Rechtsprechung / Sozialgericht Wiesbaden
Sozialgericht Wiesbaden Gerichtsbescheid vom 31.08.2022 – S 12 AS 322/22
ECLI:DE:SGWIESB:2022:0831.S12AS322.22.00
Verfahrensgang
nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 17. März 2023, L 9 AS 417/22, Urteil
nachgehend BSG Kassel, 21. August 2023, B 4 AS 172/23 BH, abgelehnt/unzulässig verworfen, Beschluss
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Der obdachlose Kläger bezieht laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) von dem Beklagten.
Aufgrund eines entsprechenden Antrages des Klägers vom 18.02.2022 auf Gewährung einer Förderung aus dem Vermittlungsbudget wurde ihm von dem Beklagten mit Bescheid vom selben Tag ein Betrag von insgesamt 180,00 Euro für den Kauf von Schuhen, Hose und Hemd für ein Vorstellungsgespräch (der Kläger hatte sich um eine Stelle als Diplom-Ingenieur bei dem Regierungspräsidium B-Stadt beworben) bewilligt. Dabei enthält der Bescheid die Auflage, dass der Kläger bis zum 04.03.2022 die sachgerechte und zweckentsprechende Mittelverwendung unaufgefordert durch Vorlage der Rechnungen/Quittungen nachzuweisen habe. Es wurde in dem Bescheid des Weiteren darauf hingewiesen, dass die Bewilligung ganz oder teilweise widerrufen werden könne, wenn die geforderten Nachweise nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorgelegt werden oder die gewährten Leistungen nicht zweckgerichtet verwendet werden.
Der Kläger legte die Nachweise nicht vor, sondern beantragte hierfür zweimal eine Fristverlängerung.
Mit Schreiben vom 30.03.2022 wurde er zum Widerruf der Bewilligung angehört.
Der Beklagte widerrief mit Bescheid vom 05.05.2022 die Bewilligung. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 08.06.2022 zurückgewiesen. Zur Begründung wird im Widerspruchsbescheid Folgendes ausgeführt:
„Die angefochtene Entscheidung wird gem. § 86 Sozialgerichtsgesetz dahingehend geändert, dass der Bescheid vom 18.02.2022 gem. 47 Abs. 2 SGB X widerrufen wird.
Der Widerspruch ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet.
Die Leistungen aus dem Vermittlungsbudget wurden eindeutig zweckentsprechend bewilligt. Demzufolge erging der Bescheid vom 18.02.2022 mit der Nebenbestimmung, dass Nachweise über den Kauf der Kleidungsstücke einzureichen seien.
Dem ist der Widerspruchsführer jedoch nicht nachgekommen. Daraus ist zu schließen, dass er weder Schuhe noch ein Hemd und eine Hose erworben hat, obwohl er diese Kleidungsstücke explizit für das Vorstellungsgespräch beantragt hatte. Wichtige Gründe hierfür wurden nicht benannt. Das Jobcenter war daher gem. § 47 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 SGB X berechtigt, die Bewilligungsentscheidung vom 18.02.2022 zu widerrufen.
Der Widerspruchsführer kann hierbei nicht auf den Bestand des Bescheides vom 18.02.2022 vertrauen. Denn durch die eindeutigen Hinweise in dem Bescheid wusste er, dass eine Nichtbefolgung der Nebenbestimmungen zur Rücknahme der Entscheidung und damit einhergehend zur Rückforderung der in Höhe von 180 € bewilligten Leistungen führen würde. Die Rückzahlungsverpflichtung ergibt sich aus § 50 Abs. 1 SGB X.“
Hiergegen hat der Kläger am 30.06.2022 Klage erhoben. Er hat angeführt, er habe zu dem Vorstellungsgespräch nicht mit beschädigten Schuhen kommen wollen. Er erhebt gegenüber mehreren Personen Vorwürfe bis hin zu dem Vorbringen, sie hätten ihm „Schuhe, Hemd und Hose […] geklaut“. Der Betrag von 180,00 Euro sei „daher als minimierender Schadens-Ersatz meiner mir vom Jobcenter geklauten Kleider und Schuhe zweckgebunden einbehalten worden.“
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid vom 05.05.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.06.2022 aufzuheben.
Des Weiteren formuliert er wörtlich folgende Begehren:
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung ist auf den Inhalt des Vorgangs und den Widerspruchsbescheid verwiesen worden.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 12.07.2022 sind die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten, Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da der vorliegende Rechtsstreit keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und den Beteiligten Gelegenheit gegeben wurde, sich zu dieser Verfahrensweise zu äußern (§ 105 Abs. 1 SGG).
Die Klage ist in Bezug auf das Begehren der Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides vom 05.05.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.06.2022 zulässig, aber unbegründet. Der angegriffene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Hierzu ist gemäß § 136 Abs. 3 SGG auf die zutreffenden Gründe des Widerspruchsbescheides zu verweisen.
Wie bereits im betreffenden Eilverfahren S 12 AS 321/22 ER ausgeführt, deutet das weitere Klagevorbringen auf vier Begehren des Klägers hin: 1. Verpflichtung des Beklagten, dem Gericht Mietzahlungen seit 25.01.2021 an das Bistum nachzuweisen; 2. Schmerzensgeld von Herrn D. und Bischof Dr. M.; 3. Einweisung des Klägers in das Priesterseminar, in dem sich angeblich noch Sachen von ihm befinden; 4. Anordnung der Herausgabe der angeblich im Priesterseminar befindlichen Sachen des Klägers und Anordnung ihrer anderweitigen Unterbringung.
Diese Klagebegehren sind bereits unzulässig, weil ein Rechtsschutzinteresse in Bezug auf das erstgenannte Klagebegehren nicht erkennbar ist und in Bezug auf die Klagebegehren zu 2. bis 4. jedenfalls keine sachliche Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit besteht. Im Übrigen ist das Klagevorbringen unklar bzw. völlig unsubstantiiert und teilweise widersprüchlich. Vor diesem Hintergrund war eine Verweisung des Rechtsstreits an eine andere Gerichtsbarkeit nicht angezeigt; dies gilt insbesondere auch für eine Verweisung an die ordentliche Gerichtsbarkeit wegen des dort für den Kläger kostenpflichtigen Verfahrens (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 02.03.2020, L 2 SV 5/20 B ER; Urteil vom 15.10.2020, L 8 KR 258/19).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.