Rechtsprechung / Sozialgericht Wiesbaden

Sozialgericht Wiesbaden Urteil vom 27.05.2020 – S 1 KR 464/19

ECLI:DE:SGWIESB:2020:0527.S1KR464.19.00

Verfahrensgang

nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 24. August 2023, L 8 KR 186/20, Urteil

nachgehend BSG Kassel, 22. Februar 2024, B 3 KR 30/23 B, Revision zugelassen, Beschluss

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Zahlung von Krankengeld über den 15.2.2019 hinaus.

Die Klägerin erkrankte am 10.12.2018 und war ab 24.12.2018 arbeitslos. Die Klägerin legte zwei Folge-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, einmal vom 21.1.2019 bis zum 15.2.2019 und eine weitere ausgestellt am 19.2.2019 und datiert bis zum 15.3.2019.

Mit Bescheid vom 25.1.2019 bewilligte die Beklagte zunächst die Zahlung von Krankengeld ab 21.1.2019, nach Ablauf der 6 Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Mit weiterem Bescheid vom 5.3.2019 bewilligte sie die Zahlung von Krankengeld bis einschließlich 15.2.2019. Für die nachfolgende Zeit lehnte sie eine Krankengeldzahlung ab. Bei dem Ende der Frist in der vorherigen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (15.2.2019) habe es sich um einen Freitag gehandelt, so dass die Klägerin eine Folge-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung spätestens am Montag, den 18.2.2019, hätte ausstellen lassen müssen. Aufgrund der verspäteten AU-Bescheinigung vom 19.2.2019 (Dienstag) könne kein weiteres Krankengeld gezahlt werden.

Die Klägerin widersprach dem am 21.3.2019 und führte zur Begründung aus, dass die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit (AU) am 18.2.2019 erfolgt, aufgrund eines Praxisversehens jedoch lediglich ab 19.2.2019 bescheinigt worden sei. Sie legte ein Schreiben der behandelnden Ärztin Fr. Dr. F. vor, die angab, es sei ihr Fehler gewesen, dass die AU- Bescheinigung leider nicht korrekt fertiggestellt worden sei. In einem von der Beklagten daraufhin übersandten Arzt- Fragebogen gab die Ärztin an, dass die Klägerin am 18. Februar (Montag) eine Telefonsprechstunde in Anspruch genommen habe. Im Trubel habe sie (die Ärztin) vergessen, die AU-Bescheinigung fertig zu machen. Auf Nachfrage der Klägerin sei diese dann am Dienstag, den 19.2.2019, fertiggestellt und versehentlich mit dem insoweit falschen Datum versandt worden.

Mit Bescheid vom 1.8.2019 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie berief sich darauf, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein telefonischer Arzt- Patienten- Kontakt nicht ausreiche. Erforderlich sei vielmehr eine ärztliche Beratung bzw. Behandlung in der Praxis. Ein Versäumnis der Ärztin zulasten der Krankenkasse sei nicht anzunehmen.

Hiergegen richtet sich die am 28.8.2019 bei dem Sozialgericht Wiesbaden eingegangene Klage. Zur Begründung beruft sich die Klägerin darauf, dass sie am Montag im Rahmen einer Telefonsprechstunde angerufen und mit ihrer Ärztin telefoniert habe. Die Ärztin habe eine weitere AU-Schreibung zugesagt. Sie selbst habe um einen Termin am 18. Februar gebeten. Die Ärztin habe ihr dazu geraten, erst am 19.2.2019 zu erscheinen aufgrund der Erkältungswelle und eines insoweit vollen Wartezimmers. Sie habe dann die für den 18.2.2019 ausgestellte AU-Bescheinigung abholen sollen. Dass die Bescheinigung versehentlich das Datum 19.2.2019 enthalte, könne ihr nicht zum Nachteil gereichen. Sie habe vielmehr alles Erforderliche getan, um eine lückenlose AU-Bescheinigung zu erhalten. Darüber hinaus verweist die Klägerin auf ein Urteil des BSG (B 3 KR 22/15 R), in dem ein Irrtum des Hausarztes hinsichtlich der lückenlosen AU-Bescheinigung nicht dem Patienten angelastet worden sei. Vielmehr habe das BSG auf den entgegenstehenden Wortlaut der AU- Richtlinien hingewiesen, wonach eine Bescheinigung „in der Regel nicht für einen mehr als 7 Tage zurückliegenden Zeitraum“ erteilt werden könne. Dies stehe im Widerspruch zur Regelung in § 46 SGB V. Darüber hinaus sei das Postulat eines persönlichen Kontaktes zwischen Arzt und Patient nicht mehr zeitgemäß. Laut Musterberufsordnung aus 2018 könne auch eine Behandlung über Kommunikationswege erfolgen.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 5.3.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1.8.2019 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ab dem 16.2.2019 Krankengeld in gesetzlicher Höhe zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte beruft sich auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und verweist darauf, dass auch in der von der Klägerin zitierten BSG-Entscheidung als Voraussetzung postuliert worden sei, dass der Arzt persönlich aufgesucht wurde. Erst dann hätten die Versicherten alles Erforderliche getan, um ihren Anspruch zu sichern. Ein telefonischer Kontakt reiche nicht aus. Dies ergebe sich bereits aus § 4 Abs. 1 der AU-Richtlinien.

