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Sozialgericht Trier Beschluss vom 24.02.2023 – S 4 AS 131/22 ER
ECLI:DE:SGTRIER:2023:0224.S4AS131.22ER.00
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II durch den Antragsgegner ab dem 1.4.2022 durch Bescheid vom 17.9.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9.12.2022 sowie ab 1.10.2022 durch Bescheid vom 28.10.2022 in Gestalt des gesonderten Widerspruchsbescheides vom 9.12.2022.
Er ist …1968 geboren. Er wohnt im Haus seiner Mutter T. B., in … H. und ist unter dieser Anschrift seit dem 28.2.2006 gemeldet.
Er beantragte erstmals am 28.4.2020 die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Er gab an, seit dem 1.4.2020 zur Miete zu wohnen und nicht über erhebliches Vermögen zu verfügen. Als „erheblich“ benannt wurde in dem Antrag durch den Antragsgegner ein Betrag von 60.000,00 €. Der Antragsteller legte auch Kontoauszüge seines Girokontos bei der comdirect-Bank vor.
Anlässlich des Antrags legte er zudem den Mietvertrag mit der Mutter, T. B., vom 31.3.2020 ab 1.4.2020 vor. Danach vermietet diese ab dem 1.4.2020 dem Antragsteller eine Wohnung (drei Zimmer, Küche, Bad/WV) mit einer Fläche von 86qm zu einem Mietzins von 458,38 € (Grundmiete) zuzüglich Betriebskosten für Zentralheizung und zentraler Warmwasserbereitung, monatlich 103,20 € und weiteren Betriebskosten: 97,18 € - insgesamt: 658,76 €. Die Zahlung der Miete müsse monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines Monats erfolgen. Eine Mietzahlung für die Wohnung erfolgte durch den Antragsteller ab 13.10.2020 von seinem Girokonto in Höhe von 2.093,37 € für August bis Oktober 2020. Weitere Mietzahlungen sind nicht nachgewiesen.
Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks O, H. (Flur …, Parzelle …) mit einer Fläche von 410qm. Das Grundstück ist voll erschlossen und bebaubar. Der Bodenrichtwert beträgt nach den Angaben des Antragsgegners 60,00 €. Der Antragsgegner erfuhr von dem Grundstück aufgrund von Abbuchungen von dem Girokonto des Antragstellers.
Aus den von Antragsteller regelmäßig vorgelegten Kontoauszügen des Girokontos ergab sich zudem, dass dieser über weitere Konten bei der V. B. und der … Bausparkasse verfügte. Datenabgleiche mit dem Bundeszentralamt für Steuern ergaben, dass im Jahr 2020 Kapitalerträge von 40,00 € und im Jahr 2021 von 25,00 erzielt wurden. Auch fanden mehrere Überweisungen auf das Girokonto des Antragstellers von Konten, die dem Antragsgegner nicht bekannt waren, statt.
Vielfache Anfragen des Antragsgegners zum Stand der Konten und möglichen Wertpapierbeständen oder anderen Vermögenswerten beantwortete der Antragsteller mit Verweis auf die Regelung des § 67 Absatz 2 SGB II nicht. Er sei nur verpflichtet, anzugeben, dass das Vermögen 60.000 € nicht übersteige.
Der Antragsgegner bewilligte dem Antragsteller zunächst durch Bescheid vom 17.6.2020 Leistungen in dem Zeitraum vom 1.4.2020 bis 30.9.2020 in Höhe des Regelbedarfs. In einem gesonderten Verfahren erfolgte die Prüfung des Bedarfs der Unterkunft und Heizung, auch für den Zeitraum vom 1.10.2020 bis 30.9.2021. Der Antragsteller lehnte hierbei eine Besichtigung der Wohnung durch den Außendienst mehrfach ab. Der Antragsgegner lehnte daher durch den Bescheid vom 21.8.2020 auch die Gewährung von Bedarfen der Unterkunft und Heizung ab. Dieser Bescheid ist mit dem Widerspruchsbescheid vom 28.1.2021 Gegenstand des Rechtsstreit S 4 AS 29/21 bei dem Sozialgericht Trier. Gesondert entschied der Antragsgegner nachfolgend über den Leistungsanspruch in dem Zeitraum vom 1.10.2021 bis 31.3.2022 und lehnte wiederum die Gewährung von Bedarfen der Unterkunft und Heizung ab. Das Begehren des Antragstellers, auch für diesen Zeitraum Bedarfe der Unterkunft und Heizung zuerkannt zu bekommen, ist Gegenstand des gesonderten geführten Rechtsstreits S 4 AS 27/22 bei dem Sozialgericht Trier. Demgegenüber wurde dem Antragsteller der Regelbedarf in voller Höhe gewährt.
