Rechtsprechung / Sozialgericht für das Saarland
Sozialgericht für das Saarland Beschluss vom 15.06.2021 – S 20 KR 23/21 ER
ECLI:DE:SGSL:2021:0615.20KR23.21.00
Tenor
1. Der Antrag der Antragstellerin vom 22. April 2021 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Im Streit steht in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren, ob die zwischen der Antragstellerin und den Antragsgegnerinnen zu 1. bis 6. geschlossenen Versorgungsverträge gemäß §§ 132 a, 132 nach dem Fünften Buch des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) durch die fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung der Antragsgegnerinnen vom 25. Februar 2021 rechtmäßig gekündigt worden sind und ob es die Antragsgegnerin zu 2 zu unterlassen hat, Versicherte, die von der Antragstellerin pflegerisch versorgt werden, zu kontaktieren unter anderem mit dem Ziel, einen Wechsel des Pflegedienstes anzuraten.
Die Antragstellerin betreibt unter der Geschäftsbezeichnung „ L. Pflegedienst A., A-Straße, A-Stadt“ (infolge: LPD) einen Pflegedienst in der Form eines Einzelunternehmens. Sie schloss im Jahr 1995 mit den Antragsgegnerinnen zu 1. bis 7. (infolge: Antragsgegnerinnen) einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI (häusliche Pflegehilfe) ab. Der Pflegedienst hatte das Institutionskennzeichen IK 461001229 (§ 293 nach dem Fünften Buch des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V ). Weiterhin schloss sie im Jahr 2004 auf der Grundlage eines Rahmenvertrags mit den Antragsgegnerinnen Versorgungsverträge nach §§ 132, 132a SGB V über die einheitliche Versorgung mit häuslicher Krankenpflege und Haushaltshilfe im Saarland, beginnend zum 1. August 2004. Der Pflegedienst war unter der genannten Bezeichnung jedenfalls bis Ende 2019 tätig.
Am 6. November 2019 wandte sich die Antragstellerin an die Antragsgegnerin zu 1) und teilte mit, dass sie zum Jahreswechsel ihren Pflegedienst in eine GmbH & Co KG umwandeln werde. Sie wolle ihren Bestandsschutz nicht aufgeben.
Am 30. Dezember 2019 wurden ein Vertrag über die Gründung der L. Gesundheitsdienst D. A. GmbH sowie ein Vertrag über die Gründung der L. Pflegedienst A. GmbH & Co KG (nachfolgend: GmbH & Co KG) abgeschlossen. Die GmbH und die GmbH & Co KG wurden am 12. März und 7. April 2020 in das Handelsregister des Amtsgerichts D-Stadt eingetragen (HRB 106251 und HRA 12708). Die Bundesagentur für Arbeit (BA) erteilte die Betriebsnummer 56135744. Die Antragstellerin meldete ein Gewerbe für die Betriebsstätte T. Str., A-Stadt am See, mit Beginn am 1. Januar 2020 an. Das Finanzamt D-Stadt teilte eine Steuernummer für die GmbH & Co KG zu. Die Arbeitsgemeinschaft für Institutionskennzeichen (ARGE-IK) vergab das Institutionskennzeichen (IK 461004632).
Die Antragstellerin legte am 6. Januar 2020 über ihre damaligen Bevollmächtigten bei der Antragsgegnerin zu 2) eine Ausfertigung des Vertrags zur Gründung der GmbH & Co KG vor; alleinige Gesellschafterin der GmbH und alleinige Kommanditistin der GmbH & Co KG ist die Antragstellerin.
Am 8. Januar 2020 teilte die Antragstellerin mit, sie habe zum 1. Januar 2020 einen Rechtsformwechsel sowie eine Sitzverlegung nach A-Stadt in die T. Str. vorgenommen. Der nunmehr seit fast 25 Jahren persönlich geführte Betrieb solle weitergeführt werden. Die Pflegedienstleitung und Personal blieben unverändert.
Am 18. Mai 2020 äußerten die Bevollmächtigten der Antragstellerin u.a., nach § 4 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags der GmbH & Co KG vom 30. Dezember 2019 erfolge die Leistung der Einlagen durch Einbringung des Einzelunternehmens „Pflegedienst“ nach näherer Maßgabe eines Einbringungsvertrags. Dieser Einbringungsvertrag sei mit Datum vom 31. Dezember 2019 mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2019 unterzeichnet worden. Die Struktur und Leitung des Pflegedienstes hätten sich durch die Einbringung nicht verändert. In wirtschaftlicher und tatsächlicher Hinsicht werde der Pflegedienst weiterhin von der bisherigen Inhaberin geführt; alle zu treffenden Entscheidungen lägen einzig bei ihr. Die o. d. Abrechnungs-GmbH mit Sitz in E.. sei seit dem 1. April 2020 mit der Durchführung und Abwicklung der Abrechnungsvorgänge beauftragt. Die bislang beauftragte Abrechnungsdienstleisterin, die ZAD Zentraler Abrechnungs-Dienst GmbH, mit Sitz in N., habe alle Leistungen und Vorgänge unter Verwendung der bisherigen IK-Nummer bis zum 31. März 2020 abgerechnet. Die diesbezüglichen Abrechnungen der ZAD ebenso wie Löhne und Gehälter, Sozialversicherungen usw. seien ab dem 1. Januar 2020 der GmbH & Co KG zugeordnet und dort entsprechend gebucht worden.
Die Antragsgegnerin zu 2) forderte mit E-Mail vom 18. Mai 2020 weitere Unterlagen an und führte zur Begründung aus, es handele sich um eine Neuzulassung, weil ein anderer Rechtsträger eingetreten sei. Die Rahmenverträge seien insoweit eindeutig.
Am 13. Juni 2020 teilte die Antragstellerin beim Gesundheitsamt M.-W. mit, dass der Rechtsformwechsel vollständig abgeschlossen sei.
Am 7. Juli 2020 informierte der Landkreis M.-W., Stabsstelle regionale Daseinsvorsorge, die Antragsgegnerin zu 2. über Beschwerden über den LPD. Die Inhalte der Beschwerden ähnelten sich; sie beträfen zum einen das Geschäftsverhalten des Pflegedienstes. Pflegebedürftige und Angehörige seien sehr verunsichert durch die zahlreichen Dokumente, die bei Vertragsabschluss vorgelegt seien. Insbesondere die Erteilung einer Generalvollmacht, die den Pflegedienst dazu ermächtige, in allen möglichen Bereichen im Auftrag der Pflegebedürftigen zu handeln, werde immer wieder genannt. Viele der Pflegebedürftigen und Angehörigen seien sich nicht im Klaren gewesen, was sie genau unterzeichnet hätten und zeigten sich im Nachhinein entsetzt über das Ausmaß der Vollmachterteilung. Berichtet sei immer wieder worden, dass die Pflegebedürftigen oder die Angehörigen sich unter Druck gesetzt fühlten und das Dokument deshalb unterschrieben. Aktuell bekannt sei eine Diebstahlsanzeige wegen einbehaltener Hilfsmittel. Auf Basis der vorliegenden Vollmachten habe der Pflegedienst scheinbar ohne Rücksprache und Kenntnis der Pflegebedürftigen oder Angehörigen Hilfsmittel verordnen lassen, bestellt und aufbewahrt. In der Vergangenheit habe es bereits einige Beschwerden zur Verordnung- und Hilfsmittelpraxis des Pflegedienstes gegeben. Darüber hinaus sei angefragt worden, ob es im Rahmen der Verträge zur ambulanten Pflege zulässig sei, eine Pauschale zur Aktenaufbewahrung zu verlangen.
