Rechtsprechung / Sozialgericht für das Saarland

Sozialgericht für das Saarland Beschluss vom 15.06.2021 – S 19 P 1/21 ER

ECLI:DE:SGSL:2021:0615.19P1.21.00

Orientierungssatz

1. Der Umstand, dass Pflichtverletzungen nicht nur Pflegeleistungen nach dem SGB 11, sondern auch nach dem SGB 5 betreffen, ist für die Begründung der vorliegenden außerordentlichen Kündigung ohne Belang. Maßgeblich ist, dass der Pflegedienst Pflegeleistungen in beiden Bereichen anbietet und somit für die sorgfältige Ausführung aller angebotenen Leistungen Gewähr übernimmt. (Rn.94)

2. Liegen die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung vor, kann diese von den Landesverbänden der Pflegekassen ausgesprochen werden. Es handelt sich um einen Fall des intendierten Ermessens, bei dem das Gesetz ein bestimmtes Ergebnis nahelegt, sodass dann, wenn die Behörde diesen Regelfall durchsetzen will, es keiner Abwägung von Ermessensgesichtspunkten und deshalb auch keiner näheren Begründung bedarf. Bei gröblichen Pflichtverletzungen, die ein Festhalten am Versorgungsvertrag, wie vorliegend, unzumutbar erscheinen lassen, wird daher nur in Ausnahmefällen eine Ermessensausübung dazu führen können, dass von dem gesetzlich intendierten Regelfall abgesehen werden kann. (Rn.121)

Tenor

1. Der Antrag der Antragstellerin vom 19. April 2021 wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

1

Im Streit steht in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren, ob die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin vom 17. März 2021 gegen den Bescheid der Antragsgegnerinnen vom 1. März 2021, mit welchem die Antragsgegnerinnen den Versorgungsvertrag mit der Antragstellerin gemäß § 72 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI) gekündigt haben, anzuordnen ist.

2

Die Antragstellerin betreibt unter der Geschäftsbezeichnung „ L. Pflegedienst A., A-Straße, A-Stadt“ (infolge: LPD) einen Pflegedienst in der Form eines Einzelunternehmens. Sie schloss im Jahr 1995 mit den Antragsgegnerinnen zu 1. bis 7. (infolge: Antragsgegnerinnen) einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI (häusliche Pflegehilfe) ab. Der Pflegedienst hatte das Institutionskennzeichen IK ... (§ 293 nach dem Fünften Buch des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V ). Weiterhin schloss sie im Jahr 2004 auf der Grundlage eines Rahmenvertrags mit den Antragsgegnerinnen Versorgungsverträge nach §§ 132, 132a SGB V über die einheitliche Versorgung mit häuslicher Krankenpflege und Haushaltshilfe im Saarland, beginnend zum 1. August 2004. Der Pflegedienst war unter der genannten Bezeichnung jedenfalls bis Ende 2019 tätig.

3

Am 6. November 2019 wandte sich die Antragstellerin an die Antragsgegnerin zu 1) und teilte mit, dass sie zum Jahreswechsel ihren Pflegedienst in eine GmbH & Co KG umwandeln werde. Sie wolle ihren Bestandsschutz nicht aufgeben.

4

Am 30. Dezember 2019 wurden ein Vertrag über die Gründung der L. Gesundheitsdienst D. A. GmbH sowie ein Vertrag über die Gründung der L. Pflegedienst A. GmbH & Co KG (nachfolgend: GmbH & Co KG) abgeschlossen. Die GmbH und die GmbH & Co KG wurden am 12. März und 7. April 2020 in das Handelsregister des Amtsgerichts C-Stadt eingetragen (HRB 106251 und HRA 12708). Die Bundesagentur für Arbeit (BA) erteilte die Betriebsnummer 5.... Die Antragstellerin meldete ein Gewerbe für die Betriebsstätte ...Straße, A-Stadt am See, mit Beginn am 1. Januar 2020 an. Das Finanzamt C-Stadt teilte eine Steuernummer für die GmbH & Co KG zu. Die Arbeitsgemeinschaft für Institutionskennzeichen (ARGE-IK) vergab das Institutionskennzeichen (IK ...).

5

Die Antragstellerin legte am 6. Januar 2020 über ihre damaligen Bevollmächtigten bei der Antragsgegnerin zu 2) eine Ausfertigung des Vertrags zur Gründung der GmbH & Co KG vor; alleinige Gesellschafterin der GmbH und alleinige Kommanditistin der GmbH & Co KG ist die Antragstellerin.

6

Am 8. Januar 2020 teilte die Antragstellerin mit, sie habe zum 1. Januar 2020 einen Rechtsformwechsel sowie eine Sitzverlegung nach A-Stadt in die ...Straße vorgenommen. Der nunmehr seit fast 25 Jahren persönlich geführte Betrieb solle weitergeführt werden. Die Pflegedienstleitung und Personal blieben unverändert.

7

Am 18. Mai 2020 äußerten die Bevollmächtigten der Antragstellerin u.a., nach § 4 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags der GmbH & Co KG vom 30. Dezember 2019 erfolge die Leistung der Einlagen durch Einbringung des Einzelunternehmens „Pflegedienst“ nach näherer Maßgabe eines Einbringungsvertrags. Dieser Einbringungsvertrag sei mit Datum vom 31. Dezember 2019 mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2019 unterzeichnet worden. Die Struktur und Leitung des Pflegedienstes hätten sich durch die Einbringung nicht verändert. In wirtschaftlicher und tatsächlicher Hinsicht werde der Pflegedienst weiterhin von der bisherigen Inhaberin geführt; alle zu treffenden Entscheidungen lägen einzig bei ihr. Die o. d. Abrechnungs-GmbH mit Sitz in E. sei seit dem 1. April 2020 mit der Durchführung und Abwicklung der Abrechnungsvorgänge beauftragt. Die bislang beauftragte Abrechnungsdienstleisterin, die ZAD, mit Sitz in N., habe alle Leistungen und Vorgänge unter Verwendung der bisherigen IK-Nummer bis zum 31. März 2020 abgerechnet. Die diesbezüglichen Abrechnungen der ZAD ebenso wie Löhne und Gehälter, Sozialversicherungen usw. seien ab dem 1. Januar 2020 der GmbH & Co KG zugeordnet und dort entsprechend gebucht worden.

8

Die Antragsgegnerin zu 2) forderte mit E-Mail vom 18. Mai 2020 weitere Unterlagen an und führte zur Begründung aus, es handele sich um eine Neuzulassung, weil ein anderer Rechtsträger eingetreten sei. Die Rahmenverträge seien insoweit eindeutig.

9

Am 13. Juni 2020 teilte die Antragstellerin beim Gesundheitsamt M. mit, dass der Rechtsformwechsel vollständig abgeschlossen sei.

10

Am 7. Juli 2020 informierte der Landkreis M., Stabsstelle regionale Daseinsvorsorge, die Antragsgegnerin zu 2. über Beschwerden über den LPD. Die Inhalte der Beschwerden ähnelten sich; sie beträfen zum einen das Geschäftsverhalten des Pflegedienstes. Pflegebedürftige und Angehörige seien sehr verunsichert durch die zahlreichen Dokumente, die bei Vertragsabschluss vorgelegt seien. Insbesondere die Erteilung einer Generalvollmacht, die den Pflegedienst dazu ermächtige, in allen möglichen Bereichen im Auftrag der Pflegebedürftigen zu handeln, werde immer wieder genannt. Viele der Pflegebedürftigen und Angehörigen seien sich nicht im Klaren gewesen, was sie genau unterzeichnet hätten und zeigten sich im Nachhinein entsetzt über das Ausmaß der Vollmachterteilung. Berichtet sei immer wieder worden, dass die Pflegebedürftigen oder die Angehörigen sich unter Druck gesetzt fühlten und das Dokument deshalb unterschrieben. Aktuell bekannt sei eine Diebstahlsanzeige wegen einbehaltener Hilfsmittel. Auf Basis der vorliegenden Vollmachten habe der Pflegedienst scheinbar ohne Rücksprache und Kenntnis der Pflegebedürftigen oder Angehörigen Hilfsmittel verordnen lassen, bestellt und aufbewahrt. In der Vergangenheit habe es bereits einige Beschwerden zur Verordnung- und Hilfsmittelpraxis des Pflegedienstes gegeben. Darüber hinaus sei angefragt worden, ob es im Rahmen der Verträge zur ambulanten Pflege zulässig sei, eine Pauschale zur Aktenaufbewahrung zu verlangen.