Am 24.3.2022 beantragte der Antragsteller die Weiterbewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II auch für den Zeitraum ab dem 1.4.2022. Am 25.10.2022 beantragte er erneut die Weitergewährung von Leistungen.
Der Antragsgegner forderte von dem Antragsteller durch Schreiben vom 29.3.2022 und 19.4.2022 Auskunft, über welche Konten er verfüge und die Vorlage von Kontoauszügen der V. B. GmbH sowie der … Bausparkasse AG mit Nachweis des aktuellen Bausparguthabens.
Er richtete am 17.6.2022 ein erneutes Aufforderungsschreiben an den Antragsteller. Im Wege des Datenabgleichs nach § 52 SGB II seien Anhaltspunkte für das Vorliegen von Vermögenswerten bekannt geworden, deren Prüfung erforderlich sei. Ob diese aufgrund von § 67 Absatz 2 SGB II Auswirkungen auf den Leistungsanspruch hätten, könne erst nach Kenntnis hiervon erfolgen. Der Antragsteller wurde erneut aufgefordert, Daten der bekannten Konten vom 1.1.2021 bis April 2022 vorzulegen und die Anlage VM zur Vermögensprüfung unter Angabe der dort aufgeführten Einzelangaben auszufüllen und mit einzureichen.
Mit Schreiben vom 26.6.2022 weigerte der Antragsteller sich weiterhin, Angaben zu machen. Er habe erklärt, nicht über erhebliches Vermögen zu verfügen. Daher werde vermutete, dass dies auch so sei. Der Gegenbeweis sei nicht geführt.
Der Antragsgegner erörterte am 27.6.2022, die Aussetzung der Vermögensprüfung erfolge dann nicht, wenn Indizien auf erhebliches Vermögen schließen ließen. So sei es hier. In diesen Fällen sei eine Prüfung in Einzelfällen angezeigt und die Anlage VM vorzulegen, um eine vollständige Prüfung zu ermöglichen.
Der Antragsteller beantragte nachfolgend am 6.7.2022 den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Sozialgericht Trier. Das Sozialgericht lehnte den Antrag durch Beschluss vom 9.8.2022 ab (Az.: S 4 AS 56/22 ER). Das Landessozialgericht wies die Beschwerde des Antragstellers durch Beschluss vom 15.9.2022 zurück (Az.: L 3 AS 151/22 ER). Der Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für erwerbsfähige Leistungsberechtigte ergebe sich aus § 19 Absatz 1 SGB II. Voraussetzung sei aber Hilfebedürftigkeit (§ 9 Absatz 1 SGB II). Hilfebedürftig sei nur, wer den Lebensunterhalt nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern könne. Dies sei im Fall des Antragstellers nicht zu bejahen. Grundsätzlich seien als Vermögen nach § 12 Absatz 1 SGB II alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen, soweit § 12 Absatz 3 SGB II nichts Anderes bestimme. Danach sei hier offen, ob der Antragsteller über erhebliches Vermögen verfüge. Die Regelung des § 67 Absatz 2 SGB II in der Fassung für Bewilligungszeiträume vom 1.3.2020 bis 31.12.2022 greife nicht ein. Nach ihr werde Vermögen für die Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt (Absatz 2 Satz 1). Dies gelte nur dann nicht, wenn das Vermögen erheblich sei. Gebe der Hilfebedürftige bei Antragstellung die Erklärung ab, nicht über erhebliches Vermögen zu verfügen, werde vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorliege (Absatz 2 Satz 2). Das Gesetz selbst definiere den Begriff der „erheblichen Vermögens“ nicht. Es sei anzunehmen, dass es nicht schon dann erheblich sei, wenn es Einfluss auf den Bedarf habe, denn dann verbleibe der Norm kein Anwendungsbereich, weil