Einer Aktennotiz des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung im Saarland (MDK) vom 10. Juli 2020 lässt sich entnehmen, die Qualitätsprüfung habe ergeben, dass zwei Personen laut Angaben der Geschäftsführerin und des Herrn Ha. in betreuten Wohnungen lebten, sich tatsächlich im Wohnhaus der Geschäftsführerin aufhielten. Es handle sich um Frau M. Ge., die seit 17. März 2020 im betreuten Wohnen lebe, sowie Frau A. Kn., diese lebe seit 17. April 2020 im betreuten Wohnen. Die Geschäftsführerin habe angegeben, die nächtliche Versorgung sei bei Bedarf geregelt, die versorgten Personen könnten sich über ein Notrufsystem bemerkbar machen.
Aktenkundig ist eine Beschwerde der Frau R. Z.-H. vom 22. Juli 2019, gerichtet an die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie. Wegen ihrer Mutter, der Versicherten Ch. Z., habe sie sich am 12. Juni 2019 beim LPD beraten lassen. Dabei seien Unterlagen ausgehändigt worden. In dem Gespräch sei nicht angesprochen worden, dass sie dem Pflegedienst eine Vollmacht über alle medizinischen und privaten Angelegenheiten sowie eine Konto-/Depot-Schrank Fachvollmacht-Vorsorgevollmacht und eine Erlaubnis zur Höherstufung des Pflegegrads erteilen solle. Nachdem sie dies am 13. Juni 2019 telefonisch abgelehnt habe, sei ihr gesagt worden, die Angelegenheit sei erledigt; es sei einfach aufgelegt worden. Die Beschwerdeführerin bat, die als Kopie beigefügten Vollmachten zu überprüfen.
Dabei handelt es sich u.a. um ein handschriftlich auf den 11. Juni 2019 datiertes, mit der Ortsbezeichnung A-Stadt versehenes Formular, mit welchem der Vollmachtgeber, unter anderem die Antragstellerin mit dem Recht auf Erteilung einer Untervollmacht ausstattet, diese bei allen Vorgängen im Bereich der Gesundheitsvorsorge der Kranken-, Betreuungs- und Pflegeverhältnisse zu vertreten, entsprechende Vorgänge zu bearbeiten sowie diesbezügliche Regelungen vorzubereiten und abzuwickeln. Beigefügt war eine Konto-/Depot-/Schrankfachvollmacht-Vorsorgevollmacht, bis auf Ort und 11. Juni 2019 nicht weiter ausgefüllt, mit welcher der Vollmachtgeber die genannten Bevollmächtigten berechtigt, sie im Geschäftsverkehr mit der Bank/Sparkasse zu vertreten. Die Vollmacht soll für alle bestehenden und künftigen Konten und Depots des Vollmachtgebers bei der vorgenannten Bank/Sparkasse und für den vom Vollmachtgeber von der Bank/Sparkasse gemieteten Schrankfächer gelten. Die im einzelnen genannten Regelungen gestatten dem Bevollmächtigten einen umfassenden Zugriff auf Konten, Depots und Schrankfächer. Weiterhin aktenkundig ist eine auf Ort und den 11. Juni 2019 ausgefüllte Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht. Weiterhin vorgelegt ist ein „Angebot Pflegegrad“ des LPD, mit welchem der Vollmachtgeber dem LPD Vollmacht für einen Antrag auf Einstufung/Höherstufung sowie die Abwicklung mit den Kostenträgern/MDK erteilt. Für die einzelnen Vorgänge, wie zum Beispiel für einen „Antrag Pflegegrad“ oder einen „Check Pflegegrad“ sind Gebühren ab 15 € pro Einzelmaßnahme vorgesehen. Für die gesamte Behandlung des Antrags bis zur „Zusammenstellung/Grundlagen für Widerspruchsverfahren“ ist ein Gesamtbetrag von 240,00 € vorgesehen. Zudem ist eine Rechnung vom 12. August 2019 vorgelegt, gerichtet an Frau H. M., wonach der LPD eine Abschlussgebühr Kosten für die Archivierung und Aufbewahrung von Dokumenten über 200, 00 € verlangt.
Aktenkundig ist eine weitere Beschwerde der Frau K. J. vom 21. und 25. Mai 2019, die u.a. ausführt, sie habe mit der Pflegekasse der AOK bezüglich des von dem Pflegedienst angeforderten Honorars in Höhe von 33 € telefoniert. Hierbei sei ihr bestätigt worden, dass der Pflegedienst dieses Honorar von der Pflegekasse erstattet bekomme. Deshalb sei sie der Meinung, dafür nicht in Vorkasse treten zu müssen. Beigefügt war ein Nachweis über einen Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI vom 15. Mai 2019.
Am 8. und 9. Juli 2020 wurde durch den MDK eine Anlassprüfung durchgeführt. In dem Prüfbericht vom 16. Juli 2020 gemäß §§ 114 ff SGB XI sind unter anderem Ausführungen zu dem Geschäftsverhalten des Pflegedienstes und der Erteilung von Vollmachten, der Leistungsabrechnung, der Hilfsmittelpraxis und der Abrechnung von Aufbewahrungspauschalen und Einlassungen der Antragstellerin sowie des Herrn Ha. enthalten.
Mit Bescheid vom 24. Juli 2020 lehnten die Antragsgegnerinnen den Antrag der GmbH & Co KG auf Abschluss eines Vertrages zur häuslichen Krankenpflege nach § 132a Abs. 4 SGB V und zur Haushaltshilfe nach § 132 SGB V wegen fehlender Eignung ab. Bei mehreren Versicherten seien Falschabrechnungen vorgenommen worden. Die Leistungserbringung und-Abrechnung seien nicht durch qualifizierte Kräfte erfolgt. Außerdem bestünde der Verdacht auf vorenthalten und Veruntreuung von Arbeitsentgelt in mindestens zwei Fällen sowie auf Verstoß gegen die Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche. Übrigen sei auch unter anderem eine Täuschung über die rechtmäßige Vertretungsbefugnis festzustellen. Insoweit sei ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft D-Stadt eingeleitet worden. Eine Betriebsaufgabe führe zur Beendigung der Versorgungsverträge nach §§ 132 a, 132 SGB V sowie nach § 72 SGB XI. Der LPD sei beendet worden. Im Rahmen der Qualitätsprüfung des MDK sei festgestellt worden, dass die Antragstellerin mit ihrem Einzelunternehmen keine Pflegeaufträge mehr übernehme, sondern alle Patienten über die nicht zugelassene GmbH & Co. KG versorgt würden. Gegenüber dem MDK sei selbst angegeben worden, dass der LPD nicht mehr existiere eine Leistungserbringung und Abrechnung sei nicht mehr möglich.