11

Einer Aktennotiz des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung im Saarland (MDK) vom 10. Juli 2020 lässt sich entnehmen, die Qualitätsprüfung habe ergeben, dass zwei Personen laut Angaben der Geschäftsführerin und des Herrn Ha. in betreuten Wohnungen lebten, sich tatsächlich im Wohnhaus der Geschäftsführerin aufhielten. Es handle sich um Frau M. G., die seit 17. März 2020 im betreuten Wohnen lebe, sowie Frau A. Kn., diese lebe seit 17. April 2020 im betreuten Wohnen. Die Geschäftsführerin habe angegeben, die nächtliche Versorgung sei bei Bedarf geregelt, die versorgten Personen könnten sich über ein Notrufsystem bemerkbar machen.

12

Aktenkundig ist eine Beschwerde der Frau R. Zi.-He. vom 22. Juli 2019, gerichtet an die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie. Wegen ihrer Mutter, der Versicherten Ch. Zi., habe sie sich am 12. Juni 2019 beim LPD beraten lassen. Dabei seien Unterlagen ausgehändigt worden. In dem Gespräch sei nicht angesprochen worden, dass sie dem Pflegedienst eine Vollmacht über alle medizinischen und privaten Angelegenheiten sowie eine Konto-/Depot-Schrank Fachvollmacht-Vorsorgevollmacht und eine Erlaubnis zur Höherstufung des Pflegegrads erteilen solle. Nachdem sie dies am 13. Juni 2019 telefonisch abgelehnt habe, sei ihr gesagt worden, die Angelegenheit sei erledigt; es sei einfach aufgelegt worden. Die Beschwerdeführerin bat, die als Kopie beigefügten Vollmachten zu überprüfen.

13

Dabei handelt es sich u.a. um ein handschriftlich auf den 11. Juni 2019 datiertes, mit der Ortsbezeichnung A-Stadt versehenes Formular, mit welchem der Vollmachtgeber, unter anderem die Antragstellerin mit dem Recht auf Erteilung einer Untervollmacht ausstattet, diese bei allen Vorgängen im Bereich der Gesundheitsvorsorge der Kranken-, Betreuungs- und Pflegeverhältnisse zu vertreten, entsprechende Vorgänge zu bearbeiten sowie diesbezügliche Regelungen vorzubereiten und abzuwickeln. Beigefügt war eine Konto-/Depot-/Schrankfachvollmacht-Vorsorgevollmacht, bis auf Ort und 11. Juni 2019 nicht weiter ausgefüllt, mit welcher der Vollmachtgeber die genannten Bevollmächtigten berechtigt, sie im Geschäftsverkehr mit der Bank/Sparkasse zu vertreten. Die Vollmacht soll für alle bestehenden und künftigen Konten und Depots des Vollmachtgebers bei der vorgenannten Bank/Sparkasse und für den vom Vollmachtgeber von der Bank/Sparkasse gemieteten Schrankfächer gelten. Die im einzelnen genannten Regelungen gestatten dem Bevollmächtigten einen umfassenden Zugriff auf Konten, Depots und Schrankfächer. Weiterhin aktenkundig ist eine auf Ort und den 11. Juni 2019 ausgefüllte Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht. Weiterhin vorgelegt ist ein „Angebot Pflegegrad“ des LPD, mit welchem der Vollmachtgeber dem LPD Vollmacht für einen Antrag auf Einstufung/Höherstufung sowie die Abwicklung mit den Kostenträgern/MDK erteilt. Für die einzelnen Vorgänge, wie zum Beispiel für einen „Antrag Pflegegrad“ oder einen „Check Pflegegrad“ sind Gebühren ab 15 € pro Einzelmaßnahme vorgesehen. Für die gesamte Behandlung des Antrags bis zur „Zusammenstellung/Grundlagen für Widerspruchsverfahren“ ist ein Gesamtbetrag von 240,00 € vorgesehen. Zudem ist eine Rechnung vom 12. August 2019 vorgelegt, gerichtet an Frau H. M., wonach der LPD eine Abschlussgebühr Kosten für die Archivierung und Aufbewahrung von Dokumenten über 200, 00 € verlangt.

14

Aktenkundig ist eine weitere Beschwerde der Frau K. J. vom 21. und 25. Mai 2019, die u.a. ausführt, sie habe mit der Pflegekasse der AOK bezüglich des von dem Pflegedienst angeforderten Honorars in Höhe von 33 € telefoniert. Hierbei sei ihr bestätigt worden, dass der Pflegedienst dieses Honorar von der Pflegekasse erstattet bekomme. Deshalb sei sie der Meinung, dafür nicht in Vorkasse treten zu müssen. Beigefügt war ein Nachweis über einen Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI vom 15. Mai 2019.

15

Am 8. und 9. Juli 2020 wurde durch den MDK eine Anlassprüfung durchgeführt. In dem Prüfbericht vom 16. Juli 2020 gemäß §§ 114 ff SGB XI sind unter anderem Ausführungen zu dem Geschäftsverhalten des Pflegedienstes und der Erteilung von Vollmachten, der Leistungsabrechnung, der Hilfsmittelpraxis und der Abrechnung von Aufbewahrungspauschalen und Einlassungen der Antragstellerin sowie des Herrn Ha. enthalten.

16

Mit Bescheid vom 24. Juli 2020 lehnten die Antragsgegnerinnen den Antrag der GmbH & Co KG auf Abschluss eines Vertrages zur häuslichen Krankenpflege nach § 132a Abs. 4 SGB V und zur Haushaltshilfe nach § 132 SGB V wegen fehlender Eignung ab.

17

Am 24. Juli 2020 erging weiter ein Ablehnungsbescheid auf Abschluss eines Versorgungsvertrags nach § 72 Abs. 2 SGB XI. Auch hier wurde die Eignung zur Leistungserbringung verneint. Als Begründung wurde angeführt, die Leistungserbringung und -abrechnung erfolgten durch hierfür nicht qualifizierte Kräfte, nicht erbrachte Leistungen würden abgerechnet und erbrachte Leistungen vertragswidrig abgerechnet. Es bestehe der dringende Verdacht auf Vorenthalten und Veruntreuung von Arbeitsentgelt und ein mehrfacher Verstoß gegen die dritte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche. Außerdem seien freiheitsentziehende Maßnahmen ohne richterlichen Beschluss erfolgt.

18

Einige der Antragsgegnerinnen informierten ihre Versicherten darüber, dass der LPD den Betrieb eingestellt habe. Die Versicherten wurden gebeten, einen anderen zugelassenen Pflegedienst zu beauftragen.

19

Die Antragstellerin teilte am 14. August 2020 mit, eine Betriebsaufgabe sei nicht erfolgt. Eine Aussage, der alte Pflegebetrieb existiere nicht mehr, habe es nicht gegeben.

20

Unter dem 27. August 2020 führte die Antragstellerin dann aus, nach erneuter Überprüfung gehe sie davon aus, dass aufgrund der gewählten Einbringung in eine GmbH & Co KG die Versorgungsverträge nicht auf den vermeintlichen neuen Rechtsträger übergegangen seien. Da die geplante Einbringung nicht vollzogen worden sei, sei sie, die Antragstellerin, weiterhin als Leistungserbringerin Vertragspartner der Versorgungsverträge. Sie werde nunmehr alle erbrachten Leistungen über die alte IK-Nummer abrechnen.