dies schon nach der Grundvorschrift so geregelt sei. Es sei daher zu berücksichtigen, dass sich der Gesetzgeber davon habe leiten lassen, dass es in Folge der COVID-19 Pandemie zu unverschuldeten Einkommensausfällen von begrenzter zeitlicher Dauer komme. Es solle deshalb nicht in diesen Fällen – die unverschuldet seien – der Druck abgebaut werden, Vermögen zur Bestreitung des Lebensunterhalts zu verbrauchen (BT-Drs. 19/18107, S. 25 f.; Lange, in: Eicher/LUik/Harich, SGB II, 5. Auflage, § 67 Rn. 8). Zudem solle die Regelung eine Verfahrenserleichterung für die Jobcenter schaffen. Dass hiervon auch Personen profitierten, die Einkommensausfälle durch die Pandemie nicht erlitten hätten, sei hinzunehmen. § 67 SGB II setze aber den Nachranggrundsatz nicht außer Kraft. Der Begriff des „erheblichen Vermögens“ solle Missbrauch verhindern. Erheblich in diesem Sinne sei daher Vermögen dann, wenn die Nichtberücksichtigung der Vermögenswerte mit der Subsidiarität der Leistungen nach dem SGB II nicht mehr zu vereinbaren sei (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 21.1.2021, L 7 AS 5/21 B ER – juris Rn. 17). Ob man hierfür die Grenze von 60.000 € ansetze, sei im Gesetz nicht angelegt. Es komme hierauf aber auch nicht an.
Eine gesetzliche Vermutung könne nach § 292 Satz 1 ZPO, der über § 202 SGG anwendbar sei, widerlegt werden. Die Prüfung der Voraussetzungen obliege dem Jobcenter im Rahmen der Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 20 Absatz 1 Satz 1 SGB X, 103 SGG). Dieses dürfe trotz der verfahrenserleichternden Norm von der Befugnis zur Prüfung, ob erhebliches Vermögen vorliegt, Gebrauch machen, um den Gegenbeweis führen zu können. Allerdings dürfe dies nicht nach Gutdünken geschehen, da der Gesetzgeber solche Ermittlungen nicht anlasslos gestattet habe, was sich ebenso aus dem Sinn von § 67 Absatz 2 Satz 2 2. HS SGB II ergebe. Ein solcher Anlass könne dann vorliegen, wenn es insbesondere um Anträge gehe, bei denen es nicht bei einem Erstantrag bleibe. Denn in diesen Fällen sei die gesetzgeberische Absicht, die Jobcenter aufgrund des erwarteten Andrangs wegen des Wegfalls von Einkommen in der Pandemie zu schützen, nicht mehr erreichbar. Zudem seien Anhaltspunkte von jedenfalls einigem Gewicht erforderlich, dass die abgegebene Erklärung falsch sein könne. Dies sei hier der Fall. Selbst wenn man das Baugrundstück als Vermögensgegenstand unberücksichtigt lasse – obwohl es verwertbar sei, unterhalte der Antragsteller weitere Bankkonten auf denen sich liquide Geldmittel befänden. Dies räume der Antragsteller auch ein. Der Antragsteller sei auch ohne weiteres in der Lage gewesen, im Oktober 2022 den Betrag von 2.093,37 € an die Mutter zu zahlen, obwohl er nach seinen Angaben auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen sei. Zudem seien Bargeldverschiebungen zwischen verschiedenen Konten des Antragstellers immer wieder – schon 2020 und am 24.3.2022 erneut – vorgekommen. Es komme hinzu, dass der Antragsteller im Jahr 2020 Kapitalerträge erzielt habe. Es sei ganz offen, woher diese stammten. Insbesondere sei auch keine Erklärung des Antragstellers dazu erfolgt, ob er über Aktienvermögen verfüge. Da der Antragsteller sich weigere – und auch im ER-Verfahren geweigert habe – Auskünfte zu geben, sei die Vermutung