Am 24. Juli 2020 erging auch ein Ablehnungsbescheid im Hinblick auf einen Versorgungsvertrag nach § 72 Abs. 2 SGB XI. Auch hier wurde die Eignung zur Leistungserbringung verneint. Als Begründung wurde u.a. angeführt, die Leistungserbringung und-Abrechnung erfolgte durch hierfür nicht qualifizierte Kräfte, nicht erbrachte Leistungen würden abgerechnet werden, Leistungen vertragswidrig abgerechnet.
Die Antragsgegnerin zu 1. informierte ihre Versicherten darüber, dass der LPD den Betrieb eingestellt habe. Die Versicherten wurden gebeten, einen anderen zugelassenen Pflegedienst zu beauftragen.
Die Antragstellerin teilte am 14. August 2020 mit, eine Betriebsaufgabe sei nicht erfolgt. Eine Aussage, der alte Pflegebetrieb existiere nicht mehr, habe es nicht gegeben.
Unter dem 27. August 2020 führte die Antragstellerin dann aus, nach erneuter Überprüfung gehe sie davon aus, dass aufgrund der gewählten Einbringung in eine GmbH & Co KG die Versorgungsverträge nicht auf den vermeintlichen neuen Rechtsträger übergegangen seien. Da die geplante Einbringung nicht vollzogen worden sei, sei sie, die Antragstellerin, weiterhin als Leistungserbringerin Vertragspartner der Versorgungsverträge. Sie werde nunmehr alle erbrachten Leistungen über die alte IK-Nummer abrechnen.
Am 4. September 2020 hat die Antragstellerin bei der erkennenden Kammer unter dem Aktenzeichen 20 KR 23/20 ER den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel begehrt festzustellen, dass der Versorgungsvertrag gemäß §§ 132a, 132 SGB V fortbestehe und sie weiterhin die erbrachten Leistungen abrechnen könne.
Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerinnen (L 2 KR 7/20 BER) hat das Landessozialgericht (LSG) für das Saarland mit Beschluss vom 25. Januar 2021 zurückgewiesen.
Am 17. Dezember 2020 hörten die Antragsgegnerinnen den LPD zu ihrer Absicht an, die Versorgungsverträge gemäß §§ 132 a, 132 SGB V fristlos bzw. fristgerecht zu kündigen, da Verstöße vorlegen, die die charakterliche Eignung und Zuverlässigkeit derart infrage stellten, dass eine notwendige positive Prognose bezüglich einer ordnungsgemäßen Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber den Pflegebedürftigen und den Kostenträgern nicht abgegeben werden könne. Dabei seien auch Verstöße aus dem Rechtskreis des SGB XI relevant. Im Einzelnen führten die Antragsgegnerinnen als Gründe die Leistungserbringung und -abrechnung durch nicht qualifizierte Kräfte, die Abrechnung nicht erbrachter Leistungen, die vertragswidrige Abrechnung von Leistungen, der dringende Verdacht auf Vorenthalten und Veruntreuung von Arbeitsentgelt, mehrfache Verstöße gegen die dritte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche, Verstoß gegen das Personenbeförderungsgesetz und Falschabrechnung, freiheitsentziehende Maßnahmen ohne richterlichen Beschluss, Geschäftspraxis in Bezug auf die Vollmachten bei Abschluss von Pflegeverträgen, Verwendung des MDK-Zeichens auf Informationsbögen ohne Zustimmung, Verdacht auf Abrechnungsbetrug bei der Antragsgegnerin zu 4., zu 3. sowie Abrechnungen bei Beratungsversuchen in der Coronazeit.
Mit einem Bescheid der Deutschen Rentenversicherung 25. Januar 2021 wurden von der Antragstellerin für den Prüfzeitraum vom 11. Oktober 2015 bis 29. Juni 2018 aufgrund einer Betriebsprüfung Nachforderungen zur Sozialversicherung verlangt. Dort ist ausgeführt, im Rahmen des durch das Hauptzollamt D-Stadt-Finanzkontrolle Schwarzarbeit (SKS) durchgeführten Ermittlungen sei festgestellt worden, dass einige beschäftigte Mitarbeiter bereits im Monat vor der Anmeldung zur Sozialversicherung tätig gewesen sein, ohne dass sie melde- und beitragspflichtig berücksichtigt worden seien. Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin hat die Antragstellerin nach eigenen Angaben Widerspruch eingelegt.
Am 25. Februar 2021 kündigten die Antragsgegnerinnen die Versorgungsverträge nach §§ 132a, 132 SGB V fristlos, hilfsweise fristgerecht zum 31. Dezember 2021. Nach § 14 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 des Rahmenvertrages gemäß §§ 132a, 132 SGB V über die einheitliche Versorgung mit häuslicher Krankenpflege und Haushaltshilfe im Saarland habe die Krankenkasse das Recht, die Kündigung des Versorgungsvertrages mit sofortiger Wirkung auszusprechen, wenn die Einrichtung ihren gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen gegenüber Patienten oder deren Kostenträgern derart grob verletze, dass ein Festhalten an dem Vertrag nicht zumutbar sei. Das sei insbesondere dann gegeben, wenn der Patient infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung zu Schaden, oder nicht erbrachte Leistung im Betrugsabsicht gegenüber der Krankenkasse abgerechnet würden oder der Pflegedienst Pflegeaufträge annehme und gegen Entgelt oder zur Erlangung anderer geldwerter Vorteile an Dritte (Vermittlung) weitergebe sowie die Forderung bzw. Annahme von Zuzahlungen durch Versicherte. Die Gewähr für die jederzeitige Erfüllung der besonderen Anforderungen an Qualität und Zuverlässigkeit der Leistungserbringung biete der LPD schon deshalb nicht, weil eine Vielzahl von groben Vertragsverletzungen vorliege:
- Es sei eine Leistungserbringung und -abrechnung durch hierfür nicht qualifizierte Kräfte erfolgt. Bei mehreren Versicherten seien durch Auszubildende bzw. nicht examiniertes Personal Leistungen der Behandlungspflege nach dem SGB V erbracht und zu Lasten der Kostenträger abgerechnet worden. Überwiegend seien Kompressionsstrümpfe an-/ausgezogen worden, jedoch seien durch das nicht examinierte Personal auch Wundversorgung, Medikamentengabe, Verabreichung von Augensalbe, Blutzuckermessung durchgeführt, Insulinspritzen verabreicht und Katheterwechsel durchgeführt worden.