21

Am 4. September 2020 hat die Antragstellerin bei der erkennenden Kammer unter dem Aktenzeichen 19 P 2/20 ER den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel begehrt festzustellen, dass der Versorgungsvertrag gemäß § 72 SGB XI fortbestehe und sie weiterhin die erbrachten Pflegeleistungen abrechnen könne.

22

Mit Beschluss vom 19. Oktober 2020 hat das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung festgestellt, dass der Versorgungsvertrag gemäß § 72 Abs. 2 SGB XI, beginnend zum 1. April 1995, zwischen den Beteiligten weiterhin bestehe und im Übrigen den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

23

Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerinnen vom 19. November 2020 (L 2 P 1/20 BER) hat das Landessozialgericht (LSG) für das Saarland mit Beschluss vom 25. Januar 2021 zurückgewiesen.

24

Am 17. Dezember 2020 hörten die Antragsgegnerinnen den LPD zu ihrer Absicht an, den Versorgungsvertrag gemäß § 72 Abs. 2 SGB XI fristlos bzw. fristgerecht zu kündigen, da Verstöße vorlägen, die die charakterliche Eignung und Zuverlässigkeit derart infrage stellten, dass eine notwendige positive Prognose bezüglich einer ordnungsgemäßen Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber den Pflegebedürftigen und den Kostenträgern nicht abgegeben werden könne. Dabei seien auch Verstöße aus dem Rechtskreis des SGB V relevant. Im Einzelnen nannten die Antragsgegnerinnen als Gründe die Leistungserbringung und -abrechnung durch nicht qualifizierte Kräfte, die Abrechnung nicht erbrachter Leistungen, die vertragswidrige Abrechnung von Leistungen, der dringende Verdacht auf Vorenthalten und Veruntreuung von Arbeitsentgelt, mehrfache Verstöße gegen die dritte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche, Verstoß gegen das Personenbeförderungsgesetz und Falschabrechnung, freiheitsentziehende Maßnahmen ohne richterlichen Beschluss, Geschäftspraxis in Bezug auf die Vollmachten, Verwendung des MDK-Zeichens auf Informationsbögen ohne Zustimmung, Verdacht auf Abrechnungsbetrug bei der Antragsgegnerin zu 4. und zu 3. sowie Abrechnungen bei Beratungsversuchen in der Coronazeit.

25

In der Stellungnahme vom 6. Januar 2021 trat die Antragstellerin den Vorwürfen mit der Argumentation entgegen, diese seien haltlos.

26

Mit einem Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 25. Januar 2021 wurden von der Antragstellerin für den Prüfzeitraum vom 11. Oktober 2015 bis 29. Juni 2018 aufgrund einer Betriebsprüfung Nachforderungen zur Sozialversicherung verlangt. Dort ist ausgeführt, im Rahmen des durch das Hauptzollamt C-Stadt-Finanzkontrolle Schwarzarbeit (SKS)-durchgeführten Ermittlungen sei festgestellt worden, dass einige beschäftigte Mitarbeiter bereits im Monat vor der Anmeldung zur Sozialversicherung tätig gewesen sein, ohne dass sie melde- und beitragspflichtig berücksichtigt worden seien. Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin nach eigenen Angaben Widerspruch eingelegt.

27

Mit Bescheid vom 1. März 2021 kündigten die Antragsgegnerinnen den Versorgungsvertrag zur ambulanten Pflege vom 1. April 1995 mit dem LPD (IK 461001229) fristlos, hilfsweise fristgerecht zum 31. März 2022. Die Antragstellerin biete nicht die Gewähr für die jederzeitige Erfüllung der besonderen Anforderungen an Qualität und Zuverlässigkeit einer Leistungserbringung. Verstöße im Bereich des SGB XI wie auch im Bereich des SGB V rechtfertigten die Kündigung, weil hierdurch die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit derart infrage gestellt werde, dass eine notwendige positive Prognose bezüglich einer ordnungsgemäßen Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber den Pflegebedürftigen und den Kostenträgern nicht abgegeben werden könne. Im Einzelnen nannten die Antragsgegnerinnen im Wesentlichen folgende Kündigungsgründe:

28

- Es sei eine Leistungserbringung und -abrechnung durch hierfür nicht qualifizierte Kräfte erfolgt; außerdem lägen Informationen zu Falschabrechnungen vor. Bei einer Vielzahl von Versicherten seien Leistungen der Behandlungspflege nach dem SGB V erbracht und abgerechnet worden. Überwiegend seien Kompressionsstrümpfe durch nicht examiniertes Personal an- und ausgezogen worden; durch diese sei aber auch Wundversorgung, Medikamentengabe, Verabreichung von Augensalbe und Blutzuckermessung erfolgt, Insulinspritzen verabreicht worden und Katheterwechsel durchgeführt. Dabei sei das nicht examinierte Personal durch die Antragstellerin, Frau Cl. H. und Herrn Ha. angehalten worden, die Felder auf den Leistungsnachweisen für die Behandlungspflege offenzuhalten.

29

- Bei der Versicherten E. Pf. seien Leistungen abgerechnet worden, obwohl diese nicht erbracht worden seien (Akte der Staatsanwaltschaft C-Stadt 33 Js 239/17, Seite 428-438 und 452).

30

- Durch Herrn Ha. seien für den Pflegedienst Verträge erstellt worden, in denen von Patienten Abschluss-/Kündigungsgebühren in Höhe von 200,00 € verlangt worden seien, was gegen die Bestimmungen des saarländischen Rahmenvertrages gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI verstoße. Nach Beendigung der Versorgung der Versicherten würden diese Gebühren als „LPD Abschlussgebühr Kosten Aufbewahrungsdokumente“ in Rechnung gestellt. Dies ergebe sich etwa durch die Privatrechnung vom 12. August 2019 an Frau H. M.. Zu den Pflichten eines Pflegediensts gehöre auch die Führung und Aufbewahrung einer Pflegedokumentation nach § 75 Abs. 1 SGB XI; dies ergebe sich für die häusliche Krankenpflege nach § 25 aus den Bestimmungen des Rahmenvertrages gemäß §§ 132 a, 132 SGB V. Solches sehe überdies auch § 630 f Abs. 3 BGB vor.

31

- Das Beschäftigungsverhältnis der Mitarbeiterin Ka. als Hauswirtschafterin sei nicht zur Sozialversicherung angemeldet worden. Bei der Beschäftigten G. habe Herr Ha. angeboten, die Überstunden von etwa 2 bis 3 Monaten in bar auszuzahlen. Diese systematische Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen sei auch bei der durch die DRV durchgeführte Betriebsprüfung aufgefallen.

32

- Es sei außerdem ein mehrfacher Verstoß gegen die Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche festzustellen. So seien entgegen § 72 Abs. 3 Nr. 2 SGB XI in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der dritten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche die Gehälter nicht pünktlich zum jeweils 15. des Folgemonats ausgezahlt worden.

33

- Aus der Akte der Staatsanwaltschaft lasse sich entnehmen, dass Mitarbeiter Fahrdienste ohne Vorliegen eines Personenbeförderungsscheins durchgeführt hätten. Außerdem sei der Fahrer M. L. von Herrn Ha. aufgefordert worden, für Fahrten mit einer Dauer von 20 Minuten ein Aufwand für 1,5 Stunden Betreuungskosten abzurechnen (Akte 33 Js 239/17, Seite 152-153).

34

- Die Versicherte A.-L. Ha. sei in den Räumlichkeiten des Dienstes untergebracht und im Zi. eingesperrt worden, ohne dass hierfür ein richterlicher Beschluss vorgelegen habe (Akte 33 Js 239/17, Seite 428-438).