des § 67 Absatz 2 Satz 2 SGB II iVm § 292 ZPO widerlegt. Zwar obliege der Gegenbeweis dem Antragsgegner, was sich nach den Regeln der materiellen Beweislast grundsätzlich zu deren Nachteil auswirke, dies könne aber dann nicht gelten, wenn nach Ausschöpfung aller dem Antragsgegner zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten Vorgänge, die in der persönlichen Sphäre des Antragstellers wurzelten, nicht aufklärbar seien (BSG, Urteil v. 24.5.2006, B 11a AL 7/05 R – juris, Rn. 32 f.). Unterlasse daher ein Antragsteller gebotene und zumutbare Mitwirkungshandlungen und verhindere er damit vorsätzlich die weitre Aufklärung des Sachverhalts, sei es für den Antragsgegner nicht möglich, die Leistungsvoraussetzungen zu prüfen. In diesen Fällen kehre sich daher die Beweislast dahingehend um, dass es dem Antragsteller obliege, die Hilfebedürftigkeit darzulegen.
Am 10.8.2022 erörterte der Antragsgegner nochmals den Sachverhalt und forderte den Antragsteller wiederum auf, die Anlage VM vorzulegen. Am 22.8.2022 forderte der Antragsgegner den Antragsteller erneut auf, Kontoauszüge seiner Konten für das Jahr 2021 vorzulegen, da im Wege des Datenabgleichs Kapitalerträge von 25,00 € für das Jahr 2021 bekannt wurden. Der Antragsteller legte nachfolgend dar, aufgrund seiner Erklärung, nicht über erhebliches Vermögen zu verfügen, gebe es hierfür keinen Grund.
Durch den Bescheid vom 17.9.2022 lehnte es der Antragsgegner ab, dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab 1.4.2022 zu gewähren. Die Hilfebedürftigkeit könne nicht festgestellt werden. Eine Aufklärung der Vermögensverhältnisse im Wege der Amtsermittlung sei im vorliegenden Fall geboten, da es Anhaltspunkte für ein erhebliches Vermögen gebe. Da der Antragsteller aber die alleine von ihm vorzulegenden Unterlagen zu seinen Konten und Vermögenswerten verweigere, sei eine Feststellung nicht möglich. Dies falle dem Antragsteller zur Last. Durch gesonderten Bescheid vom 28.10.2022 lehnte der Antragsgegner auch den Antrag des Antragstellers ab, ihm für die Zeit ab dem 30.9.2022 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren.
Der Antragsteller erhob am 25.10.2022 und 20.11.2022 gegen beide Bescheide Widerspruch. Er habe in seinem Antrag erklärt, dass er kein erhebliches Vermögen habe. Der Antragsgegner ignoriere fortlaufend die Tatsache, dass nach § 67 Absatz 2 SGB II gesetzlich vermutete werde, dass solches Vermögen nicht vorhanden sei, wenn dies in dem Antrag erklärt werde. Diese gesetzliche Vermutung sei nur durch den Beweis des Gegenteils zu widerlegen. Diesen Beweis habe der Antragsgegner nicht erbracht.
Durch Widerspruchsbescheide vom 9.12.2022 wies der Antragsgegner die Widersprüche zurück. Es sei aufgrund des durchgeführten Datenabgleichs mit dem Bundeszentralamt für Steuern bekannt, dass der Antragsteller über Vermögenswerte bei V. B. und der …Bausparkasse verfüge. Daher habe Anlass bestanden, dieses Vermögen zu hinterfragen. Trotz einer Vielzahl von Aufforderungen sei der Antragsteller der Anforderung, die Anlage Vermögen mit allen Vermögenswerten vorzulegen, nicht nachgekommen. Die Regelung des § 67 Absatz 2 SGB II führe zu keiner anderen Beurteilung. Dies habe das Landessozialgericht in dem Beschluss v. 15.9.2022 (Az.: L 13 AS 151/22 B ER) zutreffend dargelegt.
