Rechtsprechung / Sozialgericht für das Saarland
Sozialgericht für das Saarland Urteil vom 27.08.2021 – S 49 R 353/20
ECLI:DE:SGSL:2021:0827.S49R353.20.00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten noch die Gewährung höherer Rente wegen voller Erwerbsminderung und im Anschluss höherer Regelaltersrente unter Berücksichtigung einer Zeit vom 01.04.1986 bis 30.04.1987 als Beitragszeit einer selbstständigen Tätigkeit.
Die 1951 geborene Klägerin, deren einziger Sohn 1982 geboren ist, hat im Beitrittsgebiet am 22.01.1986 einen Abschluss als Außenwirtschafts-Ökonom erlangt. Sie war ausweislich des aktenkundigen Ausweises für Arbeit und Sozialversicherung der Deutschen Demokratischen Republik (SVA) vom 01.01.1983 bis 30.03.1986 bei der Elektrotechnik, Export-Import, in B-Stadt versicherungspflichtig beschäftigt. In der darauffolgenden Seite des SVA findet sich der Eintrag einer mit „S“ bezeichneten Tätigkeit ab 01.04.1986 und ab 01.01.1987 mit Unterschrift bescheinigt vom Magistrat von B-Stadt, Abteilung Finanzen und Steuern. Als Ende der Tätigkeit findet sich auf der rechten Seite des SVA lediglich das Datum 30.04.1987 und der handschriftliche Name „R.“ (ohne Stempel/Datum). Weitere Eintragungen betreffend den streitgegenständlichen Zeitraum finden sich im SVA nicht.
Die Einreise der Klägerin aus der DDR in die Bundesrepublik erfolgte am 19.06.1987. Sie legte im Anschluss weitere Versicherungszeiten zurück. Mit Bescheid vom 14.06.2016 bewilligte die Beklagte ihr ab 01.04.2015 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 1098,07 € monatlich.
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, dass zum wiederholten Male die Zeiten ihrer Selbstständigkeit nicht berücksichtigt worden seien. Sie habe für sich und ihre Angestellten monatlich Sozialabgaben überwiesen und die Verkaufsstelle Nr. 1519259696 in B-Stadt- P., Bl. Straße, mehrfach mitgeteilt. Da sie beim Verlassen der DDR einen Laufzettel gehabt und nur einen Tag Ausreisefrist bekommen habe, sei der Betrag beim Finanzamt freigelassen worden. Sie habe ebenfalls mehrfach geschildert, dass sie die damalige Heirat organisiert habe, um aus der DDR flüchten zu können. Abschluss und Inventur betreffend die selbstständige Tätigkeit seien bei der Handelsorganisation (HO) B-Stadt, K.-F.-P., Frau Ü., im Juni 1987 mit Unterstützung ihrer Mutter erfolgt, da ihre Ausreise am 19.6.1987 gewesen sei und sie nur 24 Stunden Zeit zur Ausreise gehabt habe.
Auf Nachfrage der Beklagten teilte das zuständige Finanzamt P. am 01.09.2016 mit, dass hinsichtlich des Auskunftsersuchens betreffend die Versicherte keine Unterlagen im Alt-Akten-Archiv erkennbar seien. Einerseits habe man keine Steuernummer generieren können und andererseits habe man auch keine Kartei über die Versicherte gefunden. Da zwischenzeitlich der sogenannte Rechtsfrieden über die Steuerbescheide der DDR/Ost-B-Stadt eingetreten sei, seien etwaige Unterlagen bereits rechtmäßig fristgerecht vernichtet worden.
Auch gegen den Altersrentenbescheid vom 11.07.2017, der eine monatliche Regelaltersrente ab 01.11.2016 in Höhe von 1146,90 € aufwies, legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie trug weiter vor, dass sie bei Nichtzahlung der Sozialversicherungsbeiträge ihr Geschäft nicht hätte ein ganzes Jahr lang führen können. Da alles sehr gut kontrolliert worden sei, bestehe sie auf weitere Nachforschung und nachträgliche Erfassung dieses Beitragsjahres.