- Bei der Versicherten Pf. seien Leistungen eingetragen, abgezeichnet und abgerechnet worden, obwohl diese gar nicht erbracht worden seien. Diese Falschabrechnungen stellten grobe Vertragsverstöße dar, die eine Kündigung rechtfertigen.
- Durch Herrn Ha. seien für den Pflegedienst Verträge erstellt worden, in denen von Patienten Abschluss-/Kündigungsgebühren in Höhe von 200,00 € verlangt worden seien, obwohl dies gegen die Bestimmungen des saarländischen Rahmenvertrages gemäß § 75 Absatz 1 SGB Xl zur ambulanten pflegerischen Versorgung und der entsprechenden Vergütungsvereinbarung verstoße.
- Mitarbeitern seien ohne Meldung zur Sozialversicherung eingesetzt worden. Dies habe auch eine Betriebsprüfung der DRV ergeben.
- Die Antragstellerin habe teilweise entgegen der Dritten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche die Gehälter nicht pünktlich zum jeweils 15. des Folgemonats ausgezahlt.
- Mitarbeiter des Pflegedienstes hätten Fahrdienste ohne Vorliegen eines Personenbeförderungsscheines durchgeführt. Für Fahrten mit einer Dauer von 20 Minuten sei ein Aufwand von 1,5 Stunden Betreuungskosten abgerechnet worden.
- Die Versicherte A.-L. Ha. sei in den Räumlichkeiten des Pflegedienstes untergebracht und in ihrem Z. eingesperrt worden, ohne dass hierfür ein richterlicher Beschluss vorgelegen habe.
- Vor Abschluss von Pflegeverträgen sei standardmäßig verlangt worden, dass die Pflegebedürftigen bzw. deren Vertreter Vollmachten zu Gunsten des Pflegedienstes ausstellten. Diese Vollmachten beinhalteten die Einräumung umfassender Rechte dem Leistungserbringer gegenüber, z.B. den ,,kaufmännischen Geschäftsverkehr mit Dritten", und kämen einer Generalvollmacht gleich. Eine Einräumung und Nutzung von solch umfassenden Rechten im Rahmen der Leistungserbringung sei sittenwidrig im Sinne von § 138 Abs. 2 BGB. Zudem seien mehrfach Vollmachten von Versicherten, die zum Zeitpunkt der Ausstellung bereits gerontopsychiatrische Veränderungen aufwiesen, vorgelegt worden.
- Die Antragstellerin habe das MDK- Zeichen auf Informationsbögen der Einrichtung ohne Zustimmung des MDK verwandt.
- Die gleichen Leistungen seien von der L. Pflegedienst A. GmbH & Co. KG sowie dem L. Pflegedienst A. abgerechnet worden. Bei all diesen Abrechnungen sei unklar, wer die Leistung erbracht habe. Auch sei es zur unzulässigen Abrechnung zweier Beratungsbesuche je Quartal in mehreren Fällen gekommen.
- Vorlage von handschriftlich geänderten Verordnungen der Häuslichen Krankenpflege durch die Antragstellerin: Zwei Verordnungen vom 22. Oktober 2020 und vom 30. Oktober 2020 seien handschriftlich verändert mit der Abrechnung vorgelegt worden. Nach den HKP-Richtlinien sowie § 3 Abs. 1 des Rahmenvertrages dürfe dies nur der ausstellende Arzt selbst, um Abrechnungsmanipulationen zu verhindern.
- Abrechnung nicht erbrachter Leistungen: Gegen den Bescheid der AOK Rheinland-Pfalz/ Saarland über die Forderung der Zuzahlung nach § 61 SGB V habe das Mitglied A. Ba. Widerspruch eingelegt. Laut ihrer Mitteilung habe sie im November 2019 den LPD nicht in Anspruch genommen. Der Pflegedienst habe hingegen sowohl einen Pflegeeinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB Xl am 2. November 2019 als auch eine Leistung vom 1. bis 3. November 2019 nach dem SGB V abgerechnet.
- Es sei festzustellen, dass offenbar systematisch eine unzulässige Vermischung der beiden Unternehmen stattgefunden habe, obwohl die GmbH & Co. KG nicht über eine Zulassung zur Erbringung dieser Leistungen verfügt habe.
- Zur Personalisierung des Pflegedienstes seien die Angaben widersprüchlich. Zunächst sei vorgetragen, das Personal der Einzelunternehmung sei vollständig der GmbH & Co. KG zugeordnet worden. Dieser Personalübergang wäre durch einen Einbringungsvertrag mit Wirkung zum 31. Dezember 2019 geregelt. Am 16. Juni 2020 sei dann eine Änderungsmitteilung zur Betriebsnummer erfolgt. Im Antrag auf Gewährung des einstweiligen Rechtsschutzes vom 4. September 2020 (19 P1/20 ER) werde hingegen vorgetragen, dass der Einbringungsvertrag tatsächlich nie unterschrieben worden sei und deshalb auch nicht wirksam sei. Diese Darlegungen stünden im direkten Widerspruch zu den bisherigen Handlungen und schriftlichen Darlegung des Pflegedienstes. In der Konsequenz bedeute dies, dass demnach entweder Rechnungen unter Angabe falscher Tatsachen gestellt worden oder die Aussagen im Rahmen des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht der Wahrheit entsprechen.
Die fristlose Kündigung sei damit das einzig mögliche Mittel, um auf die Verfehlungen der Einrichtung zu reagieren.
Mit Schriftsatz vom 22. April 2021, beim Sozialgericht für das Saarland am selben Tag eingegangen, hat die Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt, im Wege einer Sicherungsanordnung gemäß § 86 b Abs. 2 SGG festzustellen, dass der zwischen den Beteiligten geschlossene Versicherungsvertrag gemäß §§ 132 a, 132 SGB V nicht durch die fristlose Kündigung und auch nicht durch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Antragsgegnerinnen vom 25. Februar 2021 beendet worden ist und erbrachte Pflegeleistungen vergütet werden müssen.
Die Antragstellerin trägt im Wesentlichen vor:
Ein fristloser Grund für die Kündigung des Versorgungsvertrages liege nicht vor. In die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte habe sie bis heute keine Akteneinsicht erhalten. Die Ermittlungen zögen sich nunmehr seit dem Jahr 2017 hin; Anklage sei noch nicht erhoben. Der Vorwurf, die Leistungserbringung/-abrechnung erfolge durch nichtqualifizierte Kräfte, entbehre jeder Grundlage. So sei zum Beispiel bezüglich der Mitarbeiterin G. An. erst beim Verfahren vor dem Arbeitsgericht Saarlouis bekannt geworden, dass diese keine Zulassung in Deutschland habe.
Sie habe alle abgerechneten Leistungen stets erbracht. Wären die Vorwürfe tatsächlich so gravierend, wie von den Antragsgegnerinnen dargestellt, wäre es längst zu einer Verurteilung gekommen.
