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Sozialgericht Trier Urteil vom 21.04.2023 – S 4 AS 160/20

ECLI:DE:SGTRIER:2023:0421.S4AS160.20.00

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Gewährung eines Mehrbedarfs für gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Werkstätten für behinderte Menschen und in vergleichbaren tagesstrukturierenden Angeboten (wie § 42b Absatz 2 SGB XII).

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Die Klägerin ist 1986 geboren. Sie leidet unter einer Störung des autistischen Formenkreises. Die Klägerin bezieht laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II durch den Beklagten. Sie besucht seit dem 1.4.2019 die Tagestätte St. M (T.). Träger der Einrichtung ist der Caritasverband T. e. V. Die Tagesstätte bietet ein tagesstrukturierendes Angebot für psychisch kranke Erwachsene an. Hierbei erhalten Betroffene Hilfe und Unterstützung bei der Bewältigung ihres Alltags mit dem Ziel der psychischen und physischen Stabilisierung.

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Durch den Bescheid vom 2.1.2020 wurde der Klägerin durch den Träger der Eingliederungshilfe – Stadtverwaltung T. – die Kostenübernahme für den Besuch der Tagestätte St. M. in dem Zeitraum vom 1.1.2020 bis 30.9.2021 bewilligt. Durch den Bescheid vom 21.9.20201 wurden auch für den Zeitraum vom 1.10.2021 bis 30.9.2023 die Kosten für den Besuch der Tagestätte St. M. für die Klägerin durch den Träger der Eingliederungshilfe übernommen. Die Bewilligung erfolgte auf der Grundlage der §§ 99, 102 Absatz 1 Nr. 4, 113 Absatz 1, Absatz 2 Nr. 5, Absatz 3 in Verbindung mit § 81 iVm § 138 Absatz 1 Nr. 6 SGB IX als Leistung zur Teilhabe zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten.

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Nach dem aktuellen Gesamt- und Teilhabeplan erhält die Klägerin aufgrund des Bewilligungsbescheides vom 7.3.2023 durch den Träger der Eingliederungshilfe Assistenzleistungen der Eingliederungshilfe in Form von 8 Therapieeinheiten monatlich bei dem Anbieter Autismus T. Therapie gGmbH in dem Zeitraum vom 1.5.2023 bis 30.9.2024. Zugleich erhält sie Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme des Betreuten Wohnens.

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Durch den Träger der Tagesstätte wird seit dem 1.1.2020 ausschließlich kostenpflichtige Mittagsverpflegung angeboten. Je Mittagessen wurde ab dem 1.1.2020 ein Betrag von 3,40 € erhoben, alternativ eine Monatspauschale in Höhe von 64,60 €. Die Klägerin unterschrieb die Vereinbarung am 17.1.2020.

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Am 18.12.2019 beantragte die Klägerin die Gewährung eines Mehrbedarfes für die Mittagsverpflegung in der Tagesstätte St. M. (T-). Mit Schreiben vom 17.1.2020 bestätigte der Caritasverband T. e. V. den Besuch der Tagesstätte an fünf Tagen in der Woche mit Einnahme der Mittagsverpflegung.

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Der Beklagte wies mit Schreiben vom 21.4.2020 darauf hin, dass das SGB II eine Rechtsgrundlage für die Kostenübernahme nicht vorsehe.

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Auf gesonderten Antrag gegenüber dem Amt für Soziales und Wohnen vom 29.4.2020 zeigte dieses an, für Besucher einer Tagesstätte greife nicht die gesetzliche Fiktion der vollen Erwerbsminderung i. S. des § 41 iVm § 45 SGB XII. Daher seien Leistungen von dem Personenkreis der SGB II-Leistungsberechtigten – wie bisher, selbst zu zahlen.

