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Sozialgericht Wiesbaden Gerichtsbescheid vom 11.05.2023 – S 15 AS 63/21

ECLI:DE:SGWIESB:2023:0511.S15AS63.21.00

Verfahrensgang

nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 28. Juni 2024, L 9 AS 226/23, Urteil

nachgehend BSG Kassel, 11. Oktober 2024, B 7 AS 177/24 BH, PKH abgelehnt, Beschluss

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich mit der vorliegenden Klage zum einen gegen die behauptete unterlassene Entscheidung über die Gewährung rückwirkender Leistungen durch die Beklagte und begehrt zudem rückwirkende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für die Zeit der Beurlaubung von ihrem Studium.

Die Klägerin beantragte am 30.12.2019 rückwirkende Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum Herbst 2016 bis Herbst 2018 und ab Oktober 2019. Sie legte einen Bescheid über Ausbildungsförderung vom 9.4.2019 vor. Mit Schreiben vom 23.1.2020 wandte sich die Beklagte an den Klägervertreter. Mit weiteren Schreiben vom 14.2.2020 und vom 12.3.2020 forderte die Beklagte den Nachweis der Urlaubssemester der Klägerin und die Mitteilung des voraussichtlichen Studienendes an. Durch Bescheid vom 31.3.2020 lehnte die Beklagte die Gewährung der begehrten Leistungen ab.

Am 31.12.2020 hat der Klägervertreter einen Eilantrag (S 15 AS 913/20 ER) bei Gericht eingereicht, der durch Beschluss vom 28.1.2021 zurückgewiesen wurde. Aufgrund des klägerischen Vorbringens wurde dieser auch als Klage verstanden.

Die Klägerin ist der Ansicht, ihr seien rückwirkend Leistungen nach dem SGB II für die genannten Zeiträume zu gewähren, in denen sie wegen Urlaubssemestern nicht studiert habe. Dabei handele es sich um einen Zeitraum von zwei Jahren, weshalb sie in dieser Zeit als Teil der Bedarfsgemeinschaft unter der Armutsgrenze gelebt habe. Außerdem sei die Beklagte untätig.

Die Klägerin beantragt ausdrücklich

„die Bereitstellung von Leistungen auf Darlehensbasis für alle betreffenden Zeiträume der Rückzahlungen 2017 – 2018 und auch für den Zeitraum der jetzt nicht gezahlten Leistungen ab 10.2019“.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Untätigkeitsklage sei unbegründet. Es lägen keine offenen, unbeschiedenen Anträge vor.

Das Gericht hat am 2.3.2021 einen Hinweis erteilt und die Beteiligten zugleich zu der beabsichtigten Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakte, die der Kammer im Zeitpunkt der Entscheidung vorlagen, inhaltlich verwiesen und Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Kammer konnte durch Gerichtsbescheid entscheiden. Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 105 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Das ist der Fall. Die Beteiligten wurden entsprechend § 105 Abs. 1 S. 2 SGG vorher gehört.

Der klägerische Antrag war sinngemäß auszulegen. Eine Auslegung ist zulässig (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl., § 123, Rn. 3a f.). Die Klägerin beklagt den fehlenden Erlass der begehrten Bescheide zur rückwirkenden Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II und die unterlassene Gewährung dieser Leistungen.

Die von der Klägerin erhobene Klage ist unzulässig. Die Untätigkeitsklage ist unzulässig. Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes zulässig, § 88 Abs. 1 S. 1 SGG. Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, dass als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt, § 88 Abs. 2 SGG. Zulässigkeitsvoraussetzung ist folglich, dass der Kläger sachlich nicht beschieden ist, d. h. die Behörde keine abschließende Entscheidung getroffen hat (B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl., § 88, Rn. 4). Vorliegend wurde der Antrag auf Bewilligung der rückwirkenden Leistungen nach dem SGB II durch Bescheid vom 31.3.2020 entschieden. Mithin liegt durch den Erlass des Bescheides keine Untätigkeit vor.

Der weiter auf Leistung gerichtete Klageantrag ist ebenfalls unzulässig. Der Bescheid vom 31.3.2020 wurde bestandskräftig, da die Klägerin dagegen keinen Widerspruch eingelegt hat. Somit fehlt es an einem Widerspruchsbescheid, gegen den allein Klage erhoben werden kann, § 78 Abs. 1 S. 1 SGG. Mit der vorliegenden Klage kann die Klägerin die begehrten Leistungen nicht erreichen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.