Die Abrechnung selbst sei auch nicht vertragswidrig. Herr Ha. erstelle keine Verträge; es würden ausschließlich Verträge verwendet, die den gesetzlichen Regelungen entsprächen. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter seien zur Sozialversicherung angemeldet. Das Finanzamt habe ihr, der Antragstellerin, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt; das gelte auch bezüglich der Mitarbeiterin K.. Überstunden würden nicht in bar ausgezahlt. Es komme immer mal wieder vor, dass sie ihren Arbeitnehmern Darlehen gewähre. Etwaige unpünktliche Gehaltszahlungen seien im Übrigen mit den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern stets abgesprochen worden. Diese seien zur Stundung bereit gewesen; insoweit liege kein Verstoß gegen die dritte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche vor. Auch ein Verstoß gegen das Personenbeförderungsgesetz liege nicht vor. Der Mitarbeiter M. L. sei im Innendienst beschäftigt gewesen; etwaige Fahrten habe er nicht durchgeführt. Gegenüber der Versicherten A.-L. Ha. seien keine freiheitsentziehenden Maßnahmen ergriffen worden; die Versicherte habe in demselben Gebäude, in dem sich das Büro der Antragstellerin befunden habe, eine abgeschlossene Wohneinheit gemietet.
Unzulässige Vollmachten verwende sie nicht.
Das MDK-Zeichen sei nur dreimal verwendet worden. Es gebe auch keinen Grund, das Zeichen nicht zu verwenden. Der MDK habe sein Begehren nie rechtlich verfolgt. Doppelabrechnungen seien nie erfolgt.
Im Übrigen sei die geplante Umgestaltung in eine GmbH & Co. KG tatsächlich nie vollzogen worden, weil die Antragsgegnerinnen hierzu keine Genehmigung erteilt hätten. Es sei zwar ein Einbringungsvertrag erstellt worden. Dieser habe aber wegen der verweigerten Genehmigung zu keiner Zeit Rechtswirkung entfaltet.
Der Internetauftritt sei nur vorläufig. Sie beabsichtige nach wie vor, künftig als GmbH & Co. KG tätig zu werden; es liege dazu aber noch kein Versorgungsvertrag vor.
Den Antragsgegnerinnen seien die von ihnen angeführten Kündigungsgründe seit dem Jahr 2017 bekannt. In den Jahren 2017 bis 2020 hätten die Antragsgegnerinnen offensichtlich keine Gefahr für ihre Versicherten gesehen. Warum das im Jahr 2021 plötzlich anders sei, sei nicht nachvollziehbar. Das Kündigungsrecht sei verwirkt. Das Ermittlungsverfahren sei nicht abgeschlossen; es gelte die Unschuldsvermutung. Bei ihr, der Antragstellerin, seien keine Beschwerden eingegangen.
Ein Eilbedürfnis bestehe.
Die Antragsgegnerin zu 2. habe eine Versicherte, Frau B. K., angeschrieben, und geraten, einen anderen Pflegedienst zu beauftragen. Dies habe die hochbetagte Versicherte sehr verunsichert. Sie habe die Antragsgegnerin zu 2. deshalb am 30. März 2021 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert diese habe die Antragsgegnerin zu 2. bis heute nicht abgegeben. Sie habe vielmehr wiederholt die Vergütung von Leistungen mit dem Hinweis, der Pflegedienst habe keine Zulassung oder es bestehe kein Vertrag abgelehnt. Dieses Vorgehen verstoße gegen § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Nr.1 GWB. Es bestehe daher ein Anspruch auf Unterlassung gemäß § 1004 Abs. 1 BGB analog in Verbindung mit § 826 BGB und § 33 GWB.
Die Antragstellerin hat zunächst beantragt,
im Wege einer Sicherungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 SGG festzustellen, dass der zwischen den Beteiligten geschlossene Versorgungsvertrag gemäß §§ 132a, 132 SGB V nicht durch die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung der Antragsgegnerinnen vom 25. Februar 2021 beendet worden ist und erbrachte Pflegeleistungen zu vergüten sind.
Mit Schriftsatz vom 10. Mai 2021 hat die Antragstellerin den Antrag gegenüber der Antragsgegnerin zu 2. erweitert und beantragt,
dass die Antragsgegnerin 2. es ab sofort zu unterlassen habe, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis 10.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, Patientinnen und Patienten, die von der Antragstellerin pflegerisch versorgt würden, anzuschreiben oder anzusprechen oder zu einem Wechsel des Pflegedienstes zu raten bzw. zu behaupten, dass im Falle eines unterbleibenden Wechsels die Versorgung durch den Pflegedienst der Antragstellerin nicht länger gewährleistet sei.
Die Antragsgegnerinnen beantragen,
den Antrag abzulehnen.
Sie tragen vor:
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung könne sich vorliegend nur auf die außerordentliche Kündigung beziehen. In Bezug auf die ordentliche Kündigung sei der Antrag bereits unzulässig. Im Übrigen ist der Antrag unbegründet, weil es sowohl an einem Anordnungsanspruch als auch einer einem Anordnungsgrund mangele. Die formalen Voraussetzungen die fristlose Kündigung seien erfüllt. Die Antragstellerin sei vor der Kündigung ordnungsgemäß angehört worden; das Einvernehmen des beigeladenen Sozialhilfeträgers sei eingeholt worden; die fristlose Kündigung sei schriftlich durch Bescheid erfolgt. Auch die materiell-rechtlichen Anforderungen seien erfüllt. Die ausführlich dargelegten Pflichtverletzungen der Antragstellerin seien gröblich. Als Maßstab, was als gröbliche Pflichtverletzungen gewertet werden kann, sei von den in § 13 Abs. 3 des Rahmenvertrages genannten Regelbeispielen auszugehen. Die Antragstellerin habe nicht erbrachte Leistungen gegenüber den Kostenträgern abgerechnet. Das Kündigungsrecht sei auch nicht verwirkt. Es fehle dafür an dem Zeit- und Umstandsmoment.
Auch der Erweiterungsantrag sei abzulehnen. Die Antragstellerin sei kein zugelassener Pflegedienst, sie suggeriere ihren Kunden aber weiterhin ohne jede Berechtigung, sie wäre ein zugelassener Pflegedienst. Deshalb seien die Ersatzkassen als Kostenträger berechtigt und verpflichtet, zum Schutz ihrer Versicherten ihr für Aufklärung zu sorgen es handle sich um eine reine Sachinformation und keine üble Nachrede.
Ein Festhalten an den Versorgungsvertrag sei nicht zumutbar.
Ein Anordnungsgrund könne nicht festgestellt werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrensganges wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Antragsgegnerin (Bd. I und II), die beigezogen waren, Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und insbesondere statthaft.