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Durch den Bescheid vom 25.5.2020 lehnte der Beklagte die Gewährung eines Mehrbedarfs ab. In § 21 SGB II seien Mehrbedarfe für Mittagsverpflegung in einer Tagesstätte nicht normiert. Sie könnten daher auch nicht anerkannt werden. Die Regelungen des SGB XII (hier: § 42b Absatz 2) fänden keine Anwendung.

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Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch. Sie mache den Mehrbedarf ab Januar 2020 geltend. Dieser sei nach § 21 Absatz 4 SGB II zu übernehmen. Dies folge auch aus § 33 SGB IX. Die Betreuerin der Klägerin, Frau C. M., wandte sich am 27.8.2020 an den Beklagten. Sie führte aus, die Klägerin habe die Maßnahme zum 14.8.2020 beendet. Der aktuelle Antrag auf Gewährung des Mehrbedarfs für die Mittagsverpflegung werde bis zum Austrittsdatum, 14.8.2020, weiterhin geltend gemacht. Am 30.9.2020 teilte die Betreuerin mit, die Klägerin habe den Besuch der Stätte fortgesetzt und beantrage weiterhin den Mehrbedarf für Mittagsverpflegung.

11

Durch den Widerspruchsbescheid vom 6.10.2020 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Mit Wirkung zum 1.1.2020 sei durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen aus dem SGB XII herausgelöst und in das SGB IX überführt worden. Dies habe zur Folge, dass sich die Finanzierung nach § 56 SGB IX (WfbM) und § 60 SGB IX (anderer Leistungsanbieter) geändert habe. Bislang sei die Mittagsverpflegung Teil der Eingliederungshilfe gewesen. Seit dem 1.1.2020 seien im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 113 Absatz 4 SGB IX die Kosten im Zusammenhang mit der Zubereitung und Bereitstellung sowie der Einnahme der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung zu übernehmen. Die Lebensmittekosten dagegen gehörten zu den existenzsichernden Leistungen zum Lebensunterhalt und seien von der betroffenen Person selbst zu zahlen. Für das SGB XII sei zum 1.1.2020 in § 42b SGB XII ein Mehrbedarf bei Inanspruchnahme gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung geschaffen worden. Dieser setze aber einen Anspruch nach dem 3. oder 4. Kapitel des SGB XII voraus. Bestehe wie hier ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, könne ein Mehrbedarf nicht bewilligt werden. Solche Personen hätten selbst für das Mittagessen aufzukommen.

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Es liege auch kein besonderer Bedarf i. S. des § 21 Absatz 6 SGB II vor, da die Kosten für den Einkauf von Lebensmitteln durch den Regelbedarf abgedeckt seien und daher bereits gewährt seien. Dies gelte unabhängig davon, wo das Mittagessen eingenommen werde. Keine der nach dem SGB II betroffenen Personen müsse an der Mittagsverpflegung teilnehmen. Das Angebot sei freiwillig und es bestehe die Möglichkeit, das Essen selbst mitzubringen.

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Es handele sich auch nicht um einen Bedarf i. S. des § 21 Absatz 4 SGB II. Danach bestehe ein Anspruch auf einem Mehrbedarf für Leistungsberechtigte, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 SGB IX oder sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes oder Eingliederungshilfen nach § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-3 SGB XII erhielten. Hierbei müsse es sich aber um eine Maßnahme i. S. d. § 49 SGB IX handeln, deren Ziel und inhaltlicher Schwerpunkt die Befähigung zur Teilhabe am Arbeitsleben sei. Davon würden nur solche Leistungen eines öffentlichen Trägers erfasst, die einen berufsbezogenen Schwerpunkt hätten. Leistungen, die überwiegend der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft dienten, seien eine berufsbezogenen, das Arbeitsleben betreffenden Eingliederungsmaßnahmen. Die Tagesstätte „St. M.“ mache ein tagesstrukturierendes Angebot für psychisch kranke Erwachsene zur Hilfe und Unterstützung bei der Bewältigung ihres Alltags. Ziel sei die psychische und physische Stabilisierung. Dadurch solle das Leben in der Gemeinschaft ermöglicht werden. Es handele sich gerade nicht um eine Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule oder Hilfen zur Ausbildung für eine sonstige Tätigkeit i. S. d. § 54 Abs. 1 S.1 Nr. 1-3 SGB XII. Dies ergebe sich auch aus den aktuellen Bescheinigungen und der dort zitierten Rechtsgrundlage der Kostenübernahme. Die Leistungen sollen in erster Linie dazu dienen, behinderten Menschen die für sie erreichbare Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen.