35

- Die Antragstellerin habe vor Abschluss von Pflegeverträgen standardmäßig verlangt, dass die Pflegebedürftigen bzw. deren Vertreter Vollmachten zu ihren Gunsten ausstellten. Diese Vollmachten kämen einer Generalvollmacht gleich. Dies sei sittenwidrig im Sinne von § 138 Abs. 2 BGB. Gegenüber dem MDK im Rahmen der Qualitätsprüfung habe die Antragstellerin bestätigt, seit langem vor jeder Versorgung von den Versicherten eine Unterschrift unter diesen Vollmachten zu verlangen. Im Zusammenhang damit seien eine Vielzahl von Versicherten Beschwerden aktenkundig, so der Tochter der Versicherten Ch. Zi., Frau R. Zi.-He. und Frau J..

36

- Die Antragstellerin habe das MDK-Zeichen auf Informationsbögen der Einrichtung ohne Zustimmung verwandt.

37

- Der Antragsgegnerin zu 4. lägen zwei Fälle für Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V vor, für die die Abrechnungsstelle o.d. Abrechnungs-GmbH für die GmbH & Co. KG am 14. September 2020 eine Rechnung für den Leistungsmonat August eingereicht habe. Diese Zahlung sei abgelehnt worden. Am 10. November 2020 sei wiederum eine Rechnung für die gleichen Leistungen und den gleichen Zeitraum für die LPD eingereicht worden. Das stelle ein unzulässiges Abrechnungsverhalten dar.

38

- Es seien Doppelabrechnungen bzw. Falschabrechnungen bei mehreren Versicherten festgestellt worden.

39

- Zur Personalisierung des Pflegedienstes seien die Angaben widersprüchlich. Zunächst sei vorgetragen, das Personal der Einzelunternehmung sei vollständig der GmbH & Co. KG zugeordnet worden. Dieser Personalübergang wäre durch einen Einbringungsvertrag mit Wirkung zum 31. Dezember 2019 geregelt. Am 16. Juni 2020 sei dann eine Änderungsmitteilung zur Betriebsnummer erfolgt. Im Antrag auf Gewährung des einstweiligen Rechtsschutzes vom 4. September 2020 (19 P1/20 ER) werde hingegen vorgetragen, dass der Einbringungsvertrag tatsächlich nie unterschrieben worden sei und deshalb auch nicht wirksam sei. Diese Darlegungen stünden im direkten Widerspruch zu den bisherigen Handlungen und schriftlichen Darlegung des Pflegedienstes. In der Konsequenz bedeute dies, dass demnach entweder Rechnungen unter Angabe falscher Tatsachen gestellt worden oder die Aussagen im Rahmen des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht der Wahrheit entsprechen.

40

- Der aktuelle Internetauftritt der GmbH & Co. KG suggeriere, dass es sich dabei um einen zugelassenen Leistungserbringer und Vertragspartner der Kranken-und Pflegekassen handle.

41

In der Anhörung zur beabsichtigten Kündigung seien die Vorwürfe als haltlos dargestellt worden, so das für eine Vertragspartnerschaft unerlässliche Vertrauensverhältnis aufgrund der nicht mehr festzustellenden, persönlichen Eignung des Leistungserbringers derart erschüttert sei, dass ein Festhalten vor diesem Hintergrund nicht zumutbar sei. Die Gewähr, die Versicherten jederzeit vertragsgerecht, bedarfsgerecht und zweckmäßig sowie wirtschaftlich zu versorgen, biete das Einzelunternehmen unter keinem Gesichtspunkt mehr. Die fristlose Kündigung sei das einzig mögliche Mittel, um auf die Verfehlungen der Einrichtung zu reagieren. Ein milderes Mittel stehe nicht zur Wahl. Durch das Verhalten sei das Vertrauensverhältnis so schwerwiegend gestört, dass ein Festhalten am Versorgungsvertrag nicht mehr zugemutet werden könne. Eine Vergütungskürzung komme aus den gleichen Gründen wie eine Abmahnung nicht in Betracht.

42

Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin Anfechtungsklage vom 17. März 2021, bei der erkennenden Kammer unter dem Aktenzeichen 19 P 30/21 anhängig, erhoben.

43

Mit Schriftsatz vom 19. April 2021, beim Sozialgericht für das Saarland am selben Tag eingegangen, hat die Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage vom 17. März 2021 gegen den Bescheid der Antragsgegnerinnen vom 1. März 2021 anzuordnen.

44

Die Antragstellerin trägt im Wesentlichen vor:

45

Ein fristloser Grund für die Kündigung des Versorgungsvertrages liege nicht vor. In die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte habe sie bis heute keine Akteneinsicht erhalten. Die Ermittlungen zögen sich nunmehr seit dem Jahr 2017 hin; Anklage sei noch nicht erhoben. Der Vorwurf, die Leistungserbringung/-abrechnung erfolge durch nichtqualifizierte Kräfte, entbehre jeder Grundlage. So sei zum Beispiel bezüglich der Mitarbeiterin G. A. erst beim Verfahren vor dem Arbeitsgericht Saarlouis bekannt geworden, dass diese keine Zulassung in Deutschland habe.

46

Sie habe alle abgerechneten Leistungen stets erbracht. Wären die Vorwürfe tatsächlich so gravierend, wie von den Antragsgegnerinnen dargestellt, wäre es längst zu einer Verurteilung gekommen.

47

Die Abrechnung selbst sei auch nicht vertragswidrig. Herr Ha. erstelle keine Verträge; es würden ausschließlich Verträge verwendet, die den gesetzlichen Regelungen entsprächen. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter seien zur Sozialversicherung angemeldet. Das Finanzamt habe ihr, der Antragstellerin, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt; das gelte auch bezüglich der Mitarbeiterin Ka.. Überstunden würden nicht in bar ausgezahlt. Es komme immer mal wieder vor, dass sie ihren Arbeitnehmern Darlehen gewähre. Etwaige unpünktliche Gehaltszahlungen seien im Übrigen mit den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern stets abgesprochen worden. Diese seien zur Stundung bereit gewesen; insoweit liege kein Verstoß gegen die dritte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche vor. Auch ein Verstoß gegen das Personenbeförderungsgesetz liege nicht vor. Der Mitarbeiter M. L. sei im Innendienst beschäftigt gewesen; etwaige Fahrten habe er nicht durchgeführt. Gegenüber der Versicherten A.-L. Ha. seien keine freiheitsentziehenden Maßnahmen ergriffen worden; die Versicherte habe in demselben Gebäude, in dem sich das Büro der Antragstellerin befunden habe, eine abgeschlossene Wohneinheit gemietet.

48

Unzulässige Vollmachten verwende sie nicht.

49

Das MDK-Zeichen sei nur dreimal verwendet worden. Es gebe auch keinen Grund, das Zeichen nicht zu verwenden. Der MDK habe sein Begehren nie rechtlich verfolgt. Doppelabrechnungen seien nie erfolgt.

50

Im Übrigen sei die geplante Umgestaltung in eine GmbH & Co. KG tatsächlich nie vollzogen worden, weil die Antragsgegnerinnen hierzu keine Genehmigung erteilt hätten. Es sei zwar ein Einbringungsvertrag erstellt worden. Dieser habe aber wegen der verweigerten Genehmigung zu keiner Zeit Rechtswirkung entfaltet.

51

Der Internetauftritt sei nur vorläufig. Sie beabsichtige nach wie vor, künftig als GmbH & Co. KG tätig zu werden; es liege dazu aber noch kein Versorgungsvertrag vor.

52

Den Antragsgegnerinnen seien die von ihnen angeführten Kündigungsgründe seit dem Jahr 2017 bekannt. In den Jahren 2017 bis 2020 hätten die Antragsgegnerinnen offensichtlich keine Gefahr für ihre Versicherten gesehen. Warum das im Jahr 2021 plötzlich anders sei, sei nicht nachvollziehbar. Das Kündigungsrecht sei verwirkt. Das Ermittlungsverfahren sei nicht abgeschlossen; es gelte die Unschuldsvermutung. Bei ihr, der Antragstellerin, seien keine Beschwerden eingegangen.