Rechtsgrundlage für die von der Antragstellerin begehrte vorläufige Feststellung ist § 86b Abs. 2 SGG. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache – soweit kein Fall des § 86b Abs. 1 SGG vorliegt – auf Antrag eine einstweilige Regelung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Ein Fall des § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG liegt hier vor; die Antragstellerin verlangt eine einstweilige Regelung – hier eine Feststellung und ein Unterlassen – zur Abwendung wesentlicher Nachteile im Sinne des § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG, nämlich zur Abwendung ihres wirtschaftlichen Scheiterns mit ihrem Pflegedienst.
Auch ein Feststellungsantrag im Rahmen des § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG ist statthaft. Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ist es erforderlich, dass auch im Rahmen einer Regelungsanordnung festgestellt werden kann, dass die Antragstellerin aufgrund des Versorgungsvertrages zur Leistungserbringung berechtigt ist (Beschluss des Landessozialgerichts für das Saarland vom 25. Januar 2021, aaO).
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs. 2 ZPO). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, weil etwa eine vollständige Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl., § 86b Rn. 27 ff.).
Die Antragsgegnerin zu 2. ist daher berechtigt, ihre Versicherten auf den Umstand der fristlosen Kündigung und deren Auswirkungen zu informieren (b.).
Zu a.:
Die Voraussetzungen für eine Kündigung des Versorgungsvertrages nach § 14 Absatz 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 des Rahmenvertrages gemäß §§ 132a, 132 SGB V liegen in Fällen einer groben Verletzung der gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Patienten oder der Krankenkasse vor, v.a. dann, wenn der Patient infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung zu Schaden kommt oder nicht erbrachte Leistungen in Betrugsabsicht gegenüber der Krankenkasse abgerechnet werden oder der Pflegedienst Pflegeaufträge annimmt und gegen Entgelt oder zur Erlangung anderer geldwerten Vorteile an Dritte (Vermittlung) weitergibt.
Die fristlose Kündigung setzt voraus, dass die Pflegeinrichtung gesetzliche oder vertragliche Pflichten verletzt haben muss, die entweder gegenüber den Pflegebedürftigen oder deren Kostenträgern bestehen. Zudem muss die Pflichtverletzung so schwerwiegend sein, dass den Krankenkassen ein Festhalten am Vertrag nicht länger zumutbar ist.
Allerdings sind die in §§ 13, 14 des Rahmenvertrages genannten Regelbeispiele nicht abschließend. Als Grund, der den Ausspruch einer fristlosen Kündigung rechtfertigt, kann auch der Umstand gelten, dass der Leistungserbringer nicht oder nicht mehr über die erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit verfügt. Leistungserbringer nach SGB V müssen jederzeit die Gewähr dafür bieten, die Versicherten bedarfsgerecht, zweckmäßig und wirtschaftlich in der fachlich gebotenen Qualität nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu versorgen. Die Kassen müssen wegen ihrer nur eingeschränkten Kontrollmöglichkeiten weitgehend darauf vertrauen, dass die Leistungserbringer den beschriebenen besonderen Anforderungen an Qualität und Zuverlässigkeit der Leistungserbringung jederzeit gerecht werden. Pflichtverletzungen in diesem Sinne können zu einer nachhaltigen Stilisierung des Vertrauensverhältnisses führen, die zur Beendigung des Vertrags berechtigen.
Davon ausgehend wird die hier in Rede stehende fristlose, auch hilfsweise fristgerechte Kündigung diesen Voraussetzungen gerecht.
Die formellen Voraussetzungen sind gewahrt, insbesondere ist eine Anhörung erfolgt.
Die von den Antragsgegnerinnen genannten schweren Pflichtverletzungen haben das Vertrauen der Antragsgegnerinnen in die Eignung und Zuverlässigkeit der Antragstellerin so schwerwiegend erschüttert, dass ein Festhalten am Versorgungsvertrag nicht zumutbar ist. Dies haben Sichtung der vorliegenden Unterlagen, aber auch der beigezogenen Unterlagen im Parallelverfahren 19 P 1/21 ER ergeben.
Das Gericht sieht insbesondere nach den mit Schriftsatz vom 10. Juni 2021 hergereichten Auszügen der Vernehmungen des Landespolizeipräsidiums schwerwiegende Pflichtverletzungen der Antragstellerin durch den Einsatz nicht examinierter Mitarbeiter, wobei Pflegebedürftige zu Schaden gekommen sind, als glaubhaft gemacht an.
Die Kammer verkennt dabei nicht, dass das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren noch nicht seinen Abschluss gefunden hat. Gleichwohl ist es der Kammer nicht verwehrt, die bislang erhobenen Beweise in dem summarischen Verfahren zu würdigen. Insbesondere den Vernehmungsprotokollen ist eine derartige Dichte an erheblichen Pflichtverletzungen zu entnehmen, hier insbesondere der Einsatz nicht ausgebildeter Mitarbeiter beim Anziehen von Kompressionsstrümpfen, der Wundversorgung, der Gabe von Medikamenten, der Blutzuckermessung, der Insulingabe und beim Katheterwechsel, dass die Kammer von einem systematischen Vorgehen der Antragstellerin ausgeht. Dieses ist geeignet, für die Zukunft die grundlegenden Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Versorgungssystems zu gefährden; dies allein ist ausreichend für die vorliegende Bewertung, sodass es auf den Abschluss des Strafverfahrens vorliegend nicht ankommt.
Der Umstand, dass Pflichtverletzungen nicht nur Pflegeleistungen nach dem SGB V, sondern auch nach dem SGB XI betreffen, ist für die Begründung der vorliegenden außerordentlichen Kündigung ohne Belang. Maßgeblich ist, dass die Antragstellerin Pflegeleistungen in beiden Bereichen anbietet und somit für die sorgfältige Ausführung aller angebotenen Leistungen Gewähr übernimmt.
Dass die Pflege durch nicht qualifizierte Kräfte, was dem Rahmenvertrag widerspricht, regelhaft durchgeführt wurde, ergibt sich aus den Vernehmungen der Zeuginnen P., M., Pf., An., T., J. und Ad.. So haben etwa die Zeuginnen P., M., Pf. und An. bei ihren Befragungen bekundet, dass Kompressionsstrümpfe auch durch nicht qualifizierte Kräfte, zum Beispiel Helferinnen, an- und ausgezogen wurden. Dass die Gabe von Medikamenten durch die nicht examinierte Mitarbeiterin An., als C. bezeichnet, erfolgte, haben die Zeuginnen P. und T. bestätigt. Die Zeugin P. hat dazu ausgeführt, dass durch das falsche Richten der Tabletten habe eine Versicherte ins Krankenhaus gebracht werden müssen. Die Zeugin M. hat darüber hinaus bekundet, dass nicht examiniertes Personal Insulin- oder Thrombosespritzen verabreicht und Wundverbände gewechselt habe.
Es habe die Anweisung der Antragstellerin bestanden, den Leistungsnachweis an diesen Stellen durch die Ausführenden nicht abzuzeichnen; dies haben die Zeuginnen T., Ad., J. und P. bestätigt.