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Am 9.11.2020 hat die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten Klage erhoben. Bis zum 31.12.2019 seien die Kosten für das gemeinsame Mittagessen im Rahmen der Eingliederungshilfe gezahlt worden. Ein Kostenbeitrag sei gemäß dem Schreiben des Sozialamtes vom 6.11.2019 bis dahin nicht zu entrichten gewesen. Seit dem 1.1.2020 würden diese Kosten nicht mehr vom Sozialamt bewilligt. Die Klägerin müsse daher für das gemeinsame Mittagessen eine Monatspauschale von 3,40 € je Essen bzw. 64,60 € entrichten. Da in dem Regelbedarf von 432,00 € im Jahr 2020 nur ein Betrag von 150,60 € für Nahrung und Getränke enthalten sei, stelle ein solcher Betrag von 64,60 € eine unzumutbare Belastung dar. Denn damit werde ein Anteil von 42,89% der Bedarfe für Nahrung und Getränke für 22,22% der Mahlzeiten (20 aus 90) aufgewandt.

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Die Klägerin beantragt durch ihren Bevollmächtigten,

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den Bescheid der Beklagten vom 25.5.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.10.2020 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Kosten des Mittagessens in der Tagestätte St. M. ab dem 1.1.2020 als Mehrbedarf zu erbringen.

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Die Vertreterin des Beklagten beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Es fehle im SGB II an einer Rechtsgrundlage zur Erbringung dieses Bedarfs.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung des begehrten Mehrbedarfs durch den Beklagten. Der Beklagte hat diese Leistung weder nach § 42b Absatz 2 SGB XII zu erbringen noch nach § 21 Absatz 4, 6 SGB II. Auch eine analoge Anwendung des § 42b Absatz 2 SGB XII im SGB II oder bei Auslegung des § 21 Absatz 6 SGB II scheidet aus.

21

Die Klägerin ist nach den übereinstimmenden Ausführungen des Beklagten, ihrer Bevollmächtigten und des Trägers der Eingliederungshilfe im Verfahren grundsätzlich erwerbsfähig und daher nach § 7 Absatz 1 Satz 1 SGB II auch Leistungsberechtigt nach dem SGB II, weil sie auch das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II nicht erreicht hat. Das Gericht hat vor dem Hintergrund der übereinstimmenden Ausführungen der Beteiligten keinen Grund, die Erwerbsfähigkeit der Klägerin dem Grunde nach in Frage zu stellen.

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Die Klägerin hat daher grundsätzlich Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II und Gewährung der durch das Gesetz vorgesehenen Bedarfe.

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Für den hier geltend gemachten Mehrbedarf fehlt es aber an einer Rechtsgrundlage im SGB II.