Mit Schreiben vom 24.11.2022 und 26.11.2022 wandte sich der Antragsgegner zur Überprüfung der Vermögenswerte des Antragstellers an die … Bausparkasse AG und die V. B. GmbH und forderte dort die Daten ab 1.4.2020 an. Durch die ... Bausparkasse AG wurde der Kontoauszug des Bausparvertrages 1216405901vom 31.12.2021 übersandt. Danach erfolgte eine Auszahlung des Saldos zum 17.8.2021 von 1.963,93 € an den Antragsteller auf ein nicht näher bezeichnetes Konto. Die V. B. GmbH zeigte am 15.12.2022 an, der Antragsteller führte dort ein Pluskonto seit 8.2.2008 mit der Kontonummer 1504633171. Dieses Konto wies zum 5.3.2020 ein Guthaben von 2.546,14 € aus. Ab dem 9.10.2020 betrug der Saldo 0,01 €.
Am 31.12.2022 hat der Antragsteller Klage erhoben. Er sei seinen Mitwirkungspflichten vollumfänglich durch die Erklärung nachgekommen, nicht über mehr als 60.000 € Vermögen zu verfügen. Nur dies werde durch § 67 Absatz 2 SGB II verlangt. Gebe er diese Erklärung – wie getan – ab, werde vermutet, dass er nicht mehr als dieses Vermögen habe. Eine solche Vermutung gelte so lange, wie sie nicht durch den Beweis des Gegenteils widerlegt sei. Dies sei die gesetzliche Regelung. Leistungen dürften nicht aufgrund bloßer Mutmaßungen verweigert werden.
Zeitgleich hat der Antragsteller erneut einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Zu dem Erörterungstermin am 24.2.2023 ist er nicht erschienen und hat sich zuvor schriftlich geäußert. Der Antragsteller beantragt erkennbar,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sofort vorläufig die beantragten Leistungen ohne weitere Verzögerung zu bewilligen und die Bedarfe der Unterkunft und Heizung sowie Kosten für die Krankenversicherung auch rückwirkend zu übernehmen.
Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.
Aufgrund der jetzt vorliegenden Daten sei nach wie vor offen, ob alle Vermögenswerte des Antragstellers bekannt seien. Dieser weigere sich weiterhin, die Anlage VM vorzulegen und eine Erklärung zu seinen sämtlichen Konten abzugeben. Dies sei aber geboten, weil bereits eine Mehrzahl von Konten des Antragstellers bekannt sei und auch Kontobewegungen, die nicht abschließend geklärt seien.
II.
Der Antrag ist zulässig, er hat aber keinen Erfolg. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ab April 2022 glaubhaft gemacht.
Das Sozialgericht nimmt zur Vermeidung bloßer Wiederholungen hinsichtlich der grundsätzlichen Voraussetzungen des Erlasses einer einstweiligen Anordnung (§ 86b Absatz 2 Satz 2 SGG) sowie der Voraussetzungen der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der § 110 Absatz 1 Satz 1 SGB II, 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1-4 SGB II, § 9 Absatz 1 SGB II auf die Ausführungen in dem Beschluss des Landessozialgericht Rheinland-Pfalz vom 15.9.2022 (L 3 AS 151/22 B ER – dort v.a. Seite 6-8) Bezug (§ 136 Absatz 3 SGG entsprechend) und macht sich diese zu Eigen.
Auch im Übrigen sind die Ausführungen des Landessozialgerichts weiterhin zutreffend. Das Landessozialgericht hat, ausgehend von dem damaligen Sachstand, die damalige Beschwerde zurückgewiesen und die Gewährung von Leistungen im Wege der einstweiligen Anordnung abgelehnt. Zu dem damaligen Zeitpunkt waren Kapitalerträge des Antragstellers im Jahr 2020 in Höhe von 40 € bekannt sowie das Vorhandensein des bebaubaren Grundstücks und, dass der Antragsteller über ein Konto bei der V. B. GmbH verfügen musste sowie mehrfach Geld auf sein Girokonto bei der c.-Bank überwiesen hatte.