Die Zeugin J. berichtete überdies, dass die Mutter von Herrn Ha. über ein Jahr im LPD in einem Z. eingesperrt gewesen sei. Alle Mitarbeiter hätten nach Verlassen des Z.s dieses wieder abschließen müssen. Auch die Fenster seien verschlossen gewesen. Das habe sie davor schützen sollen, die Treppe herunterzufallen. Einen richterlichen Beschluss habe es dafür nicht gegeben. Durch das Einsperren habe sich die Mutter von Herrn Ha. verändert; sie sei teilweise aggressiv geworden, habe geschrien und um sich geschlagen. Oftmals seien auch die Medikamente für sie falsch gerichtet gewesen. Falls dies bewiesen wäre, würde diese Behandlung zweifelsohne eine Misshandlung darstellen.
Die Zeugin Ad. hat auch für weitere Pflegebedürftige bestätigt, nämlich für die Versicherten J., la B., Ba. und M., dass diese im Zeitraum 2013 bis 2014 im LPD für mehrere Wochen untergebracht gewesen seien.
Im Übrigen schilderte die Zeugin J. auch hygienische Defizite. So soll es in den Patienten Z.n auch Mäuse gegeben haben. Darüber hinaus hat die Zeugin bekundet, dass Versicherten auch eine 24-Stunden-Betreuung angeboten worden sei, aber nachts nicht zuverlässig die Rufbereitschaft gesichert gewesen sei. Sie schilderte den Fall der Versicherten Fe., die Diabetikerin gewesen sei. Wenn sie morgens früh mit der Schicht begonnen habe, sei manchmal keiner da gewesen. Die Versicherte habe ihr öfters gesagt, dass sie nachts gerufen habe und keiner gekommen sei.
Auch das zweite Regelbeispiel, die Falschabrechnung, ist nach Auffassung der Kammer hinreichend glaubhaft gemacht.
Die Zeuginnen P., Ad. und M. haben bekundet, dass Leistungen abgerechnet wurden, die nicht erbracht worden sind. Die Zeugin P. hat bezüglich der Versicherten Pf. ausgeführt, dass regelmäßig alle sieben Tage das Anziehen von Kompressionsstrümpfen abgezeichnet worden sei, obwohl der Versicherten nach dem Duschen überhaupt keine Strümpfe angezogen worden seien. Dies haben die Zeuginnen Ad. und M. bestätigt.
Die Zeugin P. hat von einem weiteren Fall berichtet, in dem bei einem Versicherten für 1,5 Monate eine sehr intensive und umfängliche Pflege durchgeführt worden sei. Man habe dann festgestellt, dass die Verordnung nicht eingereicht worden sei, womit alle Leistungen im Umfang von 3-4.000 € nicht abrechenbar gewesen seien. Die Antragstellerin habe dann die Zeugin P. gebeten, bei den Angehörigen Unterschriften für Betreuungsleistungen für 1,5 Monate einzuholen, obwohl diese nicht stattgefunden hätten. Das habe die Ehefrau des Versicherten dann auch getan.
Die Zeugin Ad. hat berichtet, sie sei zu einer Versicherten nach W. gefahren, der zwei Stunden Betreuung zugestanden hätten. Wegen den Fahrzeiten habe sie auf Anordnung von Herrn Ha. jedoch nur eine Stunde Betreuung durchführen sollen. Die Fahrzeit habe aber lediglich 15 Minuten je Weg gedauert. Dies habe zu Beschwerden der Schwiegertochter der Versicherten geführt. Außerdem seien Versicherte in den Räumlichkeiten des Pflegedienstes untergebracht worden. Sie vermute, die Abrechnung sei über Verhinderungspflege erfolgt, wisse es aber nicht genau.
Die Kammer sieht angesichts dE.. die Falschabrechnung als hinreichend glaubhaft gemacht an. In der Kündigung vom 25. Februar 2021 haben die Antragsgegnerinnen unzulässige Doppelabrechnung bei Beratungsbesuchen gemäß § 37 Abs. 3 SGB XI für die Versicherten Hu., M. und Bo. für das Jahr 2020 dargelegt. Die Unterlagen bezüglich der Versicherten A. Ba. belegen, dass, obwohl ein Leistungsnachweis für November 2019 nicht gegengezeichnet gewesen war, dennoch Leistungen nach dem SGB XI abgerechnet worden seien.
Als weiteres eklatantes Fehlverhalten sieht die Kammer die Verknüpfung des Abschlusses der Pflegeverträge mit der Unterzeichnung der vorgehaltenen Vollmachten an. In der Anlage der Beschwerde der Tochter der Versicherten Z., Frau Z.-H., sind bis auf Ort und Datum nicht ausgefüllte Vollmachtsformulare vorgelegt, die der Antragstellerin den Status einer Generalbevollmächtigten einräumen.
Es ist für die Kammer nicht ersichtlich, aus welchen Gründen zur Durchführung der Pflege die Antragstellerin derart weitgehender Rechte bedarf. Dass dies Anlass zu Beschwerden war, ergibt sich aus dem Schreiben der Frau Z.-H. vom 22. Juli 2019. Dort ist geschildert, nach Weigerung, diese Vollmachten zu unterzeichnen, sei von Seiten der Antragstellerin die Angelegenheit als erledigt betrachtet worden, was gegen § 5 Abs. 3 des Versorgungsvertrages nach § 72 SGB XI verstößt. Die Handhabung der Vollmachten hat auch Eingang in das Schreiben des Landkreises M.-W. vom 7. Juli 2020 gefunden, woraus zu entnehmen ist, es sei immer wieder berichtet worden, dass Pflegebedürftige oder Angehörige sich unter Druck gesetzt gefühlt und deshalb das Dokument unterschrieben hätten. Dies findet auch Erwähnung in dem Prüfbericht der Qualitätsprüfung gemäß §§ 114 SGB XI vom 16. Juli 2020.
Angesichts dE.. vermag der auch im vorliegenden Verfahren unsubstantiierte Einwand der Antragstellerin, sie verwende keine zulässigen Vollmachten, diesen Vorwurf nicht zu entkräften. Sie bleibt zum Beispiel jedweden Vortrag dazu schuldig, wie es sich etwa mit der Beschwerde von Frau Z.-H. verhält.
Gleiches gilt für die Inrechnungstellung von Abschlussgebühren und Gebühren für die Aufbewahrung von Dokumenten. Es liegt eine Rechnung vom 12. August 2019 bezüglich der Versicherten H. M. vor, die eine Abschlussgebühr Kosten/Archivierung Dokumente über 200 € vorsieht. Im Übrigen haben die Zeuginnen P., Ad. und J. dies bestätigt, Herr Ha. habe Verträge entworfen, in denen Archivierungsgebühren bei Kündigung und Beendigung anfielen. Die Zeugin J. hat insoweit sogar von Knebelverträgen gesprochen.