53

Der Ausspruch der ungerechtfertigten Kündigung sei existenzbedrohend. Sie verfüge nunmehr nur noch über einen Kundenstamm von 40, früher seien es 140 Kunden gewesen. Ein Eilbedürfnis sei gegeben.

54

Die Antragstellerin beantragt,

55

die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage vom 17. März 2021 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 1. März 2021 anzuordnen.

56

Die Antragsgegnerin beantragen,

57

den Antrag abzulehnen.

58

Sie tragen im Wesentlichen vor:

59

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung könne sich vorliegend nur auf die außerordentliche Kündigung beziehen. In Bezug auf die ordentliche Kündigung sei der Antrag bereits unzulässig.

60

Im Übrigen sei der Antrag unbegründet, weil es sowohl an einem Anordnungsanspruch als auch einer einem Anordnungsgrund mangele.

61

Die formalen Voraussetzungen der fristlosen Kündigung seien erfüllt. Die Antragstellerin sei vor der Kündigung ordnungsgemäß angehört worden; das Einvernehmen des beigeladenen Sozialhilfeträgers sei eingeholt worden; die fristlose Kündigung sei schriftlich durch Bescheid erfolgt.

62

Auch die materiell-rechtlichen Anforderungen seien erfüllt. Die ausführlich dargelegten Pflichtverletzungen der Antragstellerin seien gröblich. Als Maßstab, was als gröbliche Pflichtverletzungen gewertet werden kann, sei von den in § 74 Abs. 2 Satz 2 SGB XI genannten Regelbeispielen auszugehen. Die Antragstellerin habe nicht erbrachte Leistungen gegenüber den Kostenträgern abgerechnet. Das Kündigungsrecht sei auch nicht verwirkt. Es fehle dafür an dem Zeit- und Umstandsmoment. Voraussetzung für die Kündigung nach § 74 SGB XI sei, dass die zugelassenen Pflegeeinrichtungen nicht nur vorübergehend eine der Voraussetzungen des § 72 Abs. 3 Satz 1 SGB XI nicht oder nicht mehr erfülle.

63

Ein Festhalten an den Versorgungsvertrag sei nicht zumutbar.

64

Ein Anordnungsgrund könne nicht festgestellt werden. Trage ein Antragsteller vor, in seiner Existenz gefährdet zu sein, müsse er eine entsprechende wirtschaftliche Situation glaubhaft machen und nachvollziehbar darlegen.

65

Die Akten 19 P 30/21, 20 KR 1/ 20 ER und 19 P1/20 ER sowie 1 KR 204/21 sind beigezogen worden.

66

Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrensganges wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Antragsgegnerin (Bd. I und II), die beigezogen waren, Bezug genommen.

II.

67

Der Antrag vom 19. April 2021, gerichtet auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage vom 17. März 2021 gegen den Bescheid der Antragsgegnerinnen vom 1. März 2021, ist gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG statthaft und zulässig (1.).

68

In der Sache ist der Antrag unbegründet, weil gemäß § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG nicht hinreichend glaubhaft gemacht ist, dass die Interessen des Einzelnen an der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse am Vollzug des Bescheides ausnahmsweise überwiegen (2.).

69

Zu 1.:

70

Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.

71

Ein solcher Fall liegt hier vor.

72

Statthafte Klageart gegen die Kündigung des Versorgungsvertrages ist die Anfechtungsklage gemäß § 54 SGG (Schlegel/Voelzke/Hauck, juris PK, Kommentar zum SGG, § 74 SGG Rn. 35; Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 3. Januar 2017, L 15 P 47/16 B ER).

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Es findet kein Vorverfahren statt und die Klage hat keine aufschiebende Wirkung gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG in Verbindung mit §§ 74 Abs. 3 Satz 2, 73 Abs. 2 Satz 2 SGB XI.

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Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerinnen ist der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vorliegend nicht nur in Bezug auf die außerordentliche Kündigung zulässig. Die Anfechtungsklage vom 17. März 2021, die vorliegend keine aufschiebende Wirkung entfaltet, richtet sich gegen den Bescheid der Antragsgegnerinnen vom 1. März 2021, in dem diese nicht nur die fristlose Kündigung, sondern auch hilfsweise eine fristgerechte Kündigung zum 31. März 2022, also in der gesetzlich vorgesehenen Frist, ausgesprochen haben.

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Zu 2.:

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Der Antrag ist unbegründet.

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Voraussetzung für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG ist, dass die Interessen des Einzelnen an der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse am Vollzug des Bescheides ausnahmsweise überwiegen. Die Entscheidung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG erfolgt damit auf der Grundlage einer Interessenabwägung. Abzuwägen sind das private Interesse der Antragstellerin am Nichtvollzug des Verwaltungsaktes und das öffentliche Interesse an der Vollziehung der behördlichen Entscheidung. Im Rahmen dieser Interessenabwägung kommt den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache eine wesentliche Bedeutung zu. Dabei ist die Wertung der §§ 74 Abs. 3 Satz 2, 73 Abs. 2 Satz 2 SGB XI zu berücksichtigen, wonach der Gesetzgeber aufgrund einer typisierenden Abwägung der individual- und öffentlichen Interessen dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug prinzipiell Vorrang gegenüber entgegenstehenden privaten Interessen einräumt. Eine Abweichung von diesem Regel-/Ausnahmeverhältnis kommt nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Kündigung bestehen oder wenn ausnahmsweise besondere Interessen überwiegen (vergleiche zur Problematik: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 13. Aufl., § 86b SGG, Rn. 12 c).

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Dies zugrunde legend, ist ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht feststellbar. Weder ergibt sich aus ihrem Vortrag bisher eine hinreichende Erfolgsaussicht in der Sache (Anordnungsanspruch), noch ist jedenfalls eine Dringlichkeit der Entscheidung hinreichend glaubhaft gemacht (Anordnungsgrund).

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Nach der summarischen Prüfung, in die die Vielzahl der vorgelegten Unterlagen einbezogen worden ist, konnte die Kammer jedenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der außerordentlichen, wie auch der hilfsweise ausgesprochenen fristgerechten Kündigung vom 1. März 2021 erkennen.

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Die Kündigung ist formell rechtmäßig erfolgt.

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Vor der Kündigung ist die Antragstellerin am 17. Dezember 2020 ordnungsgemäß angehört worden. Das Einvernehmen mit dem Sozialhilfeträger wurde hergestellt. Die Kündigung, die vorliegend durch Bescheid vom 1. März 2021 erfolgt ist, genügt auch der Schriftform gemäß § 74 Abs. 3 Satz 1 SGB XI.

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Auch die materiell-rechtlichen Anforderungen des § 74 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB XI sind erfüllt.

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Die § 74 SGB XI in der hier maßgeblichen Fassung lautet im Wesentlichen wie folgt:

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Der Versorgungsvertrag kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden, von den Landesverbänden der Pflegekassen jedoch nur, wenn die zugelassene Pflegeeinrichtung nicht nur vorübergehend eine der Voraussetzungen des § 72 Abs. 3 Satz 1 nicht oder nicht mehr erfüllt; dies gilt auch, wenn die Pflegeeinrichtung ihre Pflicht wiederholt gröblich verletzt, Pflegebedürftigen ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben zu bieten, die Hilfen darauf auszurichten, die körperlichen, geistigen und seelischen Kräfte der Pflegebedürftigen wiederzugewinnen oder zu erhalten und angemessenen Wünschen der Pflegebedürftigen zur Gestaltung der Hilfe zu entsprechen. 2Vor Kündigung durch die Landesverbände der Pflegekassen ist das Einvernehmen mit dem zuständigen Träger der Sozialhilfe (§ 72 Abs. 2 Satz 1) herzustellen.... (Abs. 1).