Das Landessozialgericht hat diese Entscheidung auf die auch aus der Sicht des erkennenden Gerichts zutreffende Auslegung des § 67 Absatz 1 SGB II in der Fassung durch § 1 Absatz 1 der Verlängerungsverordnung vom 10.3.2022 (VZVV) gestützt, wonach Leistungen für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1.3.2020 bis 31.12.2022 beginnen, nach Maßgabe von § 67 Absatz 2-4 erbracht werden. Dies hat zur Folge – auch wenn es im Einzelnen umstritten ist – dass Vermögen für die Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt wird (Absatz 2 Satz 1). Dies gilt nur dann nicht, wenn das Vermögen erheblich ist. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn der Antragsteller dies in dem Antrag erklärt (Absatz 2 Satz 2).
Der Antragsteller hat die entsprechende Erklärung, dass erhebliches Vermögen nicht vorhanden ist, bei Antragstellung abgegeben. Grundsätzlich würde daher die Vermutung des Absatz 2 Satz 2 eingreifen. Sie wäre dann nur – wie auch der Antragsteller ausführt – im Wege des Gegenbeweises zu widerlegen (§§ 202 SGG iVm 292 ZPO). Dieser obläge dem Jobcenter. Legt man diese grundsätzliche gesetzliche Konzeption zu Grunde, könnte das Jobcenter daher stets im Wege der Amtsermittlung (§ 20 SGB X) den Sachverhalt aufklären und den Gegenbeweis führen.
Dies wiederum würde der Vermutungsregelung des § 67 Absatz 2 Satz 2 2. HS SGB II entgegenlaufen. Denn eine uferlose Befugnis zur Aufklärung des Sachverhalts in den Fällen der gesetzlichen Vermutung wollte der Gesetzgeber gerade nicht. Hierauf hat das LSG zutreffend in dem o.g. Beschluss verwiesen. Die Vermutungsregelung soll nämlich durch ihre Formulierung gerade auch die Vermögensprüfung durch die Jobcenter für die Zeit ihrer Geltung im Grundsatz aussetzen, da diese insbesondere bei Erstanträgen aufwendig ist, und viel Zeit in Anspruch nimmt (BT-Drs. 19/18107, S. 25). Es sollte daher durch die gesetzliche Regelung das Verfahren vereinfacht und im Grundsatz auf die Eigenerklärung des Antragstellers beschränkt werden.
Entsprechend darf daher die Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen hinsichtlich der Vermögensprüfung nicht anlasslos erfolgen. Um die Pflicht und Befugnis zur Amtsermittlung aufleben zu lassen, muss es greifbare Anhaltspunkte dafür geben, dass die Eigenerklärung des Antragstellers falsch sein kann, d.h. entgegen der Erklärung erhebliches Vermögen vorhanden ist.
Hierfür kann nicht erforderlich sein, dass diese Anhaltspunkte in dem Sinne „zwingend“ (vgl. Lang, in Eicher/Luik/Harich, SGB II, 5. Auflage, § 67 Rn. 11) sind, dass das Vorliegen erheblichen Vermögens von vorneherein feststeht oder ganz überwiegend wahrscheinlich erscheint. Denn v.a. im ersten Fall bedürfte es dann keiner weiteren Ermittlung von Amts wegen mehr, womit eine Ermittlungsbefugnis nicht mehr erforderlich wäre. Zugleich kann es aber auch nicht ausreichend sein, wenn der Leistungsträger bloß aus seiner – subjektiven – Sicht einen Ermittlungsbedarf „erkennt“ (vgl. BeckOGK/Knickrehm, 1.6.2021, SGB II § 67 Rn. 23a), denn dann wäre die Befugnis zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen durch die Regelung gerade nicht mehr in Teilen suspendiert, wie dies der Gesetzgeber aber durch die Vermutungsregelung ausdrücken wollte.
