeitnehmer bereits ein Anschlussarbeitsverhältnis in Aussicht hat. Wenn das beabsichtigte Anschlussarbeitsverhältnis dann nicht zustande kommt, sollen die §§ 37 b und 140 SGB III auf das beendete Arbeitsverhältnis anzuwenden sein.
Dem ist im Grundsatz durchaus zuzustimmen. Allerdings gehen auch die Durchführungsanweisungen davon aus, dass diese Sanktion nicht uneingeschränkt eingreifen kann, sondern Fallgestaltungen denkbar sind, die eine abweichende Beurteilung erfordern:
Wurde etwa ein Anschlussarbeitsverhältnis bereits abgeschlossen und kommt dieses dann aus Gründen, die der Arbeitnehmer nicht zu vertreten hat , nicht zustande, dann soll – auch nach Auffassung der Beklagten – zu Recht keine Minderung der Leistung eintreten.
Ganz ähnlich liegt der Fall hier: Die Klägerin hatte eine Einstellungszusage zum 1.10.2003. Dies hat der neue Arbeitgeber in seiner Bescheinigung vom 23.10.2003 nochmals (implizit) bestätigt, denn das Arbeitsverhältnis konnte danach „ nicht wie vorgesehen “ (!) am 1.10.2003 beginnen. Vielmehr wurde der Arbeitsbeginn dann aus Gründen, die der Arbeitnehmer nicht zu vertreten hat („betriebsinterne Gründe“) , auf den 15.10.2003 verschoben.
Dabei ist es unerheblich, ob die Klägerin eine schriftliche Einstellungszusage hatte oder ob nach dem hier maßgeblichen luxemburgischen Recht auch bloße, mündliche Zusagen verbindlich wären. Die von der Beklagten genannte Regelung des § 623 BGB (oder auch des Nachweisgesetzes) findet jedenfalls auf das neue, in Luxemburg begründete Arbeitsverhältnis der Klägerin von vornherein keine Anwendung. Durch derartige Regelungen wird auch – entgegen der Ansicht der Beklagten – kein Schriftformerfordernis als Wirksamkeitsvoraussetzung für den Abschluss eines Arbeitsvertrages oder einer Einstellungszusage begründet. Arbeitsverträge können selbstverständlich (von wenigen, hier nicht einschlägigen Ausnahmen (Berufsausbildungsverhältnisse) abgesehen) auch weiterhin mündlich wirksam abgeschlossen werden. Auch das luxemburgische Gesetz vom 24.5.1989 - „ loi du 24 mai 1989 sur le contrat de travail “ - sieht zwar im Grundsatz eine Schriftform für den Abschluss von Arbeitsverträgen vor (Art 4 Abs. 1), erlaubt aber in Abs. 5 dem Arbeitnehmer auch beim Fehlen der Schriftform das Bestehen und den Inhalt des Vertrages mit allen Beweismitteln nachzuweisen
(„(5) A défaut d'écrit, le salarié peut établir l'existence et le contenu du contrat de travail par tous moyens de preuve quelle que soit la valeur du litige “).
Entscheidend ist im vorliegenden Fall ohnehin, dass ja - unstreitig - entsprechend der mündlichen Einstellungszusage tatsächlich ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist – wenn auch mit einer zeitlichen Verzögerung von wenigen Tagen - .
Wenn die Durchführungsanweisungen der Beklagten schon für den Fall, dass aus vom Arbeitnehmer nicht zu vertretenden Gründen ein Arbeitsverhältnis überhaupt nicht zustande kommt, zu Recht keine Minderung der Leistung vorsehen, muss dies um so mehr gelten, wenn sich lediglich der Arbeitsbeginn – wie hier – nur um wenige Tage verschiebt, ansonsten aber das Arbeitsverhältnis – entsprechend der (mündlichen oder schriftlichen) Einstellungszusage – tatsächlich zustande gekommen ist.
Deshalb hatte die Klage Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.