Die Beklagte übersandte daraufhin der Klägerin abermals die Antwort des Finanzamtes P. vom 24.03.2003. Dort wurde auf Nachfrage der Beklagten vom 04.03.2003 mitgeteilt, Unterlagen über die Klägerin hätten in dem vollständig vorhandenen Archivmaterial nicht ermittelt werden können.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.11.2017 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass bezüglich der begehrten Beitragszeit vom 01.04.1986 bis 30.04.1987 die Beitragsentrichtung weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden sei. Für Selbstständige und mitarbeitende Familienangehörige im Beitrittsgebiet sei Beitragseinzugsstelle der örtlich zuständige Rat des Kreises, Abteilung Finanzen, gewesen. Diese StE. hatten bis zum 31.12.1989 die Beitragszahlung in den Versicherungsunterlagen zu bestätigen. Bei den betreffenden Personen könne daher von einem Beitragsnachweis grundsätzlich nur dann ausgegangen werden, wenn die in dem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung eingetragene Zeiten von diesen StE. in der letzten Spalte bestätigt worden seien oder die Steuer-/SV-Bescheide für die jeweiligen Jahre vorgelegt würden. Im Sozialversicherungsausweis der Klägerin sei die begehrte Zeit nicht vollständig vom Magistrat von B-Stadt bestätigt worden. Lediglich die Beginndaten seien bescheinigt. Angaben zum sozialversicherungspflichtigen Verdienst und zum Ende der Tätigkeit würden fehlen. Die Ermittlungen beim zuständigen Finanzamt seien trotz des vollständig vorliegenden Archivmaterials ohne Erfolg geblieben. Da eine Glaubhaftmachung von Beitragszeiten bei selbstständigen Tätigkeiten regelmäßig nur dann in Betracht komme, wenn mindestens die selbstständige Tätigkeit (zum Beispiel durch einen Steuerbescheid) nachgewiesen sei, könne diese Zeit auch nicht als glaubhaft gemachte Beitragszeit anerkannt werden, da der Klägerin keine weiteren Unterlagen vorlägen.
Mit ihrer am 05.12.2017 beim Sozialgericht für das Saarland erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Ihr Klagebegehren hat die Klägerin im Erörterungstermin vom 06.06.2019 dahingehend klargestellt, dass sie sich nur noch gegen die bisherige Nichtanerkennung der Zeiten der Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit wende.
Sie trägt vor,
sie habe das Geschäft von der Vorgängerin, Frau E. Schl., übernommen und habe dieses bis 30.04.1987 geführt. Sie sei am 19.06.1987 aufgrund Eheschließung aus der DDR ausgereist. Frau Schl. sei wohnhaft in B-Stadt und habe sie anfangs im Geschäft unterstützt. Auch ihre Mutter, verstorben 2005, habe sie hierbei unterstützt, zudem die notwendige Inventur und danach den Geschäftsabschluss mit den zuständigen HO-Mitarbeitern durchgeführt. Das Geschäft sei unter dem Namen „E.quelle“ bekannt gewesen und habe sich in unmittelbarer Nähe zum Nordgraben befunden. Es habe sich um einen barackenähnlichen Bau mit Verkaufs-, Lager- und Aufenthaltsraum mit ca. 150 qm Gesamtfläche gehandelt. Ihr Nachfolger habe nach der Wende das Geschäft schließen müssen. Da nachgewiesen sei, dass sie das Geschäft geführt habe, sei es auch selbstverständlich, dass sie alle Abgaben an das Finanzamt und Sozialversicherungsbeiträge geleistet habe. Bei ihrer Ausreise aus der DDR habe sie einen sogenannten Laufzettel ausfüllen lassen müssen. Dieser sei bei allen wichtigen Institutionen (Banken, Finanzamt, etc.) vorgelegt worden und habe von diesen unterschrieben werden müssen. Ohne vollständige Unterlagen hätte sie keine Ausreise erhalten. Das sei in der DDR der Nachweis gewesen, keine Schulden oder sonstige Verbindlichkeiten gehabt zu haben.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Bescheid vom 14.06.2016 und vom 11.07.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2017 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, ihr unter Berücksichtigung der Zeit vom 01.04.1986 bis 30.04.1987 als Beitragszeit eine höhere Rente wegen voller Erwerbsminderung und im Anschluss eine höhere Regelaltersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor,