Zu fordern ist daher – weil einerseits keine Grundsicherung für Vermögende geschaffen werden, andererseits aber auch ein vereinfachtes Verfahren gelten sollte –, dass das Vorliegen eines „erheblichen Vermögens“ aufgrund bekannt gewordener Umstände nicht unwahrscheinlich erscheint. So hat es das Landessozialgericht in dem o.g. Beschluss (dort aaO, S. 12) zutreffend formuliert. Durch diese Auslegung wird einerseits dem o.g. Bedürfnis nach Entlastung der Verwaltung und des Bürgers bei der Antragstellung Rechnung getragen, andererseits auch vermieden, dass Leistungen ggfs. „sehenden Auges“ gewährt werden müsse, die wegen Vorhandenseins erheblichen Vermögens später im Wege der – noch verwaltungsintensiveren – Prüfung nach §§ 45, 48 ff. SGB X – zurückgefordert werden müssten. Insbesondere kann hierbei auch berücksichtigt werden, ob der Leistungsbezug über sechs Monate andauert und sich damit verfestigt hat.
Legt man den von dem Antragsgegner in den Antragsformularen selbst gewählten Auslegungsmaßstab der Bundesagentur für Arbeit der Annahme eines erheblichen Vermögens ab einem Betrag von 60.000 € zu Grunde, müssen greifbare Anhaltspunkte für eine mögliche Überschreitung des Betrages vorliegen, um die Befugnis zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen auszulösen.
Diese waren hier im Zeitpunkt des Beschlusses des LSG am 15.9.2022 vorhanden und sind nicht ausgeräumt. Denn der Antragsteller verfügte nicht nur über das in seinem Eigentum stehende, bebaubare Grundstück mit einer Fläche von 410qm in H., sondern es stand aufgrund der Mitteilungen des Bundeszentralamts für Steuer nach § 52 Absatz 1 SGB II auch fest, dass er im Jahr 2020 Kapitalerträge (40,00 €) erzielt hatte. Zudem war aufgrund der vorgelegten Kontoauszüge der C.-Bank erkennbar, dass der Antragsteller sich auf das dort geführte Girokonto Geldbeträge von anderen Konten überwies. So erfolgten insbesondere Überweisungen der V. B. GmbH, von denen der Antragsteller im Oktober 2020 auch die Zahlung eines Betrages von 2.093,97 an seine Mutter bestritt. Diese Anhaltspunkte genügten damals, um die Befugnis des Antragsgegners zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen aufleben zu lassen. Denn es war – weil der Antragsteller sich vielfach weigerte, irgendwelche weiteren Erklärungen zu seinem Vermögen abzugeben – ganz offen, ob der Betrag eines erheblichen Vermögens unter Berücksichtigung der weiteren Konten des Antragstellers überschritten würde und in welcher Form (etwa Wertpapiere) Anlagen bestanden.
Das Landessozialgericht ist daher zu diesem Zeitpunkt zu Recht davon ausgegangen, dass aufgrund der bestehenden Befugnis zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen durch den Antragsteller die Richtigkeit der nach § 67 Absatz 2 SGB II abgegebenen Erklärung des Antragstellers in Frage stand.
Dies genügte aber, um den Anordnungsanspruch zu verneinen. Denn der Gegenbeweis oblag zwar dem Antragsgegner, dieser konnte ihn aber – weil der Antragsteller jede Mitwirkung an der Aufklärung seiner Vermögensverhältnisse, insbesondere durch Erklärung zu den einzelnen Vermögenswerten – verhinderte, nicht führen. Zu Recht hat daher da Landessozialgericht darauf hingewiesen, dass in diesem Fall eine Beweislastumkehr geboten ist. Denn sind trotz zumutbarer Mitwirkungshandlungen Umstände, die in der persönlichen Sphäre der die Leistung beanspruchenden Person wurzeln, nur deshalb nicht aufklärbar, weil diese eine zumutbare Auskunft verweigert, ist nach Treu und Glauben eine Beweislastumkehr geboten. Die zur Auskunft verpflichtete Person macht dann die Prüfung der Voraussetzungen des Gegenbeweises durch ihr Verhalten unmöglich.