Auch zu diesem Vorwurf hat die Antragstellerin keinen substantiierten Einwand vorgetragen.
Hinreichend glaubhaft gemacht ist weiterhin, dass nicht alle Beschäftigungsverhältnisse zumindest fristgerecht zur Sozialversicherung gemeldet worden sind. Dies folgt aus dem Prüfbericht der DRV vom 25. Januar 2021, aber auch aus den Bekundungen der Zeuginnen Ad., J. sowie den telefonisch befragten Zeuginnen Jo. und K.. Letztere hat bekundet, sie habe im Oktober ein Praktikum absolviert, ab November 2016 habe ein mündlicher Arbeitsvertrag bestanden. Zunächst sei eine Anmeldung zur Sozialversicherung zum 1. November 2016 erfolgt, dies sei auf 1. Dezember 2016 geändert worden. Der schriftliche Arbeitsvertrag habe ab 1. Dezember 2016 vorgelegen. Die befragte R.-P. hat bekundet, sie habe ein entgeltliches Praktikum ab Oktober 2015 absolviert. Der Arbeitsvertrag ab 1. November 2015 sei nachträglich auf 1. Dezember 2015 umdatiert worden. Die Zeugin Jo. hat ausgesagt, einige Angestellte, die auch teilweise auf 450 € Basis gearbeitet hätten, hätten zum Teil vor Vertragsbeginn „schwarz“ gearbeitet. Sie erhielten erst Wochen oder Monate später oder schließlich gar keinen Arbeitsvertrag. Das sei zum Beispiel bei E. St., B. Sch., A. M., Su. K., K. L. so gewesen.
Unpünktliche Gehaltszahlungen sind ebenfalls glaubhaft gemacht. Dazu räumt die Antragstellerin selbst ein, die Entgeltzahlung sei im Einvernehmen mit den Arbeitnehmern gestundet worden, wobei sich die Antragstellerin fragen lassen muss, aus welchen Gründen sie die Gehälter nicht pünktlich gezahlt hat und warum die Arbeitnehmer zu einer Stundung freiwillig bereit gewesen sein sollten. Die Zeuginnen G., L., Br., Li., T., P., Ad. und J. bestätigen unpünktliche Zahlungen.Aus ihren Vernehmungen lässt sich entnehmen, dass dies jedenfalls öfter der Fall gewesen sei.
Letztendlich ist festzustellen, dass das geschäftliche Auftreten der Antragstellerin intransparent und nicht eindeutig ist, was auch für ihren Internetauftritt gilt. So verhält sich die Antragstellerin widersprüchlich, als sie am 14. August 2020 noch ausführte, eine Betriebsaufgabe sei nicht erfolgt, aber am 27. August 2020 meinte, die von den Antragsgegnerinnen gegenteilig vertretene Auffassung sei richtig. Aufgrund der gewählten Einbringung in eine GmbH & Co. KG seien die Versorgungsverträge nicht auf den vermeintlichen Rechtsträger übergegangen. Da die geplante Einbringung nicht vollzogen worden sei, sei sie, die Antragstellerin, weiterhin noch Leistungserbringer der Versorgungsverträge. Sie werde nunmehr alle erbrachten Leistungen über die alte IK-Nummer abrechnen. Tatsächlich hat sie aber in dem einstweiligen Anordnungsverfahren 19 P1/20 ER Abrechnungen geltend gemacht, die sie unter der GmbH & Co. KG eingereicht hat. Über dies stellt sich das gesamte Abrechnungsverhalten, einmal über die LPD, ein weiteres Mal über die GmbH & Co. KG als intransparent und nicht nachvollziehbar da, was gegen ihre wirtschaftliche Zuverlässigkeit spricht. Aktuell ist beispielhaft eine Klage der GmbH & Co. KG bei Gericht eingereicht worden, obwohl diese am Versorgungsvertrag nicht teilnimmt (1 KR 204/21).
Angesichts dieser massiven schweren Pflichtverletzungen kommt es auf den Umstand, ob die Antragstellerin das MDK Zeichen ohne Einwilligung, wie sie selbst für wenige Male einräumt, genutzt hat, nicht an.Auch die Frage der Seriosität ihres Internetauftritts fällt angesichts dE.. nicht mehr erheblich ins Gewicht.
Im Ergebnis sind damit mehrere erhebliche Pflichtverletzungen festzustellen, die die außerordentliche, auf jeden Fall aber auch fristgerechte Kündigung rechtfertigen.
In der Gesamtschau dieser Pflichtverstöße ist die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses den Antragsgegnerinnen nicht zumutbar.
Die Abwägung der Antragsgegnerinnen in diesem Sinne ist nicht zu beanstanden. Die dargestellten Pflichtverletzungen, insbesondere der Umgang mit den Pflegebedürftigen, die teilweise auch zu Schaden gekommen sind, wiegen derart schwer, dass die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar ist. Das Vertrauen in die zuverlässige und vertrags- sowie gesetzeskonforme Versorgung der Pflegebedürftigen ist nachhaltig erschüttert. Mildere Mittel sind nicht ersichtlich, vielmehr zeigt sich die Antragstellerin, die wohl eine Verletzung des Übermaßverbots sieht, einer Abhilfe der aufgezeigten Defizite und Pflichtverletzungen nicht zugänglich und streitet diese ab.Dem gesamten Schriftverkehr ist nach Auffassung der Kammer keine Haltung und Bereitschaft der Antragstellerin zu entnehmen, die den Antragsgegnerinnen Anlass zu der Erwartung geben könnte, dass bei entsprechenden Anstrengungen diese wieder die gesetzlichen und vertraglichen Anforderungen erfüllen könnte. Dies ist aber Voraussetzung bei der Abwägung, ob die Kündigung vermieden werden könnte.
Letztlich vermag die Kammer auch nicht zu erkennen, dass die Geltendmachung des Kündigungsrechtes verwirkt sein soll. Es fehlt, wie die Antragsgegnerinnen zutreffend vorgetragen haben, an dem Zeit- und Umstandsmoment. Zu berücksichtigen ist, dass die Ausübung des Kündigungsrechts Ultima Ratio ist. Die Kündigung selbst darf auf Vorgänge in der Vergangenheit gestützt werden, nur die Prognose, die zur Kündigung berechtigt, muss zukunftsorientiert sein. Dem haben die Antragsgegnerin Rechnung getragen.
Auf die Frage, ob ein Anordnungsgrund vorliegt, kommt es deshalb nach Auffassung der Kammer nicht an. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Kammer das Eilbedürfnis, dass die Antragstellerin behauptet, nicht als hinreichend glaubhaft gemacht sieht.
Zu b.:
Da somit die fristlose Kündigung zu Recht erfolgt ist, kann die Antragstellerin keinen Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin zu 2. geltend machen. Denn die Information und die erteilten Hinweise entsprechen der tatsächlichen Sachlage.
Der Antrag war insgesamt abzulehnen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).