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Bei der der Klägerin gegenüber erbrachten Maßnahme des Besuchs der Tagestätte St. M. handelt es sich um eine Leistung der Eingliederungshilfe als Leistung zur Sozialen Teilhabe nach § 99 Absatz 1 SGB IX, 102 Absatz 1 Nr. 4 SGB IX. Solche Leistungen erhalten Menschen mit Behinderungen im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 SGB IX, die wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind (wesentliche Behinderung) oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe nach § 90 erfüllt werden kann. Dadurch soll dem Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung ermöglicht werden, die der Würde des Menschen entspricht und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gefördert werden. Die Leistung soll dazu befähigen, die Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können. Die konkrete Leistungsgewährung erfolgte als Leistung zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 113 Absatz 2 Nr. 5 SGB IX in Verbindung mit § 81 SGB IX). Diese Leistungen werden erbracht, um Leistungsberechtigten die für sie erreichbare Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Sie sind insbesondere darauf gerichtet, die Leistungsberechtigten in Fördergruppen und Schulungen oder ähnlichen Maßnahmen zur Vornahme lebenspraktischer Handlungen einschließlich hauswirtschaftlicher Tätigkeiten zu befähigen, sie auf die Teilhabe am Arbeitsleben vorzubereiten, ihre Sprache und Kommunikation zu verbessern und sie zu befähigen, sich ohne fremde Hilfe sicher im Verkehr zu bewegen.

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Bis zum 1.1.2020 wurde das angebotene Essen nicht den Leistungen zum Lebensunterhalt zugerechnet, sondern als integraler und notwendiger Bestandteil der Eingliederungshilfe angesehen. Nach Inkrafttreten der Reformstufe 3 des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) zum 1. Januar 2020 und der daraus resultierenden Trennung der Fachleistungen der Eingliederungshilfe und der existenzsichernden Leistungen ist es nach dem Willen des Gesetzgebers kein Bestandteil der Eingliederungshilfeleistungen, soweit die Kosten des Mittagessens die Höhe des Mehrbedarfs nach § 42b Abs. 2 Satz 3 SGB XII – wie hier – nicht überschreiten. Das BTHG weicht insoweit von der alten Gesetzeslage ab, nach der das Mittagessen in einer WfbM nach der Rechtsprechung des BSG zu den Eingliederungshilfeleistungen gehörte. Danach war das Mittagessen als integraler Bestandteil der entsprechenden Eingliederungshilfeleistung angesehen und nicht der Hilfe zum Lebensunterhalt zugeordnet worden (BSG, Urteil vom 9. Dezember 2008 – B 8/9b SO 10/07 R – juris).

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Mit der Einführung des § 42b Abs. 2 SGB XII ist der Gesetzgeber jedoch einen anderen Weg gegangen und hat einen pauschalierten Mehrbedarf geregelt, welcher neben der Abgeltung des Wareneinsatzes bei auswärtiger Verpflegung auch der Deckung von Aufwendungen, die durch die Zubereitung und Bereitstellung von gemeinschaftlichem Mittagessen außerhalb des persönlichen Wohnumfeldes entstehen, dient (vgl. BT-Drs. 18/9522, Seite 201, 327f.). Können aus dem Mehrbedarf nicht alle über den Warenwert hinausgehenden Kosten für die Zubereitung und Bereitstellung (z. B. Sach-, Personal und Investitionskosten) gedeckt werden, ist der ungedeckte Teilbetrag von der Eingliederungshilfe nach § 113 Abs. 4 SGB IX als Leistung zur Sozialen Teilhabe vom Eingliederungshilfeträger zu übernehmen (vgl. Rundschreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Mehrbedarf bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung in Werkstätten für behinderte Menschen und in vergleichbaren tagesstrukturierenden Angeboten nach § 42b Absatz 2 SGB XII vom 28. Oktober 2019, abrufbar unter https://umsetzungsbegleitung-bthg.de/w/files/aktuelles/19-10-28-rundschreiben-zu-c-42b-abs-2-sgb-xii.pdf, zuletzt abgerufen am 8. März 2022; BT-Drs. 18/9522, S. 327 f.).

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Die gesamten Leistungen für das Mittagessen sind demnach der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII bzw. der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII und nur soweit im Einzelfall die Kosten für die Herstellung und Bereitstellung hierdurch nicht gedeckt werden, der Eingliederungshilfe zugeordnet.