Hieran hat sich auch gegenwärtig nichts geändert. Inzwischen steht es aufgrund der Auskünfte der ... Bausparkasse AG und der V. B. GmbH fest, dass der Antragsteller dort einen Bausparvertrag (Nr. 1216405901) unterhielt, der der gesamten Höhe von 1.963,93 € an den Antragsteller am 17.8.2021 ausgekehrt wurde. Es steht zudem fest, dass der Antragsteller bei der V. B. GmbH ein Pluskonto seit 8.2.2008 geführt hat, dass zum 5.3.2020 ein Guthaben von 2.546,14 € auswies. Dieses Guthaben wurde aber nach erstmaliger Antragstellung bis zum 9.10.2020 auf den Betrag von 0,01 € durch Auszahlung an das Girokonto des Antragstellers bei der C.-Bank vermindert.
Damit haben die Ermittlungen des Antragsgegners gegenwärtig hinsichtlich der Kapitalerträge und der weiteren, bekannten Konten, keinen weiteren Anhalt für ein erhebliches Vermögen ergeben.
Die Ermittlungen sind damit – und hierauf verweist der Antragsgegner zutreffend – aber nicht abgeschlossen. Besteht nämlich, wie hier, die Befugnis zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen durch den Antragsgegner, so bestimmt dieser (§ 20 Absatz 1 Satz 2 X) „Art und Umfang“ der Ermittlungen nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Behörde dann v.a. (§ 20 Absatz 2 SGB X) alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen.
Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner zur abschließenden Aufklärung des Sachverhalts von dem Antragsteller – wie mehrfach geschehen – auch die Vorlage der Anlage „VM“ (Vermögen) fordert, damit dieser im Wege der Selbstauskunft alle vorhandenen Vermögensgegenstände, insbesondere Konten, benennt. Dieser Weg der Sachverhaltsaufklärung ist auch nicht ermessensfehlerhaft, denn es erscheint zweckmäßig die Vermögensprüfung dann, wenn die Vermutungsregelung des § 67 Absatz 2 SGB II in Frage steht, so auszugestalten, wie diese üblicherweise im Bewilligungsverfahren erfolgt. Dadurch wird die Behörde insbesondere der Pflicht zur einheitlichen Handhabung von Sachverhalten gerecht, die aus Art. 3 Absatz 1 GG folgt (so auch Christian Köhler in: Hauck/Noftz SGB II, § 67, Rn. 23 für den Fall, dass die Erklärung nach § 67 Absatz 2 nicht abgegeben wird: „Eine entsprechende Prüfung durch den Leistungsträger oder das Sozialgericht ist kaum denkbar, ohne dass die auch im Rahmen der sonst erforderlichen Vermögensprüfung nach den Maßgaben des § 12 notwendigen Angaben gemacht werden.“).
Da der Antragsteller weitere Angaben zu seinen Konten weiterhin verweigert, mehrere solcher Konten aber mittlerweile bekannt wurden, die auch Guthaben aufwiesen – hat sich an den o.g. Grundsätzen der Beweislastumkehr nichts geändert. Es kommt hinzu, dass die Mittelungen des Bundeszentralamts für Steuern, wie das LSG dargelegt hat, hinsichtlich von Vermögenswerten nicht als vollständig anzusehen sind, weil sie bestimmte Werte nicht umfassen. Auch ist offen, wohin das ausgezahlte Bausparguthaben geflossen ist.
Der Antragsgegner muss sich daher auch nicht entgegen halten lassen, dass die bisherigen Ermittlungen keine weiteren Anhaltspunkte für ein erhebliches Vermögen ergeben haben. Denn diese Ermittlungen sind weiterhin unvollständig, umfassen nur die mehreren, bekannt gewordenen Vermögenswerte, und können – ohne die Mitwirkung des Antragstellers – nicht abgeschlossen werden, weil es keine Rechtsgrundlage gibt, aufgrund derer der Antragsgegner sämtliche Vermögenswerte abfragen könnte oder dürfte.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers besteht auch kein Anlass, Leistungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit Rückwirkung – hier ab April 2022 – zu erbringen. Insoweit fehlt es an einem Anordnungsgrund.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG (entsprechend)