eine Glaubhaftmachung von Beitragszeiten bei selbstständigen Tätigkeiten käme regelmäßig nur dann in Betracht, wenn mindestens die selbstständige Tätigkeit (zum Beispiel durch einen Steuerbescheid) nachgewiesen sei. Da ein solcher Nachweis weder durch die Klägerin erbracht worden sei, noch das Finanzamt bei vollständig vorhandenem Archivmaterial eine selbstständige Tätigkeit habe bestätigen können, sei eine Glaubhaftmachung mittels eidesstattlicher Versicherung im vorliegenden Fall nicht in Betracht gekommen. Im SVA der DDR habe seinerzeit der Magistrat von B-Stadt den Beginn einer selbstständigen Tätigkeit am 01.04.1986 und am 01.01.1987 bestätigt. Da bei den beiden Zeilen jedoch weder eine beitragspflichtige Einnahme noch ein Datum bescheinigt worden seien, sei unklar, ob die selbständige Tätigkeit tatsächlich aufgenommen worden und wenn ja, wie lange sie gegebenenfalls angedauert habe. Es werde grundsätzlich die Abführung von Beiträgen angezweifelt. Diese seien bis zum 31.12.1989 in der ehemaligen DDR von den Selbstständigen unmittelbar an das Finanzamt abgeführt worden. Die Nichtabführung von Beiträgen könne auch der Tatsache geschuldet sein, dass die Klägerin über zu geringe Einkünfte (SchwE.wert von 900 Mark im Jahr), verfügt habe. Die Zahlung der fälligen Steuern an das Finanzamt wäre dennoch erforderlich gewesen. Ein Nachweis zur Beitragszahlung aus selbstständiger Tätigkeit ergebe sich aus den von der Klägerin vorgelegten Stasi-Unterlagen ebenfalls nicht.
Die Klägerin legte einen Abdruck ihres damaligen Geschäftsstempels dem Gericht vor.
Im Rahmen des Erörterungstermins gab die Klägerin an, dass sie in dem streitigen Jahr circa 1 Million Ostmark Umsatz gemacht habe. Sie habe den Laden zum 30.04.1987 im Hinblick auf die Ausreise, die am 19.06.1987 nach einer 24-stündigen vorherigen Mitteilung durchgeführt worden sei, geschlossen. Es sei eine Inventur nach ihrer Ausreise von ihrer Mutter und der bereits genannten Frau Ü. durchgeführt worden. Zu den als Zeugen benannten Personen habe sie keinen Kontakt mehr. Es sei auch so gewesen mit der Selbstständigkeit, dass sie eher als Kommissionär für die HO tätig gewesen sei, die ihr die Waren geliefert habe. Einträge betreffend den Verdienst hätten im SVA nicht vorgenommen werden können, weil der Verdienst erst nach ihrer Ausreise im Rahmen der Inventur durch ihre Mutter ermittelt worden sei.
Die Klägerin hat Einsicht in die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR genommen und dem Gericht Kopien hiervon zur Verfügung gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Bescheide vom 14.06.2016 und vom 11.07.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2017 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren subjektiven Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Ein Anspruch auf Gewährung höherer Rente unter Berücksichtigung weiterer Beitragszeiten besteht zugunsten der Klägerin nicht. Die Beklagte hat zu Recht abgelehnt, die Zeit vom 01.04.1986 bis 30.04.1987 als Beitragszeit anzuerkennen.