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Der Versorgungsvertrag kann von den Landesverbänden der Pflegekassen auch ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn die Einrichtung ihre gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Pflegebedürftigen oder deren Kostenträgern derart gröblich verletzt, dass ein Festhalten an dem Vertrag nicht zumutbar ist. 2Das gilt insbesondere dann, wenn Pflegebedürftige infolge der Pflichtverletzung zu Schaden kommen oder die Einrichtung nicht erbrachte Leistungen gegenüber den Kostenträgern abrechnet. 3Das gleiche gilt, wenn dem Träger eines Pflegeheimes nach den heimrechtlichen Vorschriften die Betriebserlaubnis entzogen oder der Betrieb des Heimes untersagt wird. 4Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend (Abs.2).

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Die Kündigung bedarf der Schriftform. Für Klagen gegen die Kündigung gilt § 73 Abs. 2 entsprechend (Abs. 3).

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Nach § 72 Abs. 3 SGB XI in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl.I, 874) dürfen Versorgungsverträge nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die

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1. den Anforderungen des § 71 genügen,

2. die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung bieten sowie eine in Pflegeeinrichtungen ortsübliche Arbeitsvergütung an ihre Beschäftigten zahlen, soweit diese nicht von einer Verordnung über Mindestentgeltsätze aufgrund des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz) erfasst sind,

3. sich verpflichten, nach Maßgabe der Vereinbarungen nach § 113 einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln,

4. sich verpflichten, alle Expertenstandards nach § 113a anzuwenden; ein Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrages besteht, soweit und solange die Pflegeeinrichtung diese Voraussetzungen erfüllt. 2Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Pflegeeinrichtungen sollen die Versorgungsverträge vorrangig mit freigemeinnützigen und privaten Trägern abgeschlossen werden. 3Bei ambulanten Pflegediensten ist in den Versorgungsverträgen der Einzugsbereich festzulegen, in dem die Leistungen zu erbringen sind.

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Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin ihre gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Pflegebedürftigen und deren Kostenträgern derart gröblich verletzt hat, dass ein Festhalten an dem Vertrag nicht zumutbar ist. Das gilt auch vorliegend insbesondere deshalb, weil glaubhaft gemacht ist, dass Pflegebedürftige infolge der Pflichtverletzung zu Schaden gekommen sind und die Antragstellerin nicht erbrachte Leistungen gegen über den Kostenträgern abgerechnet hat.

Ob eine Pflichtverletzung gröblich im Sinne des § 74 Abs. 2 SGB XI ist, beurteilt sich nach dem Gewicht der verletzten Pflicht und der Dauer und Intensität der Pflichtverletzung. Selbst einmalige Pflichtverletzungen können gröblich sein, wenn sie intensive Schäden nach sich ziehen; umgekehrt kann die Gröblichkeit selbst bei häufig auftretenden Pflichtverletzungen fehlen, wenn diese von insgesamt nur geringer Intensität sind. Für die Frage der Gröblichkeit der Pflichtverletzung ist maßgeblich, welchen Stellenwert die verletzte Pflicht hat. Einen Vergleichsmaßstab für die gebotene Abwägung bieten die in § 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3 SGB XI aufgeführten Regelbeispiele:

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- Schädigung von Pflegebedürftigen infolge Pflichtverletzung erfasst nicht nur die Schädigung an Leib und Leben, etwa infolge von Misshandlungen, sondern auch Vermögenschädigungen.

- Abrechnung nicht erbrachter Leistungen gegenüber den Kostenträgern betrifft die Falschabrechnung auch gegenüber der Pflegekasse. Unter das Regelbeispiel fallen auch die Abrechnungen von Leistungen, die überhaupt nicht erbracht worden sind. Hinter den Regelbeispielen steht der Gedanke, dass das Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben der Einrichtung wesentliche Grundlage des Abrechnungssystems für die Pflegeleistungen ist; unkorrekte Abrechnungen über einen längeren Zeitraum erschüttern dieses Vertrauen grundlegend(Kasseler Kommentar/Leitherer, Kommentar zum SGB XI, § 74 SGB XI, Rn. 19-22).

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Daran gemessen ist für die Kammer hinreichend ein gröbliches Fehlverhalten gegenüber den Pflegebedürftigen und den Kostenträgern glaubhaft gemacht (a.); ein Festhalten an dem Versorgungsvertrag ist nicht mehr zumutbar (b.); der Ausspruch der fristlosen Kündigung lässt keine Ermessensfehler erkennen (c.).

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Das Gericht sieht insbesondere nach den mit Schriftsatz vom 10. Juni 2021 hergereichten Auszügen der Vernehmungen des Landespolizeipräsidiums gröbliche Pflichtverletzungen der Antragstellerin durch den Einsatz nicht examinierter Mitarbeiter, wobei Pflegebedürftige zu Schaden gekommen sind, als glaubhaft gemacht an.

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Die Kammer verkennt dabei nicht, dass das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren noch nicht seinen Abschluss gefunden hat. Gleichwohl ist es der Kammer nicht verwehrt, die bislang erhobenen Beweise in dem summarischen Verfahren zu würdigen. Insbesondere den Vernehmungsprotokollen ist eine derartige Dichte an gröblichen Pflichtverletzungen zu entnehmen, hier insbesondere der Einsatz nicht ausgebildeter Mitarbeiter beim Anziehen von Kompressionsstrümpfen, der Wundversorgung, der Gabe von Medikamenten, der Blutzuckermessung, der Insulingabe und beim Katheterwechsel, dass die Kammer von einem systematischen Vorgehen der Antragstellerin ausgeht. Dieses ist geeignet, für die Zukunft die grundlegenden Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Versorgungssystems zu gefährden; dies allein ist ausreichend für die vorliegende Bewertung, sodass es auf den Abschluss des Strafverfahrens vorliegend nicht ankommt.

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Der Umstand, dass Pflichtverletzungen nicht nur Pflegeleistungen nach dem SGB XI, sondern auch nach dem SGB V betreffen, ist für die Begründung der vorliegenden außerordentlichen Kündigung ohne Belang. Maßgeblich ist, dass die Antragstellerin Pflegeleistungen in beiden Bereichen anbietet und somit für die sorgfältige Ausführung aller angebotenen Leistungen Gewähr übernimmt.

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Dass die Pflege durch nicht qualifizierte Kräfte, was dem Rahmenvertrag widerspricht, regelhaft durchgeführt wurde, ergibt sich aus den Vernehmungen der Zeuginnen Pl., M., Pf., A., Th., J. und Ad.. So haben etwa die Zeuginnen Pl., M., Pf. und A. bei ihren Befragungen bekundet, dass Kompressionsstrümpfe auch durch nicht qualifizierte Kräfte, zum Beispiel Helferinnen, an- und ausgezogen wurden. Dass die Gabe von Medikamenten durch die nicht examinierte Mitarbeiterin A., als Chica bezeichnet, erfolgte, haben die Zeuginnen Pl. und Th. bestätigt. Die Zeugin Pl. hat dazu ausgeführt, dass durch das falsche Richten der Tabletten habe eine Versicherte ins Krankenhaus gebracht werden müssen. Die Zeugin M. hat darüber hinaus bekundet, dass nicht examiniertes Personal Insulin- oder Thrombosespritzen verabreicht und Wundverbände gewechselt habe.

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Es habe die Anweisung der Antragstellerin bestanden, den Leistungsnachweis an diesen Stellen durch die Ausführenden nicht abzuzeichnen; dies haben die Zeuginnen Th., Ad., J. und Pl. bestätigt.