Wegen der weiteren Einzelheiten, auch im Vorbringen der Beteiligten, wird auf die Gerichtsakte und die Beklagten Akte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem sich die Beteiligten mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).

Die form – und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld über den 15.2.2019 hinaus.

Rechtsgrundlage für die Zahlung von Krankengeld ist § 44 Abs. 1 SGB V i.V.m. § 46 SGB V. Danach haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Dabei entsteht der Anspruch auf Krankengeld vom Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an (§ 46 S. 1 Nr. 1 und 2 SGB V). Der Anspruch auf Krankengeld bleibt jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt. Samstage gelten insoweit nicht als Werktage (§ 46 S. 2 SGB V).

Vorliegend hat die Klägerin eine Folge- AU-Bescheinigung vorgelegt, die für den Zeitraum vom 21.1.2019 bis zum 15.2.2019 (Freitag) ausgestellt war. Angesichts der Wochenendregelung hätte sie somit spätestens am Montag, den 18.2.2019, eine weitere Folge-AU-Bescheinigung ausstellen lassen müssen. Dies ist indes nicht erfolgt. Vielmehr wurde die weitere Folge- AU-Bescheinigung erst am Dienstag, den 19.2.2019, ausgestellt. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin jedoch nicht mehr mit Anspruch auf Krankengeld versichert. Nach § 190 Abs. 2 SGB V endet die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Beschäftigter mit Ablauf des Tages, an dem das Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt endet. Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt darüber hinaus erhalten, solange Anspruch auf Krankengeld besteht oder diese Leistung bezogen wird (§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Vorliegend war die Klägerin seit 24.12.2018 arbeitslos und blieb die Mitgliedschaft so lange erhalten, wie Krankengeld gezahlt wurde. Da die Klägerin am 18.2.2019 keine AU-Bescheinigung vorzuweisen hatte, endete zu diesem Zeitpunkt Ihre Mitgliedschaft. Die dann am 19.2.2019 ausgestellte Bescheinigung konnte daher eine Mitgliedschaft nicht weiter begründen. Gemäß § 4 Abs. 1 der AU-Richtlinien setzt die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch den Arzt voraus, dass eine ärztliche Untersuchung erfolgt. Dies ist am besagten Tage indes nicht erfolgt. Vielmehr ist die Klägerin am 18.2.2019 lediglich mit der behandelnden Ärztin in telefonischen Kontakt getreten. Eine derartige Kontaktaufnahme reicht nach der bereits bekannten und zitierten BSG-Rechtsprechung indes nicht aus. Die “Feststellung“ der Arbeitsunfähigkeit ist kein nur praxisinterner Vorgang, sondern muss nach außen hin dokumentiert worden sein. Das BSG hat lediglich wenige Ausnahmen anerkannt, wenn z.B. die AU-Feststellung durch Umstände verhindert wurde, die dem Verantwortungsbereich der Krankenkasse zuzurechnen sind, d.h. etwa von der Krankenkasse zu vertretende Organisationsmängel vorliegen sowie bei Nichterteilung einer AU-Bescheinigung wegen irrtümlich verneinter AU aufgrund einer ärztlichen Fehlbeurteilung (vergleiche Urteile des BSG vom 8.11.2005 - B1 KR 30/04 R-, Urteil vom 10.5.2012 – B 1 KR 19/11 R- und Urteil vom 16.12.2014 – B1 KR 37/14 R – juris). Nach der zitierten Rechtsprechung muss der Versicherte alles in seiner Macht Stehende und ihm Zumutbare getan haben, um seine Ansprüche zu wahren, indem er einen zur Diagnostik und Behandlung befugten Arzt persönlich aufgesucht und ihm seine Beschwerden geschildert hat, um die ärztliche Feststellung der AU als Voraussetzung des Krankengeldanspruchs zu erreichen, und dies rechtzeitig innerhalb der anspruchsbegründenden zeitlichen Grenzen für den Krankengeldanspruch erfolgt ist.

Zwar mag der Klägerseite zuzugestehen sein, dass auch Behandlungen über neue Kommunikationswege möglich sein sollen. Hier steht die Gewährung von Krankengeld indes in untrennbarem Zusammenhang mit den AU-Richtlinien, die nach wie vor (abgesehen von der zeitlich befristeten Ausnahmesituation im Zusammenhang mit SARS-CoV-2) eine persönliche Untersuchung der Versicherten voraussetzen (§ 4 Abs. 1 AU-Richtlinie).

Nach alledem konnte die Klage keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.