Rechtsgrundlage für die Glaubhaftmachung von Beitragszeiten im Beitrittsgebiet ist vorliegend § 286b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI). Nach § 286b Satz 1 SGB VI sind Zeiträume als Beitragszeit anzuerkennen, wenn Versicherte glaubhaft machen, dass sie im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 9. Mai 1945 bis 31. Dezember 1991 ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben und von diesem entsprechende Beiträge gezahlt worden sind. Die Glaubhaftmachung muss sich dabei auch auf die Beitragsabführung beziehen und ist nicht auf die Glaubhaftmachung der Erzielung von Entgelten oder Einkommen beschränkt. Erforderlich ist daher, dass nicht nur die selbstständige Tätigkeit der Klägerin und der Bezug von Arbeitseinkommen für diese Tätigkeit, sondern auch die Entrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen für diese Tätigkeit als glaubhaft gemacht angesehen werden kann (vgl. Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 24. März 2015 – L 7 R 14/14 –, Rn. 40, juris).
Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Dies erfordert mehr als das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Es genügt die „gute Möglichkeit“, d.h. es reicht aus, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht; von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss den übrigen gegenüber aber einer das Übergewicht zukommen (vgl. dazu BSG, Beschluss vom 8. August 2001, Az. B 9 V 23/01 B, dokumentiert in juris und in SozR 3-3900 § 15 Nr. 4).
Die Regelung des § 286b SGB VI wird durch § 286c SGB VI komplementiert. Danach ist die Beitragszahlung für Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen im Beitrittsgebiet für Zeiträume vor dem 1. Januar 1992 zu vermuten, wenn Arbeitszeiten oder Zeiten der selbstständigen Tätigkeit ordnungsgemäß bescheinigt werden.
Die letztgenannte Vorschrift ist auf das Begehren der Klägerin nicht anzuwenden, denn eine ordnungsgemäße Bescheinigung ihrer selbstständigen Tätigkeit, die in der DDR ab 1962 durch den SVA erfolgte (vgl. Böttiger in juris PK-SGB VI, § 286c Rn. 19), liegt gerade nicht vor.
Nach den bisher vorliegenden Ermittlungsergebnissen spricht mehr dagegen als dafür, dass die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum für die von ihr ausgeübte selbstständige Tätigkeit vom erzielten Arbeitseinkommen Sozialversicherungsbeiträge gezahlt hat. Die Glaubhaftmachung der streitigen Beitragszeiten ist der Klägerin gerade nicht gelungen. Insbesondere hat sie nicht überwiegend wahrscheinlich gemacht, dass von dem erzielten Arbeitseinkommen Beiträge von ihr auch abgeführt worden sind. Gegen die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen spricht zunächst der fehlende Eintrag im SVA. Hier findet sich nur der Eintrag des Beginns der selbstständigen Tätigkeit zum 01.04.1986 und sodann zum 01.01.1987. Insbesondere hat die Klägerin keine nachvollziehbare Erklärung dafür benannt, weshalb für den Zeitraum 01.04.1986 bis 31.12.1986 kein Eintrag bezüglich des beitragspflichtigen Gesamtarbeitszeitverdienstes erfolgt ist. Dem Gericht ist bekannt, dass der SVA dem Arbeitgeber bzw. im vorliegenden Fall der selbständigen Tätigkeit dem Magistrat von B-Stadt hätte vorgelegt werden müssen, um die Eintragung für das Jahr 1986 vorzunehmen. Aus welchem Grund dies im Falle der Klägerin unterblieben ist, hat sie zu keinem Zeitpunkt erklärt. Die im Jahre 1987 anvisierte Ausreise aus der DDR, die dann im Juni 1987 tatsächlich realisiert wurde, stellt jedenfalls keine plausible Begründung dafür dar, dass für das Jahr 1986 kein Eintrag über den Verdienst 1986 zu Beginn des Jahres 1987 erfolgte. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass für das Jahr 1986 ebenfalls, gegebenenfalls nach einer Inventur, für das Jahr 1986 ein Verdienst zu ermitteln und sodann einzutragen gewesen wäre. Dies auch vor dem Hintergrund, dass sodann ein weiterer Beginn der Tätigkeit zum 01.01.1987 im SVA eingetragen wurde, jedoch ebenfalls ohne Eintragung eines beitragspflichtigen Verdienstes. Auch ist das Ende der Tätigkeit nicht ordnungsgemäß im SVA bescheinigt. Zwar wurde das Ende der Selbstständigkeit mit der Unterschrift „R.“ bestätigt, jedoch ohne Hinzufügung eines Stempels oder eines Datums, sodass ein ordnungsgemäßer Nachweis nicht vorliegt. Auch hierfür hat die Klägerin eine schlüssige Erklärung nicht abgegeben. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, dass die Geschäftsaufgabe nach ihren Angaben zum 30.04.1987 erfolgte, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht wusste, wann sie tatsächlich ausreisen darf. Nach ihrem eigenen Vortrag hatte sie nur eine 24-stündige Vorlaufzeit für die Ausreise, d. h. erst am 18.06.1987 wusste sie, dass sie zum 19.06.1987 aus der DDR ausreisen durfte.