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Die Zeugin J. berichtete überdies, dass die Mutter von Herrn Ha. über ein Jahr im LPD in einem Zi. eingesperrt gewesen sei. Alle Mitarbeiter hätten nach Verlassen des Zi.s dieses wieder abschließen müssen. Auch die Fenster seien verschlossen gewesen. Das habe sie davor schützen sollen, die Treppe herunterzufallen. Einen richterlichen Beschluss habe es dafür nicht gegeben. Durch das Einsperren habe sich die Mutter von Herrn Ha. verändert; sie sei teilweise aggressiv geworden, habe geschrien und um sich geschlagen. Oftmals seien auch die Medikamente für sie falsch gerichtet gewesen. Falls dies bewiesen wäre, würde diese Behandlung zweifelsohne eine Misshandlung darstellen.

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Die Zeugin Ad. hat auch für weitere Pflegebedürftige bestätigt, nämlich für die Versicherten J., la Bl., B. und M., dass diese im Zeitraum 2013 bis 2014 im LPD für mehrere Wochen untergebracht gewesen seien.

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Im Übrigen schilderte die Zeugin J. auch hygienische Defizite. So soll es in den Patientenzimmern auch Mäuse gegeben haben. Darüber hinaus hat die Zeugin bekundet, dass Versicherten auch eine 24-Stunden-Betreuung angeboten worden sei, aber nachts nicht zuverlässig die Rufbereitschaft gesichert gewesen sei. Sie schilderte den Fall der Versicherten F., die Diabetikerin gewesen sei. Wenn sie morgens früh mit der Schicht begonnen habe, sei manchmal keiner da gewesen. Die Versicherte habe ihr öfters gesagt, dass sie nachts gerufen habe und keiner gekommen sei.

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Auch das zweite Regelbeispiel, die Falschabrechnung, ist nach Auffassung der Kammer hinreichend glaubhaft gemacht.

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Die Zeuginnen Pl., Ad. und M. haben bekundet, dass Leistungen abgerechnet wurden, die nicht erbracht worden sind. Die Zeugin Pl. hat bezüglich der Versicherten Pf. ausgeführt, dass regelmäßig alle sieben Tage das Anziehen von Kompressionsstrümpfen abgezeichnet worden sei, obwohl der Versicherten nach dem Duschen überhaupt keine Strümpfe angezogen worden seien. Dies haben die Zeuginnen Ad. und M. bestätigt.

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Die Zeugin Pl. hat von einem weiteren Fall berichtet, in dem bei einem Versicherten für 1,5 Monate eine sehr intensive und umfängliche Pflege durchgeführt worden sei. Man habe dann festgestellt, dass die Verordnung nicht eingereicht worden sei, womit alle Leistungen im Umfang von 3-4.000 € nicht abrechenbar gewesen seien. Die Antragstellerin habe dann die Zeugin Pl. gebeten, bei den Angehörigen Unterschriften für Betreuungsleistungen für 1,5 Monate einzuholen, obwohl diese nicht stattgefunden hätten. Das habe die Ehefrau des Versicherten dann auch getan.

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Die Zeugin Ad. hat berichtet, sie sei zu einer Versicherten nach W. gefahren, der zwei Stunden Betreuung zugestanden hätten. Wegen den Fahrzeiten habe sie auf Anordnung von Herrn Ha. jedoch nur eine Stunde Betreuung durchführen sollen. Die Fahrzeit habe aber lediglich 15 Minuten je Weg gedauert. Dies habe zu Beschwerden der Schwiegertochter der Versicherten geführt. Außerdem seien Versicherte in den Räumlichkeiten des Pflegedienstes untergebracht worden. Sie vermute, die Abrechnung sei über Verhinderungspflege erfolgt, wisse es aber nicht genau.

104

Die Kammer sieht angesichts dessen die Falschabrechnung als hinreichend glaubhaft gemacht an, sodass es offenbleiben kann, ob die dazu im Bescheid vom 1. März 2021 genannten Doppelabrechnungen und Abrechnungen einmal über die LPD und ein anderes Mal über die GmbH & Co. KG zutreffend sind, wofür indes der Akteninhalt der Verwaltungsakten und der beigezogenen Akten spricht.

105

Als weiteres eklatantes Fehlverhalten sieht die Kammer die Verknüpfung des Abschlusses der Pflegeverträge mit der Unterzeichnung der vorgehaltenen Vollmachten an. In der Anlage der Beschwerde der Tochter der Versicherten Zi., Frau Zi.-He., sind bis auf Ort und Datum nicht ausgefüllte Vollmachtsformulare vorgelegt, die der Antragstellerin den Status einer Generalbevollmächtigten einräumen.

106

Es ist für die Kammer nicht ersichtlich, aus welchen Gründen zur Durchführung der Pflege die Antragstellerin derart weitgehender Rechte bedarf. Mit dem gesetzlich verbrieften Selbstbestimmungsrecht der Versicherten nach § 2 SGB XI ist diese Praxis der Bevollmächtigung kaum zu vereinbaren. Dass dies Anlass zu Beschwerden war, ergibt sich aus dem Schreiben der Frau Zi.-He. vom 22. Juli 2019. Dort ist geschildert, nach Weigerung, diese Vollmachten zu unterzeichnen, sei von Seiten der Antragstellerin die Angelegenheit als erledigt betrachtet worden, was gegen § 5 Abs. 3 des Versorgungsvertrages nach § 72 SGB XI verstößt. Die Handhabung der Vollmachten hat auch Eingang in das Schreiben des Landkreises M. vom 7. Juli 2020 gefunden, woraus zu entnehmen ist, es sei immer wieder berichtet worden, dass Pflegebedürftige oder Angehörige sich unter Druck gesetzt gefühlt und deshalb das Dokument unterschrieben hätten. Dies findet auch Erwähnung in dem Prüfbericht der Qualitätsprüfung gemäß §§ 114 SGB XI vom 16. Juli 2020.

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Angesichts dessen vermag der auch im vorliegenden Verfahren unsubstantiierte Einwand der Antragstellerin, sie verwende keine zulässigen Vollmachten, diesen Vorwurf nicht zu entkräften. Sie bleibt zum Beispiel jedweden Vortrag dazu schuldig, wie es sich etwa mit der Beschwerde von Frau Zi.-He. verhält.

108

Gleiches gilt für die Inrechnungstellung von Abschlussgebühren und Gebühren für die Aufbewahrung von Dokumenten. Es liegt eine Rechnung vom 12. August 2019 bezüglich der Versicherten H. M. vor, die eine Abschlussgebühr Kosten/Archivierung Dokumente über 200 € vorsieht. Im Übrigen haben die Zeuginnen Pl., Ad. und J. dies bestätigt, Herr Ha. habe Verträge entworfen, in denen Archivierungsgebühren bei Kündigung und Beendigung anfielen. Die Zeugin J. hat insoweit sogar von Knebelverträgen gesprochen.

109

Auch zu diesem Vorwurf hat die Antragstellerin keinen substantiierten Einwand vorgetragen.

110

Hinreichend glaubhaft gemacht ist weiterhin, dass nicht alle Beschäftigungsverhältnisse zumindest fristgerecht zur Sozialversicherung gemeldet worden sind. Dies folgt aus dem Prüfbericht der DRV vom 25. Januar 2021, aber auch aus den Bekundungen der Zeuginnen Ad., J. sowie den telefonisch befragten Zeuginnen J. und Ki.. Letztere hat bekundet, sie habe im Oktober ein Praktikum absolviert, ab November 2016 habe ein mündlicher Arbeitsvertrag bestanden. Zunächst sei eine Anmeldung zur Sozialversicherung zum 1. November 2016 erfolgt, dies sei auf 1. Dezember 2016 geändert worden. Der schriftliche Arbeitsvertrag habe ab 1. Dezember 2016 vorgelegen. Die befragte R.-P. hat bekundet, sie habe ein entgeltliches Praktikum ab Oktober 2015 absolviert. Der Arbeitsvertrag ab 1. November 2015 sei nachträglich auf 1. Dezember 2015 umdatiert worden. Die Zeugin J. hat ausgesagt, einige Angestellte, die auch teilweise auf 450 € Basis gearbeitet hätten, hätten zum Teil vor Vertragsbeginn „schwarz“ gearbeitet. Sie erhielten erst Wochen oder Monate später oder schließlich gar keinen Arbeitsvertrag. Das sei zum Beispiel bei E. St., B. Sch.-Sch., A. M., Su. Ka., Ka. L. so gewesen.