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Die Erbringung eines Mehrbedarfs durch den Beklagten nach der Regelung in § 42b SGB XII scheidet aus. Denn diese Norm ist Teil des Kapitels 4 des SGB XII, dass Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung regelt. Die Klägerin hat aber weder die Altersgrenze des § 41 Absatz 2 Satz 1 erreicht noch liegt ein Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung (§ 41 Absatz 3 SGB SGB XII) vor, oder sonst ein Fall des § 41 SGB XII. Zudem handelt es sich gemäß § 8 Nr. 2 SGB XII um Leistungen der Sozialhilfe, für die der Beklagte nicht Träger ist oder sein kann.

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Mehrbedarfe durch den Beklagten sind nur nach Maßgabe des § 21 SGB II zu erbringen. Danach umfassen diese Bedarfe die Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

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Die Voraussetzungen der Gewährung eines Mehrbedarfs nach diesen Vorschriften liegen aber nicht vor.

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Einzig in Betracht kommen hier die Mehrbedarfe nach den §§ 21 Absatz 4 und Absatz 6 SGB II.

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Nach § 21 Absatz 4 SGB II wird bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

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Die Voraussetzungen einer Anwendung der Norm liegen hier nicht vor. Die Anerkennung des Mehrbedarfs aufgrund der Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben setzt voraus, dass der behinderte Mensch Leistungen zur Eingliederung in das Arbeitsleben erhält. Dabei handelte es sich stets um Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit dem Ziel der dauerhaften Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt z. B. Trainingsmaßnahmen, Berufsvorbereitung, berufliche Aus- und Weiterbildung. In § 49 Abs. 8 SGB IX wird dies ergänzt um individuelle Arbeitshilfen, u.a. Arbeitsassistenz und die Kosten für berufsbedingte Hilfsmittel und für technische Arbeitshilfen. Zudem sind in den Mehrbedarf Eingliederungshilfen nach § 112 SGB IX, also solche der schulischen Ausbildung einbezogen (vgl. dazu auch Münder/Geiger, SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende, SGB II § 21 Rn. 19, beck-online). Der Besuch der Tagesstätte St. M. durch die Klägerin ist keine solche Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben und auch keine Leistung der schulischen Ausbildung. Sie dient nur dem Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.

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Nach § 21 Absatz 6 Satz 1 SGB II kann im Übrigen ein Mehrbedarf anerkannt werden, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht. Nach Satz 2 ist der Mehrbedarf unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

35

Danach liegt vorliegend jedenfalls kein unabweisbarer Bedarf vor. Da die Klägerin grundsätzlich erwerbsfähig ist und auch nicht erkennbar ist, dass die Einnahme der gemeinsamen Mittagsverpflegung integraler Teil der Maßnahme ist, ist es der Klägerin – wie Arbeitnehmern im Übrigen auch – zuzumuten, die Mittagsverpflegung aus dem Regelbedarf zu decken. Sie ist nämlich nicht gezwungen, das Angebot auf Mittagsverpflegung zu nutzen und kann sich die nötige Verpflegung von zu Hause selbst mitbringen. Die Einnahme der Hauptmahlzeit ist darüber hinaus auch nicht zwingend mittags erforderlich, sie kann auch am Abend zu Hause erfolgen.

36

Das Gericht hat im Übrigen keine Zweifel daran, dass die Übernahme jedenfalls des den Regelbedarf übersteigenden Teils der Mittagsverpflegung nach Maßgabe des § 21 Absatz 6 jedenfalls dann ein unabweisbarer Bedarf wäre, der auch den Regelbedarf erheblich übersteigt, wenn die gemeinsame Einnahme der Mittagsverpflegung integraler Bestandteil der Maßnahme selbst und aufgrund Art- und Ausmaßes der Behinderung erforderlich wäre. Dies hat bereits das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 9.12.2008 (B 8/9b SO 10/07 R) für die gemeinsame Einnahme der Mahlzeiten in Werkstätten für behinderte Menschen überzeugend dargelegt. Es hat dort (Rn. 18 nach juris) ausgeführt:

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„Menschen mit schweren (insbesondere geistigen oder psychischen) Behinderungen sind vom Arbeitsleben weitgehend ausgeschlossen und haben wegen Art und Schwere ihrer Behinderungen kaum die Möglichkeit, eine reguläre Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu finden, schon gar nicht ohne Förderung, Betreuung und schützende Begleitung. Ein regelmäßiges und lebensunterhaltsicherndes Einkommen durch eigene Arbeit können sie nicht erzielen. Werkstätten sollen deshalb durch berufliche und persönlichkeitsbildende Förderung helfen, einen gleichberechtigten Platz in der Gesellschaft zu erlangen.“

38

In diesen Fällen – die sich von dem vorliegenden aber erheblich darin unterscheiden, dass dort das Ausmaß der Behinderung so schwerwiegend ist, dass neben der Förderung in der geschützten Umgebung der Werkstatt für behinderte Menschen auch die begleitende persönlichkeitsbildende Förderung erforderlich ist – hat das Bundessozialgericht zutreffend die Einnahme der Mahlzeiten der Maßnahme selbst zugeordnet. Will der Gesetzgeber sie – wie jetzt auch für diese Maßnahmen geschehen – dort herauslösen, muss er notwendig einen Mehrbedarf hierfür vorsehen. Dies ist in § 42b Absatz 2 SGB XII erfolgt.

39

Im Übrigen – außerhalb vergleichbarer Fälle – verbleibt dem Gesetzgeber ein Regelungsspielraum, in welchem Umfang er die Einnahme von Mittagsverpflegung als Mehrbedarf ansehen will. Dies hat der Gesetzgeber in der Bundestagsdrucksache 18/9522 in den hier maßgeblichen Seiten 201 und 327 f. auch zum Ausdruck gebracht, denn er hat ausgeführt: „Können Menschen mit Behinderung ihre Mahlzeiten aufgrund ihrer Einschränkungen oder wegen der Besonderheiten ihrer Wohnform nicht selbst zubereiten, sind die auf Zubereitung und Bereitstellung entfallenden Kosten von der Eingliederungshilfe zu übernehmen.“ Zugleich hat er auch darauf verwiesen, dass mit der Regelung des § 42b SGB XII für Anspruchsberechtigte nach dem 4. Kapitel ein neuer Mehrbedarf auch dann geschaffen werden soll, wenn diese Menschen, die voll erwerbsgemindert sind oder die Altersgrenze erreicht haben, tagesstrukturierende Angebote benötigen (S. 327 f.). Demgegenüber sah der Gesetzgeber einem Mehrbedarf nicht als geboten an, wenn eine anderweitige Beschäftigung ausgeübt wird und andere Formen der Mittagsverpflegung – wie z. B. allen Arbeitnehmern eines Unternehmens zugängliche Kantinen – genutzt werden können.

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Diese Abwägung begegnet vor dem Hintergrund von Art. 3 Absatz 1 GG und Art. 1 Absatz 1 GG auch keinen Bedenken. Es ist dem Gesetzgeber nicht verwehrt, Menschen, die die Altersgrenze erreicht haben oder die wegen voller Erwerbsminderung dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen anders zu behandeln, als Erwerbsfähige i. S. des SGB II.

41

Aufgrund dieser Erwägungen scheidet auch eine analoge Anwendung der Norm des § 42b Absatz 2 SGB XII im SGB II aus, zumal schon zweifelhaft ist, ob die bestehende Regelungslücke vor dem Hintergrund der o.g. Ausführungen zur Reform zum 1.1.2020 planwidrig wäre. Auch eine Heranziehung des Regelungsgedankens des § 42b Absatz 2 SGB XII bei Auslegung des § 21 Absatz 6 SGB II kommt nicht in Betracht.

42

Eine Beiladung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe war nicht geboten, weil nach den o.g. Ausführungen eine Leistungsverpflichtung dieser Träger ausscheidet.

43

Die Klage war daher abzuweisen.

44

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.