Wenn man jedoch den Angaben der Klägerin folgt, dass das Geschäft im Hinblick auf die anstehende Ausreise am 30.04.1987 von ihr aufgegeben wurde, stellt sich im weiteren die Frage, weshalb sie eine Inventur bis zum Zeitpunkt der Ausreise nicht selbst durchgeführt hat. Gründe die dagegen sprechen, erschließen sich dem Gericht nicht. Bei der Geschäftsaufgabe am 30.04.1987 wusste die Klägerin noch nichts, über einen etwaigen Ausreisezeitpunkt. Sie hätte daher eine Geschäftsinventur/-abschluss selbst angehen und sodann die Eintragung der Verdienste im SVA vornehmen lassen können. Aus welchem Grund die Inventur erst nach ihrer Ausreise durch ihre Mutter und der Mitarbeiterin der HO erfolgte, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Umso mehr als sie vorträgt, ein Nachfolger habe das Geschäft übernommen. Unklar bleibt in diesem Zusammenhang der Übernahmezeitpunkt des Geschäftslokals.
Gegen eine Beitragsentrichtung spricht weiter, dass bei noch vollständigem Archiv das zuständige Finanzamt P. im Jahr 2003 weder eine Steuernummer noch weitere Unterlagen über die Klägerin aufgefunden hat. Die Klägerin hat zu Beginn der Geltendmachung dieser Beitragszeiten bei der Beklagten angegeben, für sich und ihre Mitarbeiter Sozialversicherungsbeiträge entrichtet zu haben. In der Folge hat sie jedoch zu keinem Zeitpunkt konkretisiert, wer diese Mitarbeiter gewesen sind, für die sie Beiträge gezahlt hat. Vorgetragen wurde später nur noch, dass die Vorgängerin im Geschäft zunächst noch mitgeholfen und dass ihre Mutter nach der Ausreise die Inventur für sie durchgeführt habe. Angenommen jedoch, dass der Vortrag der Klägerin zutrifft und sie Mitarbeiter in dem streitgegenständlichen Zeitraum beschäftigt hat, so erscheint es dem Gericht doch sehr unwahrscheinlich, dass das zuständige Finanzamt im Jahre 2003 weder Unterlagen betreffend die Klägerin noch betreffend ihre Mitarbeiter, wenn tatsächlich Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden, auffinden konnte. Auch ist auffällig, dass die Klägerin frühere Mitarbeiter nicht als Zeugen für ihren Vortag benannt noch eine nachvollziehbare Begründung dafür abgegeben hat, dass sich Steuerunterlagen beim Finanzamt nicht auffinden lassen.