111

Unpünktliche Gehaltszahlungen sind ebenfalls glaubhaft gemacht. Dazu räumt die Antragstellerin selbst ein, die Entgeltzahlung sei im Einvernehmen mit den Arbeitnehmern gestundet worden, wobei sich die Antragstellerin fragen lassen muss, aus welchen Gründen sie die Gehälter nicht pünktlich gezahlt hat und warum die Arbeitnehmer zu einer Stundung freiwillig bereit gewesen sein sollten. Die Zeuginnen G., L., Br., Li., Th., Pl., Ad. und J. bestätigen unpünktliche Zahlungen.Aus ihren Vernehmungen lässt sich entnehmen, dass dies jedenfalls öfter der Fall gewesen sei.

112

Letztendlich ist festzustellen, dass das geschäftliche Auftreten der Antragstellerin intransparent und nicht eindeutig ist. So verhält sich die Antragstellerin widersprüchlich, als sie am 14. August 2020 noch ausführte, eine Betriebsaufgabe sei nicht erfolgt, aber am 27. August 2020 meinte, die von den Antragsgegnerinnen gegenteilig vertretene Auffassung sei richtig. Aufgrund der gewählten Einbringung in eine GmbH & Co. KG seien die Versorgungsverträge nicht auf den vermeintlichen Rechtsträger übergegangen. Da die geplante Einbringung nicht vollzogen worden sei, sei sie, die Antragstellerin, weiterhin noch Leistungserbringer der Versorgungsverträge. Sie werde nunmehr alle erbrachten Leistungen über die alte IK-Nummer abrechnen. Tatsächlich hat sie aber in dem einstweiligen Anordnungsverfahren 19 P1/20 ER Abrechnungen geltend gemacht, die sie unter der GmbH & Co. KG eingereicht hat. Über dies stellt sich das gesamte Abrechnungsverhalten, einmal über die LPD, ein weiteres Mal über die GmbH & Co. KG als intransparent und nicht nachvollziehbar da, was gegen ihre wirtschaftliche Zuverlässigkeit spricht. Aktuell ist beispielhaft eine Klage der GmbH & Co. KG bei Gericht eingereicht worden, obwohl diese am Versorgungsvertrag nicht teilnimmt (1 KR 204/21).

113

Angesichts dieser massiven gröblichen Pflichtverletzungen kommt es auf den Umstand, ob die Antragstellerin das MDK Zeichen ohne Einwilligung, wie sie selbst für wenige Male einräumt, genutzt hat, nicht an.Auch die Frage der Seriosität ihres Internetauftritts fällt angesichts dessen nicht mehr erheblich ins Gewicht.

114

Im Ergebnis sind damit mehrere gröbliche Pflichtverletzungen festzustellen.

115

Zu b.:

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In der Gesamtschau dieser Pflichtverstöße ist die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses den Antragsgegnerinnen nicht zumutbar.

117

Ob das Festhalten am Vertrag zumutbar ist, bestimmt sich danach, wie sehr die Pflichtverletzungen das für die Fortsetzung der Vertragsbeziehungen unerlässliche Vertrauensverhältnis zwischen Pflegekassen und Pflegedienst zerstört haben. Die fristlose Kündigung hat nicht strafenden Charakter, sondern dient dazu, für die Zukunft die grundlegenden Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Versorgungssystems sicherzustellen. Dies ändert nichts daran, wie die Antragstellerin meint, dass die Feststellung der gröblichen Pflichtverletzungen vergangenheitsorientiert ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung zukunftsorientiert beurteilt wurde. Daran bestehen keine ernstlichen Zweifel.

118

Erforderlich ist dafür eine Prognose, ob der Pflegedienst aufgrund des Gewichts, der Dauer und der Intensität der Pflichtverletzung sowie aufgrund des nachfolgenden Verhaltens nicht mehr die Gewähr für eine zuverlässige, vertrags- und gesetzeskonforme Versorgung der Pflegebedürftigen bietet. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die konkrete Gefahr weiterer Pflichtverletzungen durch den Pflegedienst besteht, sondern es ist entscheidend, ob durch die vergangenen Ereignisse die Grundlage für das weitere Vertrauen der Pflegekassen in die ordnungsgemäße pflegerische Versorgung zerstört ist. Bei dieser Beurteilung sind die Interessen aller Beteiligten abzuwägen; das Übermaßverbot ist zu beachten. Die Entziehung der Zulassung durch fristlose Kündigung des Versorgungsvertrages kommt daher nur in Betracht, wenn nicht andere, mildere Mittel vorhanden sind, um auf Vertragsverletzungen zu reagieren und das Vertrauen in eine zuverlässige, vertrags-und gesetzeskonforme Versorgung der Pflegebedürftigen wiederherzustellen (Schlegel/Voelzke/Hauck, juris PK, § 74 SGB XI Rn. 28f).

119

Die Abwägung der Antragsgegnerinnen in diesem Sinne ist nicht zu beanstanden. Die dargestellten Pflichtverletzungen, insbesondere der Umgang mit den Pflegebedürftigen, die teilweise auch zu Schaden gekommen sind, wiegen derart schwer, dass die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar ist. Das Vertrauen in die zuverlässige und vertrags- sowie gesetzeskonforme Versorgung der Pflegebedürftigen ist nachhaltig erschüttert. Mildere Mittel sind nicht ersichtlich, vielmehr zeigt sich die Antragstellerin, die wohl eine Verletzung des Übermaßverbots sieht, einer Abhilfe der aufgezeigten Defizite und Pflichtverletzungen nicht zugänglich und streitet diese ab.Dem gesamten Schriftverkehr ist nach Auffassung der Kammer keine Haltung und Bereitschaft der Antragstellerin zu entnehmen, die den Antragsgegnerinnen Anlass zu der Erwartung geben könnte, dass bei entsprechenden Anstrengungen diese wieder die gesetzlichen und vertraglichen Anforderungen erfüllen könnte. Dies ist aber Voraussetzung bei der Abwägung, ob die Kündigung vermieden werden könnte.

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Zu c.:

121

Liegen somit die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung vor, kann diese von den Landesverbänden der Pflegekassen ausgesprochen werden. Es handelt sich um einen Fall des intendierten Ermessens, bei dem das Gesetz ein bestimmtes Ergebnis nahelegt, sodass dann, wenn die Behörde diesen Regelfall durchsetzen will, es keiner Abwägung von Ermessensgesichtspunkten und deshalb auch keiner näheren Begründung bedarf. Bei gröblichen Pflichtverletzungen, die ein Festhalten am Versorgungsvertrag, wie vorliegend, unzumutbar erscheinen lassen, wird daher nur in Ausnahmefällen, eine Ermessensausübung dazu führen können, dass von dem gesetzlich intendierten Regelfall abgesehen werden kann.Anhaltspunkte für solche Ausnahmefälle sind vorliegend nicht ersichtlich.

122

Letztlich vermag die Kammer auch nicht zu erkennen, dass die Geltendmachung des Kündigungsrechtes verwirkt sein soll. Es fehlt, wie die Antragsgegnerinnen zutreffend vorgetragen haben, an dem Zeit- und Umstandsmoment. Zu berücksichtigen ist, dass die Ausübung des Kündigungsrechts Ultima Ratio ist. Die Kündigung selbst darf auf Vorgänge in der Vergangenheit gestützt werden, nur die Prognose, die zur Kündigung berechtigt, muss zukunftsorientiert sein. Dem haben die Antragsgegnerin Rechnung getragen.

123

Die fristlose Kündigung ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Der Antrag war abzulehnen.

III.

124

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Auf anliegende Rechtsmittelbelehrung wird Bezug genommen.