Es gibt damit keine Anhaltspunkte für die Tatsache der Beitragszahlung an sich. Allein der Umstand, dass die Klägerin vorträgt, man hätte ihr das Geschäft geschlossen, wenn sie Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nicht gezahlt hätte und dies sei von ihrem Geschäftskonto der Sparkasse aus erfolgt, ist für eine Glaubhaftmachung nicht ausreichend. Denn die von der Klägerin vorgetragenen hohen Umsätze im streitgegenständlichen Jahr sind ebenfalls nicht belegt. Möglicherweise hat die Klägerin im Jahr 1986 keine Inventur durchgeführt und aufgrund der Tatsache, dass die Inventur im Jahre 1987 erst nach ihrer Ausreise erfolgte und sich zuvor möglicherweise noch kein Verdienst ermitteln ließ, aus dem Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen gewesen wären, eine Beitragszahlung unterblieben ist. Dies würde dann auch den fehlenden Eintrag des beitragspflichtigen Gesamtarbeitszeitverdienstes im SVA erklären. Eine andere Möglichkeit besteht darin, dass bei Selbstständigen im Beitrittsgebiet Versicherungspflicht nicht eintrat, wenn die Einkünfte 900 Mark der DDR jährlich nicht erreichten (VU vom 15.12.1970).
Der Vortrag der Klägerin, sie habe ihre Sozialversicherungsbeiträge gezahlt, sonst hätte man ihr den Laden geschlossen, überzeugt von diesem Hintergrund nicht. Dieser Vortrag macht die Tatsache der Beitragszahlung nicht wahrscheinlicher, denn aus einem rechtlichen Sollen folgt nicht zwingend ein tatsächliches Sein. Dies galt auch in der DDR, wie nicht zuletzt die seit 1959 geltenden Bestimmungen der Sozialversicherungspflicht zeigen. Nach §§ 18 Abs. 1 Buchst. a, 21 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Sozialpflichtversicherung vom 28. Januar 1947 (VSV 1947) hatten Unternehmer die Versicherungsbeiträge für die bei ihnen Beschäftigten zu zahlen. Die Nichtbefolgung dieser Zahlungspflicht wurde nach § 71 VSV 1947 mit Geld- oder Gefängnisstrafe geahndet (vgl. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 01. Februar 2011 – L 1 R 209/07 –, Rn. 14, juris).
Auch der sinngemäße Vortrag, sie habe einen Laufzettel vor der Ausreise gehabt, der bescheinigt habe, dass keine Schulden in der DDR bestanden, sonst hätte sie nicht ausreisen dürfen, macht eine tatsächliche Beitragszahlung nicht überwiegend wahrscheinlich. Wie oben dargelegt, könnte es diverse Gründe dafür gegeben haben, warum Sozialversicherungsbeiträge nicht gezahlt worden sind. Die Ausstellung eines sogenannten Laufzettels macht in Anbetracht dessen die Beitragszahlung nicht überwiegend wahrscheinlich.
Das Gericht stellt abschließend fest, dass die Angaben der Klägerin insgesamt ungenau und unklar bleiben. Insbesondere hat sie zu keinem Zeitpunkt dargelegt, wie hoch die monatliche Sozialversicherungslast für sie und Ihre Mitarbeiter (wie viele?) gewesen ist. Auch ist kein Vortrag erfolgt, welche Höhe die monatlichen Einnahmen hatten und welcher Gewinn erwirtschaftet wurde. Die Klägerin konnte nur den Jahresumsatz benennen, wobei unklar bleibt, weshalb dieser ihr bekannt ist. Unklar ist weiter, weshalb die Inventur durch die Mutter nach der Ausreise der Klägerin durchgeführt wurde, obwohl die Geschäftsaufgabe bereits am 30.04.1987 erfolgte, wobei sich für diesen Zeitpunkt eine offizielle Bestätigung, insbesondere im SVA, gerade nicht findet. Nicht dargelegt hat die Klägerin zudem, warum nicht wenigstens für das Jahr 1986 ein Verdienst im SVA bescheinigt ist. Schließlich fehlt eine Erklärung dafür, dass sich bei dem Namen „R.“ weder ein Datum noch ein Stempel befindet.
Vor dem Hintergrund, dass das Ende der selbstständigen Tätigkeit nicht nachgewiesen ist, hat die Beklagte zu Recht eine Glaubhaftmachung mittels eidesstattlicher Erklärung der Klägerin nicht in Betracht gezogen.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.